Entscheidungsdatum
08.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G306 2200590-1/8E
Schriftliche Ausfertigung des am 21.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.:
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zl. XXXX, zu Recht:Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde letztmalig mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2016, rk XXXX.2016, Zl. XXXX, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Aufgrund der Vorverurteilungen und den Widerruf der bedingten Strafnachsicht erhöhte sich die unbedingte Freiheitsstrafe auf 23 Monate.Der Beschwerdeführer (BF) wurde letztmalig mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2016, rk römisch 40 .2016, Zl. römisch 40 , zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Aufgrund der Vorverurteilungen und den Widerruf der bedingten Strafnachsicht erhöhte sich die unbedingte Freiheitsstrafe auf 23 Monate.
Zuvor wurde der BF in Österreich insgesamt 8 Mal strafrechtlich verurteilt.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - undatiert - wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots, Stellung zu nehmen. Mit schriftlicher Eingabe vom 29.12.2016, gab dieser eine Stellungnahme ab.
Der BF wurde vom BFA zwei Mal schriftlich ermahnt (26.11.2015 sowie 03.01.2017), dass im Falle von weiteren strafrechtlichen Verurteilungen ein Verfahren zur Beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebietes eingeleitet werden wird.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein auf 4 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 4 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde mit den Anträgen, dass Bundesverwaltungsgericht möge: 1. den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und damit das erlassenen Aufenthaltsverbot aufheben; 2. in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren; 3. in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erst Instanz zurückverweisen; 4. einen Durchsetzungsaufschub gewähren; 5. In eventu die ordentliche Revision zulassen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 05.07.2018 einlangte.
Am 21.09.2018 fand an der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung statt an der der BF, die Lebensgefährtin und Rechtsvertretung teilnahm. Eine Vertretung der belangten Behörde nahm, trotz Landung, an der Verhandlung nicht teil.
Am Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Innerhalb offener Frist beantragte der BF die schriftliche Ausfertigung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der BF, ein deutscher Staatsbürger, hielt sich - laut eigenen Angaben - von April 2005 - Mai 2007 im Bundesgebiet auf (ZMR 01.04.2005 - 16.05.2007) Im Anschluss reiste der BF nach Spanien aus wo er sich - laut eigenen Angaben - bis März 2008 aufhielt. Eine Meldung im ZMR scheint erst wieder mit 06.03.2009 auf. Aus einem aktuellen Sozialversicherungsauszug geht hervor, dass der BF mit 23.06.2008 wieder einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachging. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass sich der BF seit Frühjahr/Sommer 2008 durchgehend im Bundesgebiet aufhält.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er war in Österreich immer wieder bei verschiedenen Dienstgebern als Arbeiter beschäftigt bezog jedoch auch immer wieder Arbeitslosengeld, Notstandshilfe sowie Überbrückungshilfe. Letztmalig war der BF in der Zeit von 24.08.2016 - 03.10.2016 als Arbeiter im Bundesgebiet beschäftigt. Aktuell bezieht der BF Arbeitslosenunterstützung.
Der BF hat in Rumänien - kirchlich - die ungarische Staatsangehörige XXXX, geheiratet. Der BF hat mit seiner Lebensgefährtin eine gemeinsame 5 1/2 Tochter. Der BF lebt mit den genannten Personen in einem gemeinsamen Haushalt.Der BF hat in Rumänien - kirchlich - die ungarische Staatsangehörige römisch 40 , geheiratet. Der BF hat mit seiner Lebensgefährtin eine gemeinsame 5 1/2 Tochter. Der BF lebt mit den genannten Personen in einem gemeinsamen Haushalt.
Der BF weist folgende Wohnsitzmeldungen in diversen Justizanstalten im Bundesgebiet auf:
XXXX.2009-XXXX.2009, XXXX.2015-XXXX.2016, XXXX.2016-XXXX.2016, XXXX.2016-XXXX.2017, XXXX.2017-XXXX.2017 sowie XXXX.2017-XXXX.2018.römisch 40 .2009-XXXX.2009, römisch 40 .2015-XXXX.2016, römisch 40 .2016-XXXX.2016, römisch 40 .2016-XXXX.2017, römisch 40 .2017-XXXX.2017 sowie römisch 40 .2017-XXXX.2018.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
1) LG F. STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX.2005 RK XXXX.20051) LG F. STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2005 RK römisch 40 .2005
PAR 15 269/1 (1. FALL) StGB
2) BG XXXX XXXX vom XXXX.2006 RK XXXX.20062) BG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2006 RK römisch 40 .2006
PAR 83/1 125 StGB
3) LG F. STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX.2009 RK XXXX.20093) LG F. STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2009 RK römisch 40 .2009
PAR 15 269/1 (1. FALL) PAR 83/1 84 ABS 2/4 StGB
4) LG F. STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX.2009 RK XXXX.20094) LG F. STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2009 RK römisch 40 .2009
PAR 125 107/1 287/1 (83/1 PAR 15 269/1) 107/2 StGB
5) BG XXXX XXXX vom XXXX.2012 RK XXXX.20125) BG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2012 RK römisch 40 .2012
§ 15 StGB § 141 (1) StGBParagraph 15, StGB Paragraph 141, (1) StGB
6) BG XXXX XXXX vom XXXX.2013 RK XXXX.20136) BG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2013 RK römisch 40 .2013
§ 115 (1) iVm § 117 (2) StGBParagraph 115, (1) in Verbindung mit Paragraph 117, (2) StGB
7) LG F. STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX.2015 RK XXXX.20157) LG F. STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2015 RK römisch 40 .2015
§§ 83 (1), 84 (2) Z 4 StGB §269 (1) 1. Fall StGB §125 StGBParagraphen 83, (1), 84 (2) Ziffer 4, StGB §269 (1) 1. Fall StGB §125 StGB
8) LG F. STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX.2015 RK XXXX.20158) LG F. STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2015 RK römisch 40 .2015
§ 15 StGB §§ 83 (1), 84 (2) Z 4 StGB §15 StGB §269 (1) 1. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraphen 83, (1), 84 (2) Ziffer 4, StGB §15 StGB §269 (1) 1. Fall StGB
9) LG F. STRAFS. XXXX XXXX vom XXXX.2016 RK XXXX.20169) LG F. STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2016 RK römisch 40 .2016
§15 StGB §269 (1) 1. Fall StGB §§ 83(1), 84 (2) StGB§15 StGB §269 (1) 1. Fall StGB Paragraphen 83 (, eins,), 84 (2) StGB
Die letztmalige Verurteilung datiert auf den XXXX.2016, rk XXXX.2016. Der Verurteilung liegt folgender Tatbestand zu Grunde:Die letztmalige Verurteilung datiert auf den römisch 40 .2016, rk römisch 40 .2016. Der Verurteilung liegt folgender Tatbestand zu Grunde:
"URTEIL:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Schuldspruch:
Der Angeklagte T. S., geboren am XXXX in H. (S.), Rumänien, deutscher Staatsangehöriger, Kellner, zuletzt wohnhaft in XXXX, ist schuldig.Der Angeklagte T. S., geboren am römisch 40 in H. (S.), Rumänien, deutscher Staatsangehöriger, Kellner, zuletzt wohnhaft in römisch 40 , ist schuldig.
Er hat am XXXX 2016 in G.Er hat am römisch 40 2016 in G.
1. Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seine Verbringung auf die Polizeiinspektion W. zum Zwecke der Identitätsfeststellung und in der Folge seine Festnahme und Anhaltung, zu verhindern versucht, indem er sich mit massiver Körperkraft gegen die Polizeibeamten Gl D. S. und Insp A. P. stemmte, sie zur Seite zu stoßen versuchte, nach ihnen trat, sich mit Körperkraft gegen die Fixierung wehrte und einen Schlag mit dem linken Arm gegen das Gesicht des Gl D. S. führte, wobei es nur aufgrund der Beharrlichkeit der Beamten beim Versuch blieb;1. Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seine Verbringung auf die Polizeiinspektion W. zum Zwecke der Identitätsfeststellung und in der Folge seine Festnahme und Anhaltung, zu verhindern versucht, indem er sich mit massiver Körperkraft gegen die Polizeibeamten Gl D. Sitzung und Insp A. P. stemmte, sie zur Seite zu stoßen versuchte, nach ihnen trat, sich mit Körperkraft gegen die Fixierung wehrte und einen Schlag mit dem linken Arm gegen das Gesicht des Gl D. Sitzung führte, wobei es nur aufgrund der Beharrlichkeit der Beamten beim Versuch blieb;
2. durch die zu 1. geschilderten Tathandlungen Beamte während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder Erfüllung ihrer Pflichten, vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
a. Gl D. S., indem er ihm eine 3x2 cm große Rötung in der linken Gesichtshälfte verbunden mit einer leichten Schwellung und einem etwa drei cm langen Kratzer und
b. Insp A. P., indem er ihm eine etwa 10 cm große Rötung und leicht oberflächliche Blutungen am linken Oberarm zufügte.
