TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/12 I412 2010205-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.11.2018

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §5
ASVG §7
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I412 2010205-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXXRechtsanwaltskanzlei, Museumstraße 21, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom 27.03.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 27.03.2014 stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass die in der Anlage A zu diesem Bescheid angeführten Personen in den dort genannten Zeiträumen auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Taxilenker bei der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin)

a) In der Beitragsgruppe A1 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG,

b) In der Beitragsgruppe A2u (vormals J1) und A4u: der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und

c) In der Beitragsgruppe N14 und N14u (geringfügig beschäftigte Dienstnehmer) der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG iVm § 5 Abs 1 Z 2 ASVG iVm § 7 Z 3 lit a ASVG unterlegen sind.

Begründend führte die belangte Behörde aus, bei der Beschwerdeführerin sei eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben durchgeführt worden.

Nach Darlegung der aufgenommenen Beweise und Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts sei davon auszugehen, dass diese als echte Dienstnehmer bei der Beschwerdeführerin beschäftigt seien.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht und zulässig Beschwerde durch die Dienstgeberin erhoben. Darin wurde vorgebracht, die belangte Behörde stütze den Bescheid im Wesentlichen auf die Einvernahme von vier Zeugen, welche im Unternehmen der Beschwerdeführerin tätig gewesen seien. Es sei jedoch festzuhalten, dass sich der nunmehrige Bescheid auf insgesamt 56 Personen beziehe, welche jedoch im Gegensatz zu diesen nicht befragt worden seien. Allein die Vorgehensweise der belangten Behörde, von einzelnen Beschäftigungsverhältnissen auf sämtliche anderen Beschäftigungsverhältnisse zu schließen, sei nicht zulässig.

Es sei zu berücksichtigen, dass etwa eine Zeugin unfreiwillig aus dem Unternehmen der Beschwerdeführerin geschieden sei und ganz offensichtlich eine negative Einstellung gegenüber der Beschwerdeführerin habe. Eine weitere sei in einem anderen Unternehmen tätig gewesen. Die vorliegenden Aussagen könnten die von der Behörde gezogenen Pauschalschlussfolgerungen nicht begründen.

Die von der belangten Behörde einvernommenen Taxilenkerinnen XXXX, XXXX und XXXX hätten übereinstimmend ausgeführt, dass beispielsweise die Arbeitszeiten frei gewählten werden haben können, Aufträge abgelehnt hätten werden können, und keine Verpflichtung bestanden habe, an entsprechenden Besprechungen teilzunehmen. Die belangte Behörde habe nicht feststellen können, wie oft derartige Besprechungen stattgefunden hätten sollen, habe aber positiv festgestellt, dass man jederzeit die Arbeit habe einstellen können. Selbst aus diesen Aussagen sie daher zu entnehmen, dass eine persönliche Arbeitspflicht, wie dies bei einem Dienstverhältnis gefordert sei, nicht vorliege.

Ein vollständiges und mängelfreies Beweisverfahren sei jedoch nur dann möglich, wenn alle in der Anlage des bekämpften Bescheides angeführten Personen konkret befragt würden.

Die belangte Behörde habe auch nicht sämtliche Beweise gewürdigt, die tatsächlich vorgelegen seien, insbesondere verweist die Beschwerdeführerin auf ein Urteil des Landesgerichts XXXX im Fall LUKAS H., das nach Ansicht der Beschwerdeführerin Bindungswirkung gegenüber der belangten Behörde entfalte, sowie ein Schreiben des Finanzamtes Innsbruck.

Im Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe keine Differenzierung zwischen der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin und der Firma XXXX (als Funktaxizentrale) vorgenommen, bei denen es sich um zwei völlig verschieden Rechtspersönlichkeiten handle. An der Taxifunkzentrale könne grundsätzlich jedes Taxiunternehmen teilnehmen und würden auch mehr als zwanzig andere selbständige Taxiunternehmer daran teilnehmen. Einer dieser Kunden sei auch die Beschwerdeführerin.

Jeder dieser Teilnehmer habe eine vertragliche Vereinbarung mit der Funkzentrale. Wenn nun seitens der Funkzentrale ein Auftrag vermittelt werde, so stehe es grundsätzlich jedem Fahrer frei, den Auftrag anzunehmen oder sofort abzulehnen. Im Fall einer Ablehnung sei der einzelne Fahrer für eine bestimmte Zeitspanne von einer weiteren Auftragsvergabe ausgeschlossen. Dieser Umstand ergebe sich jedoch allein aus der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Funkzentrale und den jeweiligen Taxiunternehmen, habe jedoch nichts mit dem Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Beschäftigten zu tun. Ein Auftrag seitens der Funkzentrale sei sohin kein Auftrag durch die Beschwerdeführerin, sodass aus einem derartigen Auftrag auch nicht auf ein Weisungsverhältnis mit einzelnen Fahrern geschlossen werden könne.

Es bestehe auch für die freien Dienstnehmer der Beschwerdeführerin keine Verpflichtung, an diesem Taxifunk teilzunehmen.

Die belangte Behörde ignoriere jedoch die völlige Trennung der Unternehmen, wobei anzumerken sei, dass auch bei der Firma XXXX ULRICH P. als handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiere.

Der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Aussage, dass die Pflichtversicherung nicht vom Wissen oder Wollen der Beteiligten abhänge, sondern kraft Gesetzes eintrete, sei entgegenzusetzen, dass die von den Taxilenkern getroffene Wahl selbstverständlich nicht nur formal zu unterschiedlichen Dienstverhältnissen geführte habe, sondern auch in ihrer konkreten Ausgestaltung. Taxilenker, welche als echte Dienstnehmer in das Unternehmen aufgenommen worden seien, hätten eine gänzlich andere Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin gehabt, als die als freier Dienstnehmer im Unternehmen tätigen Personen. Jene Taxilenker, welche als echte Dienstnehmer eingestellt worden seien, hätten im Gegensatz zu den freien Dienstnehmern keine freie Wahl der Arbeitszeit gehabt, hätten sämtlichen Weisungen des Arbeitgebers Folge leisten müssen und seien in diesen Arbeitsverhältnissen sämtliche Kriterien eines Dienstverhältnisses erfüllt. Dies treffe jedoch gerade auf jene Taxilenker, welche als freie Dienstnehmer für die Beschwerdeführerin tätig geworden seien, nicht zu.

Richtig sei, dass seitens der Beschwerdeführerin den einzelnen Taxilenkern die entsprechenden Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden seien. Abgesehen davon, dass es sich dabei großteils ohnehin lediglich um Leasingfahrzeuge handle, woraus ebenfalls niemand den Schluss ziehen würde, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der jeweiligen Leasingfirma ein echter Dienstvertrag vorliegen würde, sei dieser Umstand kein ausschlaggebendes Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob die Rechtsverhältnisses zwischen den Taxilenkern und der Beschwerdeführerin als echtes Dienstverhältnis oder als freies Dienstverhältnis einzustufen sei.

Die Taxilenker hätten jedoch insoweit über das Betriebsmittel verfügt, als es allein in ihrer Macht gestanden sei, Aufträge anzunehmen oder nicht. Als Hintergrund für derartige Ablehnungen sei nämlich die Überlegung einzubeziehen, dass die Taxilenker selbstverständlich daran interessiert seien, während ihrer Einsatzzeiten möglichst viel Umsatz zu erwirtschaften. Oft werde daher ein Auftrag seitens der Funkzentrale, sohin nicht der Beschwerdeführerin abgelehnt, weil er just zu einem Zeitpunkt erteilt worden sei, als der Taxilenker aufgrund seiner Warteposition (Reihenfolge!) kurze Zeit später mit einem lukrativeren Auftrag rechnen könne.

Entscheidend sei weiter der Umstand, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine persönliche Abhängigkeit zu verneinen sei. Diesbezüglich sei ausdrücklich auf die Entscheidung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Aktenzeichen XXXX, zu verweisen. Darin werde klar ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Umstände, dass für firmeninterne Auftragsfahrten Annahmefreiheit bestehe, Administrationsfahrten freiwillig seien, Nebentätigkeiten freiwillig seien, keine Verpflichtung zur Diensteinteilung oder Bedarfseinteilung bestehe, ein Dienstantritt nicht verpflichtend sei, kein Recht auf Auto- oder Arbeitszuteilung bestehe und der Dienstbeginn und das Dienstende frei eingeteilt werden könne, eine Erreichbarkeit in der Dienstzeit nicht verpflichtend sei, ebensowenig wie eine Verfügbarkeit des Dienstnehmers für die beklagte Partei und die Auftragsvermittlung nach eigenem Ermessen erfolgen könne, kein Spesenersatz erfolge und eine Preisvereinbarung bis auf Tarifgebiet und im Rahmen der externen Funkordnung frei gestaltet seien, ein Unternehmensrisiko für den Kläger bestehe, da er die Kilometerleistungen bezahlen müsse und eine Vertretungsmöglichkeit gegeben sei und er schließlich auch die Autoauswahl ablehnen habe können, hätten jedenfalls die Argumente für das Vorleigen eines freien Dienstvertrages, da die persönliche Abhängigkeit fehle und die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen in die Richtung eines freien Dienstvertrages weisen würden.

Dem Rechtsstreit vor dem Landesgericht XXXX sei derselbe Sachverhalt zugrunde gelegen, wie bei sämtlichen Dienstverhältnissen im gegenständlichen Verfahren. Dabei sei das Gericht, welches als Arbeitsgericht neben dem Berufsrichter auch mit Laienrichtern aus dem Gebiet der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen besetzt sei, nach eingehender Prüfung zum klaren Ergebnis gelangt, dass ein freier Dienstvertrag vorgelegen sei.

Weiters sei entscheidend, dass die Taxilenker ihre Zeit allein hätten einteilen können und es keine Konsequenzen gegeben habe, wenn sie gar nicht oder weniger hätten arbeiten wollen.

Das Landesgericht XXXX spreche auch ganz klar davon, dass der Taxilenker LUKAS H. ein unternehmerisches Risiko zu tragen hatte. Gerade dieser Umstand gelte auch für alle anderen Taxilenker, die nicht bereits nach dem Vertragsinhalt echte Dienstnehmer seien.

Ausdrücklich bekämpft die Beschwerdeführerin getroffene Feststellungen, wonach die Fahrzeugeinteilung durch die Dienstgeberin erfolgt sei. Richtig sei vielmehr, dass die zuvor von den einzelnen Taxilenkern bekanntgegebenen Wunschzeiten koordiniert hätten werden müssen, und ein entsprechender Plan ausgearbeitet werde. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es allein im Entscheidungsbereich dieser freien Dienstnehmer liege, zu entscheiden, wann und wieviel Stunden sie jeweils arbeiten wollten.

Auch die Feststellung, dass der letzte Taxifahrer nicht einfach nach Hause habe gehen können und sich bei der Funkzentrale zu melden hätte, sei nicht richtig, wobei gerade in diesem Zusammenhang auf die fehlende Differenzierung zwischen der Firma XXXX und der Beschwerdeführerin hingewiesen werde.

Der Umstand, dass die Fahrzeuge beim Hausberger Parkplatz abzustellen seien, sei wohl auf eine organisatorische Maßnahme zurückzuführen, nachdem die Fahrzeuge jeweils an mehrere Taxilenker übergeben würden. Keinesfalls richtig sei die Feststellung, wonach Aufträge nicht abgelehnt hätten werden können. Wenn diesbezüglich festgestellt werde, dass dann, wenn Aufträge abgelehnt worden seien, das Funkgerät für einen gewissen Zeitraum gesperrt werde, so habe dies nichts mit dem Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Taxilenkern zu tun.

Als Beweismittel wurden von der Beschwerdeführerin ein Emailverkehr betreffend Arbeitszeiten, ein Kommunikationsbeispiel zwischen Beschwerdeführerin und Taxilenker und der Funkteilnahmevertrag vorgelegt.

3. Am 03.10.2016 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I412 neu zugeteilt.

4. Mit Schreiben vom 13.06.2018 wurde der Beschwerdeführerin vom erkennenden Gericht mitgeteilt, dass bisher nach dem Akteninhalt davon ausgegangen werde, dass mit sämtlichen der in der Anlage zum angefochtenen Bescheid genannten Person der im Akt aufliegende freie Dienstvertrag abgeschlossen worden sei und sich das Dienstverhältnis zu sämtlichen genannten Personen grundsätzlich gleich gestaltet habe. Die Beschwerdeführerin wurde zur Mitteilung aufgefordert, sollte dies nicht zutreffend sein bzw. die Einvernahme konkreter Personen aus Sicht der Beschwerdeführerin aus näher anzuführenden Gründen für notwendig erachtet werden. Dies wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.06.2018 verneint.

5. Am 19.07.2018 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde und sämtliche in der Anlage des bekämpften Bescheides angeführte Personen geladen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.

Die in der Anlage angeführten 56 Taxifahrer haben jeweils eine als "Vertrag für freie Dienstnehmer" bezeichnete vertragliche Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Die betreffenden Personen wurden der belangten Behörde als freie Dienstnehmer gemeldet und waren in den in der Anlage angeführten Zeiträumen im dort angeführten Ausmaß als Taxifahrer im Betrieb der Beschwerdeführerin tätig. Bestimmte Personen (Beitragsgruppe N14 und N14u der Anlage A) waren in näher bezeichneten Zeiträumen in einem die geltenden Geringfügigkeitsgrenzen nicht übersteigenden Ausmaß bei der Beschwerdeführerin tätig.

1.2.

Maßgeblicher Ansprechpartner bei der Beschwerdeführerin für die Taxilenker war deren Geschäftsführer ULRICH P., der diesen zu Beginn der Tätigkeit den Funk bzw. die organisatorischen Belange erklärte.

1.3.

Die Taxis waren auf einem von der Beschwerdeführerin bezeichneten Parkplatz abzustellen bzw. abzuholen.

Das Auto war so zu übergeben, wie es übernommen wurde und musste bei Bedarf gereinigt werden. Nach Ende der Schicht war es auf einem von der Beschwerdeführerin bestimmten (nicht gebührenpflichtigen) Parkplatz abzustellen, dies konnte jedoch von den Taxifahrern untereinander auch anderweitig organisiert werden

1.4.

Von der Beschwerdeführerin wurde den Taxilenkern das Auto zur Verfügung gestellt sowie die Kosten für Benzin, Service, Reinigung und die Funkvermittlung übernommen.

1.5.

Die Taxifahrer hatten jeweils am Donnerstag für die darauffolgende Woche die Buchung für das Auto vorzunehmen, wobei grundsätzlich die Möglichkeit bestand, sich für die Tages- oder die Nachtschicht (jeweils 12 Stunden) über ein Google-Drive System für ein freies Auto einzutragen.

Es gab auch wenige Fahrer (im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vermutlich nicht mehr als zwei Personen), die auf Grund ihres hohen Umsatzes ein Auto dauerhaft zur Verfügung hatten, welches sie nicht nach Beendigung der Tätigkeit auf einem mit der Beschwerdeführerin vereinbarten Parkplatz abstellten, sondern lediglich bei längeren Unterbrechungen ihrer Dienstzeit die Beschwerdeführerin verständigten, um das Auto abholen zu lassen.

