Entscheidungsdatum
15.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W175 2208662-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2018, Zl. 1206534102-180875532, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2018, Zl. 1206534102-180875532, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am 15.09.2018 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.
Laut den vorliegenden Eurodac-Treffern suchte der BF bereits im
September 2015 in Norwegen (NO1 ... vom 21.09.2015), im April 2016
in der Schweiz (CH1 ... vom 27.04.2016) und im Juni 2016 erneut in
Norwegen (NO1 ... vom 08.06.2016) um Asyl an.
Im Zuge der Erstbefragung vom 15.09.2018 gab der BF an, seine Heimat im Juli 2012 verlassen zu haben und anschließend drei Jahre im Libanon gelebt zu haben. Danach sei er über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn, Österreich, Deutschland, Dänemark, Norwegen, Deutschland, die Schweiz und erneut Norwegen nach Österreich gekommen und habe hier um Asyl angesucht. In der Schweiz und in Norwegen sei der BF zur Asylantragstellung gezwungen worden. In der Schweiz sei der BF zwar gut behandelt worden, sei jedoch 20 Tage im Gefängnis gewesen und habe einen negativen Bescheid erhalten. In Norwegen habe er einen positiven Bescheid, einen Konventionsreisepass und einen Aufenthaltstitel (dieser sei bis zum 04.08.2020 gültig) bekommen, jedoch sei sein Leben dort in Gefahr. Der BF sei sich sicher, dass Norwegen Informationen über den BF an die syrischen Behörden weitergeben würde. Die norwegische Regierung habe ihm bewusst Unterkünfte zugeteilt, in welchen Personen von der Hisbollah-Miliz sowie Leute vom syrischen Geheimdienst untergebracht seien.
Mit Eingabe des BMI vom 18.09.2018 wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF über einen temporären Aufenthaltstitel in Norwegen verfüge. Diesbezüglich wurden die von SIRENE Norwegen bekannt gegebenen Informationen im Zusammenhang mit gegenständlicher SIS-Ausschreibung zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung übermittelt.
Im Zuge der Einvernahme vom 04.10.2018 gab der BF an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung durchzuführen. Hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse gab er an, in Österreich niemanden zu haben; er habe aber eine Tante in Schweden. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung des BF nach Norwegen, meinte dieser, dass er dort eigentlich nicht habe um Asyl ansuchen wollen. Er habe in Syrien viele alevitische Frauen gekannt, die von Verwandten der Präsidentenfamilie vergewaltigt worden seien; eine Frau sei sogar getötet worden. Der BF sei nach Norwegen gereist, weil er gedacht habe, dass dieses Land für Frauenrechte kämpfe. Der BF sei in Norwegen gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben und Norwegen habe die Angelegenheit, über welche der BF habe sprechen wollen, nicht wahrgenommen. Der BF, der selber ein Angehöriger der alevitischen Volksgruppe sei, sei mit sechs anderen Syrern untergebracht worden und habe in einem Gespräch mitbekommen, dass diese eine alevitische Person wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit hätten töten wollen. Der BF habe Angst gehabt, dass sie auch von seiner Volksgruppenzugehörigkeit Kenntnis erlangen könnten und habe mit einer zuständigen Person im Lager zwecks einer Verlegung gesprochen. Da dies nicht möglich gewesen sei, habe er Norwegen verlassen. Dazu befragt, ob der BF in Norwegen bei Hilfsorganisationen oder der Polizei gewesen sei, gab der BF an, dass der Leiter der Unterkunft mit der Polizei gesprochen habe wegen des vom BF geschilderten Problems in der Unterkunft. Die Polizei wisse also Bescheid. Der Leiter habe auch gemeint, dass der BF zu ihm kommen solle, wenn er etwas brauche. Hilfsorganisationen habe der BF nicht aufgesucht. Er habe sich danach in Deutschland und in der Schweiz aufgehalten. Nachdem er in der Schweiz einen negativen Bescheid erhalten habe, sei er nach Norwegen abgeschoben worden, wo er 20 Tage inhaftiert gewesen sei. Der BF sei legal nach Österreich gereist; er habe eine Aufenthaltsberechtigung seit ca. 1 Jahr. Dazu befragt, wie er die Reise finanziert habe, meinte der BF, dass er monatlich ca. 1.300 Euro in Norwegen bekomme.
Mit Eingabe vom 04.10.2018 legte der BF eine handschriftlich in arabischer Sprache verfasste Stellungnahme vor.
Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2018 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Norwegen zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Norwegen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2018 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Norwegen zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Norwegen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
Die Feststellungen zur Lage in Norwegen wurden - soweit für Schutzberechtigte entscheidungswesentlich - Folgendermaßen zusammengefasst:
Schutzberechtigte
Das norwegische Parlament hat eine Reihe gesetzlicher Änderungen angenommen, darunter unter anderem:
(Government.no 11.1.2017)
Erhält ein Antragsteller internationalen Schutz, wird eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 3 Jahre (verlängerbar) ausgestellt Familienzusammenführung ist möglich. Die Unterbringung als Flüchtling erfolgt in einer durch das Directorate of Integration and Diversity (IMDI) zugewiesenen Gemeinde. Eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund besonderer humanitärer Gründe oder besonderer Beziehungen zu Norwegen, wird entweder nur zeitlich begrenzt verliehen oder es besteht kein Recht auf Familienzusammenführung. Unterbringung in einer Gemeinde ist möglich, wenn dem keine anderweitigen Einschränkungen entgegenstehen (UDI o.D.y).
Die Integrationspolitik vom IMDI zielt auf eine möglichst rasche Integration der Flüchtlinge in Arbeitsmarkt und Gesellschaft. Die Wohngemeinden, in denen die Integrationsleistung erbracht wird, erhalten dafür für jeden Flüchtling finanzielle Mittel für fünf Jahre. Für unbegleitete Minderjährige gibt es zusätzliche Gelder. Für Integrations- und Sprachkurse gibt es pro Person Mittel für drei Jahre. Flüchtlinge und deren Familienmitglieder zwischen 18 und 55 Jahren sind zur Teilnahme an einem Introduction Program for Refugees verpflichtet. Es handelt sich dabei um ein maßgeschneidertes Vollzeit-Programm für bis zu zwei Jahre. Die Teilnehmer werden währenddessen wirtschaftlich mit 18.800 Euro jährlich vor Steuern unterstützt. Schwerpunkte des Programms sind norwegische Sprache, Soziales und Maßnahmen zum Erwerb von Fähigkeiten für den Arbeitsmarkt oder die Fortsetzung von Bildung (IMDI 29.6.2016).
Quellen:
Im Wesentlichen führte die belangte Behörde aus, dass der BF an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden würde und keine Angehörigen in Österreich habe. Aufgrund des norwegischen Konventionsreisedokumentes mit der Nr. 90594518 sowie des Aufenthaltstitels von Norwegen stehe fest, dass er in Norwegen den Status des Schutzberechtigten erlangt habe. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Norwegen seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen würde. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Im handschriftlichen Schreiben, welches einer amtlichen Übersetzung zugeführt worden sei, habe der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen sei dem BF kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen. Der BF habe keinen zu berücksichtigenden Bezug zu Österreich. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, und gem. § 10 Abs. 1 AsylG und gem. § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Im Fall des BF seien auch keine Gründe dafür hervorgekommen, dass die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus in der Person des BF gelegenen Gründen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, weshalb die Durchführung auch nicht aufzuschieben sei.Im Wesentlichen führte die belangte Behörde aus, dass der BF an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden würde und keine Angehörigen in Österreich habe. Aufgrund des norwegischen Konventionsreisedokumentes mit der Nr. 90594518 sowie des Aufenthaltstitels von Norwegen stehe fest, dass er in Norwegen den Status des Schutzberechtigten erlangt habe. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Norwegen seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen würde. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Im handschriftlichen Schreiben, welches einer amtlichen Übersetzung zugeführt worden sei, habe der BF im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen sei dem BF kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG zu erteilen. Der BF habe keinen zu berücksichtigenden Bezug zu Österreich. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, und gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und gem. Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Im Fall des BF seien auch keine Gründe dafür hervorgekommen, dass die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus in der Person des BF gelegenen Gründen eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, weshalb die Durchführung auch nicht aufzuschieben sei.
Mit Eingabe des BMI vom 18.10.2018 wurden die von SIRENE Schweiz bekannt gegebenen Informationen im Zusammenhang mit gegenständlicher SIS-Ausschreibung zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung übermittelt. Diesen Informationen zufolge wurde der BF nach den Bestimmungen der Dublin-VO aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung durch Anordnung von Haft sichergestellt. Es bestehe ein Einreiseverbot, gültig von 08.06.2016 bis zum 07.06.2019.
Gegen den oben genannten Bescheid des BFA vom 12.10.2018 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und gerügt, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgehe, ob das BFA tatsächlich ein Konsultationsverfahren mit Norwegen eingeleitet habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das BFA als einziges Beweismittel in diesem Verfahren den Konventionsreisepass des BF verwendet habe, welcher vor ca. einem Jahr von den norwegischen Behörden ausgestellt und bei der Erstbefragung sichergestellt worden sei. Das BFA habe im gegenständlichen Fall die norwegischen Behörden nicht kontaktiert und habe es verabsäumt, den Aufenthaltsstatus des BF in Norwegen abzuklären. Damit liege ein schwerer Verfahrensfehler vor. Aus dem angefochtenen Bescheid gehe auch nicht hervor, ob die vom BF vorgelegte Stellungnahme von der Behörde übersetzt und bei der Beweiswürdigung berücksichtigt worden sei. Der BF sei Alawit und habe sich in Norwegen öffentlich gegen die Islamisten geäußert. Er sei deshalb zum Zielpunkt von einigen, in Norwegen lebenden Islamisten geworden, die Kontakte zu Hisbollah hätten. Der vorgelegten Stellungnahme zufolge hätten diese Islamisten versucht, den BF zu töten. Ein ehemaliger Agent der Hisbollah habe Freunde in der Flüchtlingsunterkunft, in welcher auch der BF untergebracht gewesen sei, und diese Personen hätten den BF töten wollen.
