Entscheidungsdatum
23.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 1437657-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2018, Zl. 831172405-180883772, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2018, Zl. 831172405-180883772, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.08.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Haryana und verheiratet sei. Er beherrsche Hindi in Wort und Schrift und habe Kenntnisse in Punjabi. Im Herkunftsstaat habe er von 1994 bis 2006 die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. In Indien würden seine Eltern, seine Schwester, seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter leben. Zu den Fluchtgründen brachte er vor, dass es im Jahr 2012 mit einer anderen Familie einen Grundstücksstreit gegeben habe, wobei es zu handfesten Auseinandersetzungen gekommen sei und auf beiden Seiten Personen verletzt worden seien. In der Folge sei er mehrmals von dieser Familie angegriffen und mit dem Umbringen bedroht worden. Er und sein Vater seien auch zur Polizei gegangen, welche aber wegen der Unterstützung der anderen Familie durch eine politische Partei nichts unternommen habe. Daher habe sein Vater beschlossen, dass der Beschwerdeführer für einige Zeit das Land verlassen solle.
1.2. Bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 16.08.2013 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen Folgendes an (AW:
nunmehriger Beschwerdeführer; LA: Leiter der Amtshandlung):
"(...)
LA: Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert!
AW: Ich habe auch mit Grundstücken gehandelt, einmal habe ich ein Grundstück gekauft, das aber von einigen Leuten beansprucht wurde, ich habe dann Anzeige erstattet, aber die Polizei hat uns nicht zugehört, die Gegner hatten gute Kontakte zur Kongresspartei. Die Leute haben mich auch fünf bis sechs Mal verprügelt, ich meine sie haben mit mir gestritten. Sie haben uns auch fälschlich angezeigt, dass wir sie belästigen. Immer wenn ich das Haus verließ wurde ich von Burschen verfolgt und (Anm.: diese) drohten mir, dass sie mich umbringen, sonst habe ich keine ethnischen, politischen oder andere Gründe. Das ist alles.AW: Ich habe auch mit Grundstücken gehandelt, einmal habe ich ein Grundstück gekauft, das aber von einigen Leuten beansprucht wurde, ich habe dann Anzeige erstattet, aber die Polizei hat uns nicht zugehört, die Gegner hatten gute Kontakte zur Kongresspartei. Die Leute haben mich auch fünf bis sechs Mal verprügelt, ich meine sie haben mit mir gestritten. Sie haben uns auch fälschlich angezeigt, dass wir sie belästigen. Immer wenn ich das Haus verließ wurde ich von Burschen verfolgt und Anmerkung, diese) drohten mir, dass sie mich umbringen, sonst habe ich keine ethnischen, politischen oder andere Gründe. Das ist alles.
LA: Wann haben Sie das Grundstück gekauft?
AW: 2012.
LA: Was wollten Sie damit tun? Was hatten Sie vor?
AW: Ich wollte es weiter verkaufen, aber der Verkäufer hat es auch anderen Leuten versprochen.
LA: Wer hat das Grundstück bezahlt?
AW: Mein Vater.
LA: Wer hatte die Papiere für das Grundstück?
AW: Ich glaube, mein Vater.
LA: Warum haben Sie Anzeige erstattet?
AW: Da sie unser Grundstück nicht geben, die Gegner haben es besetzt gehalten.
LA: Woher wissen Sie, dass die Gegner gute Beziehungen zur Kongresspartei hielten?
AW: Ich weiß nicht mehr, wer mir das gesagt hat.
LA: Wann waren die einzelnen Vorfälle mit den Gegnern, zählen diese chronologisch auf mit allen Details!
AW: Es hat 2012 angefangen und dann ist alles danach passiert. Nochmals befragt kann ich keinen einzigen Vorfall konkret schildern, ich wurde halt schikaniert.
LA: Was wurde aus der Anzeige gegen Sie?
AW: Ich weiß nicht. Ich habe nichts mehr davon gehört.
LA: Nochmals wann waren die Vorfälle mit den Gegnern? Alle Details!
AW: Weiß ich nicht mehr.
LA: Hat es ein fluchtauslösendes Ereignis gegeben?
AW: Nein, keines was mir einfällt.
LA: Können Sie keine Details nennen?
AW: Nein. Ich kann mich nicht erinnern.
LA: Können Sie Dokumente vorlegen?
AW: Keine.
LA: Können Sie mehr angeben? Mehr Details?
AW: Nein.
LA: Wollen bzw. können Sie mehr angeben?
AW: Nein. Das ist alles.
LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in die Heimat?
AW: Ich habe Angst vor den Gegnern."
(...)".
Zu den Lebensumständen in Österreich gab er an, dass er im Bundesgebiet keine Verwandten habe. Er mache keine Kurse oder Ausbildungen und er sei nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation. Über Freunde oder Bekannte verfüge er hier nicht.
1.3. Mit Bescheid vom 20.08.2013, Zahl 13 11.724-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).1.3. Mit Bescheid vom 20.08.2013, Zahl 13 11.724-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 13.08.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2014, GZ. W188 1437657-1/3E, wurde die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Betreffend den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2014, GZ. W188 1437657-1/3E, wurde die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. Betreffend den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Auch sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr "außergewöhnliche Umstände", wie etwa Hungertod, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
1.5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.09.2014, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 223 Abs.2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.1.5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 29.09.2014, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
2.1. Mit Schreiben vom 30.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass in der Angelegenheit betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine Beweisaufnahme stattgefunden und der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, dazu innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, zu Fragen betreffend seinen Gesundheitszustand, seine Angehörigen im Bundesgebiet sowie Fragen zu seiner Integration im Bundesgebiet Stellung zu nehmen. Schließlich wurden dem Beschwerdeführer auch Auszüge aus der aktuellen Staatendokumentation zu Indien zur Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme übermittelt.
2.2. Mit Telefax vom 07.10.2014 gab der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Stellungnahme ab.
2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014, Zl. 831172405/1704499, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei und gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG festgelegt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2014, Zl. 831172405/1704499, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG festgelegt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage.
2.4. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2015, Zl. W202 1437657-2/2E, als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte das Gericht aus, dass im Falle des Beschwerdeführers kein relevanter Grad an Integration im Bundesgebiet erreicht worden sei. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich sei aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt habe, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe, und die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet als kurz zu bezeichnen sei, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen würden, zumal dort seine Familienangehörigen (Eltern, Schwester, Ehegattin, Tochter) leben und der Beschwerdeführer auch Sprachen des Herkunftsstaates beherrsche. Somit stelle die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.
2.5. Mit Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015 wurde der Beschwerdeführer zur "Durchsetzung und Effektuierung, Feststellung der Identität" für den 07.07.2015 geladen.
2.6. Mit Schreiben der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers vom 20.05.2015 wurde die Behörde darüber informiert, dass kein Kontakt zum Beschwerdeführer habe hergestellt werden können und man diesen nicht über die beabsichtigte Einvernahme habe informieren können. Gelichzeitig wurde das Vollmachtsverhältnis aufgelöst.
2.7. Am 10.01.2016 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Fahrzeuganhaltung einer Kontrolle unterzogen und wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt. Zudem wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt.
2.8. Am 11.01.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommenen (Gegenstand der Verhandlung: "Einvernahme -Verhängung einer Verwaltungsstrafe durch die LPDWien - Aufforderung zur freiwilligen Ausreise - Entlassung - Anforderung eines Heimreisezertifikates"). Dabei gab er an, dass es richtig sei, dass er am 10.01.2016 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert und festgestellt worden sei, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Nach Vorhalt des bisherigen Verfahrensablaufes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sich seines unrechtmäßigen Aufenthaltes bewusst sei, Österreich jedoch seit seiner rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 23.01.2015 nicht verlassen habe und auch keine Vorbereitungen für seine Ausreise getroffen habe. Er habe sich auch niemals an einschlägige Organisationen für die Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe gewandt. Auch sei er niemals bei der Indischen Botschaft gewesen, um ein Ausreisedokument zu beantragen; er sei der Meinung, dass er das nicht machen müsse und sei das auch nicht von ihm verlangt worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine behördliche Meldung, was er nicht gewusst habe. Er wohne bei einem Landsmann und dessen Ehefrau, sei nicht krankenversichert und spreche ein wenig Deutsch. Er sei geschieden und habe keine Sorgepflichten. Im Herkunftsstaat würden die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers leben, zu denen er zuletzt im Jahr 2013 Kontakt gehabt habe. In Indien habe er zehn Jahre die Grundschule besucht und gemeinsam mit seinen Eltern gewohnt, die ein Haus und eine Landwirtschaft besitzen würden. Im Anschluss füllte der Beschwerdeführer die Formblätter für die indische Botschaft aus.
3.1. Am 17.09.2018 stellte der Beschwerdeführer nach neuerlicher illegaler Einreise einen zweiten, den gegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.09.2018 führte der Beschwerdeführer zum Grund für die Stellung des Folgeantrages an, dass er im August 2017 wieder in Indien gewesen sei und seine Asylgründe noch aufrecht seien. Er habe wieder einen Grundstücksstreit mit seinem Nachbarn gehabt, welcher 3 Kila seines Grundstück in Besitz genommen habe. Da der Beschwerdeführer dieses wieder zurückgenommen habe, habe es einen Streit gegeben, bei welchem der Beschwerdeführer mit dem Umbringen bedroht worden sei. Aus diesem Grund habe er Indien erneut verlassen müssen; überdies habe sich seine Frau wegen der Streitereien von ihm getrennt.
3.2. Am 19.10.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er im Herkunftsstaat zwölf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet habe. Er sei geschieden und habe einer Tochter. Der Beschwerdeführer habe Indien erstmals im Jahr 2013 verlassen und zuletzt wieder im Jahr 2018. Er sei im September 2018 in Österreich eingereist.
Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stelle, führte der Beschwerdeführer Folgendes aus (A:
nunmehriger Beschwerdeführer; L: Leiter der Amtshandlung):
"(...)
L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Ich wurde mit dem Tod bedroht und werde mit Sicherheit umgebracht.
L: Haben Sie sich an die Polizei oder Sicherheitsbehörden in Indien gewandt?
A: Ich war bei der Polizei aber das Verfahren wurde nicht ans Gericht weitergeleitet.
L: Warum nicht?
A: Meine Verwandten und meine Freund haben mir abgeraten davon, weil es sonst gefährlicher für mich wäre. Sie meinen die Feindschaft würde weiter gehen und Sie meinten die ganze Familie würden dann bedroht werden.
L: Glauben Sie nicht das Ihnen die Polizei Schutz gewähren könnte?
A: Nein.
L: Wieso nicht?
A: Als ich dort war habe ich mich nicht sicher gefühlt. Diejenigen die die Polizei bestechen sind in Sicherheit.
L: Haben Sie darüber nachgedacht Ihr Grundstück zu verkaufen?
A: Mein Grundstück ist vom meinem Großvater und sehr alt. Ich möchte es nicht verkaufen.
L: Wie haben Sie Ihre Reise nach Europa finanziert?
A: Meine Familie hat die Flucht finanziert.
A: Meine Familie macht sich große Sorgen um mich. Sie dachten wenn Sie so viel Geld ausgeben wäre ich in Sicherheit.
L: Hätte eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht ausgereicht.
A: Nein wie lange soll ich mich verstecken?
L: Indien ist ein großes Land und Sie müssten sich nicht verstecken.
A: Indien ist ein großes Land, wo viele Menschen leben. Vielleicht werde ich erkannt.
L: Inwiefern hat sich Ihr Vorbringen im Gegensatz zu Ihrer Asylantragsstellung im Jahr 2013 geändert?
A: Früher habe ich die Situation nicht ernst genommen. Ich dachte Sie würden sich wieder beruhigen. Diesmal meinten Sie es jedoch todernst.
L: Haben Sie irgendwelche Beweismittel?
A: Das Verfahren, welches bei der Polizei eingeleitet wurde kann ich Ihnen vorlegen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dieses Beweismittel mir zuschicken lassen müsste.
L: Haben Sie aber nicht vorhergesagt, dass die Polizei Ihre Anzeige nicht aufgenommen hätte?
A: Doch das Verfahren wurde eingeleitet aber nicht ans Gericht weitergeleitet. Nachgefragt gebe ich an, dass unsere Grundstücke vom Nachbarn übernommen wurden. Das Grundstück meines Großvaters würde Ihnen gehören. Deswegen gab es den Grundstückstreit.
L: Sie werden jetzt noch bedroht obwohl die Nachbarn bereits Ihr vermeintliches Grundstück erhalten haben?
A: Sie haben es in Besitz genommen. Allerdings unrechtmäßig. Wir versuchen unser Grundstück wieder zurück zu bekommen.
L: Wie sehen diese Versuche aus?
A: Wenn wir mit dem Traktor auf unser Feld fahren kommen Sie wieder auf mich zu und bedrohen uns mit dem Tod.
L: Wird Ihre restliche Familie auch bedroht?
A: Nein meine ganze Familie nicht. Ich werde bedroht weil ich mich gewehrt habe.
L: Wie sieht Ihr Status in Indien aus?
A: Mein Verfahren läuft noch.
L: Wie können Sie auf das Verfahren einwirken?
A: Gar nicht. Die Nachbarn haben mehr Macht als wir, da Sie zu Regierungspartei gehören würden.
L: Hat das Asylverfahren in Österreich eine Auswirkung auf Ihre Grundstückstreitereien in Indien.
A: Ich weiß nur dass ich hier in Sicherheit bin.
(...)."
Zu den Lebensumständen im Bundesgebiet gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen in Österreich habe und mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit seinen Freunden beim Zeitungszustellen geholfen; jetzt gehe er keiner Beschäftigung nach. Er spreche etwas Deutsch, lebe privat und werde von seinen Freunden unterstützt. Er sei nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen. Im Herkunftsstaat würden die Eltern, zwei Schwestern und die Tochter des Beschwerdeführers leben. Er stehe in Kontakt zu seinen Familienangehörigen.
Am Ende der Befragung wurde dem Beschwerdeführer angeboten, in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Lage im Herkunftsstaat Einsicht zu nehmen und Stellung zu beziehen. Dazu gab er an, dass er das nicht wolle.
3.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde von der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG abgesehen. Unter Spruchpunkt VII. wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein f