TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/3 W235 2181532-1

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Veröffentlicht am 03.12.2018
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Entscheidungsdatum

03.12.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W235 2181532-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zl. 1171273700-171180390, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zl. 1171273700-171180390, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und gemäß Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war, in der Folge amXXXX2016 in Frankreich und letztlich am XXXX2017 auch in Italien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 8).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX2016 in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden war, in der Folge amXXXX2016 in Frankreich und letztlich am XXXX2017 auch in Italien einen Asylantrag stellte vergleiche AS 8).

1.2. Am 17.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass sie an keinen Krankheiten leide, nicht schwanger sei und über keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen Staat der Europäischen Union verfüge. Sie habe Nigeria im Jänner 2016 verlassen und sei über den Niger und Libyen nach Italien gereist, wo sie sich ca. einen Monat lang aufgehalten habe und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Danach sei sie nach Frankreich gefahren und nach einem ca. einmonatigen Aufenthalt von der französischen Polizei nach Italien abgeschoben worden. Dort sei sie von September 2016 bis XXXX2017 aufhältig gewesen. Sie habe in Italien und in Frankreich jeweils Asylanträge gestellt. Was aus ihrem Asylverfahren in Italien geworden sei, wisse sie nicht. Frankreich habe sie verlassen müssen. In Italien habe sie nicht länger bleiben wollen, weil es ihr dort nicht gefalle. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Italien zurück, sondern hier bleiben.

Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 17.10.2017 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien und mit Frankreich die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt (vgl. AS 19). Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt.Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 17.10.2017 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien und mit Frankreich die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt vergleiche AS 19). Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt.

1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.10.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.10.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien.

Mit Schreiben vom 08.11.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall der Beschwerdeführerin wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist (vgl. AS 45).Mit Schreiben vom 08.11.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall der Beschwerdeführerin wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Wiederaufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist vergleiche AS 45).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 10.11.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 13.11.2017 übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 61).Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 10.11.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin am 13.11.2017 übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 61).

1.4. Am 24.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Englisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Es gehe ihr gut und sie sei nicht in medizinischer Behandlung. Manchmal - ca. zweimal pro Woche - habe sie Schmerzen im Brustkorb. Es fühle sich an, als hätte sie jemand geschlagen. Beim Arzt sei sie diesbezüglich nicht gewesen. Die Beschwerdeführerin habe einen Verlobten in Österreich, der XXXX heiße. Den Familiennamen kenne sie nicht. Sein Geburtsdatum könne sie auch nicht angeben. Sie kenne XXXX seit fünf oder sechs Monaten und habe ihn in Italien kennengelernt. Sie besuche ihn ca. einmal pro Woche in seiner Wohnung in Wien. Dann kehre sie zurück ins Lager. Er habe gesagt, dass er die Beschwerdeführerin heiraten wolle und sie habe "ja" gesagt. Manchmal gebe er ihr Geld, damit sie sich die Haare machen könne. Es handle sich um ca. € 20,00 bis € 30,00 pro Woche. Sie esse und koche auch bei ihm zu Hause. Darüber hinaus bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Ihr Verlobter lebe seit ca. zwei Jahren in Österreich. Als sie in Italien außerhalb des Lagers unterwegs gewesen sei, habe sie ihn kennen gelernt. Dann hätten sie miteinander telefoniert bis die Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen sei. Sie sei am XXXX2017 ins Lager gekommen und habe ihn am XXXX2017 das erste Mal in Österreich getroffen. Auf die Frage, wann ihr ihr Verlobter den Heiratsantrag gemacht habe, gab die Beschwerdeführerin wörtlich an: "Das war letzten Monat. Er sagte, ich wäre gutes Heiratsmaterial, also eine Frau zum Heiraten. Ich sagte ihm, ich würde ihn heiraten, aber ich möchte noch ein bisschen warten."1.4. Am 24.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Englisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Es gehe ihr gut und sie sei nicht in medizinischer Behandlung. Manchmal - ca. zweimal pro Woche - habe sie Schmerzen im Brustkorb. Es fühle sich an, als hätte sie jemand geschlagen. Beim Arzt sei sie diesbezüglich nicht gewesen. Die Beschwerdeführerin habe einen Verlobten in Österreich, der römisch 40 heiße. Den Familiennamen kenne sie nicht. Sein Geburtsdatum könne sie auch nicht angeben. Sie kenne römisch 40 seit fünf oder sechs Monaten und habe ihn in Italien kennengelernt. Sie besuche ihn ca. einmal pro Woche in seiner Wohnung in Wien. Dann kehre sie zurück ins Lager. Er habe gesagt, dass er die Beschwerdeführerin heiraten wolle und sie habe "ja" gesagt. Manchmal gebe er ihr Geld, damit sie sich die Haare machen könne. Es handle sich um ca. € 20,00 bis € 30,00 pro Woche. Sie esse und koche auch bei ihm zu Hause. Darüber hinaus bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Ihr Verlobter lebe seit ca. zwei Jahren in Österreich. Als sie in Italien außerhalb des Lagers unterwegs gewesen sei, habe sie ihn kennen gelernt. Dann hätten sie miteinander telefoniert bis die Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen sei. Sie sei am XXXX2017 ins Lager gekommen und habe ihn am XXXX2017 das erste Mal in Österreich getroffen. Auf die Frage, wann ihr ihr Verlobter den Heiratsantrag gemacht habe, gab die Beschwerdeführerin wörtlich an: "Das war letzten Monat. Er sagte, ich wäre gutes Heiratsmaterial, also eine Frau zum Heiraten. Ich sagte ihm, ich würde ihn heiraten, aber ich möchte noch ein bisschen warten."

Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, sie nach Italien auszuweisen, gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle nicht nach Italien, weil die Person, die ihr aus Libyen geholfen habe, ihr nicht gesagt habe, dass sie in Italien an eine [andere] Person Geld zahlen müsse. Man habe ihr gesagt, wenn sie nach Italien komme, solle sie eine Frau anrufen, die ihr helfen würde. In Italien habe sie diese Frau angerufen und dann auch außerhalb des Lagers getroffen. Diese Frau habe ihr gesagt, sie müsse ihr Geld zahlen, da sie sie in Libyen von einem Mann "gekauft" habe. Der Mann habe allerdings zur Beschwerdeführerin gesagt, er werde ihr kostenlos helfen. Daher habe die Beschwerdeführerin dieser Frau zunächst gesagt, sie werde ihr das Geld nicht zahlen. Nach einer Diskussion habe sie sich dann entschlossen doch zu zahlen und sei ins Lager zurückgegangen. Da ihr die Frau gesagt habe, sie würde sie eine Woche später abholen, sei die Beschwerdeführerin aus Italien weggelaufen. Nach diesem einen Treffen habe sie die Frau nicht mehr gesehen und auch nichts von ihr gehört. Einer Ausweisung nach Italien stehe entgegen, dass die Beschwerdeführerin "diese Frau" nicht mehr sehen wolle. Es gebe dort keine Arbeitsmöglichkeiten und sie würden sich nicht um Schwarze kümmern. In welchem Lager sie untergebracht gewesen sei, wisse sie nicht. Es sei in einem Hotel gewesen. Sie sei einen Monat in Italien gewesen und dann nach Frankreich gegangen. Dann sei sie wieder nach Italien gekommen. Die Frau habe sie bei ihrem ersten Aufenthalt getroffen. Auch ihren Verlobten habe sie bei ihrem ersten Aufenthalt in Italien kennen gelernt. Konkret die Beschwerdeführerin betreffende Vorfälle habe es in Italien nicht gegeben. Es gebe in Italien keine Arbeit. Frauen gingen auf die Straße und würden von Männern geschlagen und vergewaltigt. Es gebe keine Sicherheit in Italien. Wenn es eine bessere Sicherheit gebe, würden die Mädchen nicht umgebracht werden. Das alles habe sie veranlasst, wegzulaufen. Die Feststellungen des Bundesamtes zu Italien wolle sie nicht ausgefolgt bekommen, da sie nicht zurück nach Italien wolle. Sie wolle nichts mehr sagen, da sie auch nicht lange in Italien geblieben sei.

Die Beschwerdeführerin habe in Italien keinen Asylantrag gestellt, aber als man sie aus Frankreich nach Italien zurückgebracht habe, habe man ihr die Fingerabdrücke abgenommen. Eine Entscheidung in ihrem Asylverfahren sei ihr nicht mitgeteilt worden. Die Frau, der sie das Geld hätte zahlen sollen, heiße XXXX.Die Beschwerdeführerin habe in Italien keinen Asylantrag gestellt, aber als man sie aus Frankreich nach Italien zurückgebracht habe, habe man ihr die Fingerabdrücke abgenommen. Eine Entscheidung in ihrem Asylverfahren sei ihr nicht mitgeteilt worden. Die Frau, der sie das Geld hätte zahlen sollen, heiße römisch 40 .

Am Ende der Einvernahme stellte die Rechtsberaterin einen Antrag auf Einholung einer Einzelfallzusicherung, da die Beschwerdeführerin als alleinreisende junge Frau vulnerabel sei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass im Fall der Beschwerdeführerin schwere psychische Störungen oder schwere Krankheiten bestünden. Bezüglich ihrer angegebenen Schmerzen im Brustkorb habe sie weder einen Arzt konsultiert noch nehme sie regelmäßig Medikamente ein. Festgestellt werde, dass die illegale Einreise der Beschwerdeführerin über Italien erfolgt sei und sie am XXXX2017 in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Weiters habe sich Italien mittels Zustimmung durch Fristablauf für die Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt. In Österreich verfüge die Beschwerdeführerin über keine familiären Anknüpfungspunkte. Sie habe einen Verlobten in Österreich, deren nähere Daten ihr unbekannt seien. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht und es bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Person der Beschwerdeführerin in Österreich vorliege. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Italien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten habe.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 9 bis 26 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rücküberstellung der Beschwerdeführerin nach Italien spreche. Aufgrund der Zustimmungserklärung Italiens, des Eurodac-Treffers und der Angaben der Beschwerdeführerin stehe fest, dass Italien das Land sei, über welches die illegale Einreise in die Europäische Union erfolgt sei. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin seien aufgrund ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Ihren Verlobten habe sie im Jahr 2016 in Italien kennengelernt. Als dieser bereits in Österreich gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Verlobten lediglich telefonischen Kontakt gehabt. Während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich habe sie ihr Verlobter erst einmal in der Betreuungsstelle besucht. Die Beschwerdeführerin besuche ihn jedes Wochenende; ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht. Er habe ihr zwar einen Heiratsantrag gemacht, sie wolle jedoch noch abwarten. Aus diesem Vorbringen sei kein nennenswertes Familienleben erkennbar, welches einer Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstünde. Auch lasse sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem Verlobten ableiten. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze ihres Aufenthalts. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass ihr in Italien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, dass in Italien Frauen auf der Straße geschlagen und vergewaltigt oder auch Mädchen umgebracht würden, sei anzumerken, dass aus den Angaben nicht hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin in Italien tatsächlich der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sei. Die Beschwerdeführerin berufe sich zwar auf eine angeblich schlechte Sicherheitslage in Italien, sei jedoch selbst in keine gefährdende Situation geraten. Zudem sei Italien ein sicherer Staat und habe die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit, sich in Italien an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Die Rechtsberatung habe keine konkreten Gründe für die Einholung einer Einzelfallzusicherung vorbringen können. Es könne darüber hinaus nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin in Italien der Zugang zum Asylverfahren verweigert werden würde. Auch könne eine Schutzverweigerung in Italien nicht erwartet werden.Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rücküberstellung der Beschwerdeführerin nach Italien spreche. Aufgrund der Zustimmungserklärung Italiens, des Eurodac-Treffers und der Angaben der Beschwerdeführerin stehe fest, dass Italien das Land sei, über welches die illegale Einreise in die Europäische Union erfolgt sei. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin seien aufgrund ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen worden. Ihren Verlobten habe sie im Jahr 2016 in Italien kennengelernt. Als dieser bereits in Österreich gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Verlobten lediglich telefonischen Kontakt gehabt. Während des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich habe sie ihr Verlobter erst einmal in der Betreuungsstelle besucht. Die Beschwerdeführerin besuche ihn jedes Wochenende; ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht. Er habe ihr zwar einen Heiratsantrag gemacht, sie wolle jedoch noch abwarten. Aus diesem Vorbringen sei kein nennenswertes Familienleben erkennbar, welches einer Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstünde. Auch lasse sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem Verlobten ableiten. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe, ergebe sich schon aus der Kürze ihres Aufenthalts. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass ihr in Italien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, dass in Italien Frauen auf der Straße geschlagen und vergewaltigt oder auch Mädchen umgebracht würden, sei anzumerken, dass aus den Angaben nicht hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin in Italien tatsächlich der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sei. Die Beschwerdeführerin berufe sich zwar auf eine angeblich schlechte Sicherheitslage in Italien, sei jedoch selbst in keine gefährdende Situation geraten. Zudem sei Italien ein sicherer Staat und habe die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit, sich in Italien an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Die Rechtsberatung habe keine konkreten Gründe für die Einholung einer Einzelfallzusicherung vorbringen können. Es könne darüber hinaus nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin in Italien der Zugang zum Asylverfahren verweigert werden würde. Auch könne eine Schutzverweigerung in Italien nicht erwartet werden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aufgrund des kurzen Zeitraums, in dem sie ihren Verlobten kenne, könne von keiner besonderen Beziehungsintensität und keinem schützenswerten Familienleben ausgegangen werden. Daher stelle die Außerlandesbringung aus Österreich nach Italien keine Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens dar. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Dies insbesondere deshalb, da sich die Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin lediglich auf das Stellen eines letztlich unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz beschränke. Allfällige sich aus dem Aufenthalt in Österreich ergebende Beziehungen zu ihrem Verlobten seien in der Zeit entstanden, in dem sich die Beschwerdeführerin ihrem unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst hätte sein müssen. Die Möglichkeit, Kontakte aufrechtzuerhalten, bestehe auch von Italien aus. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin III-VO führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und aufgrund des kurzen Zeitraums, in dem sie ihren Verlobten kenne, könne von keiner besonderen Beziehungsintensität und keinem schützenswerten Familienleben ausgegangen werden. Daher stelle die Außerlandesbringung aus Österreich nach Italien keine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens dar. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch eine Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Dies insbesondere deshalb, da sich die Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin lediglich auf das Stellen eines letztlich unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz beschränke. Allfällige sich aus dem Aufenthalt in Österreich ergebende Beziehungen zu ihrem Verlobten seien in der Zeit entstanden, in dem sich die Beschwerdeführerin ihrem unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst hätte sein müssen. Die Möglichkeit, Kontakte aufrechtzuerhalten, bestehe auch von Italien aus. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung der Dublin III-VO führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Italien sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Italien treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 17.05.2017 im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt weder auf die massiven Mängel im italienischen Asylverfahren noch auf die konkreten Befürchtungen der Beschwerdeführerin eingegangen sei. In der Beweiswürdigung würden sich ausschließlich generelle Überlegungen zur Lage von Asylwerbern in Italien finden. Auch wäre zu untersuchen gewesen, ob die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel sei, da sie in der Einvernahme konkret angeführt habe, in Libyen an eine Frau in Italien verkauft worden zu sein. Das Bundesamt habe es unterlassen zu beurteilen, ob im Einzelfall der Beschwerdeführerin ein Mangel in der Betreuung vorliege, der einen Selbsteintritt Österreichs geboten erscheinen ließe. Des Weiteren sei die persönliche Situation der Beschwerdeführerin derart vulnerabel, dass Italien weder für die humanitäre Betreuung noch für die inhaltliche Bearbeitung des Asylantrages geeignet wäre. Die Länderberichte der Behörde würden keineswegs ein positives Bild - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt werde - zeigen. Es sei ersichtlich, dass Asylwerber häufig Monate auf eine Unterbringung warten müssten und das Leistungsspektrum regional sehr unterschiedlich sei. Insbesondere würde die Unterbringung von Dublin-Rückkehrern ein großes Problem darstellen. Auch seien die Länderberichte veraltet. Aus aktuellen Länderberichten gehe eine weitere Verschlechterung der Aufnahmesituation von Flüchtlingen in Italien hervor. Die Behörde hätte sich mit den allfälligen Erlebnissen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen. Auch in der Entscheidung des EGMR Tarakhel vs. Switzerland vom 04.11.2014 sei festgestellt worden, dass eine Überstellung gemäß der Dublin III-VO nicht zulässig sei, wenn eine adäquate Versorgung nicht garantiert werde. Betreffend das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin hätte festgestellt werden müssen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in Österreich Ruhe gefunden und bereits große Anstrengungen hinsichtlich der Integration unternommen habe. Die Beschwerdeführerin habe einen Verlobten in Österreich, zu dem ein intensives wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe, was vom Bundesamt aber nicht einmal im Ansatz untersucht worden sei.

4. Mit Schreiben vom 15.02.2018 gab das Bundesamt den italienischen Behörden bekannt, dass sich die Überstellungsfrist im vorliegenden Fall auf 18 Monate verlängert hat, da die Beschwerdeführerin flüchtig ist (vgl. OZ 4).4. Mit Schreiben vom 15.02.2018 gab das Bundesamt den italienischen Behörden bekannt, dass sich die Überstellungsfrist im vorliegenden Fall auf 18 Monate verlängert hat, da die Beschwerdeführerin flüchtig ist vergleiche OZ 4).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Nigeria. Sie hat Nigeria im Jänner 2016 verlassen und ist über den Niger nach Libyen und von dort aus nach Italien gelangt, wo sie am XXXX2016 erkennungsdienstlich behandelt wurde und ca. einen Monat später nach Frankreich weiterreiste, wo sie am XXXX einen Asylantrag stellte. Nach Überstellung durch die französischen Behörden hielt sich die Beschwerdeführerin ab September 2016 ca. ein Jahr in Italien auf und stellte letztlich am XXXX2017 in Italien einen Asylantrag. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin über Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreiste. Ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Italien zu warten, begab sie sich in der Folge unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 16.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Nigeria. Sie hat Nigeria im Jänner 2016 verlassen und ist über den Niger nach Libyen und von dort aus nach Italien gelangt, wo sie am XXXX2016 erkennungsdienstlich behandelt wurde und ca. einen Monat später nach Frankreich weiterreiste, wo sie am römisch 40 einen Asylantrag stellte. Nach Überstellung durch die französischen Behörden hielt sich die Beschwerdeführerin ab September 2016 ca. ein Jahr in Italien auf und stellte letztlich am XXXX2017 in Italien einen Asylantrag. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin über Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreiste. Ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Italien zu warten, begab sie sich in der Folge unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 16.10.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.10.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerdeführerin ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 08.11.2017 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin flüchtig ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.10.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerdeführerin ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 08.11.2017 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin flüchtig ist.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Die Beschwerdeführerin verspürt gelegentlich leichte Schmerzen im Bereich des Brustkorbs, wobei festzustellen ist, dass sie sich diesbezüglich nicht in ärztliche Behandlung begeben hat. Dass die Beschwerdeführerin aktuell in medizinischer Behandlung steht, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Sohin wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

In Österreich hat die Beschwerdeführerin einen Freund, zu dem sie nach ihrer Einreise Mitte Oktober 2017 bis zum Zeitpunkt des "Untertauchens" Mitte Feber 2018 ca. einmal pro Woche persönlichen Kontakt hatte. Ein ernsthafte partnerschaftliche Beziehung bzw. "Verlobung" zwischen der Beschwerdeführerin und diesem Freund kann nicht festgestellt werden. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Freund weder im gemeinsamen Haushalt lebt bzw. bis zu ihrem "Untertauchen" gelebt hat noch ein Abhängigkeitsverhältnis finanzieller oder sonstiger Natur besteht. Darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet.

1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien:

Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 9 bis 26 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Allgemeines:

In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017).

[...]

b). Dublin-Rückkehrer:

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).

2. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).

3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).

4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).4. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 2.2017).

5. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017).

6. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017).

c). Non-Refoulement:

Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015).

Hinsichtlich unbegleiteter Minderjähriger besteht ein absolutes Rückschiebeverbot an der Grenze (UNICEF 29.3.2017).

Das italienische Innenministerium hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Zugang zu Asylverfahren und Grundrechten Personen nicht verweigert werden kann, für die willkürlich angenommen wird, dass sie des internationalen Schutzes nicht bedürfen. Außerdem wurde explizit bestätigt, dass alle Migranten das Recht haben, vor Refoulement geschützt zu werden. Es würden laut Innenministerium keine Ausweisungsbefehle erlassen, wenn Migranten zuvor nicht korrekt informiert wurden (AIDA 2.2017).

d). Unterbringung:

Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und eine entsprechende Bedürftigkeit besteht. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatisch aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Gemäß der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für auf See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017).

[...]

Dublin-Rückkehrer die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben Zugang zu Unterbringung. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert bis tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Aufgrund von Informationsmangel, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit, dauert es tendenziell länger. In den letzten Jahren wurden daher temporäre Aufnahmestrukturen für die Rückkehrer geschaffen, in denen vulnerable Fälle verbleiben bis eine alternative Unterbringung gefunden ist, bzw. in denen nicht-vulnerable Fälle bleiben, bis ihr rechtlicher Status geklärt ist. Berichten zufolge kommt es aber vor, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden und sich daher selbst um ihre Unterbringung - mitunter in Behelfssiedlungen - kümmern müssen (AIDA 2.2017).

Wenn Rückkehrer in Italien bereits einmal offiziell untergebracht waren und diese Unterbringung einfach verlassen haben, kann dies zu Problemen führen. Wenn diese Personen nach Rückkehr einen Antrag auf Unterbringung stellen, kann dieser von der zuständigen Präfektur abgelehnt werden. Ebenso haben Rückkehrer mit einem Schutzstatus in Italien Probleme beim Zugang zu Unterbringung (AIDA 2.2017).

[...]

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen - darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO - samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Nigeria, zu ihrem weiteren Reiseweg sowie zu ihrer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Italien, zu ihrer Weiterreise nach Frankreich sowie zur Überstellung durch die französischen Behörden, zur Dauer ihrer Aufenthalte in Italien sowie zur unrechtmäßigen Weiterreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.

Dass die Beschwerdeführerin am XXXX2017 in Italien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Italien zu warten nach Österreich begeben hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass Italien dem auf lit. b des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch nicht widersprochen hat. Darüber hinaus wurde dieser Umstand auch von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt, die in ihrer Erstbefragung angab, sie wisse nicht, was aus ihrem Asylverfahren in Italien geworden sei (vgl. AS 17). Hingegen sind die späteren Angaben in der Einvernahme, sie habe in Italien keinen Asylantrag gestellt, sondern habe man ihr die Fingerabdrücke abgenommen, als man sie aus Frankreich nach Italien zurückgebracht habe, nicht glaubhaft. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar darauf nunmehr vorbrachte, eine Entscheidung in ihrem Asylverfahren sei ihr nicht mitgeteilt worden (vgl. AS 77). Letztlich gründet sich die Feststellung zur Stellung des Asylantrags in Frankreich ebenfalls auf den unbedenklichen Eurodac-Treffer.Dass die Beschwerdeführerin am XXXX2017 in Italien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Italien zu warten nach Österreich begeben hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass Italien dem auf Litera b, des Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO gestützten Wiederaufnahmegesuch nicht widersprochen hat. Darüber hinaus wurde dieser Umstand auch von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt, die in ihrer Erstbefragung angab, sie wisse nicht, was aus ihrem Asylverfahren in Italien geworden sei vergleiche AS 17). Hingegen sind die späteren Angaben in der Einvernahme, sie habe in Italien keinen Asylantrag gestellt, sondern habe man ihr die Fingerabdrücke abgenommen, als man sie aus Frankreich nach Italien zurückgebracht habe, nicht glaubhaft. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar darauf nunmehr vorbrachte, eine Entscheidung in ihrem Asylverfahren sei ihr nicht mitgeteilt worden vergleiche AS 77). Letztlich gründet sich die Feststellung zur Stellung des Asylantrags in Frankreich ebenfalls auf den unbedenklichen Eurodac-Treffer.

Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Italien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt und zur Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Italiens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise und wurde ein derartiges Vorbringen weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde erstattet.

Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Sollte sich die Beschwerdeführerin in Italien durch eine Frau, der sie Geld schuldet bzw. die von ihr Geld für die Schleppung von Libyen nach Italien verlangt, bedroht fühlen, sind die italienischen Behörden jederzeit dazu willens und in der Lage, der Beschwerdeführerin Schutz vor Verfolgung zu bieten.Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Sollte sich die Beschwerdeführerin in Italien durch eine Frau, der sie Geld schuldet bzw. die von ihr Geld für die Schleppung von Libyen nach Italien verlangt, bedroht fühlen, sind die italienischen Behörden jederzeit dazu willens und in der Lage, der Beschwerdeführerin Schutz vor Verfolgung zu bieten.

Die Feststellung zum gelegentlichen Auftreten von leichten Schmerzen im Bereich des Brustkorbs - und damit zusammenhängend - die weiteren Feststellungen zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstehen könnten, ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht in medizinischer Behandlung steht, ergibt sich ebenso aus ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt (vgl. AS 73) sowie aus dem Umstand, dass weder vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren medizinische Unterlagen vorgelegt wurden. Ferner wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Mitte Feber 2018 "untergetaucht" ist, was sie wohl nicht getan hätte, würde sie tatsächlich medizinische Hilfe benötigen.Die Feststellung zum gelegentlichen Auftreten von leichten Schmerzen im Bereich des Brustkorbs - und damit zusammenhängend - die weiteren Feststellungen zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstehen könnten, ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesamt. Dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht in medizinischer Behandlung steht, ergibt sich ebenso aus ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt vergleiche AS 73) sowie aus dem Umstand, dass weder vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren medizinische Unterlagen vorgelegt wurden. Ferner wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Mitte Feber 2018 "untergetaucht" ist, was sie wohl nicht getan hätte, würde sie tatsächlich medizinische Hilfe benötigen.

Die Feststellung zum in Österreich aufhältigen Freund der Beschwerdeführerin gründet ebenso auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.11.2017. Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihren Freund einmal pro Woche besuche und dann ins Lager zurückkehre. Manchmal gebe er ihr Geld für den Friseur und zwar ca. € 20,00 bis € 30,00 pro Woche. Aus diesem Vorbringen ist weder das Vorhandensein eines gemeinsamen Haushalts noch ein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe einen Verlobten in Österreich ist nicht glaubhaft und dient offenbar lediglich dazu, eine Überstellung n

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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