TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/11 W242 2212276-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.01.2019
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Entscheidungsdatum

11.01.2019

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W242 2212276-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

I.) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

II.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

A.) Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Weder die im Zuge der Amtshandlung durchgeführte Eurodac-Anfrage noch die eingeholte VIS-Abfrage erbrachten Treffer. Aufgrund der vorgefundenen Einreiseverweigerung der Bundesrepublik Deutschland vom 05.10.2018, ausgestellt durch die Bundespolizeiinspektion Passau, ergab sich, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen iranischen Reisepass verfügte, in dem sich ein sieben Tage gültiges slowakisches Schengen Visum befand.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 .2018 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Weder die im Zuge der Amtshandlung durchgeführte Eurodac-Anfrage noch die eingeholte VIS-Abfrage erbrachten Treffer. Aufgrund der vorgefundenen Einreiseverweigerung der Bundesrepublik Deutschland vom 05.10.2018, ausgestellt durch die Bundespolizeiinspektion Passau, ergab sich, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen iranischen Reisepass verfügte, in dem sich ein sieben Tage gültiges slowakisches Schengen Visum befand.

Anlässlich seiner am XXXX.2018 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durchgeführten, niederschriftlichen Erstbefragung, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll am 03.10.2018 aus dem Iran ausgereist zu sein. Er sei dann noch am selben Tag über Griechenland nach Österreich weitergereist. Am 05.10.2018 sei er nach Deutschland weitergereist, da dieses sein Zielland gewesen sei. Dort habe er schlechte Erfahrungen mit Beamten gemacht. Schließlich sei er am XXXX.2018 erneut in Österreich eingereist. Er habe ein von der slowakischen Botschaft in Teheran ausgestelltes vom 05.09.2018 bis zum 16.10.2018 gültiges Schengen-Visum. In Österreich würde eine seiner Cousinen leben. Er möchte nicht in den Iran zurück, da er dort um sein Leben fürchten müsse.Anlässlich seiner am römisch 40 .2018 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durchgeführten, niederschriftlichen Erstbefragung, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst zu Protokoll am 03.10.2018 aus dem Iran ausgereist zu sein. Er sei dann noch am selben Tag über Griechenland nach Österreich weitergereist. Am 05.10.2018 sei er nach Deutschland weitergereist, da dieses sein Zielland gewesen sei. Dort habe er schlechte Erfahrungen mit Beamten gemacht. Schließlich sei er am römisch 40 .2018 erneut in Österreich eingereist. Er habe ein von der slowakischen Botschaft in Teheran ausgestelltes vom 05.09.2018 bis zum 16.10.2018 gültiges Schengen-Visum. In Österreich würde eine seiner Cousinen leben. Er möchte nicht in den Iran zurück, da er dort um sein Leben fürchten müsse.

Eine Verfahrensanordnung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag ausgefolgt und ihm damit bekannt gegeben, dass Konsultationen mit der Slowakei geführt werden würden.Eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG wurde dem Beschwerdeführer noch am selben Tag ausgefolgt und ihm damit bekannt gegeben, dass Konsultationen mit der Slowakei geführt werden würden.

Eine weitere am 09.10.2018 durchgeführte VISA Anfrage ergab, dass dem Beschwerdeführer durch die slowakische Botschaft in Teheran am 05.09.2018 ein vom 25.09.2018 bis zum 16.10.2018 gültiges Visum ausgestellt wurde.

Am 11.10.2018 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an die zuständige Dublin-Behörde der Slowakei.Am 11.10.2018 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an die zuständige Dublin-Behörde der Slowakei.

Am 07.12.2018 wurde dem Rechtsberater eine Aktenabschrift ausgefolgt.

Am 07.12.2018 übermittelte die slowakische Dublin-Behörde ihre Zustimmung zum österreichischen Aufnahmegesuch gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO und bestätigte ausdrücklich die Zuständigkeit der Slowakischen Republik.Am 07.12.2018 übermittelte die slowakische Dublin-Behörde ihre Zustimmung zum österreichischen Aufnahmegesuch gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Dublin III-VO und bestätigte ausdrücklich die Zuständigkeit der Slowakischen Republik.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer am 13.12.2018 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der angenommenen Zuständigkeit der Slowakei zurückzuweisen.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer am 13.12.2018 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der angenommenen Zuständigkeit der Slowakei zurückzuweisen.

Am 28.12.2018 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer Rechtsberatung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er der Einvernahme psychisch und physisch folgen könne. Er sei gesund und würde keine Medikamente nehmen. Weiters sei er ledig und habe keine Kinder. In Österreich würde eine Tante mit ihrer Familie und drei Cousinen leben. Ein gemeinsamer Haushalt würde mit den Verwandten nicht bestehen, jedoch habe es seit dem Aufenthalt in Österreich Besuche der Verwandten gegeben. Unterstützung habe es durch die Verwandten in Form kleiner Geldgeschenke gegeben, wichtiger sei ihm die psychische Unterstützung. Er habe erst am Flughafen in Teheran erfahren, dass er Inhaber eines slowakischen Visums sei und sei er weder in der slowakischen Botschaft noch in der Slowakei gewesen, weshalb er nicht verstehe, warum die Slowakei einer Übernahme zugestimmt habe. Er könne wegen seines depressiven Bruders, der mit ihm in Österreich eingereist sei, nicht in die Slowakei überstellt werden, da dieser die Unterstützung der Familie brauche.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX.2018 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG, angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 61 Abs. 2 FPG in die Slowakei zulässig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2018 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12 Absatz 2, oder 3 der Verordnung 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG in die Slowakei zulässig sei.

Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass sich die Zuständigkeit der Slowakei aufgrund am 07.12.2018 erfolgten ausdrücklichen Zuständigkeitserklärung ergeben würde. In der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe, die einer Überstellung in die Slowakei entgegenstehen würden, würden nicht vorliegen.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in der Slowakei wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (durch das Bundesverwaltungsgericht gekürzt wiedergegeben):

1. "Allgemeines zum Asylverfahren

In der Slowakei gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (USDOS 13.4.2016; MINV o.D.; EK o. D.; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (o.D.):
    Country Fact Sheet Slovakia 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovakia_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 3.3.2017

  • -Strichaufzählung
    MINV - Slowakisches Amt für Migration o.D.): Zámerom migracnej politiky Slovenskej republiky je zabezpecit, http://www.minv.sk/?zamer-migracnej-politiky-slovenskej-republiky, Zugriff 3.3.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/322581/462058_de.html, Zugriff 3.3.2017

2. Dublin-Rückkehrer

Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von der Slowakei im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche die Slowakei verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015).Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin Rücküberstellung ist vom Stand des Verfahrens in der Slowakei abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von der Slowakei im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche die Slowakei verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten und die Rechtsmittelfrist verstrichen ist, ist diese Entscheidung endgültig. Der Rückkehrer kann aber einen neuen Antrag stellen, der als Folgeantrag betrachtet wird (EASO 12.2015).

Die Slowakei macht bei der Bereitstellung von Versorgungsleistungen keinen Unterschied zwischen verschiedenen Verfahrensarten. Alle Antragsteller erhalten dieselbe Versorgung (EASO 2.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix
Report: Dublin procedure, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix
Report: Reception conditions, per E-Mail

3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Mitte 2015 wurde festgelegt, dass unbegleitete Minderjährige während ihres gesamten Verfahrens in Kinderschutzeinrichtungen untergebracht werden sollen (USDOS 13.4.2016; vgl. EK o.D.).Mitte 2015 wurde festgelegt, dass unbegleitete Minderjährige während ihres gesamten Verfahrens in Kinderschutzeinrichtungen untergebracht werden sollen (USDOS 13.4.2016; vergleiche EK o.D.).

Weitere gesetzliche Änderungen betrafen u.a. die Einführung einer finanziellen Beihilfe um die Unabhängigkeit von UMA in Betreuungseinrichtungen zu steigern. Wenn ein UMA sich unerlaubt aus dem Heim entfernt und nicht binnen 7 Tagen zurückkehrt, wird dessen Asylverfahren ausgesetzt. Für Asylwerber mit speziellen Bedürfnissen wurden Vorkehrungen getroffen, wie etwa die Möglichkeit das Asylinterview zu verschieben. Dazu wurde die Dokumentation verbessert und ein Register geschaffen, dem alle Akteure wichtige Informationen, wie eben Vulnerabilität und damit verbundene spezielle Bedürfnisse, entnehmen und entsprechend berücksichtigen können - etwa bei der Unterbringung und Betreuung. 2015 gab es in der Slowakei 26 Fälle unbegleiteter Minderjähriger, von denen 5 einen Asylantrag stellten (EK o.D.).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (o.D.):
    Country Fact Sheet Slovakia 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovakia_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 3.3.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/322581/462058_de.html, Zugriff 3.3.2017

4. Non-Refoulement

Die slowakischen Gesetze sehen vor, dass das Wohlergehen einzelner Antragsteller bei Außerlandesbringungen in Nicht-EU-Länder nicht gefährdet sein darf. Einige Beobachter kritisieren, die verantwortliche Grenz- und Fremdenpolizei verfüge nicht über die notwendigen Informationen, dies zu beurteilen. Die Slowakei kennt subsidiären Schutz für Antragsteller, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, deren Außerlandesbringung aber aufgrund administrativer Probleme oder Sicherheitsbedenken nicht möglich ist (USDOS 13.4.2016).

Darüber hinaus gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes (EK 12.2015).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (12.2015): EMN Focussed Study 2015. Integration of beneficiaries of international/humanitarian protection into the labour market. policies and good practices. Contribution of the Slovak Republic, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovak_integration_of_beneficiaries_of_international_protection_en.pdf, Zugriff 3.3.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/322581/462058_de.html, Zugriff 3.3.2017

5. Versorgung

Zur Erstaufnahme verfügt die Slowakei über 550 Unterbringungsplätze im Zentrum Humenne, in dem sich jeder Antragsteller einer 20-tägigen medizinischen Quarantänephase unterziehen muss. Das Zentrum darf währenddessen nicht verlassen werden. Danach erfolgt eine Verlegung in eines der beiden offenen Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce. Diese haben eine Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze); Opatovská Nová Ves ist für vulnerable Gruppen reserviert (EASO 2.2016).

In den Unterbringungszentren erhalten die Antragsteller außerdem Verpflegung, Hygieneartikel, Krankenversorgung und psychosoziale Betreuung sowie ein Taschengeld (EK 2016). Da die Antragsteller alle notwendigen Sachleistungen im Rahmen der Unterbringung kostenlos erhalten, beträgt das Taschengeld EUR 0,40 pro Tag für einen Erwachsenen und EUR 0,27 pro Tag für ein Kind (EASO 2.2016).

Seit Juli 2015 haben Asylwerber bereits nach neun Monaten ohne Arbeitserlaubnis Zugang zum Arbeitsmarkt (zuvor 12 Monate) (EK o. D.).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Quality Matrix
Report: Reception conditions, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (o.D.):
Country Fact Sheet Slovakia 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovakia_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 3.3.2017

  • -Strichaufzählung
    EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (2016):
EMN Study 2016. Resettlement and Humanitarian Admission Programmes in Europe - What Works?,
https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/emn-studies-24a_slovak_republic_resettlement_study_en.pdf, Zugriff 3.3.2017

6. Schutzberechtigte

International Schutzberechtigte besitzen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Slowakei (EK 12.2015). Subsidiär Schutzberechtigte müssen ihren Schutzstatus nach einem Jahr erneuern lassen, danach alle zwei Jahre (USDOS 13.4.2016). Erst nach 5 Jahren kommen sie für einen dauerhaften Aufenthalt infrage. Neben internationalem Schutz und subsidiärem Schutz gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes. Wer diese Schutzform genießt, hat ein Recht auf dieselben Integrationsmaßnahmen wie andere Inhaber eines Schutzstatus, außer der Familienzusammenführung (EK 12.2015).

2015 wurde ein Integrationsprogramm für subsidiär Schutzberechtigte und anerkannte Flüchtlinge gestartet - zunächst als Interimsprojekt bis 2017. Im Fokus des Programms stehen Unterbringung, Arbeit und Bildung (EK o.D.).

In der Slowakei gab es 2015 330 Asylanträge, von denen acht Asylstatus und 41 subsidiären Schutz erhielten. Im selben Jahr gab es in der Slowakei 120 Asylberechtigte (internationaler Schutz und Subschutz), die aktiv bei der Integration unterstützt wurden, hauptsächlich durch Vertragspartner des slowakischen Innenministeriums (NGOs), jedoch ohne systemischen Ansatz. Besonderer Wert wurde dabei auf Unterbringung, Sprachkurse für Slowakisch, Arbeitssuche und psychosoziale sowie rechtliche Beratung gelegt. Es gibt auch Zugang zu Jobtrainings. Gerade die Integration in den Arbeitsmarkt wird als einer der wichtigsten Faktoren der Integration betrachtet. Daher gelten alle Inhaber eines Schutzstatus in der Slowakei als "benachteiligte Arbeitnehmer" und brauchen damit keine Arbeitserlaubnis - sie dürfen sofort mit Erhalt ihres Schutzstatus arbeiten. Dennoch haben sie Probleme Arbeit zu finden und ihre Beschäftigungsrate ist weiter sehr niedrig, was vor allem auf die Sprachbarriere zurückgeführt wird.

Es gibt Berichte über subsidiär Schutzberechtigte mit beschränktem Zugang zu medizinischer Versorgung. Das Innenministerium gibt die Krankenversicherungsdokumente direkt an die Subschutzberechtigten aus, was manchmal zu Verwirrung bei den Gesundheitsdienstleistern führt, die nicht wissen, welche Behandlung durch diese Dokumente abgedeckt ist (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (o.D.):
    Country Fact Sheet Slovakia 2015, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovakia_country_factsheet_2015.pdf, Zugriff 3.3.2017

  • -Strichaufzählung
    EK - Europäische Kommission (European Migration Network) (12.2015): EMN Focussed Study 2015. Integration of beneficiaries of international/humanitarian protection into the labour market. Policies and good practices. Contribution of the Slovak Republic, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/24a_slovak_integration_of_beneficiaries_of_international_protection_en.pdf, Zugriff 3.3.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Slovakia, http://www.ecoi.net/local_link/322581/462058_de.html, Zugriff 3.3.2017"

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX.2018 persönlich zugestellt.Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 .2018 persönlich zugestellt.

Am 03.01.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder untereinander und mit den in Österreich aufhältigen Verwandten eine enge familiäre Bindung hätten. Der Bruder des Beschwerdeführers sei psychisch belastet. Die Verwandten des Beschwerdeführers sei in Österreich sehr gut integriert. Es liege im Falle einer Überstellung eine Verletzung des Art 8 EMRK vor. Im Falle einer Überstellung in die Slowakei würde auch die Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK bestehen.Am 03.01.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder untereinander und mit den in Österreich aufhältigen Verwandten eine enge familiäre Bindung hätten. Der Bruder des Beschwerdeführers sei psychisch belastet. Die Verwandten des Beschwerdeführers sei in Österreich sehr gut integriert. Es liege im Falle einer Überstellung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Im Falle einer Überstellung in die Slowakei würde auch die Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK bestehen.

