Entscheidungsdatum
19.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G311 2203949-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes BUCHMAYR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2018, Zahl: XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes BUCHMAYR, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2018, Zahl: römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:
A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenenA) römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen
Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 Z 3 und Z 6 FPG gestützt wird und die Dauer des Einreiseverbots auf 12 (zwölf) Monate herabgesetzt wird.Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 6, FPG gestützt wird und die Dauer des Einreiseverbots auf 12 (zwölf) Monate herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG stützt.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG stützt.
III. Der Antrag auf Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, wurde gegen die bereits am 16.05.2018 aus dem Bundesgebiet ausgereiste Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und "§ 52 Abs. 1 Z 1 FPG" erlassen (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von achtzehn Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die erlaubte sichtvermerkfreie Dauer ihres Aufenthaltes von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen um 17 Tage überschritten habe und sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Sie sei deswegen bereits mit einer rechtskräftigen Strafverfügung zu einer Geldstrafe von EUR 500,00 verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder in das Bundesgebiet eingereist, um ihre hier lebende Tante zu besuchen und um zu arbeiten. Sie habe in Österreich aber weder ein Familien- noch Privatleben. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in Bosnien und Herzegowina. Zudem verfügte die Beschwerdeführerin in Österreich nicht über die erforderlichen Mittel zur Sicherung ihres Unterhalts. Es lägen daher die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 3 und Z 6 FPG vor. Die belangte Behörde traf weiters Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, wurde gegen die bereits am 16.05.2018 aus dem Bundesgebiet ausgereiste Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und "§ 52 Absatz eins, Ziffer eins, FPG" erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von achtzehn Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die erlaubte sichtvermerkfreie Dauer ihres Aufenthaltes von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen um 17 Tage überschritten habe und sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Sie sei deswegen bereits mit einer rechtskräftigen Strafverfügung zu einer Geldstrafe von EUR 500,00 verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin sei immer wieder in das Bundesgebiet eingereist, um ihre hier lebende Tante zu besuchen und um zu arbeiten. Sie habe in Österreich aber weder ein Familien- noch Privatleben. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich in Bosnien und Herzegowina. Zudem verfügte die Beschwerdeführerin in Österreich nicht über die erforderlichen Mittel zur Sicherung ihres Unterhalts. Es lägen daher die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 6, FPG vor. Die belangte Behörde traf weiters Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina.
Mit dem am 13.08.2018 bei der belangten Behörde per Fax eingelangten Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 10.08.2018 wurde gegen den gegenständlichen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und der Beschwerdeführerin von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 55 AsylG 2005 erteilen; in eventu gemäß § 60 FPG das über die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot wegen unverzüglicher freiwilliger Ausreise nach am 16.05.2018 verkürzen oder aufheben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend die Aufenthalte der Beschwerdeführerin in Österreich zum Besuch von Verwandten zutreffend seien. Weiters werde außer Streit gestellt, dass die Beschwerdeführerin über einen bosnischen biometrischen Reisepass verfüge und sie die erlaubte sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen um 17 Tage überschritten habe. Dazu sei jedoch auszuführen, dass die Überschreitung der Aufenthaltsdauer wegen der Organisation der Hochzeitsfeier der Beschwerdeführerin mit ihrem österreichischen Verlobten entstanden sei. Der Verlobte erwirtschafte ein monatliches Nettoeinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 1.829,80 zuzüglich Sonderzahlungen. Die Beschwerdeführerin habe weiters einen besonderen Bezug zu ihrer in Österreich lebenden Tante, die sie bei ihren Aufenthalten in Österreich immer wieder besucht habe. Die Beschwerdeführerin verfüge daher über ein zu berücksichtigendes Privat- und Familienleben und sei ihr daher ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zuzuerkennen. Die Beschwerdeführerin habe in Bosnien und Herzegowina eine Pflegeausbildung absolviert und sei nach Österreich gekommen, um hier in einem Mangelberuf nach erfolgter Nostrifizierung ihres Diploms, wofür noch 120 Praxisstunden erforderlich wären, zu arbeiten. Von der Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes wäre daher Abstand zu nehmen gewesen. Es werde diesbezüglich aber auch auf § 60 FPG verwiesen, wonach das Bundesamt das Einreiseverbot verkürzen oder aufheben könne, wenn Drittstaatsangehörige das Bundesgebiet fristgerecht verlassen haben. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits am 16.05.2018 unverzüglich freiwillig ausgereist sei, hätte das Bundesamt von der Bestimmung des § 60 FPG Gebrauch machen können und müssen.Mit dem am 13.08.2018 bei der belangten Behörde per Fax eingelangten Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 10.08.2018 wurde gegen den gegenständlichen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und der Beschwerdeführerin von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung" gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 erteilen; in eventu gemäß Paragraph 60, FPG das über die Beschwerdeführerin verhängte Einreiseverbot wegen unverzüglicher freiwilliger Ausreise nach am 16.05.2018 verkürzen oder aufheben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend die Aufenthalte der Beschwerdeführerin in Österreich zum Besuch von Verwandten zutreffend seien. Weiters werde außer Streit gestellt, dass die Beschwerdeführerin über einen bosnischen biometrischen Reisepass verfüge und sie die erlaubte sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen um 17 Tage überschritten habe. Dazu sei jedoch auszuführen, dass die Überschreitung der Aufenthaltsdauer wegen der Organisation der Hochzeitsfeier der Beschwerdeführerin mit ihrem österreichischen Verlobten entstanden sei. Der Verlobte erwirtschafte ein monatliches Nettoeinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 1.829,80 zuzüglich Sonderzahlungen. Die Beschwerdeführerin habe weiters einen besonderen Bezug zu ihrer in Österreich lebenden Tante, die sie bei ihren Aufenthalten in Österreich immer wieder besucht habe. Die Beschwerdeführerin verfüge daher über ein zu berücksichtigendes Privat- und Familienleben und sei ihr daher ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zuzuerkennen. Die Beschwerdeführerin habe in Bosnien und Herzegowina eine Pflegeausbildung absolviert und sei nach Österreich gekommen, um hier in einem Mangelberuf nach erfolgter Nostrifizierung ihres Diploms, wofür noch 120 Praxisstunden erforderlich wären, zu arbeiten. Von der Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes wäre daher Abstand zu nehmen gewesen. Es werde diesbezüglich aber auch auf Paragraph 60, FPG verwiesen, wonach das Bundesamt das Einreiseverbot verkürzen oder aufheben könne, wenn Drittstaatsangehörige das Bundesgebiet fristgerecht verlassen haben. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits am 16.05.2018 unverzüglich freiwillig ausgereist sei, hätte das Bundesamt von der Bestimmung des Paragraph 60, FPG Gebrauch machen können und müssen.
Im Verwaltungsakt liegt eine E-Mail des Magistrats der Stadt XXXX vom 29.03.2018 an die Landespolizeidirektion XXXX ein, wonach die Beschwerdeführerin beim Standesamt XXXX in Begleitung ihres Bruders als Dolmetschers und des Herrn Bekannten XXXX geboren am XXXX, (im Folgenden: W.H.), erschienen sei, einen Termin zur Ermittlung der Ehefähigkeit für eine beabsichtigte Eheschließung beantragt habe, wobei sie sich am Vortag hinsichtlich einer Adoption durch W.H. erkundigt habe.Im Verwaltungsakt liegt eine E-Mail des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 29.03.2018 an die Landespolizeidirektion römisch 40 ein, wonach die Beschwerdeführerin beim Standesamt römisch 40 in Begleitung ihres Bruders als Dolmetschers und des Herrn Bekannten römisch 40 geboren am römisch 40 , (im Folgenden: W.H.), erschienen sei, einen Termin zur Ermittlung der Ehefähigkeit für eine beabsichtigte Eheschließung beantragt habe, wobei sie sich am Vortag hinsichtlich einer Adoption durch W.H. erkundigt habe.
Einer weiteren E-Mail des Magistrats der Stadt XXXX vom 18.04.2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin neuerlich mit W.H. am Standesamt XXXX erschienen sei, diesmal sei auch XXXX geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Österreich, (im Folgenden: B.P.) mitgekommen. Dieser habe angegeben, dass er den Hochzeitstermin von W.H. "übernehmen wolle" (vgl E-Mail des Standesamtes vom 29.03.2018 sowie vom 18.04.2018, AS 4 und 12 Verwaltungsakt).Einer weiteren E-Mail des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 18.04.2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin neuerlich mit W.H. am Standesamt römisch 40 erschienen sei, diesmal sei auch römisch 40 geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Österreich, (im Folgenden: B.P.) mitgekommen. Dieser habe angegeben, dass er den Hochzeitstermin von W.H. "übernehmen wolle" vergleiche E-Mail des Standesamtes vom 29.03.2018 sowie vom 18.04.2018, AS 4 und 12 Verwaltungsakt).
Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin vor der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX am 14.05.2018 zweimal niederschriftlich einvernommen (vgl Niederschriften, AS 17 f und 19 f Verwaltungsakt).Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin vor der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 am 14.05.2018 zweimal niederschriftlich einvernommen vergleiche Niederschriften, AS 17 f und 19 f Verwaltungsakt).
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 22.08.2018 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Die Beschwerdeführerin verfügte bisher über keinen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthalts-/Niederlassungsberechtigung (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 26.09.2018). Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und ging in Österreich bisher keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach (vgl Auszug aus dem Strafregister sowie Einsicht in die Sozialversicherungsdaten vom 26.09.2018).Die Beschwerdeführerin verfügte bisher über keinen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthalts-/Niederlassungsberechtigung vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 26.09.2018). Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und ging in Österreich bisher keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach vergleiche Auszug aus dem Strafregister sowie Einsicht in die Sozialversicherungsdaten vom 26.09.2018).
Die Beschwerdeführerin hielt sich beginnend mit dem Jahr 2015 immer wieder in Österreich auf. Sie weist die nachfolgenden Meldungen eines Wohnsitzes im Bundesgebiet auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.09.2018):Die Beschwerdeführerin hielt sich beginnend mit dem Jahr 2015 immer wieder in Österreich auf. Sie weist die nachfolgenden Meldungen eines Wohnsitzes im Bundesgebiet auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.09.2018):
Die Beschwerdeführerin hielt sich zuletzt laut Grenzkontrollstempeln in ihrem biometrischen Reisepass von 04.11.2017 bis 28.12.2017, von 20.01.2018 bis 21.01.2018, von 06.03.2018 bis 03.05.2015 und seit 12.05.2018 bis zur bisher letzten freiwilligen Ausreise am 16.05.2018 im Bundesgebiet auf. Mit 20.04.2018 hielt sich die Beschwerdeführerin somit länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Bundesgebiet auf, sodass sie sich im Zeitraum 20.04.2018 bis 03.05.2018 und von 12.05.2018 bis 16.05.2018 illegal im Schengen-Raum aufhielt (vgl aktenkundige Kopien des Reisepasses, AS 21 ff Verwaltungsakt; Strafverfügung der LPD vom 14.05.2018, AS 29 f Verwaltungsakt).Die Beschwerdeführerin hielt sich zuletzt laut Grenzkontrollstempeln in ihrem biometrischen Reisepass von 04.11.2017 bis 28.12.2017, von 20.01.2018 bis 21.01.2018, von 06.03.2018 bis 03.05.2015 und seit 12.05.2018 bis zur bisher letzten freiwilligen Ausreise am 16.05.2018 im Bundesgebiet auf. Mit 20.04.2018 hielt sich die Beschwerdeführerin somit länger als 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Bundesgebiet auf, sodass sie sich im Zeitraum 20.04.2018 bis 03.05.2018 und von 12.05.2018 bis 16.05.2018 illegal im Schengen-Raum aufhielt vergleiche aktenkundige Kopien des Reisepasses, AS 21 ff Verwaltungsakt; Strafverfügung der LPD vom 14.05.2018, AS 29 f Verwaltungsakt).
Die Beschwerdeführerin reiste zuletzt am 12.05.2018 von Bosnien und Herzegowina über Slowenien kommend nach Österreich ein und nahm - ohne ihren Wohnsitz zu melden - bei W.H. Unterkunft (vgl aktenkundige Kopien des Reisepasses, AS 21 ff Verwaltungsakt; Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der LPD am 14.05.2018, AS 20).Die Beschwerdeführerin reiste zuletzt am 12.05.2018 von Bosnien und Herzegowina über Slowenien kommend nach Österreich ein und nahm - ohne ihren Wohnsitz zu melden - bei W.H. Unterkunft vergleiche aktenkundige Kopien des Reisepasses, AS 21 ff Verwaltungsakt; Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der LPD am 14.05.2018, AS 20).