Bei freier Kapazität war es den Taxilenkern in Einzelfällen auch möglich, sich auch später auf ein Taxi einzubuchen.

1.6.

Die Taxilenker erbrachten ihre Arbeitsleistung persönlich. Die vertraglich vorgesehene Möglichkeit, sich durch einen vertragsfremden Dritten vertreten zu lassen, sofern dieser alle gesetzlichen Anforderungen des Tiroler Gelegenheitsverkehrsgesetz erfüllt, wurde von keinem in Anspruch genommen.

Übernommene Dienste mussten grundsätzlich eingehalten werden. Eine Verhinderung musste der Beschwerdeführerin mitgeteilt werden oder man buchte sich aus dem System aus, woraufhin ULRICH P. über das System eine Mitteilung erhielt.

Den Fahrern wurde während der übernommenen Schicht eine Zeitflexibilität zugestanden, soweit die betrieblichen Interessen dem nicht entgegenstanden. Die Benutzung der Fahrzeuge war nur im Rahmen der vereinbarten Zeit möglich.

1.7.

Wie die Taxifahrer ihre Kunden lukrierten war unterschiedlich. Es gab grundsätzlich keine Vorgabe seitens der Beschwerdeführerin, den Funk einzuschalten.

Während manche Taxifahrer hauptsächlich Funkaufträge annahmen, gab es auch Fahrer, die großteils Privatkunden hatten bzw. die Kunden über die Standplätze oder auf Zuruf lukrierten.

Es ist davon auszugehen, dass die Taxifahrer in der Regel den Funk verwendeten.

Auch über das im Auto befindliche Diensthandy konnten Fahrten zugewiesen werden. Aufträge konnten von den Fahrern auch über deren privates Handy angenommen werden und war es auch möglich, Visitenkarten mit eigener Telefonnummer zu verteilen.

1.8.

Zwischen der Beschwerdeführerin und der Taxizentrale wurde ein Funkteilnahmevertrag abgeschlossen. Sämtliche Taxis der Beschwerdeführerin waren mit Funk ausgestattet und mit der Funkzentrale verbunden. Die Gebühr für die Funkteilnahme wurde von der Beschwerdeführerin übernommen. Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, ULRICH P., fungierte auch als Geschäftsführer der die Funkzentrale betreibenden Gesellschaft.

Von der Funkzentrale wurden die eingehenden Aufträge an den Fahrer, der als nächster am Auftrag war, zugeteilt.

Wenn vom jeweiligen Taxilenker über Funk ein Auftrag tatsächlich angenommen wurde, war dieser an die Funkordnung gebunden, und drohte bei nicht vertragsgemäßer Abwicklung eine Funksperre.

Von der Funkzentrale vermittelte Aufträge konnten abgelehnt werden, dies war allerdings nicht sanktionslos möglich, sondern war der Taxilenker im Falle einer Ablehnung für eine gewisse Zeitspanne von einer weiteren Auftragsvergabe ausgeschlossen.

Der Funkzentrale (und somit auch ULRICH P.) war, sofern der Funk eingeschaltet war, eine ständige Standortbestimmung der Taxis möglich.

1.9.

Ein Konkurrenzverbot war nicht vereinbart. Die Benützung des Taxis zu privaten Zwecken war nicht zulässig.

1.10.

Das Entgelt der Taxifahrer bestand (zumindest bis 2011) grundsätzlich in der Differenzrechnung des vom Fahrer erzielten Umsatzes und dem festgelegten Firmenanteil, der aus dem Kilometergeld bestand.

1.11.

Die Abrechnung mit den Taxifahrern erfolgte in der Regel einmal wöchentlich, und hatten die Taxilenker hiezu an bestimmten Terminen dem Geschäftsführer ULRICH P. die Losung sowie die schriftlichen Aufzeichnungen zu übergeben.

Die Taxifahrer hatten Aufzeichnungen über die Einzelfahrten sowie gefahrene Kilometer und Umsatz zu führen, für die die Beschwerdeführerin Formulare bereitstellte.

1.12.

Es fanden regelmäßige Treffen der Taxifahrer statt, an denen auch ULRICH P. teilgenommen hat. Eine Verpflichtung zur Teilnahme bestand grundsätzlich nicht, bei Bedarf hat es jedoch Anweisungen der Beschwerdeführerin gegeben, an diesen Besprechungen teilzunehmen. Von der Beschwerdeführerin wurden dabei insbesondere Anweisungen zu Aussagen vor dem Finanzamt oder der belangten Behörde gegeben.

1.13.

Bei Bedarf wurden vom Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei Anweisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten an die Taxifahrer erteilt und bestanden über das Funksystem bzw. die Abrechnungsunterlagen sowie die regelmäßigen Treffen mit den Taxilenkern Kontrollmöglichkeiten der Beschwerdeführerin.

2. Beweiswürdigung:

2.1.

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie den Einvernahmen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2018.

Von der belangten Behörde wurden drei der verfahrensgegenständlichen Taxilenker sowie der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen. Zur mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden sämtliche betroffenen Personen geladen, wobei vier weitere Taxifahrer und der Geschäftsführer neuerlich einvernommen wurdenEin weiterer Taxilenker wurde zudem im Rahmen des arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahrens zur Ausgestaltung seiner Tätigkeit befragt und liegt das entsprechende Protokoll und die Entscheidung des Landesgerichts I. im Akt auf.

2.2.

Dass sämtliche Taxifahrer einen schriftlichen "freien Dienstvertrag" abgeschlossen haben, der zumindest in den wesentlichen Punkten den im Akt aufliegendem entspricht, konnte auf Grund der diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Taxilenker und des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Die in der Anlage A des bekämpften Bescheides angeführten Zeiträume sowie das Ausmaß der Beschäftigung der einzelnen Personen wurden nicht bestritten.

2.3.

Die Feststellungen zur Einschulung der Taxifahrer durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den gleichlautenden Angaben der Taxilenker.

2.4.

Dass es Vorgaben der Beschwerdeführerin gab, wo bzw. in welcher Weise (nämlich gereinigt) abzustellen war, ist ebenso unstrittig, wenn die Beschwerdeführerin dies auch auf eine organisatorische Maßnahme zurückführt. Dass es diesbezüglich sehr wohl konkrete Anweisungen seitens der Beschwerdeführerin möglich waren, zeigen auch die Angaben von GISELA P., die davon sprach, dass man das Auto putzen musste und dass der Beschwerdeführer auch vorgegeben habe, dass das Auto besonders ordentlich zu putzen sei.

Unstrittig sind die Feststellungen, welche Kosten von der Beschwerdeführerin übernommen worden sind und dass diese das Auto zur Verfügung gestellt hat.

2.5.

Übereinstimmende Angaben erfolgten auch dahingehend, wie die Diensteinteilung bzw. die Einbuchung auf die von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Taxis erfolgte und waren daher die dahingehenden Feststellungen zu treffen. Ein Taxilenker gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass er aufgrund seiner Auslastung ein Taxi abgesehen von urlaubs- bzw. krankheitsbedingten Abwesenheiten durchgehend zur Verfügung hatte, was - den glaubwürdigen Angaben des Geschäftsführers zu Folge - nur bei einer entsprechenden Auslastung des Taxis möglich war und im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wahrscheinlich lediglich auf insgesamt zwei Taxilenker zutraf.

2.6.

Vorauszuschicken ist, dass im Beschwerdeverfahren zum Teil sehr unterschiedliche Angaben zur Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses von den einzelnen Taxilenkern getroffen wurden, insbesondere was die Aussagen vor der belangten Behörde im Vergleich zu jenen, die im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung getätigt wurden, betrifft.

Zur mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden sämtliche vom verfahrensgegenständlichen Bescheid umfassten Personen geladen und sind neun Taxilenker erschienen, der Großteil der übrigen blieb unentschuldigt fern. Vier Taxilenker wurden von der erkennenden Richterin befragt, wobei die übrigen darauf hingewiesen wurden, sich bei Abweichungen im Vergleich zur Ausgestaltung ihrer Tätigkeit zu äußern.

Ebenso wurde der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei vor der belangten Behörde, vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht sowie im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung einvernommen.

Bemerkenswert erscheint der erkennenden Richterin, dass zwei Taxilenkerinnen vor der belangten Behörde (ohne Beisein der beschwerdeführenden Partei) getrennt voneinander angaben, dass von dieser Anweisungen erteilt worden seien, was bei einer eventuellen Befragung gesagt werden dürfe und dass sie auf wichtige Unterschiede zwischen einem echten und einem freien Dienstvertrag hingewiesen wurden, was als Versuch einer Verschleierung der wahren Umstände angesehen werden kann.

Auch wenn dies noch nicht bedeuten muss, dass die im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung von den einvernommenen Taxifahrern getroffenen Angaben falsch sind, wurde doch deutlich, dass, abgesehen von einer Taxilenkerin, deren Dienstverhältnis nach einer Auseinandersetzung mit dem Geschäftsführer geendet hat, sämtliche Personen, die zudem in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei einvernommen wurden, bemüht waren, die Merkmale, die für ein freies Dienstverhältnis sprechen, herauszustreichen und gewinnen die vor der belangten Behörde getroffenen Angaben insofern an Gewicht.

Auch die Angaben der unfreiwillig aus dem Betrieb geschiedenen Taxilenkerin sind nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht außer Acht zu lassen, um ein vollständiges Bild von der tatsächlichen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zu gewinnen und ist dabei nicht wesentlich, dass deren Tätigkeit nur wenige Wochen angedauert hat.

Zu erwähnen ist zudem, dass auch die von der beschwerdeführenden Partei getroffenen Aussagen in wesentlichen Punkten nicht übereinstimmten und widersprüchlich waren, was die Glaubhaftigkeit deren Aussagen bzw. jener ihres Geschäftsführers doch stark untergräbt.

2.7.