B.) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und stellte am XXXX.2018 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er reiste gemeinsam mit seinem Bruder am 03.10.2018 mit einem vom 25.09.2018 bis zum 16.10.2018 gültigen slowakischen Visum in Österreich ein. Die Brüder versuchten am 05.10.2018 nach Deutschland, ihrem Zielland, weiterzureisen, wobei sie jedoch einer Kontrolle unterzogen, ihnen die Einreise verweigert und sie nach Österreich rücküberstellt wurden. Einen Antrag auf internationalen Schutz hat der Beschwerdeführer in der Slowakei nicht gestellt.Der volljährige Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und stellte am römisch 40 .2018 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er reiste gemeinsam mit seinem Bruder am 03.10.2018 mit einem vom 25.09.2018 bis zum 16.10.2018 gültigen slowakischen Visum in Österreich ein. Die Brüder versuchten am 05.10.2018 nach Deutschland, ihrem Zielland, weiterzureisen, wobei sie jedoch einer Kontrolle unterzogen, ihnen die Einreise verweigert und sie nach Österreich rücküberstellt wurden. Einen Antrag auf internationalen Schutz hat der Beschwerdeführer in der Slowakei nicht gestellt.

Am 11.10.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3. Dublin III-VO an die Slowakei. Mit Schreiben vom 07.12.2018 stimmte die slowakische Dublin-Behörde dem Aufnahmegesuch zu.Am 11.10.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3. Dublin III-VO an die Slowakei. Mit Schreiben vom 07.12.2018 stimmte die slowakische Dublin-Behörde dem Aufnahmegesuch zu.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über einen Bruder, eine Tante mit deren Familie und drei weitere Cousinen. Zwischen der Familie haben lediglich Besuche stattgefunden und wurde ein kleineres Geldgeschenk gegeben.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Es steht fest, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in die Slowakei, insbesondere wegen drohender Kettenabschiebungen und fehlender adäquater Unterbringung, Gefahr droht, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Die oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Situation in der Slowakei werden der Entscheidung des erkennenden Gerichts zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet beruhen auf seinen dahingehenden Angaben. Diese werden durch die im Akt einliegenden VIS Abfrageberichte gestützt. Vor allem ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer über ein vom 25.09.2018 bis zum 16.10.2018 gültiges slowakisches Visum verfügte und er in der Slowakei bislang noch keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Feststellungen zum Einreiseversuch in Deutschland ergeben sich aus der im Akt einliegenden Einreiseverweigerung vom 05.10.2018, in welcher die fremdenrechtliche Kontrolle aufgrund der Einreise des aus Österreich kommenden Beschwerdeführers glaubhaft dokumentiert wurde.

Die mängelfreie Durchführung des Konsultationsverfahrens ergibt sich aus der unzweifelhaften Dokumentation im Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten sowie zu seinem Gesundheitszustand beruhen auf seinen dahingehend glaubhaften Angaben.

Hinsichtlich des in der Slowakei etablierten Asylsystems ergeben sich aus den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderinformationen keine Hinweise auf grobe systemische Mängel. Somit war durch das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung und die Sicherheitslage der Schutzsuchenden, den Feststellungen der Verwaltungsbehörde zu Folgen.

Ein ausreichend substantiiertes, individuelles Vorbringen zu einer relevanten konkreten Bedrohung in der Slowakei wurde durch den Beschwerdeführer nicht erstattet.

C.) Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

Asylgesetz 2005:

§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

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(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

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und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

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§ 15a. (1) Fremde im Zulassungsverfahren unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wennParagraph 15 a, (1) Fremde im Zulassungsverfahren unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn

1. eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 erfolgt oder1. eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 erfolgt oder

2. dem Fremden gemäß § 12a Abs. 1 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt und2. dem Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt und

über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde, noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.

(2) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 1 haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(2) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz eins, haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

BFA-Verfahrensgesetz:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

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§ 21.Paragraph 21,

(6a) Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.(6a) Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Fremdenpolizeigesetz:

§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61, (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

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(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.

Verordnung (EU) 604/2013:

Artikel 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Artikel 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und6 genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 12

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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