In einem handschriftlich verfassten Schreiben beschrieb der BF die in seiner Heimat herrschenden Probleme und die Verfolgung durch den in der Beschwerde erwähnten ehemaligen Agenten der Hisbollah. Weiters gab er im Wesentlichen an, dass die norwegische Regierung einerseits viele Flüchtlinge aufgenommen und vielen Familien aus Syrien geholfen haben, aber andererseits nicht willig sei, den BF vor dem ehemaligen Agenten der Hisbollah zu schützen, weil dieser Dienstleistungen an die norwegische Polizei biete und ihr Informationen über vermutliche Terroristen gebe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am 15.09.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor suchte er im September 2015 in Norwegen, im April 2016 in der Schweiz und im Juni 2016 erneut in Norwegen um Asyl an.
Der BF ist in Norwegen Begünstigter internationalen Schutzes und ist im Besitz eines norwegischen Konventionsreisepasses sowie eines norwegischen Aufenthaltstitels, gültig bis 04.08.2020.
Zur Lage im Mitgliedstaat Norwegen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Besondere familiäre, private oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise des BF in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie seiner Asylantragstellungen in Norwegen ergeben sich aus den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahmen sowie aus den entsprechenden, vorliegenden Eurodac-Treffern der Kategorie 1 mit Norwegen vom 21.09.2015 sowie vom 08.06.2016.
Die Feststellung hinsichtlich des dem BF in Norwegen zukommenden Status eines Begünstigten internationalen Schutzes ergibt sich aus dem norwegischen Konventionsreisepass. Die Feststellung hinsichtlich seines temporären norwegischen Aufenthaltstitels ergibt sich aus einem Schreiben des BMI vom 18.09.2018 über die von SIRENE Norwegen bekannt gegebenen Informationen im Zusammenhang mit der gegen-ständlichen SIS-Ausschreibung gem. Art. 24 SIS II-VO. Der BF hat diese beiden Umstände auch nie bestritten, sondern gleich in seiner Erstbefragung von sich aus angegeben, dass er in Norwegen einen positiven Asylbescheid und einen Konventionsreisepass (der im Zuge der Antragstellung des BF sichergestellt wurde; siehe die Datenaufnahme bei der Erstbefragung auf AS 53, das Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion Salzburg vom 15.09.2018 sowie die Ausführungen in der Beschwerde) sowie einen bis zum 04.08.2020 gültigen Aufenthaltstitel von Norwegen bekommen habe. Aus den vom BMI am 18.09.2018 übermitteltn Informationen ergibt sich ebenfalls die bereits vom BF geltend gemachte Gültigkeit seines norwegischen Aufenthaltstitels bis zum 04.08.2020.Die Feststellung hinsichtlich des dem BF in Norwegen zukommenden Status eines Begünstigten internationalen Schutzes ergibt sich aus dem norwegischen Konventionsreisepass. Die Feststellung hinsichtlich seines temporären norwegischen Aufenthaltstitels ergibt sich aus einem Schreiben des BMI vom 18.09.2018 über die von SIRENE Norwegen bekannt gegebenen Informationen im Zusammenhang mit der gegen-ständlichen SIS-Ausschreibung gem. Artikel 24, SIS II-VO. Der BF hat diese beiden Umstände auch nie bestritten, sondern gleich in seiner Erstbefragung von sich aus angegeben, dass er in Norwegen einen positiven Asylbescheid und einen Konventionsreisepass (der im Zuge der Antragstellung des BF sichergestellt wurde; siehe die Datenaufnahme bei der Erstbefragung auf AS 53, das Anhalteprotokoll der Landespolizeidirektion Salzburg vom 15.09.2018 sowie die Ausführungen in der Beschwerde) sowie einen bis zum 04.08.2020 gültigen Aufenthaltstitel von Norwegen bekommen habe. Aus den vom BMI am 18.09.2018 übermitteltn Informationen ergibt sich ebenfalls die bereits vom BF geltend gemachte Gültigkeit seines norwegischen Aufenthaltstitels bis zum 04.08.2020.
Die Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Norwegen resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. In diesen Feststellungen ist ausgeführt, dass international Schutzberechtigten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre ausgestellt wird, welche verlängerbar ist. Eine Familienzusammenführung ist möglich.
Die Feststellungen des Nichtvorliegens gesundheitlicher Beeinträchtigungen ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen des Nichtvorliegens gesundheitlicher Beeinträchtigungen ergeben sich aus der vorliegenden Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.
Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
...
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
...
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsan