TE Bvwg Beschluss 2018/12/18 I407 2132866-2

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Veröffentlicht am 18.12.2018
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Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

AsylG 2005 §18 Abs1
AsylG 2005 §3
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I407 2132866-2/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien (alias Marokko), vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2018, Zl. 1051222403/180715624, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien (alias Marokko), vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2018, Zl. 1051222403/180715624, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 03.02.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, dass das Leben in Algerien schwer sei und er sein Leben verbessern wolle. Er habe nur wenig Arbeit gefunden und wenig verdient. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2015 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Verfolgungsgefahr festgestellt werden konnte.

Am 28.04.2015 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er, in Algerien mit einer Familie gearbeitet zu haben. Sie hätten Alkohol verkauft. Dann sei Geld von dieser Familie gestohlen worden und sie hätten behauptet, er sei es gewesen. Bei seinem Erstantrag habe er das nicht erzählt.

Der Beschwerdeführer wurde am 24.02.2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er gab an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Seine Fluchtgründe seien unverändert. Die Lage in Algerien sei sehr schwierig. Es gebe keine Arbeit und auch kein Geld. Sein Bruder habe einen Bekannten, der in Spanien lebe. Dieser habe ihnen gesagt, dass er Leute nach Spanien bringen könne, um zu arbeiten. Er habe dafür viel Geld verlangt und sie hätten für ihn diese Leute besorgt, damit er sie nach Spanien bringt. Er habe sie betrogen, das Geld gestohlen und sei verschwunden. Die Leute seien dann zu ihnen gekommen und hätten das Geld zurückverlangt. Sie würden das Geld nicht gehabt haben und seien mit dem Umbringen bedroht worden. Sie seien zur Polizei gegangen und würden die Leute angezeigt haben, die Polizei würde jedoch nichts unternommen haben. Sie seien über einen Zeitraum von 5 - 6 Monaten fast täglich mit dem Umbringen bedroht worden. Sein Bruder sei nach wie vor in seiner Heimatstadt. Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder von zu Hause weggelaufen und seither verschwunden sei. Andere Fluchtgründe habe er nicht.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2016 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Zudem wurde II. der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Mit Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2016 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Zudem wurde römisch zwei. der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Am 10.08.2016 wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben, welche mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2016, Zl. I403 2132866-1/3E als unbegründet abgewiesen wurde.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 (1) Z 1 1. und 2. Fall sowie § 27 (2) SMG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im Nichterbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (120,00 EUR) im Nichterbringungsfall 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 1. und 2. Fall sowie Paragraph 27, (2) SMG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im Nichterbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (120,00 EUR) im Nichterbringungsfall 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Am 30.07.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Asylantrag und gab an, dass er am Herzen operiert worden sei und einen Stent eingesetzt bekommen habe, weswegen er nun Medikamente nehmen müssen. In seiner Heimat würde er nicht überleben, da er keine Medikamente bekommen würde und könnte er sich eine ärztliche Versorgung auch nicht leisten.

Am 02.08.2018 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und erklärte, dass er vor circa zwei Monaten am Herzen operiert worden sei und seither mehrere Medikamente einnehmen müsse. Bei einer Rückkehr könne er sich die lebensnotwendigen Medikamente nicht finanzieren. Er habe in seinen vorherigen Asylverfahren gelogen und unter anderem eine falsche Staatsbürgerschaft angegeben, da er Angst gehabt habe, abgeschoben zu werden. Er stamme nicht aus Algerien, sondern aus Marokko, wo noch seine Mutter, mit welcher er in regelmäßigem Kontakt stehe, lebe. In Österreich habe er einen Deutschkurs besucht, sei gemeinnützig tätig gewesen und habe eine Freundin.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2018, Zl. 1051222403/180715624, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkte III.). Außerdem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2018, Zl. 1051222403/180715624, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkte römisch drei.). Außerdem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 08.10.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe vorgelegt. Der Bescheid wurde dem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Herzprobleme und seine diesbezügliche Operation vom Juni 2018, um einen neuen Sachverhalt handle und nicht mehr von der gleichen Sach- und Rechtslage auszugehen sei. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko und im Falle, dass er dort die geforderten Medikamente und Behandlungen nicht erhalte, bestehe daher eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK, was subsidiären Schutz begründen könne. Außerdem sei laut behandelndem Arzt eine weitere OP am Herzen geplant.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 08.10.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe vorgelegt. Der Bescheid wurde dem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Herzprobleme und seine diesbezügliche Operation vom Juni 2018, um einen neuen Sachverhalt handle und nicht mehr von der gleichen Sach- und Rechtslage auszugehen sei. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko und im Falle, dass er dort die geforderten Medikamente und Behandlungen nicht erhalte, bestehe daher eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK, was subsidiären Schutz begründen könne. Außerdem sei laut behandelndem Arzt eine weitere OP am Herzen geplant.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2018 vorgelegt.

