TE Bvwg Beschluss 2018/6/19 L506 1429734-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2018
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Entscheidungsdatum

19.06.2018

Norm

AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L506 1429734-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch den RA Mag. A. Umschaden, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien- Außenstelle Wien, vom 03.05.2018, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch den RA Mag. A. Umschaden, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien- Außenstelle Wien, vom 03.05.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrenshergang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) reiste am 20.09.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung erklärte der BF, er habe sich ins Ausland begeben, um Arbeit zu finden und Geld nach Hause zu schicken, da seine Familie hohe Schulden habe und er als ältester Sohn nach dem Tod seines Vaters zur Versorgung der Familie verpflichtet sei. Im Rückkehrfall befürchte er Racheakte des Kreditgebers und dass sie an Hunger sterben. Eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder staatliche Sanktionen erwarte er hingegen nicht.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nachfolgend BAA) am 02.10.2012 erklärte der BF zusammengefasst sie seien nach dem Tod des Vaters von den Kreditgebern unter Druck gesetzt worden und habe er für seine Ausreise nochmals Geld geborgt. Sonst habe er in seinem Heimatstaat keine Probleme, etwa mit staatlichen Einrichtungen, gehabt. Er habe jedoch auch die Verpflichtung, seine jüngere Schwester zu verheiraten und müsse er die Hochzeit finanzieren. Sie seien von den Gläubigern unter Druck gesetzt worden, indem diese sie zur Rückzahlung aufgefordert hätten; außer der Aufforderung sei nichts passiert. Da seine Einkünfte für die Finanzierung der Hochzeit nicht ausreichend gewesen seien, sei er ins Ausland gegangen. Die Frage, ob er nur aus wirschaftlichen Gründen in Österreich sei, bestätigte der BF und ergänzte, er wolle hier arbeiten, damit er den Kredit finanzieren und die Hochzeit seiner Schwester bezahlen könne. Im Rückkehrfall bekomme er Probleme wegen der Rückzahlung seines und des Kredites seines Vaters sowie aufgrund der Finanzierung der Hochzeit seiner Schwester. Außer den finanziellen Problemen habe er nichts zu befürchten. Er sei nie in Haft gewesen und habe er keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder den Behörden seines Heimatlandes gehabt.

2. Mit Bescheid des BAA vom 02.10.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. §§ 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen. Gem. § 10 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.2. Mit Bescheid des BAA vom 02.10.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen. Gem. Paragraph 10, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen.

Im diesbezüglichen Bescheid wird festgehalten, dass der BF lediglich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates angegeben habe. Dieser habe keine Umstände vorgebracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass er persönlich in seinem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen wäre.

3. Die gegen den Bescheid des BAA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.07.2013, C11 429.734-1/2012/5E gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 idgF in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen und traten die erkennenden Richter der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung des BAA bei und hielten fest, dass der angefochtene Bescheid auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren basiere und in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasse. Das BAA habe sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.3. Die gegen den Bescheid des BAA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.07.2013, C11 429.734-1/2012/5E gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 idgF in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen und traten die erkennenden Richter der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung des BAA bei und hielten fest, dass der angefochtene Bescheid auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren basiere und in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasse. Das BAA habe sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandergesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht.

Dem BAA sei nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen des BF zum Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Rückkehrbefürchtungen seiner Entscheidung zugrunde lege. Diesem Vorbringen komme jedoch weder Asylrelevanz zu, noch führe dieses zu einer Rückkehrgefährdung iSd Art 3 EMRK, noch zur Unzulässigkeit der Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch.Dem BAA sei nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen des BF zum Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Rückkehrbefürchtungen seiner Entscheidung zugrunde lege. Diesem Vorbringen komme jedoch weder Asylrelevanz zu, noch führe dieses zu einer Rückkehrgefährdung iSd Artikel 3, EMRK, noch zur Unzulässigkeit der Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch.

Die Beschwerdeausführungen, wonach der BF von seinen Kreditgebern geistig und körperlich unter Druck gesetzt worden und auch bedroht worden sei bzw. seine Schwestern nicht außer Haus gehen hätten können, da sie belästigt worden seien, würden den Angaben des BF vor dem BAA widersprechen, wo er ausdrücklich angegeben habe, dass er lediglich zur Geldrückzahlung aufgefordert worden sei und ansonsten nichts passiert sei. Bei dem betreffenden Vorbringen in der Beschwerde handle es sich um eine unglaubwürdige Steigerung. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei auch nicht davon auszugehen, dass die Familie des BF auf der Straße leben müsse oder an Hunger sterben würde, da der BF in der Einvernahme erklärt habe, mehrere Onkel, Tanten und viele Cousins und Cousinen in Bangladesch zuhaben und sich die Verwandten aktuell um den Unterhalt der Familie kümmern würden.

Der BF sei beim BAA umfassend und konkret erstbefragt und einvernommen worden und sei diesem die Möglichkeit gegeben worden, seine Ausreisegründe ausführlich zu schildern. Der BF habe bestätigt, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben, alles gesagt zu haben und dem nichts hinzuzufügen zu haben. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und seien nicht zu beanstanden. Es sei daher insgesamt vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens nicht erforderlich, den BF im Zuge einer mündlichen Verhandlung zu befragen.

Im Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde auch keine sonstige Rückkehrgefährdung des BF festgestellt.

Nach erfolgter Interessensabwägung wurde seitens des erkennenden Senates festgestellt, dass der Eingriff in die durch Art 8 (1) EMRK geschützten Rechte des BF zulässig sei, da die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und sei dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig.Nach erfolgter Interessensabwägung wurde seitens des erkennenden Senates festgestellt, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des BF zulässig sei, da die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und sei dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig.

Mit Zustellung an den BF erwuchs das gegenständliche Erkenntnis am 23.07.2013 in Rechtskraft.

4. Am 22.08.2013 wurde der BF einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am Wiener Westbahnhof unterzogen und die Asylkarte des BF, welche ihre Gültigkeit mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss verloren hatte, eingezogen und der BF gem. den Bestimmungen des § 120 FPG (rechtswidriger Aufenthalt) auf freiem Fuß angezeigt.4. Am 22.08.2013 wurde der BF einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am Wiener Westbahnhof unterzogen und die Asylkarte des BF, welche ihre Gültigkeit mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss verloren hatte, eingezogen und der BF gem. den Bestimmungen des Paragraph 120, FPG (rechtswidriger Aufenthalt) auf freiem Fuß angezeigt.

5. Am 21.10.2013 erfolge eine Einvernahme des BF bei der LPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, in der dem BF mitgeteilt wurde, dass gegen ihn eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung bestehe. Der BF teilte mit, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens nicht nachgekommen sei; er sei nicht ausreisewillig, da er im Bangladesch noch immer Probleme habe. Er habe in Österreich keine Angehörigen und werde finanziell von Landsleuten unterstützt. Er sei bereit, das Formerfordernis, welches der Erlangung eines Heimreisezertifikates diene, wahrheitsgemäß auszufüllen.

Nachdem dem BF zur Kenntnis gebracht worden war, dass die Behörde bei der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates ein Ersatzreisedokument beantragen werde und er, falls er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkomme, mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen wie Festnahme und Abschiebung zu rechnen habe, erklärte dieser, er habe alles verstanden und habe dem nichts hinzuzufügen, was der BF auch nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift bestätigte. Der Niederschrift ist die seitens des BF ausgefüllte und unterfertigte "Application for Passport" an die Botschaft seines Herkunftsstaates sowie die schriftliche Information zur Verpflichtung zur Ausreise beigelegt.

Mit Schreiben vom 22.10.2013 wurde bei der Botschaft des Herkunftsstaates des BF ein Heimreisezertifikat für diesen beantragt.

6. Am 20.11.2013 erfolgte durch die LPD Wien, Abt. Fremdenpolizei und Anhaltevollzug eine Anzeige wegen rechtswidrigem Aufenthalt des BF (§ 120/1a FPG).6. Am 20.11.2013 erfolgte durch die LPD Wien, Abt. Fremdenpolizei und Anhaltevollzug eine Anzeige wegen rechtswidrigem Aufenthalt des BF (Paragraph 120 /, eins a, FPG).

7. Am 08.02.2014 stellte der BF den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung am selben Tag dazu begründend an, bei seinem ersten Asylverfahren nicht seine wahren Gründe genannt zu haben. Ein Mitreisender aus Bangladesch habe ihm geraten, finanzielle Gründe für die Ausreise anzugeben und habe dieser bei der Aufgreifung auch in Englisch gedolmetscht. Er sei nervös gewesen und habe er seinen eigentlichen Fluchtgrund verschwiegen; er habe bereits in Griechenland bittere Erfahrungen gemacht und habe er Angst gehabt. Er sei als Angehöriger der BNP Partei von Angehörigen der AL mit dem Umbringen bedroht und verfolgt worden; während und nach seinem Aufenthalt in Bangladesch seien Parteifreunde von ihm von AL Mitgliedern getötet worden AL sei damals an der Macht gewesen und am 05.01.2014 durch eine Wahlmanipulation wieder an die Macht gekommen. Am 09.01.2014 sei sein Elternhaus von AL-Leuten gestürmt, in Brand gesetzt und beschädigt worden, da er bei der BNP gewesen und seine Schwester dem Frauenflügel der BNP beigetreten sei. BNP Leute würden derzeit von den AL-Leuten landesweit verfolgt werden und habe er auch im Rückkehrfall Angst, verfolgt und getötet zu werden.

Einen Teil der Ausreisegründe habe er bereits gewusst, die neue politische Situation sein ihm seit Anfang des Jahres bekannt; am 05.01.2014 hätten Wahlen stattgefunden; außerdem sei neu, dass sein Freund im Oktober 2013 getötet worden sei.

Er stelle erst jetzt den neuen Asylantrag, da er nicht nach Bangladesch zurückkehren könne.

Vorerst erklärte der BF nach Rückübersetzung der Niederschrift, keine Ergänzungen oder Korrekturen zu machen zu haben, führte jedoch in weiterer Folge an, er sei homosexuell und sei dies in Bangladesch verboten. Er habe auch in Österreich mit einem Österreicher und zuvor in Bangladesch eine solche Beziehung gehabt.

8. Mit Aktenvermerk vom 25.02.2014 wurde das Asylverfahren des BF wegen mangelnder Bekanntheit des Aufenthaltsortes des BF und Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gem. § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.8. Mit Aktenvermerk vom 25.02.2014 wurde das Asylverfahren des BF wegen mangelnder Bekanntheit des Aufenthaltsortes des BF und Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt.

9. Mit 21.05.2014 wurde das Verfahren wegen aufrechter Meldung fortgeführt und dieses wegen neuer Tatsachen va in Hinblick auf Art 8 EMRK zugelassen.9. Mit 21.05.2014 wurde das Verfahren wegen aufrechter Meldung fortgeführt und dieses wegen neuer Tatsachen va in Hinblick auf Artikel 8, EMRK zugelassen.

10. Am 23.03.2016 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des BF; eingangs legte der BF mehrere Unterlagen hinsichtlich seines Lebens in Österreich vor.

Andere Dokumente, so der BF, habe er nicht besorgt.

Er habe keine strafbaren Handlungen in Bangladesch begangen und sei auch nicht im Gefängnis gewesen.

Nachdem die AL an die Macht gekommen sei, sei sein Geschäft ruiniert worden.

Am 7.12.2010 seien AL-Schlägertypen in seine Wohngemeinschaft, die er zusammen mit fünf anderen Freunden bewohnt hätte, gekommen und hätten sie alle töten wollen, doch hätten sie nur einen Freund erwischt, man habe diesen mitgenommen, mit einem Fleischbeil zerhackt und aufgeschlitzt; man habe versucht, den Mord zur Anzeige zu bringen, doch habe die Polizei diese nicht entgegengenommen; da der Bruder des Opfers Soldat gewesen sei, habe dieser ein ‚General Diary' einbringen können, jedoch keine Anzeige.

Ein Freund sei in Dhaka geblieben und sei der BF und zwei Freunde, von denen er nur die Vornamen kenne, nach Chittahong gefahren. Der Onkel eines Freundes habe ihnen zur Ausreise geraten und diese auch organisiert.

