TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/17 W186 2100560-1

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Veröffentlicht am 17.01.2018
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Entscheidungsdatum

17.01.2018

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §7 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76
VwGVG §35
VwGVG §40 Abs5
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015

Spruch

W186 2100560-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch Diakonie - Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2014, Zahl 1048870309, und die darauf gestützte Anhaltung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch Diakonie - Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2014, Zahl 1048870309, und die darauf gestützte Anhaltung, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF iVm § 76 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gleichzeitig wird die Anhaltung von 22.12.2014 bis 12.02.2015 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.

IV. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird gemäß Paragraph 40, Absatz 5, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 22.12.2014 am Bahnhof SALZBURG im Zug Euronight 247 angetroffen, wobei er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Zu seinem Asylantrag wurde der BF noch am selben Tag polizeilich erstbefragt. Er gab hierbei an, algerischer Staatsangehöriger und ledig zu sein. Er habe Algerien Ende 2013 mit seinem Reisepass legal verlassen. Er sei von Algerien mit einem Kleinbus nach Tunesien gereist und von dort mittels Flug nach Istanbul gelangt. Von der Türkei aus sei er schlepperunterstützt nach Griechenland gelangt. Dort habe er sich 45 bis 60 Tage aufgehalten. Danach sei er wiederum schlepperunterstützt nach Italien geraten. Nach einem einwöchigen Aufenthalt in Italien sei er mittels Schlepper nach Kroatien gereist, wo er sich 8 Monate lang aufhielt. Im Anschluss daran sei er mittels Bus erneut nach Italien gelangt, und von dort mit dem Zug in die Schweiz gereist, wo er sich eine Woche lang aufhielt. Von der Schweiz sei er mittels Zug nach Wien gereist, wobei er in Salzburg einer polizeilichen Kontrolle unterzogen wurde und einen Asylantrag stellte.

Eine EURODAC Abfrage ergab eine Asylantragsstellung des BF in KORATIEN am 25.04.2014.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) richtete am 09.01.2015 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schriftsatz vom 16.01.2015 stimmten die kroatischen Behörden der Wiederaufnahme des BF zu.

2. Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheid vom 22.12.2014 verhängte das Bundesamt gemäß Art. 28 der Dublin III-VO iVM § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVM § 57 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung.2. Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenen Mandatsbescheid vom 22.12.2014 verhängte das Bundesamt gemäß Artikel 28, der Dublin III-VO iVM Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG iVM Paragraph 57, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung.

Das Bundesamt begründete den angefochtenen Bescheid wie folgt:

"Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest.

Sie besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie gaben an, algerischer Staatsbürger zu sein.

Sie gaben an in Algerien geboren zu sein.

Sie gehen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach.

Sie haben in Österreich weder Wohnsitz, noch soziale Bindungen.

Sie wurden bei der illegalen Reise nach Österreich zu reisen angehalten.

Ihr Aufenthalt in Österreich ist rechtswidrig, Ihr Aufenthaltsort unstet.

Sie sind mittellos.

Sie verfügen im österreichischen Bundesgebiet weder über familiäre, noch private Bindungen.

Sie sind als junger, erwachsener und gesunder Mann zu qualifizieren.

Sie verfügen im österreichischen Bundesgebiet über keine Kranken-, Unfall- oder Sozialversicherung.

Sie haben keine Dokumente mitgeführt.

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie stellten einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es besteht ein EURODAC-Treffer von Kroatien.

Aufgrund des derzeitigen Standes der Ermittlungserkenntnisse ist davon auszugehen, dass Österreich für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz nicht zuständig ist.

Aufgrund der Zuständigkeitskriterien der Dublin-Verordnung ist von einer Zuständigkeit Kroatiens auszugehen.

Ein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen besteht nicht.

Es ist für die Behörde absehbar, dass Ihr Asylverfahren weder mit einer Schutzgewährung noch mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sondern mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und/oder einer Abschiebung enden wird.

Gegen Sie wurde ein Verfahren zur Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien eingeleitet.

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie unrechtmäßig in das Bundegebiet einreisten.

Sie besitzen keinen gültigen Reisepass von Algerien, welcher einen Rückschluss auf Ihre Identität zulässt. Aufgrund des EURODAC-Treffers werden Ihre Angaben zu Ihrer Person als Verfahrensidentität verwendet.

Sie wurden am 22.12.2014 am Hauptbahnhof in Salzburg angehalten und gemeinsam mit einem algerischen Staatsangehörigen und einem marokkanischen Staatsangehörigen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen.

Sie haben sich Ihrem Asylverfahren in Kroatien entzogen.

Sie haben kein Interesse an dem Ausgang Ihres Asylverfahrens in Kroatien.

Sie haben kein Interesse an einer Rückkehr nach Kroatien.

Sie wollten illegal nach Deutschland oder Österreich reisen.

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren Unterhalt zu finanzieren und auch nicht um sich eine ortsübliche Unterkunft leisten zu können.

Sie sind der deutschen Sprache nicht mächtig.

  • -Strichaufzählung
    zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie verfügen über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich.

Sie verfügen über kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu einer zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Person.

Sie verfügen über keine Wohnung und auch sonst über keine Möglichkeit der legalen Unterkunftnahme.

Sie gehen keiner Erwerbstätigkeit nach.

Eine Integration in die österreichische Gesellschaft ist aufgrund der Kürze Ihres Aufenthalts unmöglich."

Rechtlich führte das Bundesamt aus:

"Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sind sowohl die gesetzlichen Formalvoraussetzungen für eine Schubhaftverhängung gem. § 76 FPG, als auch die subjektiven Haftbedingungen als gegeben zu betrachten (Gegenteiliges wurde von Ihnen auch nicht behauptet).Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sind sowohl die gesetzlichen Formalvoraussetzungen für eine Schubhaftverhängung gem. Paragraph 76, FPG, als auch die subjektiven Haftbedingungen als gegeben zu betrachten (Gegenteiliges wurde von Ihnen auch nicht behauptet).

Für das - sowohl gelindere Mittel als auch eine Schubhaftverhängung in gleicher Weise determinierende - Sicherungsbedürfnis waren wie folgt zu berücksichtigen:

  • -Strichaufzählung
    keine soziale oder berufliche Integration,

  • -Strichaufzählung
    offenkundige illegale Weiterreise nach Österreich,

  • -Strichaufzählung
    die für eine Rückkehr in den Abschiebe- bzw Heimatstaat fehlenden finanziellen Mittel,

  • -Strichaufzählung
    keinerlei Wohnsitz in Österreich und

  • -Strichaufzählung
    keinerlei Beziehung zu Österreich

  • -Strichaufzählung
    sie haben sich dem Asylverfahren in Kroatien entzogen

Anhand dieser konkreten Umstände, konnte aufgezeigt werden, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass Sie sich der Vollstreckung fremdenpolizeilicher Maßnahmen durch Untertauchen in die Anonymität oder zumindest die Annahme einer fremden Identität zu entziehen versuchen werden (oder sie zumindest wesentlich zu erschweren versuchen). So wie Sie dies bereits in Ihrem Asylverfahren in Kroatien gemacht haben.

Die grundsätzliche Notwendigkeit, konkrete Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, um einen ordnungsgemäßen Fortgang des fremdenpolizeilichen Verfahrens zu gewährleisten, liegt daher auf der Hand.

Vom Bestehen einer Sicherungsnotwendigkeit ausgehend ist schließlich im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu untersuchen, ob der mit der fremdenpolizeilichen Maßnahme konkret verfolgte Zweck nicht auch durch gelindere Sicherungsmittel zu erreichen wäre.

Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06).

Bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Ausführungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Ein Dublin Verfahren mit dem dafür zuständigen Staat wird eingeleitet werden.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt.

Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Im konkreten Fall ist die Nichtanwendung des gelinderen Mittels nachvollziehbar, da Sie auf der Durchreise in einen anderen Schengen Staat (Frankreich) weiterreisen wollten und somit der konkrete Verdacht gegeben ist, dass Sie sich auch aus einem gelinderen Mittel zu entziehen suchen werden.

Die Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des § 77 FPG kam aufgrund der derzeit zur Verfügung stehenden Informationen und des bisher zur Verfügung stehenden Akteninhaltes nicht in Frage, wird allerdings im Bedarfsfall durch das Bundesamt im Zuge der Schubhaftprüfung neuerlich geprüft und aktualisiert entschieden, ob bei Sachverhaltsänderung hinkünftig die gelinderen Mittel zur Anwendung kommen können.Die Anwendung gelinderer Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG kam aufgrund der derzeit zur Verfügung stehenden Informationen und des bisher zur Verfügung stehenden Akteninhaltes nicht in Frage, wird allerdings im Bedarfsfall durch das Bundesamt im Zuge der Schubhaftprüfung neuerlich geprüft und aktualisiert entschieden, ob bei Sachverhaltsänderung hinkünftig die gelinderen Mittel zur Anwendung kommen können.

Es ist aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Anderes behaupteten Sie bislang nicht.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Der BF wurde am 04.02.2015 zur seine beabsichtigten Außerlandesbringung niederschriftlich einvernommen. Hierbei führte er aus nicht im Besitz von identitätsbezeugenden Dokumenten zu sein. Er habe im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt und habe sich 7 Monate in Kroatien aufgehalten. Er habe weder in Österreich noch sonst in Europa Verwandte und lebe auch in keiner Lebensgemeinschaft. Nach Schilderung der weiteren Vorgehensweise, nämlich der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Kroatien und der bevorstehenden Überstellung dorthin führte der BF aus, nicht nach Kroatien zurückgeschickt werden zu wollen, da er dort ins Gefängnis gesteckt werden.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.02.2015, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 22.12.2014 wegen der Zuständigkeit KROATIENS gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und gegen den BF die Außerlandesbringung nach KROATIEN gemäß § 61 Abs. 3 FPG angeordnet (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.02.2015, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 22.12.2014 wegen der Zuständigkeit KROATIENS gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen den BF die Außerlandesbringung nach KROATIEN gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG angeordnet (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesamt erließ am 05.02.2015 einen Abschiebeauftrag, wonach der BF am 12.02.2015 auf dem Luftweg nach Kroatien abgeschoben werden soll und stellte ein Laissez-Passer für den BF aus.

Mit Aktenvermerk vom 19.01.2015 stellte das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 6 FPG fest, dass die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach wie vor vorliegen und Kroatien der Wiederaufnahme am 16.01.2015 zustimmte.Mit Aktenvermerk vom 19.01.2015 stellte das Bundesamt gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG fest, dass die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach wie vor vorliegen und Kroatien der Wiederaufnahme am 16.01.2015 zustimmte.

3. Mit Schriftsatz vom 10.02.2015, hg. eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch seinen Rechtsberater Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 22.12.2015 (gemeint wohl: 2014), Zl. 1048870309, und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft.

Beantragt wurde neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Bescheides, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, Kostenersatz im Umfang der VwG-Aufwandersatzverordnung, die Beigebung eines Verfahrenshelfers, sowie, dass das BVwG die bisherige Anhaltung für rechtswidrig erkläre.

4. Mit Eingabe vom 11.02.2015 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme in der es die Beschwerdeabweisung, sowie die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, beantragte. Ein Kostenersatz wurde explizit nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stellte im Bundesgebiet nach illegaler Einreise am 22.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Asylantragsstellung in Kroatien am 25.04.2014.

Mit Bescheid vom 22.12.2014 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 der Dublin III-VO iVM § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVM § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Mit Bescheid vom 22.12.2014 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, der Dublin III-VO iVM Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG iVM Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Kroatien stimmte mit Schriftsatz vom 16.01.2015 einem am 09.01.2015 gestellten Wiederaufnahmegesuch zu.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.02.2015, dem BF zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 22.12.2014 wegen der Zuständigkeit KROATIENS zurückgewiesen und gegen den BF die Außerlandesbringung nach KROATIEN angeordnet.

Das Bundesamt erließ am 05.02.2015 einen Abschiebeauftrag, wonach der BF am 12.02.2015 auf dem Luftweg nach Kroatien abgeschoben werden soll und stellte ein Laissez-Passer für den BF aus.

Mit Aktenvermerk vom 19.01.2015 stellte das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 6 FPG fest, dass die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach wie vor vorliegen und Kroatien der Wiederaufnahme am 16.01.2015 zustimmte.Mit Aktenvermerk vom 19.01.2015 stellte das Bundesamt gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG fest, dass die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach wie vor vorliegen und Kroatien der Wiederaufnahme am 16.01.2015 zustimmte.

Der BF wurde am 12.02.2015 auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt.

Er befand sich von 22.12.2014 bis 12.02.2015 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung aufgrund des Art. 28 der Dublin III-VO ivm § 76 Abs 2 Z 4 FPG in Schubhaft. Diese wurde von 22.12.2014 - 23.12.2014 im PAZ Salzburg, von 23.12.2014 - 11.01.2015 im PAZ HERNALSER GÜRTEL, von 11.01.2015 bis 13.01.2015 im PAZ ROSSAUER LÄNDE und ab 13.01.2015 bis zur Überstellung am 12.02.2015 im PAZ HERNALSER GÜRTEL vollzogen.Er befand sich von 22.12.2014 bis 12.02.2015 zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung aufgrund des Artikel 28, der Dublin III-VO ivm Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG in Schubhaft. Diese wurde von 22.12.2014 - 23.12.2014 im PAZ Salzburg, von 23.12.2014 - 11.01.2015 im PAZ HERNALSER GÜRTEL, von 11.01.2015 bis 13.01.2015 im PAZ ROSSAUER LÄNDE und ab 13.01.2015 bis zur Überstellung am 12.02.2015 im PAZ HERNALSER GÜRTEL vollzogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere dem Mandatsbescheid vom 22.12.2014, Zl. 1048870309, sowie aus einem aktuellen Auszug aus der Anhaltedatei.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 3 FPG idF BGBl. I. Nr. 87/2012 ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu A.I.) Schubhaftbescheid vom 22.12.2014 und darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft von 22.12.2014 bis 12.02.2015

1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Gemäß Abs. 1a dürfen unmündige Minderjährige nicht in Schubhaft angehalten werden.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Gemäß Absatz eins a, dürfen unmündige Minderjährige nicht in Schubhaft angehalten werden.

Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, gemäß Abs. 2 leg. cit. Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wennDas Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, gemäß Absatz 2, leg. cit. Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Das Bundesamt hat gemäß Abs. 2a über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wennDas Bundesamt hat gemäß Absatz 2 a, über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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