Die Beschwerdeführerin beabsichtigte zunächst eine Adoption durch W.H. und wollte dann in weiterer Folge mit B.P., welchen sie durch ihre in Österreich lebende Tante kennenlernte, heiraten. (vgl Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der LPD am 14.05.2018, AS 18 sowie in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.05.2018, AS 36 Verwaltungsakt).Die Beschwerdeführerin beabsichtigte zunächst eine Adoption durch W.H. und wollte dann in weiterer Folge mit B.P., welchen sie durch ihre in Österreich lebende Tante kennenlernte, heiraten. vergleiche Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der LPD am 14.05.2018, AS 18 sowie in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.05.2018, AS 36 Verwaltungsakt).
Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom 14.05.2018, GZ: XXXX, wurde die Beschwerdeführerin sodann wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1 und Abs. 1a FPG zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt (vgl Strafverfügung vom 14.05.2018, AS 29 ff Verwaltungsakt). Die Strafverfügung erwuchs am 29.05.2018 in Rechtskraft (vgl E-Mail vom 06.07.2018, AS 67 Verwaltungsakt).Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom 14.05.2018, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin sodann wegen der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins und Absatz eins a, FPG zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt vergleiche Strafverfügung vom 14.05.2018, AS 29 ff Verwaltungsakt). Die Strafverfügung erwuchs am 29.05.2018 in Rechtskraft vergleiche E-Mail vom 06.07.2018, AS 67 Verwaltungsakt).
Die Beschwerdeführerin hat eine in Österreich lebende Tante, XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, welche sich etwa seit dem Jahr 2006 in Österreich aufhält, hier verheiratet ist und bereits über einen bis 17.05.2020 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt (vgl Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.09.2018). Die Beschwerdeführerin nahm in den Zeiten ihres Aufenthalts in Österreich immer wieder bei ihrer Tante Unterkunft und hielt sich bei ihren Aufenthalten in Österreich auch überwiegend bei ihrer Tante auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.09.2018; Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.05.2018, AS 38 Verwaltungsakt).Die Beschwerdeführerin hat eine in Österreich lebende Tante, römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowina, welche sich etwa seit dem Jahr 2006 in Österreich aufhält, hier verheiratet ist und bereits über einen bis 17.05.2020 gültigen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt vergleiche Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.09.2018). Die Beschwerdeführerin nahm in den Zeiten ihres Aufenthalts in Österreich immer wieder bei ihrer Tante Unterkunft und hielt sich bei ihren Aufenthalten in Österreich auch überwiegend bei ihrer Tante auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.09.2018; Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.05.2018, AS 38 Verwaltungsakt).
Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befindet sich in Bosnien und Herzegowina, wo nach wie vor ihre Eltern, Geschwister sowie weitere Verwandte leben. Sie hat dort eine Pflegeausbildung abgeschlossen und beabsichtigte, diesen Beruf nach Nostrifizierung des Diploms in Österreich auszuüben (vgl Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.05.2018, AS 36 f Verwaltungsakt).Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befindet sich in Bosnien und Herzegowina, wo nach wie vor ihre Eltern, Geschwister sowie weitere Verwandte leben. Sie hat dort eine Pflegeausbildung abgeschlossen und beabsichtigte, diesen Beruf nach Nostrifizierung des Diploms in Österreich auszuüben vergleiche Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.05.2018, AS 36 f Verwaltungsakt).
Zum Zeitpunkt der Einvernahme vor der LPD am 14.05.2018 verfügte die Beschwerdeführerin über keine Barmittel, zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.05.2018 verfügte die Beschwerdeführerin über ein Barvermögen von EUR 100,00. Regelmäßige finanzielle oder materielle Unterstützung wurde ihr nicht gewährt und bestehen auch keine Möglichkeiten, durch legale Erwerbstätigkeit entsprechende Unterhaltsmittel zu erwirtschaften.
Die Beschwerdeführerin war in Österreich bisher nicht krankenversichert (vgl Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.05.2018, AS 36 ff Verwaltungsakt; sowie der Niederschrift vor der LPD am 14.05.2018, AS 20 Verwaltungsakt).Die Beschwerdeführerin war in Österreich bisher nicht krankenversichert vergleiche Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.05.2018, AS 36 ff Verwaltungsakt; sowie der Niederschrift vor der LPD am 14.05.2018, AS 20 Verwaltungsakt).