Der Angeklagte T. A. S. hat hiedurch die Vergehen zu 1. des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und zu 2. der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1,84 Abs 2 StGB begangen und wird hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 StGB nach dem niedrigen Strafsatz des § 269 Abs 1 StGBDer Angeklagte T. A. Sitzung hat hiedurch die Vergehen zu 1. des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und zu 2. der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,,84 Absatz 2, StGB begangen und wird hiefür unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB nach dem niedrigen Strafsatz des Paragraph 269, Absatz eins, StGB
zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 (zehn) Monaten verurteilt.
Darüber hinaus ist er gemäß § 389 StPO schuldig, auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen (derzeit uneinbringlich), wobei der Angeklagte angibt, mit dem einbehaltenen Betrag bzw der Summe von EUR 85,00 als Teilbetrag zwecks Bezahlung der Pauschalkosten des Einzelrichterverfahrens einverstanden zu sein.Darüber hinaus ist er gemäß Paragraph 389, StPO schuldig, auch die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen (derzeit uneinbringlich), wobei der Angeklagte angibt, mit dem einbehaltenen Betrag bzw der Summe von EUR 85,00 als Teilbetrag zwecks Bezahlung der Pauschalkosten des Einzelrichterverfahrens einverstanden zu sein.
Gemäß § 38 Abs 1 StGB wird die von T. S. erlittene Vorhaft vom XXXX 2016, 08.00 Uhr, bis zum XXXX 2016, 10.30 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB wird die von T. Sitzung erlittene Vorhaft vom römisch 40 2016, 08.00 Uhr, bis zum römisch 40 2016, 10.30 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet.
lI. Nachstehender Beschluss wird gefasst:
Weiters ergeht der Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der Vorverurteilungen zu XXXX des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX 2012,Weiters ergeht der Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der Vorverurteilungen zu römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2012,
XXXX des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2013,römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2013,
XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2015 sowierömisch 40 des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2015 sowie
zu XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2015 und es wird jeweils der Vollzug der Freiheitsstrafen angeordnet, nämlich 3 Wochen hinsichtlich XXXX, 6 Wochen hinsichtlich XXXX, 6 Monate hinsichtlich XXXX sowie 6 Monate hinsichtlich XXXX.zu römisch 40 des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2015 und es wird jeweils der Vollzug der Freiheitsstrafen angeordnet, nämlich 3 Wochen hinsichtlich römisch 40 , 6 Wochen hinsichtlich römisch 40 , 6 Monate hinsichtlich römisch 40 sowie 6 Monate hinsichtlich römisch 40 .
Begründend ist zum Widerrufsbeschluss auszusprechen, dass es nach Meinung des Gerichtes des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der genannten Vorverurteilungen bedarf, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, ihm wurde mehrfach bereits die Rechtswohltat der bedingten Nachsicht gewährt, dennoch wurde er mehrfach immer wieder rückfällig und zeigte sich auch nunmehr wieder gewaltbereit.
Strafbemessungsgründe:
mildernd: das umfassende, reumütige und der Wahrheitsfindung dienliche Geständnis zuletzt dass es hinsichtlich eines Vergehens beim Versuch blieb
erschwerend: die sechs einschlägigen Vorabstrafung laut Strafregisterauskunft sowie die Tathandlung innerhalb offener Probezeiten das Zusammentreffen von zwei Vergehen
Als erwiesen angenommener Sachverhalt:
Der alkoholisierte Angeklagte T. S. stieg am XXXX.2016 an der Haltestelle D. in einen Bus der XXXX ein, in der Meinung, dass dieser Bus in Richtung J. unterwegs sei. Als der Angeklagte bemerkte, dass der Bus entgegen seiner Annahme in Richtung XXXX fährt, beschimpfte bzw beleidigte er den Busfahrer, welcher den Angeklagten daraufhin aufforderte, den Bus zu verlassen. Als sich der Angeklagte weigerte der Aufforderung zu folgen, verständigte der Busfahrer die Leitzentrale, welche dann in weiterer Folge die Polizei verständigte. Die diensthabenden Polizeibeamten S. und P. forderten den Angeklagten auf, den Bus zu verlassen bzw zum Zwecke der Identitätsfeststellung in die PI W. mitzukommen. Nach anfänglicher Kooperation des Angeklagten eskalierte die Situation unmittelbar vor der Dienststelle und wurde der Angeklagte schließlich festgenommen. Im Zuge dieser Amtshandlungen, nämlich die Verbringung des Angeklagten auf die Polizeiinspektion XXXX zum Zwecke der Identitätsfeststellung und in der Folge seine Festnahme und Anhaltung, versuchte der Angeklagte die Polizeibeamten S. und P. mit Gewalt an diesen Amtshandlung zu hindern, indem er sich mit massiver Körperkraft gegen die Polizeibeamten stemmte, sie zur Seite zu stoßen versuchte, nach ihnen trat, sich mit Körperkraft gegen die Fixierung wehrte und einen Schlag mit dem linken Arm gegen das Gesicht des Gl D. S. führte, wobei es nur aufgrund der Beharrlichkeit der Beamten beim Versuch blieb.Der alkoholisierte Angeklagte T. Sitzung stieg am römisch 40 .2016 an der Haltestelle D. in einen Bus der römisch 40 ein, in der Meinung, dass dieser Bus in Richtung J. unterwegs sei. Als der Angeklagte bemerkte, dass der Bus entgegen seiner Annahme in Richtung römisch 40 fährt, beschimpfte bzw beleidigte er den Busfahrer, welcher den Angeklagten daraufhin aufforderte, den Bus zu verlassen. Als sich der Angeklagte weigerte der Aufforderung zu folgen, verständigte der Busfahrer die Leitzentrale, welche dann in weiterer Folge die Polizei verständigte. Die diensthabenden Polizeibeamten Sitzung und P. forderten den Angeklagten auf, den Bus zu verlassen bzw zum Zwecke der Identitätsfeststellung in die PI W. mitzukommen. Nach anfänglicher Kooperation des Angeklagten eskalierte die Situation unmittelbar vor der Dienststelle und wurde der Angeklagte schließlich festgenommen. Im Zuge dieser Amtshandlungen, nämlich die Verbringung des Angeklagten auf die Polizeiinspektion römisch 40 zum Zwecke der Identitätsfeststellung und in der Folge seine Festnahme und Anhaltung, versuchte der Angeklagte die Polizeibeamten Sitzung und P. mit Gewalt an diesen Amtshandlung zu hindern, indem er sich mit massiver Körperkraft gegen die Polizeibeamten stemmte, sie zur Seite zu stoßen versuchte, nach ihnen trat, sich mit Körperkraft gegen die Fixierung wehrte und einen Schlag mit dem linken Arm gegen das Gesicht des Gl D. Sitzung führte, wobei es nur aufgrund der Beharrlichkeit der Beamten beim Versuch blieb.
Des Weiteren verletzte der Angeklagte durch die geschilderten Tathandlungen die Beamte S. und P. während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder Erfüllung ihrer Pflichten, vorsätzlich am Körper und zwar Gl D. S., indem er ihm eine 3x2 cm große Rötung in der linken Gesichtshälfte verbunden mit einer leichten Schwellung und einem etwa drei cm langen Kratzer und Insp A. P., indem er ihm eine etwa 10 cm große Rötung und leicht oberflächliche Blutungen am linken Oberarm zufügte. Der Angeklagte Stolz hielt dabei die Verletzungen der Polizeibeamten S. und P., welche er auch als Polizeibeamten erkannte, für möglich und fand sich damit ab.Des Weiteren verletzte der Angeklagte durch die geschilderten Tathandlungen die Beamte Sitzung und P. während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder Erfüllung ihrer Pflichten, vorsätzlich am Körper und zwar Gl D. S., indem er ihm eine 3x2 cm große Rötung in der linken Gesichtshälfte verbunden mit einer leichten Schwellung und einem etwa drei cm langen Kratzer und Insp A. P., indem er ihm eine etwa 10 cm große Rötung und leicht oberflächliche Blutungen am linken Oberarm zufügte. Der Angeklagte Stolz hielt dabei die Verletzungen der Polizeibeamten Sitzung und P., welche er auch als Polizeibeamten erkannte, für möglich und fand sich damit ab.
Festgehalten wird, dass der Angeklagte die im Bus stattgefundene Diskussion, das Eintreffen der Polizeibeamten S. und P. sowie die weitere Eskalation und Festnahme filmte und dieses Video in weiterer Folge im Zuge der Hauptverhandlung am XXXX 2016 abgespielt wurde.Festgehalten wird, dass der Angeklagte die im Bus stattgefundene Diskussion, das Eintreffen der Polizeibeamten Sitzung und P. sowie die weitere Eskalation und Festnahme filmte und dieses Video in weiterer Folge im Zuge der Hauptverhandlung am römisch 40 2016 abgespielt wurde.
Des Weiteren stellte das Gericht, unter Berücksichtigung der Gutachtenerstattung der Sachverständigen Dr. XXXX fest, dass der Angeklagte im Vorfallszeitpunkt (XXXX 2016, 8.00 Uhr bzw 8.02 Uhr) mittelgradig alkoholisiert war (Blutalkoholkonzentration zwischen 1,58 bis 2,71) und damit ein Zustand der vollen Berauschung rechnerisch sowie aus dem Gesamtverhalten, welches sich aus dem Video ergibt, nicht abgeleitet werden kann."Des Weiteren stellte das Gericht, unter Berücksichtigung der Gutachtenerstattung der Sachverständigen Dr. römisch 40 fest, dass der Angeklagte im Vorfallszeitpunkt (römisch 40 2016, 8.00 Uhr bzw 8.02 Uhr) mittelgradig alkoholisiert war (Blutalkoholkonzentration zwischen 1,58 bis 2,71) und damit ein Zustand der vollen Berauschung rechnerisch sowie aus dem Gesamtverhalten, welches sich aus dem Video ergibt, nicht abgeleitet werden kann."
Der BF wurde am XXXX.2018 aus der Strafhaft entlassenDer BF wurde am römisch 40 .2018 aus der Strafhaft entlassen
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des Gerichtsakts des BVwG in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen.
Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben in diversen Stellungnahmen sowie in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, dass sich die BF seit Frühjahr/Sommer 2008 kontinuierlich in Österreich aufhält, beruht darauf, dass der BF zwar laut dem Zentralen ZMR erst wieder seit dem 06.03.2009 eine Meldung aufweist, dass der BF jedoch seit dem 23.06.2008 im Bundesgebiet wieder einer Beschäftigung nachging. Die Abwesenheit aus dem Bundesgebiet vom Mai 2007 - März 2008 ergeben sich aus den eigenen Angaben und findet dies auch Deckung aus dem ZMR sowie Sozialversicherungsauszug.
Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, beruht darauf, dass er im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges behauptete und immer wieder einer Beschäftigung nachgegangen ist sodass der BF aktuell als Arbeitssuchender gilt.
Die Erwerbstätigkeiten des BF in Österreich ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten beruhen auf einen aktuellen Strafregisterauszug sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilsausführungen der jeweiligen Strafgerichte.
Die Feststellung über die vom BF zu verbüßende Strafhaft sowie das die gesamte Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen wurde bzw. die zuvor bedingten Widerrufen wurden, ergibt sich aus dem genannten Strafurteil des Landesgericht XXXX sowie aus der Eintragung im Strafregister.Die Feststellung über die vom BF zu verbüßende Strafhaft sowie das die gesamte Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen wurde bzw. die zuvor bedingten Widerrufen wurden, ergibt sich aus dem genannten Strafurteil des Landesgericht römisch 40 sowie aus der Eintragung im Strafregister.
Die Feststellung, dass der BF über keinerlei Besitz und keine Ersparnisse verfügt ergibt sich aus den eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, dass der BF kirchlich verheiratet ist sowie dass er mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter zusammenlebt, beruht aus den eignen Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung.
Wie dem Parteiengehör entnommen werden kann, hatte der BF hinreichend die Möglichkeit sich zur Sache vor dem BFA zu äußern und allfällig Beweismittel in Vorlage zu bringen.
Die belangte Behörde wiederum hat das Vorbringen des BF sowie die in Vorlage gebrachten Beweismittel ihrerseits beweisgewürdigt und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Ein vom BF behauptete Fehlentscheidung seitens der belangten Behörde, kann nicht erkannt werden.
Insofern in der gegenständlichen Beschwerde der Entscheidung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid entgegentreten wird, ist festzuhalten, dass der BF der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten ist. In der gegenständlichen Beschwerde wird weder konkret auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde eingegangen, noch, von diesen getroffenen Feststellungen nachvollziehbar widerlegt.
Zudem hat die belangte Behörde, entgegen des Vorbringens des BF in der gegenständlichen Beschwerde, die ohne Zweifel, vorliegenden privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet berücksichtigt, und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt.
Eine allfällige Änderung der Sachlage oder einen von der belangten Behörde nicht erhobenen Sachverhalt brachte der BF selbst in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung nicht vor und ließ darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs.Der BF ist auf Grund seiner deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Abs.
4 Z 8 FPG.4 Ziffer 8, FPG.
Die entsprechenden Bestimmungen des FPG hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes lauten wie folgt:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise."
"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)(2) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde des BF nicht begründet und daher abzuweisen war.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013,