Dass bereits übernommene Schichten grundsätzlich anzutreten waren, erscheint an sich schon aus betrieblichen Erfordernissen naheliegend. Zudem wurde von sämtlichen einvernommenen Taxifahrern übereinstimmend ausgesagt, dass, wenn man eine Schicht übernommen habe, diese auch tatsächlich angetreten hat, wenn auch während der Schicht die Möglichkeit bestand, diese zu unterbrechen oder früher zu beenden. Die Aussage von XXXX vor der belangten Behörde, dass sie nicht einfach die Schicht beenden habe können, wenn sie die letzte Taxifahrerin gewesen sei, erscheint dabei auch aufgrund betrieblicher Interessen nachvollziehbar.

Übereinstimmend waren auch die Angaben, dass ein kurzfristiger Ausfall der beschwerdeführenden Partei in der Praxis mitgeteilt worden ist bzw. wäre, wenn diese auch angaben, dass sie dies aus Gründen der Höflichkeit getan haben oder hätten.

Im "Vertrag für freie Dienstnehmer" ist unter Punkt b) geregelt, dass es dem Fahrer vorbehalten bleibt, jederzeit einen Fahrdienst, auch wenn er schon vereinbart wurde, abzusagen (...). Insofern behält sich der Fahrer vor, den Fahrdienst jederzeit zu beenden und das Taxi/den Mietwagen abzustellen, heißt es im Vertrag weiter. Insofern ist auch aus dem Wortlaut des Vertrages ("Fahrdienst kann abgesagt werden") eine Verpflichtung zu einer Mitteilung an die Beschwerdeführerin herauszulesen.

Alle in der mündlichen Beschwerdeverhandlung anwesenden Taxilenker gaben an, dass sie sich nie durch einen Dritten vertreten lassen haben, angesichts der kurzfristigen Schichteinteilungen wäre dies auch unrealistisch, da man bei einer Buchung eines Taxis ja bestrebt war, selbst etwas zu verdienen bzw. auch eine kurzfristige Absage übernommener Schichten möglich war.

2.8.

Zur Lukrierung der Kunden ist den Aussagen der von der belangten Behörde einvernommenen Taxifahrerinnen nach zu schließen, dass man Aufträge grundsätzlich (abgesehen von den in der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung geregelten Fällen) nicht ablehnen habe können.

XXXX gab zudem an, dass es Anweisungen gegeben habe, für gewisse Gäste einen niedrigeren Preis zu verrechnen bzw. sie sich auch im Einzelfall habe rechtfertigen müssen, wenn sie Aufträge abgelehnt habe. Auch wenn diese Angaben von den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung anwesenden Taxifahrern nicht bestätigt wurden, deutet es sehr wohl darauf hin, dass von der Beschwerdeführerin bei Bedarf entsprechende Anweisungen getroffen werden konnten und sie diese auch erteilt hat.

Obwohl die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung einvernommenen Personen durchwegs angaben, dass es keine Vorgaben der Beschwerdeführerin zur Annahme von Aufträgen gegeben habe, haben die vor der belangten Behörde ohne Beisein der Beschwerdeführerin getroffenen Angaben für die erkennende Richterin mehr Gewicht.

2.9.

Zudem widerspricht sich die Beschwerdeführerin selbst, was die Verhängung von Sperren für abgelehnte Funkaufträge betrifft: Während sie vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, dass es keine Sperren oder Strafen für nicht angenommene Fahrten gegeben habe, wird in der Beschwerde unmissverständlich ausgeführt, dass im Falle einer Ablehnung der betreffende Fahrer für eine bestimmte Zeitspanne von einer weiteren Auftragsvergabe ausgeschlossen wurde. Von der Beschwerdeführerin wurde zwar dargelegt, dass sich dies aus der Vereinbarung zwischen der Funkzentrale und der Beschwerdeführerin ergäbe. Angesichts des Umstandes, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auch Geschäftsführer der Gesellschaft, die die Funkzentrale betreibt ist, relativiert sich die Verschiedenheit der Rechtspersönlichkeiten nach Ansicht der erkennenden Richterin und ist zudem sehr wohl davon auszugehen, dass eine Ablehnung von Aufträgen nicht sanktionslos möglich gewesen ist. Dabei ist auch bemerkenswert, dass eine von der belangten Behörde einvernommene Taxilenkerin angab, wenn sie ihren Dienst beenden habe wollen, habe sie das sich zwar nicht mündlich abmelden müssen, sondern das Funkgerät abgeschalten und er (gemeint ULRICH P.) habe dann gesehen, dass sie nicht mehr im Dienst war, was auch für eine Kontrollmöglichkeit der Beschwerdeführerin durch ihren Geschäftsführer spricht.

Auch die Aussage von XXXX, die angab, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl die Anweisung erteilt habe, dass Aufträge nicht abzulehnen seien, und auch in unklaren Situationen etwa mit alkoholisierten Fahrgästen, wo Aufträge ihrer Ansicht nach offenbar im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen von ihr abgelehnt wurden, einer Rechtfertigung bedurften. Dies wurde - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - auch von den beiden übrigen Taxifahrerinnen vor der belangten Behörde entsprechend dargestellt. XXXX gab an, dass sie Aufträge ablehnen könne, wenn der potentielle Fahrgast alkoholisiert sei oder sie sich gefährden könnte, XXXX gab an, dass man Fahrten eigentlich nicht verweigern habe können, es sei schon vorgekommen, dass man zu gewissen Lokalen nicht gefahren sei, weil es zu gefährlich sei. Diese Aussagen sprechen stark dafür, dass Aufträge grundsätzlich anzunehmen waren.

2.10.

Glaubwürdige Angaben wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung dahingehend getätigt, dass es Fahrer gab, die viele Privatkunden hatten, bzw. von zwei in der mündlichen Verhandlung einvernommen Taxilenkern angegeben, dass die Kundenlukrierung über Funk nicht (immer) überwiegend war. Dass es keine konkrete Verpflichtung gab, den Funk einzuschalten, wurde auch von allen Taxifahrern im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung angegeben. Da sämtliche Taxis mit Funk ausgestattet waren, ist jedoch (im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - siehe dazu das Erkenntnis vom 02.05.2012, Zl. 2010/08/0083) davon auszugehen, dass diese - schon in ihrem eigenen Interesse - dieses zur Verfügung gestellte System genutzt haben und deuten auch die dazu getroffenen Angaben darauf hin.

Eine der Taxilenkerinnen sprach auch davon, dass auch über das Diensthandy Aufträge gekommen sind.

2.11.

Widersprüchlich erscheinen auch die Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zur Entlohnung der Taxilenker: Während er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (wie auch die einvernommenen Taxilenker) angab, dass die Entlohnung auf die im Vertrag geregelte Weise vorgenommen worden ist und die Taxilenker den Umsatz abzüglich eines Firmenanteils erhielten, der aus dem Kilometergeld bestanden hat, gab er in der Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass die Taxilenker seit dem Jahr 2011 nach Stunden entlohnt würden. Zudem gab er an, dass ein Taxilenker das Auto für zwei Stunden abzustellen habe, wenn er eine Stunde lang keinen kostendeckenden Umsatz erzielt habe. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er dazu an, dass diese Angaben nicht zutreffend gewesen seien und die Regel, dass man das Auto für zwei Stunden abstellen müsse, nicht administrierbar gewesen sei. Wenn auch aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Taxilenker davon auszugehen ist, dass die Entlohnung über den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum umsatzbasiert erfolgt ist, deuten die vor der belangten Behörde getroffenen Angaben des Geschäftsführers sehr wohl darauf hin, dass er selber von einer Weisungsbefugnis gegenüber den Taxifahrern ausgegangen ist und diese einer entsprechenden Kontrolle unterlegen sind.

2.12.

Ebenso unstrittig ist, dass es grundsätzlich vorgegebene Zeiten gab, an denen man wöchentlich die Losung zu übergeben hatte, wenn dies auch im Einzelfall mit dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei vereinbart werden konnte. Gleiches gilt für die Feststellung, dass für die Abrechnung Formulare der beschwerdeführenden Partei verwendet wurden.

2.13.

Dass regelmäßige Treffen der Taxilenker stattgefunden haben, ist grundsätzlich unstrittig, wenn auch von der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde, dass eine Teilnahme freiwillig war. Die Aussagen von XXXX zeigen jedoch deutlich, dass die Beschwerdeführerin bei Bedarf sehr wohl eine Teilnahme anordnen konnte.

2.14.

Die Feststellung zu den Anweisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten bzw. den Kontrollmöglichkeiten der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem bereits Angeführten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen

1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,

...

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.Da es sich beim gegenständlichen Verfahren um eine Angelegenheit im Sinne des § 410 Abs. 1 Z. 2 ASVG handelt und in der Beschwerde kein Antrag auf Senatszuständigkeit gestellt wurde, war in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichterin zu entscheiden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28 Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des ASVG in der hier anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:

Pflichtversicherung

Vollversicherung

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

...

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

(3) Aufgehoben.

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder

c) dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

(5) Aufgehoben.

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.

(7) Aufgehoben.

Ausnahmen von der Vollversicherung

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

1. Die Kinder, Enkel, Wahlkinder, Stiefkinder und Schwiegerkinder eines selbständigen Landwirtes im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind;

2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

(...)

(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 438,05 €) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

§ 1 Abs. 1 AlVG lautet wie folgt:

Umfang der Versicherung

§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind;

3.2.2.

Im vorliegenden Verfahren war zu prüfen, ob die in der Anlage angeführten Personen im Rahmen ihrer Beschäftigung als Taxilenker als echte Dienstnehmer, wie dies von der belangten Behörde festgestellt wurde, für die Beschwerdeführerin tätig wurden.

Vorauszuschicken ist, dass die betreffenden Personen von der Beschwerdeführerin als freie Dienstnehmer gemeldet waren, dass ein Dienstvertrag und nicht ein Werkvertrag vorliegt, ist sohin nicht strittig.

Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob diese als freie oder echte Dienstnehmer für die Beschwerdeführerin tätig wurden.

Ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).

Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.

Ausgangspunkt der Betrachtung ist die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (VwGH vom 08.10.1991, Zl. 90/08/0057). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (VwGH vom 16.03.2011, Zl. 2007/08/0153 mwN).

Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind allerdings auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, das heißt ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt. Weichen die "wahren Verhältnisse" jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet. Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 18. August 2015, 2013/08/0121, mwN).

Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH vom 21.02.2001, Zl. 96/08/0028).

Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, 2005/08/0137, VwSlg. 17.185/A, und vom 25. Juni 2013, 2013/08/0093).

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, zB im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. November 2011, 2008/08/0152, mwN).

Vorausgeschickt wird, dass sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach mit der Versicherungspflicht von Taxilenkern auseinandergesetzt hat und dabei in mehreren Entscheidungen (22.01.1991, Zl. 89/08/0349; 01.12.1992, Zl.: 88/14/0115;

28.02.2007, Zl.: 2005/03/0248; 31.01.2007, Zl.: 2005/0176 (erster Rechtsgang) sowie 02.05.2012, Zl.: 2010/08/0083 Beschäftigungsverhältnisse und 0084 (zweiter Rechtsgang);

18.01.2012, Zl.: 2008/08/0267 und 14.02.2013, Zl.: 2012/08/0261.

Dabei bestätigte der Verwaltungsgerichtshof (abgesehen von der ältesten Entscheidung) letztlich in jedem Fall die Feststellungen der belangten Behörde, dass es sich bei den Beschäftigungen um echte Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs.2 ASVG gehandelt hat.

Die verfahrensgegenständlichen Fälle ähneln in weiten Teilen jenen, die der Verwaltungsgerichtshof in den oben angeführten Entscheidungen zu beurteilen hatte, wenn auch nicht verkannt wird, dass die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht jeweils einer Einzelfallprüfung bedarf.

Nach den im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen war zwar ein generelles Vertretungsrecht in den freien Dienstverträgen der mitbeteiligten Taxilenker vorgesehen, nach den wahren Verhältnissen kann aber ein solches nicht angenommen werden, weil der Taxilenker eine etwaige Verhinderung dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei melden musste und dieser sich allenfalls um eine Vertretung kümmerte. Ausgehend davon und von der Feststellung, wonach von den Taxilenkern die vereinbarte generelle Vertretungsbefugnis tatsächlich nicht gelebt worden ist, was auch der Beschwerdeführer bestätigt, und der Tatsache, dass diese eine Verhinderung dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt haben, ist (im Einklang mit den zitierten Verwaltungsgerichtshoferkenntnissen) nicht davon auszugehen, dass ihnen ein generelles Vertretungsrecht zukam.

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht. Die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, ihm angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2007, 2006/08/0193).

Ebenso wie in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.10.2015, Zl. 2013/08/0175 war festzustellen, dass die Taxilenker grundsätzlich verpflichtet gewesen sind, die insbesondere von der Funkleitzentrale zugewiesenen Fahrten anzunehmen, und im Falle der Ablehnung der betreffende Fahrer für eine bestimmte Zeitspanne keine Fahrten mehr vermittelt bekommen hat. Grundsätzlich waren zugewiesene Aufträge durchzuführen und (nur) die Abweisung von Betrunkenen, Gästen von bestimmten Lokalen oder nicht transportablen Fahrgästen akzeptiert. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass damit kein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" im eben beschriebenen generellen Sinn vorgelegen habe.

Es stand somit nicht im freien Ermessen und Belieben der Taxilenker, Fahrgäste, die sich mit ihrem Verhalten an die Grundsätze der Beförderungsvereinbarung hielten, abzulehnen, ein derartig gesetztes Verhalten wäre zudem nicht geschäftsfördernd für die Beschwerdeführerin gewesen. Ein sanktionsloses, jederzeit beliebiges Ablehnungsrecht ist somit im gegenständlichen Fall nicht ausgeübt worden.

Auch wenn die Beschwerdeführerin anmerkt, dass niemand verpflichtet gewesen sei, den Funk anzumelden und die Wahl bestanden habe, ob sich die Taxilenker Kunden von der Zentrale vermitteln lassen oder selbst Kunden akquirieren hätten wollen, so ist dem zu entgegnen, dass die bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Taxilenker in einigen Fällen (etwa an kundenreichen Tagen, an denen auch ohne Übermittlung der Aufträge per Funk ausreichende und lukrative Beförderungsaufträge zu erwarten waren oder bei genügend Privatkunden) auch ohne Funk fuhren. Damit ist aber die grundsätzliche Intention der Beschwerdeführerin, das Fahrzeug möglichst optimal zu nutzen, erfüllt worden. Dass hingegen per Funk erteilte Aufträge sanktionslos abgelehnt werden könnten, war nicht festzustellen. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, waren Taxilenker, die Hoffnung auf besonders lukrative Aufträge hatten, geneigt, Funkaufträge abzulehnen und nahmen somit eine Funksperre in Kauf. Da zum einen nach den Aussagen insbesondere vor der belangten Behörde davon auszugehen ist, dass der überwiegende Teil der absolvierten Fahrten per Funk in die Taxis vermittelt wurde und sich auch das Entgelt der Taxilenker nach dem erzielten Umsatz richtete, ist abzuleiten, dass eine derartige Ablehnung nicht die Regel war.

Es ist daher im Weiteren zu prüfen, ob im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Beschäftigungen die Merkmale d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten