TE Bvwg Beschluss 2018/12/18 W235 2191877-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2018
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Entscheidungsdatum

18.12.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W235 2191877-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2018, Zl. 541768205-180034473, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2018, Zl. 541768205-180034473, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, verfügt über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus mit Gültigkeit vom XXXX2016 bis XXXX2019.

1.2. Mit Schreiben vom 12.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, in eventu zur Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß § 76 FPG, erfolgt ist.1.2. Mit Schreiben vom 12.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, in eventu zur Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides gemäß Paragraph 76, FPG, erfolgt ist.

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde Folgendes ausgeführt:

"Wann Sie zuletzt in das österr. Bundesgebiet eingereist sind, entzieht sich der Kenntnis der Behörde. Am 02.08.2018 ging ho die Verständigung ein, dass gegen Sie die Untersuchungshaft verhängt worden war, da Sie dringend verdächtig seien, das Verbrechen/ Vergehen des Suchtgifthandels begangen zu haben. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung haben Sie Ihren Aufenthalt offenkundig zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht, wobei durch die Art des Deliktes von Ihnen eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Die Behörde geht daher davon aus, dass im Bundesgebiet weder familiäre, soziale oder berufliche Bindungen bestehen. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung ist geplant, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu erlassen und wird erwogen, Sie in Schubhaft zu nehmen, um die faktische Abschiebung Ihrer Person zu sichern.""Wann Sie zuletzt in das österr. Bundesgebiet eingereist sind, entzieht sich der Kenntnis der Behörde. Am 02.08.2018 ging ho die Verständigung ein, dass gegen Sie die Untersuchungshaft verhängt worden war, da Sie dringend verdächtig seien, das Verbrechen/ Vergehen des Suchtgifthandels begangen zu haben. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung haben Sie Ihren Aufenthalt offenkundig zur Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht, wobei durch die Art des Deliktes von Ihnen eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht. Die Behörde geht daher davon aus, dass im Bundesgebiet weder familiäre, soziale oder berufliche Bindungen bestehen. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung ist geplant, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot zu erlassen und wird erwogen, Sie in Schubhaft zu nehmen, um die faktische Abschiebung Ihrer Person zu sichern."

Ferner wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zehn Tagen eine Stellungnahme zum Beweisergebnis abzugeben sowie folgende Fragen zu beantworten:

* Wie lange befinden Sie sich schon im Bundesgebiet und welche Visa und/ oder Aufenthaltstitel berechtigten Sie dazu? (Vorlage von Meldebestätigungen und Aufenthaltstitel). Seit wann halten Sie sich durchgehend im Bundesgebiet auf?

* Welche Schul- und Berufsausbildung wurde absolviert? Wo wurde diese absolviert?

* Geben Sie Namen, Anschrift, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsberechtigung (bei Angehörigen die nicht Österreicher sind) der in Österreich lebenden Familienangehörigen (Gatte, Eltern, Kinder, etc.) an.

* Geben Sie Ihre letzte Wohnanschrift vor Ihrer Einreise in das Bundesgebiet an.

* Führen Sie Ihre derzeitige Beschäftigung samt Namen und Anschrift des Arbeitgebers an. Wie hoch ist das Einkommen und seit wann besteht das Arbeitsverhältnis? Welche vorangegangenen Arbeitsverhältnisse lagen vor? Bitte genau Angaben zur Dauer dieser Arbeitsverhältnisse.

* Wenn keine aufrechten oder durchgehenden Beschäftigungsverhältnisse vorliegen: wovon wurden der Unterhalt und der sonstige Lebenswandel bestritten? Liegt eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung vor?

* Aufgrund welches Rechtsverhältnisses (Miete, Untermiete, Eigentum etc.) benutzen Sie Ihre Unterkunft (Vorlage von Mietvertrag, Einzahlungsbestätigung des Mietzinses der letzten drei Monate etc.)?

* Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich oder politisch verfolgt? Wenn ja, begründen Sie dies ausführlich.

* Warum streben Sie einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (Aufenthaltszweck) an?

1.3. In seiner Stellungnahme vom 26.01.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, er lebe und arbeite durchgehend seit über 25 Jahren in Wien. Im Jahr 2014 habe er seine Lehre zum IT-Techniker abgeschlossen und sei seither verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen, welche er ohne "GKK-Auszug" nicht lückenlos wiedergeben könne. Seinen Mietvertrag sowie den "Auszug" werde er nachreichen, sobald es ihm möglich sei. Er habe sich immer um einen Platz in der österreichischen Gesellschaft bemüht; dies leider nicht immer mit Erfolg. Zu seinem Herkunftsstaat habe er keinen Bezug mehr.

1.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX2018, GZ. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall sowie Abs. 3 erster Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ihm gemäß § 43a Abs. 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.1.4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX2018, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall sowie Absatz 3, erster Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt, wobei ihm gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 FPG beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise "Wochen/Tage" ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Ferner wurde unter Spruchpunkt IV. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, FPG beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise "Wochen/Tage" ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde unter Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen.

Festgestellt wurde zur Person des Beschwerdeführers im Wesentlichen, dass er iranischer Staatsangehöriger sei. Er sei geschieden und habe keine Sorgepflichten. Im Folgenden wurden Feststellungen zu seinen Sozialversicherungszeiten im Zeitraum vom XXXX2008 bis zum XXXX2017 getroffen. Zu seinem Aufenthalt in Österreich wurde festgestellt, dass er seit dem XXXX1999, sohin seit 18 Jahren und vier Monaten, über eine durchgehende behördliche Meldung im Bundesgebiet verfüge. Weiters wurden die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie die dementsprechenden behördlichen Erledigungen seit dem 01.03.2010 aufgelistet. In der Folge wurde festgehalten, der Beschwerdeführer verfüge seit dem XXXX2012 durchgehend über einen gültigen Aufenthaltstitel und sei ihm zuletzt eine Rot-Weiß-Rot Karte plus mit Gültigkeit vom XXXX2016 bis zum XXXX2019 erteilt worden. Der Beschwerdeführer sei am XXXX2018 rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 und Abs. 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt zwölf Monaten verurteilt worden. Da er innerhalb von sechs Jahren nach der Erteilung seines damaligen Aufenthaltstitels straffällig geworden sei, liege eine Aufenthaltsverfestigung nicht vor. Derzeit befinde er sich in der Justizvollzugsanstalt XXXX. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer geschieden sei. Aus der vorliegenden Aktenlage seien keine berücksichtigungswürdigen familiäre oder private Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet ersichtlich.Festgestellt wurde zur Person des Beschwerdeführers im Wesentlichen, dass er iranischer Staatsangehöriger sei. Er sei geschieden und habe keine Sorgepflichten. Im Folgenden wurden Feststellungen zu seinen Sozialversicherungszeiten im Zeitraum vom XXXX2008 bis zum XXXX2017 getroffen. Zu seinem Aufenthalt in Österreich wurde festgestellt, dass er seit dem XXXX1999, sohin seit 18 Jahren und vier Monaten, über eine durchgehende behördliche Meldung im Bundesgebiet verfüge. Weiters wurden die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie die dementsprechenden behördlichen Erledigungen seit dem 01.03.2010 aufgelistet. In der Folge wurde festgehalten, der Beschwerdeführer verfüge seit dem XXXX2012 durchgehend über einen gültigen Aufenthaltstitel und sei ihm zuletzt eine Rot-Weiß-Rot Karte plus mit Gültigkeit vom XXXX2016 bis zum XXXX2019 erteilt worden. Der Beschwerdeführer sei am XXXX2018 rechtskräftig vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins und Absatz 3, SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt zwölf Monaten verurteilt worden. Da er innerhalb von sechs Jahren nach der Erteilung seines damaligen Aufenthaltstitels straffällig geworden sei, liege eine Aufenthaltsverfestigung nicht vor. Derzeit befinde er sich in der Justizvollzugsanstalt römisch 40 . Zu seinem Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer geschieden sei. Aus der vorliegenden Aktenlage seien keine berücksichtigungswürdigen familiäre oder private Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet ersichtlich.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 6 bis 18 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Lage im Iran betreffend Bewegungsfreiheit, Aus- und Einreise, Situation von Flüchtlingen, Grundversorgung und Wirtschaft, Sozialbeihilfen, medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr, exilpolitische Tätigkeiten sowie die Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen. Nach den Ausführungen zum letztgenannten Punkt gelte das Verbot der Doppelbestrafung nur stark eingeschränkt und werde jeder Iraner nach iStGB, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen habe und im Iran festgenommen werde, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen würden drastische Strafen drohen. In jüngster Vergangenheit seien allerdings keine Fälle einer Doppelbestrafung bekanntgeworden (Quelle: AA- Auswärtiges Amt (08.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran).

Beweiswürdigend wurde zur Person des Beschwerdeführers ausgeführt, bei seiner Identität handle es sich um eine Verfahrensidentität und beruhe diese auf den Angaben des Beschwerdeführers. Er sei bereits vor einiger Zeit aus dem Herkunftsstaat ausgereist, habe dort allerdings seine Kindheit verbracht, spreche die Landessprache, sei gesund sowie arbeitsfähig und verfüge über eine gute Ausbildung als IT-Techniker. Er habe es geschafft, in Österreich einen legalen Aufenthalt zu erreichen. Daher sollte es ihm möglich sein, im Iran wieder Fuß zu fassen. Der Beschwerdeführer sei zwar vor seiner Festnahme einer legalen Beschäftigung nachgegangen, jedoch dürfte sein Einkommen nicht ausgereicht haben, um seinen Lebensstandard finanzieren zu können. Stattdessen habe er es vorgezogen, vorschriftswidrig Suchtgift zu verkaufen, um sich eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen. Dies belege, dass er sich in einer tristen finanziellen Lebenssituation befinde. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer über Bargeld oder Sparguthaben verfüge. Er habe diesbezüglich keine Angaben gemacht und gelte somit nicht als selbsterhaltungsfähig. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung und der schlechten finanziellen Situation habe er in absehbarer Zeit keine Möglichkeit, seine Lebenssituation zu ändern. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, Angaben zu seiner Person zu machen, sei jedoch dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Daher gehe die Behörde aufgrund der vorliegenden Aktenlage und dem ermittelten Sachverhalt davon aus, dass keine Gründe vorliegen würden, welche gegen die Erlassung des gegenständlichen Bescheides sprechen würden. Zu seinem Aufenthalt in Österreich wurde beweiswürdigend ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge über eine durchgehende behördliche Meldung seit demXXXX1999. Es habe sohin nicht bestätigt werden können, dass er sich bereits seit 25 Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Eine Aufenthaltsverfestigung habe verneint werden können, da sein Aufenthalt erst seit dem XXXX2012 rechtmäßig sei. Derzeit verfüge der Beschwerdeführer zwar über einen Aufenthaltstitel, sei jedoch straffällig und von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Dies stelle einen Versagungsgrund für die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels dar. Auch die Erlassung des gegenständlichen Bescheides sei nach Eintritt der Rechtskraft als weiterer Versagungsgrund zu werten. Es werde daher eine Überprüfung der Voraussetzungen hinsichtlich seines Aufenthaltstitels notwendig sein und könne aus derzeitiger Sicht keiner Verlängerung stattgegeben werden. Der Beschwerdeführer werde daher auch über keinen Aufenthaltstitel in absehbarer Zeit verfügen, wodurch sich seine Lebenssituation verschärfen werde. Berufliche, familiäre oder soziale Bindungen seien in Österreich nicht bekannt. In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer kein schützenswertes Familienleben geltend gemacht und sei davon auch nicht auszugehen, da er angegeben habe, geschieden zu sein. Es könne nicht abgestritten werden, dass er sich in dieser Zeit sicher einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut habe. Im Hinblick darauf müsse aber bedacht werden, dass dieser Personenkreis ihn nicht von einer Straftat abgehalten habe. Vielmehr könne ein vorschriftswidriger Suchtgiftverkauf nur durch einen Kunden-, Freundschafts- bzw. Bekanntenkreis (Netzwerk) erfolgen. Dieses Netzwerk gelte es aber zu zerstören, damit es im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich zu keinem Rückfall komme. Dem Schutz der österreichischen Gesellschaft und deren Gesundheit sei daher der Vorzug gegenüber seinen privaten Bindungen zu geben. Die unbestrittenen privaten Bindungen seien daher als nicht ausreichend zu beurteilen, um die Erlassung des gegenständlichen Bescheides zu verhindern. Im Zuge der Beweiswürdigung wurde betreffend die Gründe für die Erlassung des Einreiseverbotes auf die Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom XXXX2018 sowie auf die triste finanzielle Lebenssituation des Beschwerdeführers verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass es unwahrscheinlich sei, mit einer Vorstrafe gleich wieder eine Beschäftigung zu bekommen, weshalb eine weitere Verschärfung der Lebenssituation des Beschwerdeführers zu erwarten sei. Auch eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels sei nicht zu erwarten, weshalb sich seine Situation auch diesbezüglich verschlechtern werde. Sohin falle eine Zukunftsprognose negativ aus. Zur Gefährdungsprognose wurde ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage bereits im Jahr 2001 mit der Drogenszene in Berührung gekommen sei und eine weitere Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zuXXXX sowie zahlreiche Therapiebestätigungen des XXXX Spital vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei sohin in sein "altes" Muster zurückgefallen, was als bedenklich angesehen werde. Da er noch immer Kontakte bzw. Kunden in der Suchtgiftszene habe, liege eindeutig eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung vor. Aufgrund seiner therapeutischen Behandlung müsse ihm bewusst sein, welche Auswirkungen der Verkauf von Suchtgift auf Abnehmer habe und habe er daher bewusst in Kauf genommen, die Gesundheit von Mitbürgern zu gefährden. Der vorliegende Sachverhalt zeige, dass er bewusst österreichische Gesetze ignoriere.Beweiswürdigend wurde zur Person des Beschwerdeführers ausgeführt, bei seiner Identität handle es sich um eine Verfahrensidentität und beruhe diese auf den Angaben des Beschwerdeführers. Er sei bereits vor einiger Zeit aus dem Herkunftsstaat ausgereist, habe dort allerdings seine Kindheit verbracht, spreche die Landessprache, sei gesund sowie arbeitsfähig und verfüge über eine gute Ausbildung als IT-Techniker. Er habe es geschafft, in Österreich einen legalen Aufenthalt zu erreichen. Daher sollte es ihm möglich sein, im Iran wieder Fuß zu fassen. Der Beschwerdeführer sei zwar vor seiner Festnahme einer legalen Beschäftigung nachgegangen, jedoch dürfte sein Einkommen nicht ausgereicht haben, um seinen Lebensstandard finanzieren zu können. Stattdessen habe er es vorgezogen, vorschriftswidrig Suchtgift zu verkaufen, um sich eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen. Dies belege, dass er sich in einer tristen finanziellen Lebenssituation befinde. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer über Bargeld oder Sparguthaben verfüge. Er habe diesbezüglich keine Angaben gemacht und gelte somit nicht als selbsterhaltungsfähig. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung und der schlechten finanziellen Situation habe er in absehbarer Zeit keine Möglichkeit, seine Lebenssituation zu ändern. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, Angaben zu seiner Person zu machen, sei jedoch dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Daher gehe die Behörde aufgrund der vorliegenden Aktenlage und dem ermittelten Sachverhalt davon aus, dass keine Gründe vorliegen würden, welche gegen die Erlassung des gegenständlichen Bescheides sprechen würden. Zu seinem Aufenthalt in Österreich wurde beweiswürdigend ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge über eine durchgehende behördliche Meldung seit demXXXX1999. Es habe sohin nicht bestätigt werden können, dass er sich bereits seit 25 Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Eine Aufenthaltsverfestigung habe verneint werden können, da sein Aufenthalt erst seit dem XXXX2012 rechtmäßig sei. Derzeit verfüge der Beschwerdeführer zwar über einen Aufenthaltstitel, sei jedoch straffällig und von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden. Dies stelle einen Versagungsgrund für die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels dar. Auch die Erlassung des gegenständlichen Bescheides sei nach Eintritt der Rechtskraft als weiterer Versagungsgrund zu werten. Es werde daher eine Überprüfung der Voraussetzungen hinsichtlich seines Aufenthaltstitels notwendig sein und könne aus derzeitiger Sicht keiner Verlängerung stattgegeben werden. Der Beschwerdeführer werde daher auch über keinen Aufenthaltstitel in absehbarer Zeit verfügen, wodurch sich seine Lebenssituation verschärfen werde. Berufliche, familiäre oder soziale Bindungen seien in Österreich nicht bekannt. In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer kein schützenswertes Familienleben geltend gemacht und sei davon auch nicht auszugehen, da er angegeben habe, geschieden zu sein. Es könne nicht abgestritten werden, dass er sich in dieser Zeit sicher einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut habe. Im Hinblick darauf müsse aber bedacht werden, dass dieser Personenkreis ihn nicht von einer Straftat abgehalten habe. Vielmehr könne ein vorschriftswidriger Suchtgiftverkauf nur durch einen Kunden-, Freundschafts- bzw. Bekanntenkreis (Netzwerk) erfolgen. Dieses Netzwerk gelte es aber zu zerstören, damit es im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich zu keinem Rückfall komme. Dem Schutz der österreichischen Gesellschaft und deren Gesundheit sei daher der Vorzug gegenüber seinen privaten Bindungen zu geben. Die unbestrittenen privaten Bindungen seien daher als nicht ausreichend zu beurteilen, um die Erlassung des gegenständlichen Bescheides zu verhindern. Im Zuge der Beweiswürdigung wurde betreffend die Gründe für die Erlassung des Einreiseverbotes auf die Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom XXXX2018 sowie auf die triste finanzielle Lebenssituation des Beschwerdeführers verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass es unwahrscheinlich sei, mit einer Vorstrafe gleich wieder eine Beschäftigung zu bekommen, weshalb eine weitere Verschärfung der Lebenssituation des Beschwerdeführers zu erwarten sei. Auch eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels sei nicht zu erwarten, weshalb sich seine Situation auch diesbezüglich verschlechtern werde. Sohin falle eine Zukunftsprognose negativ aus. Zur Gefährdungsprognose wurde ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage bereits im Jahr 2001 mit der Drogenszene in Berührung gekommen sei und eine weitere Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zuXXXX sowie zahlreiche Therapiebestätigungen des römisch 40 Spital vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei sohin in sein "altes" Muster zurückgefallen, was als bedenklich angesehen werde. Da er noch immer Kontakte bzw. Kunden in der Suchtgiftszene habe, liege eindeutig eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung vor. Aufgrund seiner therapeutischen Behandlung müsse ihm bewusst sein, welche Auswirkungen der Verkauf von Suchtgift auf Abnehmer habe und habe er daher bewusst in Kauf genommen, die Gesundheit von Mitbürgern zu gefährden. Der vorliegende Sachverhalt zeige, dass er bewusst österreichische Gesetze ignoriere.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Tatbestände des § 52 Abs. 4 Z 1a und Z 4 FPG erfülle. Zur Begründung wurde auf die rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX2018 verwiesen und festgehalten, dass sein weiterer Aufenthalt den öffentlichen Interessen widerstreite. Das Ermittlungsverfahren habe aufgrund der Verurteilung und dem bisher gezeigten Verhalten eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Gesundheit von Mitbürgern ergeben, weshalb ein berechtigtes Interesse an seiner Ausreise bestehe. Folglich sei der Tatbestand des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG erfüllt und sei daher aus Sicht der Behörde ein nachträglicher Versagungsgrund eingetreten. Mit Erlassung des gegenständlichen Bescheides liege bei Eintritt der Rechtskraft eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vor, wodurch auch gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NAG ein Versagungsgrund begründet werde. Eine Verlängerung bzw. eine weitere Erteilung eines Aufenthaltstitels sei sohin ausgeschlossen. Im Folgenden kam das Bundesamt im Zuge einer Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet mit den staatlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu dem Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG zulässig sei. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass Gefährdungsgründe im Sinne des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG nicht vorlägen und auch keine Maßnahme nach Abs. 3 leg. cit. empfohlen worden sei. Daher sei eine Abschiebung in den Iran zulässig. Zu Spruchpunkt III. hielt die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise zugestanden werde. Die Erlassung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV.) wurde im Zuge der rechtlichen Beurteilung nicht näher erörtert.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Tatbestände des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins a und Ziffer 4, FPG erfülle. Zur Begründung wurde auf die rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX2018 verwiesen und festgehalten, dass sein weiterer Aufenthalt den öffentlichen Interessen widerstreite. Das Ermittlungsverfahren habe aufgrund der Verurteilung und dem bisher gezeigten Verhalten eine aktuelle und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Gesundheit von Mitbürgern ergeben, weshalb ein berechtigtes Interesse an seiner Ausreise bestehe. Folglich sei der Tatbestand des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG erfüllt und sei daher aus Sicht der Behörde ein nachträglicher Versagungsgrund eingetreten. Mit Erlassung des gegenständlichen Bescheides liege bei Eintritt der Rechtskraft eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vor, wodurch auch gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ein Versagungsgrund begründet werde. Eine Verlängerung bzw. eine weitere Erteilung eines Aufenthaltstitels sei sohin ausgeschlossen. Im Folgenden kam das Bundesamt im Zuge einer Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet mit den staatlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu dem Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgehalten, dass Gefährdungsgründe im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG nicht vorlägen und auch keine Maßnahme nach Absatz 3, leg. cit. empfohlen worden sei. Daher sei eine Abschiebung in den Iran zulässig. Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise zugestanden werde. Die Erlassung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier.) wurde im Zuge der rechtlichen Beurteilung nicht näher erörtert.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht am 05.04.2018 vollinhaltlich Beschwerde wegen materieller und formeller Rechtswidrigkeit sowie wegen unzweckmäßiger Ermessensausübung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Erlassung eines Einreiseverbots könne nicht durch das alleinige Vorliegen einer der Tatbestände des Fremdenpolizeigesetzes gerechtfertigt werden, sondern bedürfe es darüber hinaus einer individuellen Prognoseentscheidung, ob das Verbleiben des Fremden im Bundesgebiet eine der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen, insbesondere die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, erheblich gefährden würde. Ohne auf die persönliche Situation einzugehen, habe sich die belangte Behörde nur auf generalpräventive Gründe gestützt. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit 26 Jahren in Österreich lebe, Beschäftigungen nachgegangen und der deutschen Sprache perfekt mächtig sei, sei die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbots unzulässig und sei eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zu seinen Gunsten in Betracht zu ziehen. Die belangte Behörde liste zwar einzelne Tatbestände auf, doch gehe sie auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nur pro forma ein. Ferner übersehe sie, dass er zum Iran keine Bindungen mehr habe. Die für den Beschwerdeführer günstigen Umstände, wie etwa die teilbedingte Haftstrafe sowie seine bedingte Entlassung, habe die Behörde bei ihrer Beurteilung außer Acht gelassen. Mit der Entscheidung des Strafgerichtes sei auch über eine Vorfrage nach § 63 Abs. 1 FPG entschieden worden und müsse sich die strafgerichtliche Prognose mit der fremdenrechtlichen Prognose decken. Dies wäre von der Behörde zu berücksichtigen gewesen. Der bekämpfte Bescheid leide ferner an Begründungsmängeln. Es bleibe unklar, auf welchen konkreten Gefährdungsmaßstab die belangte Behörde ihre, nicht ausreichend einzelfallbezogene, Gefährdungsprognose stütze. Es würden im wesentlichen Scheinbegründungen vorgetragen, die sich mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht auseinandersetzen würden. Die Beweiswürdigung sei sohin unschlüssig und nicht ausreichend fallbezogen.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht am 05.04.2018 vollinhaltlich Beschwerde wegen materieller und formeller Rechtswidrigkeit sowie wegen unzweckmäßiger Ermessensausübung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Erlassung eines Einreiseverbots könne nicht durch das alleinige Vorliegen einer der Tatbestände des Fremdenpolizeigesetzes gerechtfertigt werden, sondern bedürfe es darüber hinaus einer individuellen Prognoseentscheidung, ob das Verbleiben des Fremden im Bundesgebiet eine der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interessen, insbesondere die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, erheblich gefährden würde. Ohne auf die persönliche Situation einzugehen, habe sich die belangte Behörde nur auf generalpräventive Gründe gestützt. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit 26 Jahren in Österreich lebe, Beschäftigungen nachgegangen und der deutschen Sprache perfekt mächtig sei, sei die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbots unzulässig und sei eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zu seinen Gunsten in Betracht zu ziehen. Die belangte Behörde liste zwar einzelne Tatbestände auf, doch gehe sie auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nur pro forma ein. Ferner übersehe sie, dass er zum Iran keine Bindungen mehr habe. Die für den Beschwerdeführer günstigen Umstände, wie etwa die teilbedingte Haftstrafe sowie seine bedingte Entlassung, habe die Behörde bei ihrer Beurteilung außer Acht gelassen. Mit der Entscheidung des Strafgerichtes sei auch über eine Vorfrage nach Paragraph 63, Absatz eins, FPG entschieden worden und müsse sich die strafgerichtliche Prognose mit der fremdenrechtlichen Prognose decken. Dies wäre von der Behörde zu berücksichtigen gewesen. Der bekämpfte Bescheid leide ferner an Begründungsmängeln. Es bleibe unklar, auf welchen konkreten Gefährdungsmaßstab die belangte Behörde ihre, nicht ausreichend einzelfallbezogene, Gefährdungsprognose stütze. Es würden im wesentlichen Scheinbegründungen vorgetragen, die sich mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht auseinandersetzen würden. Die Beweiswürdigung sei sohin unschlüssig und nicht ausreichend fallbezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.2.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

2.2. Zu A)

2.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn2.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2.2. Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ergeht in Beschlussform (vgl. Fister/Fuchs/Sachs: "Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Seiten 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).2.2.2. Wie oben ausgeführt, sind - zufolge Paragraph 17, VwGVG - nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des römisch vier. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ergeht in Beschlussform vergleiche Fister/Fuchs/Sachs: "Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Seiten 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.""Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach Paragraph 28, VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:

"Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG)."Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu Paragraph 39, AVG).

2.2.3. Zu den rechtlichen Grundlagen der verfahrensgegenständlichen Rückkehrentscheidung:

Vorab ist zu klären, auf welche Rechtsgrundlage die mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung gestützt wird, zumal die Beurteilung des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nur vor dem Hintergrund eines konkreten in § 52 Abs. 4 Z 1 bis Z 5 FPG aufgelisteten Tatbestands erfolgen kann.Vorab ist zu klären, auf welche Rechtsgrundlage die mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung gestützt wird, zumal die Beurteilung des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nur vor dem Hintergrund eines konkreten in Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins bis Ziffer 5, FPG aufgelisteten Tatbestands erfolgen kann.

§ 52 Abs. 4 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 4, FPG lautet:

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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