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin über maßgebliche Deutschkenntnisse verfügt oder sich gesellschaftlich bzw. ehrenamtlich in irgendeiner Form integriert bzw. engagiert hätte.
Die Beschwerdeführerin verließ am 16.05.2018 freiwillig und selbstständig das Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina (vgl Feststellungen im angefochtenen Bescheid; Auszug aus dem Fremdenregister vom 26.09.2018).Die Beschwerdeführerin verließ am 16.05.2018 freiwillig und selbstständig das Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina vergleiche Feststellungen im angefochtenen Bescheid; Auszug aus dem Fremdenregister vom 26.09.2018).
Zur entscheidungsrelevanten Lage in Bosnien und Herzegowina:
Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
Die Beschwerdeführerin hat die Unzulässigkeit der Abschiebung aus diesen Gründen auch zu keiner Zeit vorgebracht und darüber hinaus das Bundesgebiet am 16.05.2018 bereits freiwillig verlassen und ist in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Darüber hinaus ist eine Kopie ihres bis 19.02.2028 gültigen bosnischen Reisepasses aktenkundig (vgl AS 21 ff Verwaltungsakt).Darüber hinaus ist eine Kopie ihres bis 19.02.2028 gültigen bosnischen Reisepasses aktenkundig vergleiche AS 21 ff Verwaltungsakt).
Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie des Strafregisters ein und nahm weiters Einsicht in die Sozialversicherungsdaten der Beschwerdeführerin. Weiters nahm das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Tante der Beschwerdeführerin Einsicht in das Fremdenregister und das Zentrale Melderegister, sowie hinsichtlich des B.P. und des W.H. in das Zentrale Melderegister.
Die Verwaltungsstrafverfügung ist aktenkundig (vgl AS 29 ff Verwaltungsakt).Die Verwaltungsstrafverfügung ist aktenkundig vergleiche AS 29 ff Verwaltungsakt).
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren von der Beschwerdeführerin gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert wurden.
Die Feststellungen zur beabsichtigten Adoption basieren auf den diesbezüglichen E-Mails des Magistrats der Stadt XXXX und den Angaben der Beschwerdeführerin. Sie gab bei ihrer Einvernahme am 14.05.2018 vor der Landespolizeidirektion XXXX an, die Adoption durch W.H. sei schon beabsichtigt gewesen, da es leichter wäre einen Aufenthaltstitel zu bekommen. (vgl Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der LPD am 14.05.2018, AS 18 Verwaltungsakt).Die Feststellungen zur beabsichtigten Adoption basieren auf den diesbezüglichen E-Mails des Magistrats der Stadt römisch 40 und den Angaben der Beschwerdeführerin. Sie gab bei ihrer Einvernahme am 14.05.2018 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 an, die Adoption durch W.H. sei schon beabsichtigt gewesen, da es leichter wäre einen Aufenthaltstitel zu bekommen. vergleiche Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der LPD am 14.05.2018, AS 18 Verwaltungsakt).
Ersparnisse, Vermögen oder Einkunftsquellen wurden weder vorgebracht noch durch geeignete Nachweise belegt. Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet zudem weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch Beschäftigungserlaubnis und hat auch keine Einstellungszusage zur Vorlage gebracht. Dafür, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Tante, B.P. bzw. W.H. dauerhaft und ausreichend finanziell und oder materiell unterstützt werden würde, finden sich keine Hinweise.
Die übrigen Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren und der Beschwerde. Es wurde zu keiner Zeit ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer in Österreich lebenden Tante oder sonstigen Verwandten vorgebracht oder hat sich derlei sonst ergeben.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die vom Bundesamt in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina beruhen auf Berichten verschiedenster anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Bosnien und Herzegowina ergeben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Eine Stellungnahme zu den vom Bundesamt in das Verfahren eingeführten Länderberichten wurde von der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens nicht abgegeben. Sie brachte auch zu keiner Zeit vor, dass ihr eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK unzumutbar wäre.Eine Stellungnahme zu den vom Bundesamt in das Verfahren eingeführten Länderberichten wurde von der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens nicht abgegeben. Sie brachte auch zu keiner Zeit vor, dass ihr eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK unzumutbar wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltst