Entscheidungsdatum
07.01.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W242 2211916-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 StA Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 zu Recht:
I.) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
II.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
A.) Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Eine durchgeführte Eurodac-Anfrage ergab keinen Treffer. Die eingeholte VIS-Abfrage ergab jedoch, dass der BF im Besitz eines vom 07.10.2018 bis zum 28.10.2018 gültigen, von Portugal ausgestellten Visums war.
Anlässlich seiner am XXXX .2018 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch durchgeführten, niederschriftlichen Erstbefragung, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll am 07.10.2018 mit dem Flugzeug in ein ihm unbekanntes Land gereist zu sein. Von dort sei er dann am 14.10.2018 mit dem Flugzeug nach Österreich weitergereist. Er würde in der Europäischen Union keine Verwandten haben und möchte er nicht nach Nigeria zurückkehren, da er um sein Leben fürchte.Anlässlich seiner am römisch 40 .2018 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch durchgeführten, niederschriftlichen Erstbefragung, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll am 07.10.2018 mit dem Flugzeug in ein ihm unbekanntes Land gereist zu sein. Von dort sei er dann am 14.10.2018 mit dem Flugzeug nach Österreich weitergereist. Er würde in der Europäischen Union keine Verwandten haben und möchte er nicht nach Nigeria zurückkehren, da er um sein Leben fürchte.
Eine Verfahrensanordnung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG wurde dem BF am 15.10.2018 ausgefolgt und ihm damit bekannt gegeben, dass Konsultationen mit Portugal geführt werden würden.Eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG wurde dem BF am 15.10.2018 ausgefolgt und ihm damit bekannt gegeben, dass Konsultationen mit Portugal geführt werden würden.
Am 19.10.2018 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an die zuständige Dublin-Behörde Portugals.Am 19.10.2018 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an die zuständige Dublin-Behörde Portugals.
Am 05.11.2018 übermittelte die portugiesische Dublin-Behörde ihre Zustimmung zum österreichischen Aufnahmegesuch gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Dublin III-VO.Am 05.11.2018 übermittelte die portugiesische Dublin-Behörde ihre Zustimmung zum österreichischen Aufnahmegesuch gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Dublin III-VO.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer am 19.11.2018 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der angenommenen Zuständigkeit Portugals zurückzuweisen.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer am 19.11.2018 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der angenommenen Zuständigkeit Portugals zurückzuweisen.
Am 23.11.2018 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer Rechtsberatung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch und unter Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er der Einvernahme psychisch und physisch folgen könne. Er sei geschieden und sei sein einziges Kind bereits verstorben. Als Verwandte habe er in der EU lediglich eine Cousine und würde er auch in keiner Familiengemeinschaft oder in einer ähnlichen Lebensgemeinschaft leben. Er nicht gewusst, dass er ein portugiesisches Visum gehabt habe und sei er nie in Portugal gewesen. Das Visum hätte ihm ein Mitglied der Kirche in Nigeria besorgt, mit welchem er schließlich auch nach Wien geflogen sei. Diese Person hätte ihm dann seinen Pass abgenommen. Er möchte nicht nach Portugal und sei froh, dass sich die Ärzte in Österreich um ihn kümmern würden. Er habe seit dem 06.01.2017 Probleme mit den Augen, Medikamente würde er aber keine nehmen. Sonstige Anknüpfungspunkte zu Österreich habe er nicht, er sei sich aber sicher, dass er Mitglieder seiner Kirche in Österreich finden könnte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX 2018 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Portugal zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG, angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 61 Abs. 2 FPG nach Portugal zulässig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 2018 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12 Absatz 2, der Verordnung 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Portugal zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Portugal zulässig sei.
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass sich die Zuständigkeit Portugals aufgrund spätestens am 07.10.2018 erfolgten Einreise in die EU aufgrund eines von Portugal ausgestellten Visums ergeben würde. Portugal hätte sich ausdrücklich für zuständig erklärt. In der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe, die einer Überstellung nach Portugal entgegenstehen würden, würden nicht vorliegen.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Portugal wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (durch das Bundesverwaltungsgericht gekürzt wiedergegeben):
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Im Mai 2014 hat Portugal mit dem Gesetz 26/2014 das Asylgesetz 27/2008 geändert und maßgebliche EU-Vorgaben umgesetzt. Der Serviço de Estrangeiros e Fronteiras (SEF) ist für das Führen der erstinstanzlichen Asylverfahren zuständig. Die NGO Conselho Português para os Refugiados (CPR) ist direkt am Asylverfahren beteiligt und hat die Möglichkeit jeden Antragsteller zu beraten (EK 4.7.2016; vgl. SEF o.D.).Im Mai 2014 hat Portugal mit dem Gesetz 26/2014 das Asylgesetz 27/2008 geändert und maßgebliche EU-Vorgaben umgesetzt. Der Serviço de Estrangeiros e Fronteiras (SEF) ist für das Führen der erstinstanzlichen Asylverfahren zuständig. Die NGO Conselho Português para os Refugiados (CPR) ist direkt am Asylverfahren beteiligt und hat die Möglichkeit jeden Antragsteller zu beraten (EK 4.7.2016; vergleiche SEF o.D.).
Quellen:
2. 3. Dublin-Rückkehrer
Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in Portugal abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Portugal im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Portugal verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015).Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in Portugal abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Portugal im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche Portugal verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015).
Dublin-Rückkehrer nach Portugal haben Zugang zum Asylverfahren. Bei Ankunft am Flughafen Lissabon werden sie für den nächsten Tag zu einem Interview eingeladen und können dort gegebenenfalls einen Asylantrag stellen. Bereits laufende Verfahren können fortgesetzt werden. Rückkehrer haben auch Zugang zu medizinischer Versorgung. Ist der Rückkehrer bedürftig, wird die Sozialbehörde im Zuge eines Interviews erheben, welche Unterstützung diesem während seines Asylverfahrens zusteht (DU 17.3.2016).
Quellen:
4. Non-Refoulement
Das portugiesische Asylgesetz verbietet die Rückkehr, Außerlandesbringung oder Ausweisung von Personen in ein Land, in dem sie Opfer von Folter oder grausamer oder erniedrigender Behandlung werden würden (Asylgesetz, Art. 47).Das portugiesische Asylgesetz verbietet die Rückkehr, Außerlandesbringung oder Ausweisung von Personen in ein Land, in dem sie Opfer von Folter oder grausamer oder erniedrigender Behandlung werden würden (Asylgesetz, Artikel 47,).
Quellen:
5. Versorgung
In Portugal entsteht das Recht auf Unterbringung mit der Einbringung eines Asylantrags. Antragsteller erhalten Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, medizinische Versorgung und wenn nötig Schulsachen, sowie ein Taschengeld von EUR 150 im Monat. Geldleistungen für Antragsteller richten sich nach der Sozialhilfe für portugiesische Staatsbürger. Portugal besitzt geschlossene Unterbringungskapazitäten an den Grenzen (nicht für Vulnerable) mit insgesamt 50 Plätzen und zwei Erstaufnahmezentren mit insgesamt 60 Plätzen. Das Land nutzt auch Privatgebäude, Hotels usw. mit variabler Kapazität zur Unterbringung von Antragstellern. Im Falle von zusätzlichem Bedarf an Unterbringungsplätzen werden so in Zusammenarbeit mit Privaten und NGOs zusätzliche Kapazitäten geschaffen. Es gibt ein spezialisiertes Zentrum für UMA mit 20 Plätzen. Vulnerabilität wird bei der Unterbringung berücksichtigt, die Kapazitäten zur Unterbringung Vulnerabler sind ebenfalls variabel (EASO 2.2016).
Die Nahrungsmittelversorgung wird in Sachleistungen durch offizielle Stellen und NGOs sichergestellt. Kleidung wird von NGOs bereitgestellt. Monatlich gibt es ein Taschengeld und eine Wohnzulage, wenn Asylwerber nicht in einem Zentrum untergebracht sind. Die Höhe des Taschengeldes beträgt 70% der Sozialhilfe und die Wohnzulage 30% der Sozialhilfe. Hinzu kommen 30% der Sozialhilfe für Transportkosten. In den Unterbringungseinrichtungen sind Freizeitgestaltungsmöglichkeiten vorhanden, vor allem natürlich in jenen für UMA (EMN 2014; vgl. Asylgesetz Art. 57f.).Die Nahrungsmittelversorgung wird in Sachleistungen durch offizielle Stellen und NGOs sichergestellt. Kleidung wird von NGOs bereitgestellt. Monatlich gibt es ein Taschengeld und eine Wohnzulage, wenn Asylwerber nicht in einem Zentrum untergebracht sind. Die Höhe des Taschengeldes beträgt 70% der Sozialhilfe und die Wohnzulage 30% der Sozialhilfe. Hinzu kommen 30% der Sozialhilfe für Transportkosten. In den Unterbringungseinrichtungen sind Freizeitgestaltungsmöglichkeiten vorhanden, vor allem natürlich in jenen für UMA (EMN 2014; vergleiche Asylgesetz Artikel 57 f,).
Laut NGO-Angaben ist das Unterbringungszentrum in Lissabon weiterhin überbelegt (USDOS 3.3.2017).
Unbegleitete Minderjährige sind soweit möglich in eigenen Institutionen mit speziellem Personal entsprechend ihren Bedürfnissen und ihres Alters unterzubringen. Familien sind separat unterzubringen und die Familieneinheit möglichst zu wahren. Alleinstehenden Frauen ist separate Unterbringung zu garantieren (Asylgesetz, Art. 35-B; Art. 51).Unbegleitete Minderjährige sind soweit möglich in eigenen Institutionen mit speziellem Personal entsprechend ihren Bedürfnissen und ihres Alters unterzubringen. Familien sind separat unterzubringen und die Familieneinheit möglichst zu wahren. Alleinstehenden Frauen ist separate Unterbringung zu garantieren (Asylgesetz, Artikel 35 -, B,; Artikel 51,).
Asylwerber haben in Portugal bis zum positiven Abschluss ihres Asylverfahrens keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. (EASO 2.2016). Ab Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung besteht für Asylwerber Zugang zum Arbeitsmarkt (Asylgesetz, Art. 54).Asylwerber haben in Portugal bis zum positiven Abschluss ihres Asylverfahrens keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. (EASO 2.2016). Ab Vorliegen einer vorläufigen Aufenthaltsgenehmigung besteht für Asylwerber Zugang zum Arbeitsmarkt (Asylgesetz, Artikel 54,).
Quellen:
5.1. Medizinische Versorgung
MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).
Medizinische Grundversorgung für Asylwerber und ihre Familienmitglieder wird durch das staatliche Gesundheitssystem gewährleistet. Vulnerable Antragsteller erhalten zusätzliche medizinische Versorgung gemäß ihren speziellen Bedürfnissen (EASO 2.2016; vgl. Asylgesetz, Art. 52).Medizinische Grundversorgung für Asylwerber und ihre Familienmitglieder wird durch das staatliche Gesundheitssystem gewährleistet. Vulnerable Antragsteller erhalten zusätzliche medizinische Versorgung gemäß ihren speziellen Bedürfnissen (EASO 2.2016; vergleiche Asylgesetz, Artikel 52,).
Eine Reduzierung oder Einstellung der Versorgung für Antragsteller, aus welchen Gründen auch immer, hat keinen Einfluss auf das Recht auf medizinische Notversorgung, grundlegende Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen oder andere Behandlungen die für Asylwerber mit speziellen Bedürfnissen angemessen sind (Asylgesetz, Art. 60).Eine Reduzierung oder Einstellung der Versorgung für Antragsteller, aus welchen Gründen auch immer, hat keinen Einfluss auf das Recht auf medizinische Notversorgung, grundlegende Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen oder andere Behandlungen die für Asylwerber mit speziellen Bedürfnissen angemessen sind (Asylgesetz, Artikel 60,).
Bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung in Portugal wird von Ungleichheit, insbesondere Randgruppen betreffend, berichtet (AI 22.2.2017).
Für viele Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes in Portugal sind Kostenbeteiligungen nötig. Für Besuche bei einem praktischen Arzt, Erstversorgung und ambulante Betreuung durch Spezialisten gibt es aber eine Kostenbefreiung für bestimmte Bevölkerungsgruppen, darunter Asylwerber und Flüchtlinge. Im April 2016 waren 6,1 Mio. Nutzer von den Gebühren befreit, das entspricht 60% der Bevölkerung (WHO 2017).
Quellen:
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.12.2018 persönlich zugestellt.
Am 20.12.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Es habe sich nicht ausreichend mit den in der Einvernahme behaupteten gesundheitlichen Problemen auseinandergesetzt. Auch seien die Ausführungen zur Unterbringungssituation in Portugal mangelhaft. Es würde daher die Möglichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK bestehen.Am 20.12.2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Es habe sich nicht ausreichend mit den in der Einvernahme behaupteten gesundheitlichen Problemen auseinandergesetzt. Auch seien die Ausführungen zur Unterbringungssituation in Portugal mangelhaft. Es würde daher die Möglichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK bestehen.
B.) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er reiste mit einem vom 07.10.2018 bis zum 28.10.2018 gültigen portugiesischen Visum in Österreich ein. Einen Antrag auf internationalen Schutz hat er in Portugal nicht gestellt.Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und stellte am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er reiste mit einem vom 07.10.2018 bis zum 28.10.2018 gültigen portugiesischen Visum in Österreich ein. Einen Antrag auf internationalen Schutz hat er in Portugal nicht gestellt.
Am 19.10.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3. Dublin III-VO an Portugal. Mit Schreiben vom 05.11.2018 stimmte die portugiesische Dublin-Behörde dem Aufnahmegesuch zu.Am 19.10.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3. Dublin III-VO an Portugal. Mit Schreiben vom 05.11.2018 stimmte die portugiesische Dublin-Behörde dem Aufnahmegesuch zu.
Relevante familiäre, berufliche und soziale Bindungen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer leidet an keinen relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Es steht fest, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Portugal, insbesondere wegen drohender Kettenabschiebungen und fehlender adäquater Unterbringung, Gefahr droht, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Die oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Situation in Portugal werden der Entscheidung des erkennenden Gerichts zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet beruhen auf seinen dahingehenden Angaben. Diese werden durch die im Akt einliegenden Abfrageberichte gestützt. Vor allem ergibt sich daraus, dass der BF über ein vom 07.10.2018 bis zum 28.10.2018 gültiges portugiesisches Visum verfügte und er in Portugal bislang noch keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die mängelfreie Durchführung des Konsultationsverfahrens ergibt sich aus der unzweifelhaften Dokumentation im Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten beruhen auf seinen dahingehend glaubhaften.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand beruhen auf der Tatsache, dass der BF bislang nur Probleme mit seinen Augen behauptet hat. Medizinische Unterlagen wurden vom ihm während des Verwaltungsverfahrens nicht beigebracht. Auch mit der Beschwerde brachte der BF keine relevanten medizinischen Unterlagen bei, weshalb davon auszugehen ist, dass keine relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen.
Hinsichtlich des in Portugal etablierten Asylsystems ergeben sich aus den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderinformationen keine Hinweise auf grobe systemische Mängel. Somit war durch das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung und die Sicherheitslage der Schutzsuchenden, den Feststellungen der Verwaltungsbehörde zu Folgen.
Ein ausreichend substantiiertes, individuelles Vorbringen zu einer relevanten konkreten Bedrohung in Portugal wurde durch den Beschwerdeführer nicht erstattet.
C.) Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:
Asylgesetz 2005:
§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
...
§ 15a. (1) Fremde im Zulassungsverfahren unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wennParagraph 15 a, (1) Fremde im Zulassungsverfahren unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn
1. eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 erfolgt oder1. eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 erfolgt oder
2. dem Fremden gemäß § 12a Abs. 1 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt und2. dem Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt und
über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde, noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.
(2) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 1 haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(2) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz eins, haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
BFA-Verfahrensgesetz:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
...
§ 21.Paragraph 21,
(6a) Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.(6a) Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Fremdenpolizeigesetz:
§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61, (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
...
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.
Verordnung (EU) 604/2013:
Artikel 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Artikel 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und6 genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Artikel 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (1) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.