Am 14. November langte ein weiterer Befund betreffend den Beschwerdeführer mit der Diagnose "GI-Blutung unter DAPT bei erosiver Refluxösophagitis II° (Hämatom im Sinne einer Mallory Weiss Läsion)" beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Ra 2015/01/0123).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Ra 2015/01/0123).

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).""Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

Gemäß § 18. Abs. 1 AsylG haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, 98/01/0222; VwGH 21.09.2000, 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, 99/20/0599).Mit Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997) wurde die aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert vergleiche dazu VwGH 08.04.2003, 2002/01/0522). So verpflichtet Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vergleiche VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, 98/01/0222; VwGH 21.09.2000, 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, 99/20/0599).

Zu Spruchteil A):

3.2. Das Bundesamt stützte hinsichtlich Spruchpunktes I. des bekämpften Bescheides die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf die Feststellung, dass diesbezüglich eine entschiedene Sache nach § 68 Abs. 1 AVG vorliege.3.2. Das Bundesamt stützte hinsichtlich Spruchpunktes römisch eins. des bekämpften Bescheides die Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf die Feststellung, dass diesbezüglich eine entschiedene Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliege.

Sache des gegenständlichen Verfahrens ist vorweg die verfahrensrechtliche Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch das Bundesamt gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgte. Es ist daher dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen zweiten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (Vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).Sache des gegenständlichen Verfahrens ist vorweg die verfahrensrechtliche Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch das Bundesamt gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht erfolgte. Es ist daher dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen zweiten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (Vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall somit das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2016.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die zurückweisende Entscheidung damit, dass die seit 2018 bestehenden Herzprobleme keinen neuen Sachverhalt darstellen würden. Außerdem wurde im angefochtenen Bescheid seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein anderer Herkunftsstaat als im Vorverfahren festgestellt, nämlich Marokko anstelle von Algerien.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte sich im angefochtenen Bescheid allerdings näher mit dem tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen, denn liegt bei einer Änderung des Herkunftsstaates jedenfalls eine Änderung des Sachverhaltes vor, welche ein inhaltliche Auseinandersetzung notwendig erscheinen lässt.

Es ist für das Bundeverwaltungsgericht zwar nicht mehr zu beurteilen, ob im rechtskräftigen Vorverfahren eine weitergehende Klärung der Herkunft und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers geboten gewesen wäre. Allerdings wären im gegenständlichen Verfahren zusätzliche Ermittlungen zur Klärung der Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers erforderlich gewesen.

So hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Zurückweisungsentscheidung treffen dürfen, sondern hätte ein neues Verfahren in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf diesen Staat zu führen gehabt (alternativ allenfalls ein Verfahren nach § 8 Abs. 6 AsylG 2005). Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hätte das Bundesamt in Bezug auf den tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu einem anderen Verfahrensergebnis bezüglich der Gewährung von internationalem Schutz (Asyl/subsidiärem Schutz) kommen können. Eine "Identität der Sache" kann bei einem ungeklärten wesentlichen Sachverhaltselement nicht vorliegen, die Zurückweisung wegen entschiedener Sache war sohin rechtlich verfehlt.So hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Zurückweisungsentscheidung treffen dürfen, sondern hätte ein neues Verfahren in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf diesen Staat zu führen gehabt (alternativ allenfalls ein Verfahren nach Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005). Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens hätte das Bundesamt in Bezug auf den tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu einem anderen Verfahrensergebnis bezüglich der Gewährung von internationalem Schutz (Asyl/subsidiärem Schutz) kommen können. Eine "Identität der Sache" kann bei einem ungeklärten wesentlichen Sachverhaltselement nicht vorliegen, die Zurückweisung wegen entschiedener Sache war sohin rechtlich verfehlt.

Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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