Während seines Aufenthaltes in Österreich habe er von der Folterung und Ermordung des Freundes der in Dhaka geblieben sei, erfahren; dieser Fall sei angezeigt (Anzeige gegen unbekannte Täter) worden, da es ein ‚Medienfall' gewesen sei.

Auch seien AL-Leute in seinem Elternhaus gewesen und sei dieses beschädigt worden; seine Schwester, welche bei der Frauen-BNP gewesen sei, habe Schwierigkeiten bekommen; die Vorfälle hätten nicht zur Anzeige gebracht werden können. Er habe von Österreich aus zu einem Funktionär Kontakt aufgenommen und ihn ersucht, der Schwester zu helfen, doch habe es die Partei selber schwer.

Auch habe es Probleme wegen seiner Homosexualität gegeben, weshalb er am Anfang in Österreich Hemmungen gehabt habe, darüber zu sprechen.

Er habe unregelmäßigen sexuellen Kontakt zu einem Freund namens XXXX gehabt; auch habe er sich einem Straßenverkäufer sexuell genähert; dieser habe einen Vorfall, bei dem er den BF zurückgewiesen habe, einem Feind des BF erzählt; er sei von Leuten vor die Moschee geholt worden und die Mullahs hätten ihn aufgefordert, das Viertel zu verlassen und sei seine Familie unter Druck gesetzt worden. Eines Tages habe ihn sein Gegner angehalten und ihm mitgeteilt, ihn wegen § 371 StGB anzuzeigen und werde er mindestens 10 Jahre hinter Gittern verbringen.Er habe unregelmäßigen sexuellen Kontakt zu einem Freund namens römisch 40 gehabt; auch habe er sich einem Straßenverkäufer sexuell genähert; dieser habe einen Vorfall, bei dem er den BF zurückgewiesen habe, einem Feind des BF erzählt; er sei von Leuten vor die Moschee geholt worden und die Mullahs hätten ihn aufgefordert, das Viertel zu verlassen und sei seine Familie unter Druck gesetzt worden. Eines Tages habe ihn sein Gegner angehalten und ihm mitgeteilt, ihn wegen Paragraph 371, StGB anzuzeigen und werde er mindestens 10 Jahre hinter Gittern verbringen.

Dies sei der ausschlaggebende Grund für das Verlassen des Landes gewesen. Er habe in Österreich mehrere Partner gehabt, jedoch bislang keine fixe Beziehung.

11. Mit Schreiben des BFA vom 15.06.2016 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA gerichtet. Mit Scheiben der Staatendokumentation vom 09.09.2016 wurde die Anfragebeantwortung an das BFA übermittelt.

12. Am 02.05.2018 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des BF; der BF erklärte eingangs, dass sich sein Problem nicht geändert habe. Der BF erklärte, er habe sich einem Nussverkäufer angenähert, doch habe ihn dieser zurückgewiesen und die sexuelle Ausrichtung des BF an dessen Feind verraten. Dieser habe ihm gedroht und den BF an die Mullahs verraten, welche zu ihm nach Hause gekommen seien und der Familie gedroht hätten; der BF habe sich daraufhin in die Nachbarortschaft begeben und in weiterer Folge das Land verlassen.

13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.05.2018, hat das Bundesamt diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs 1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigtenund des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I und II).13. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.05.2018, hat das Bundesamt diesen Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigtenund des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV und V).Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier und römisch fünf).

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs).

Das BFA stellte fest, dass der BF im seinem ersten Asylverfahren kein glaubhaftes Fluchtvorbringen erstattet habe.

Das Vorbringen des BF im gegenständlichen Verfahren, wonach er aufgrund der Mitgliedschaft zur Partei BNP und aufgrund seiner Homosexualität Bangladesch verlassen habe, sei unglaubwürdig, da der BF bereits im Erstverfahren, wie er zugegeben habe, gelogen habe.

Bezüglich der des Vorbringens des BF in der Einvernahme vom 23.03.2016 werde darauf verwiesen, dass die Angaben des BF durch einen Vertrauensanwalt hätte überprüft werden sollen, was jedoch nicht möglich gewesen sei, da den BF an der von ihm angegebenen Adresse niemand gekannt habe.

Die Angaben des BF zu seinen neuen Asylgründen seien als unglaubwürdig zu qualifizieren, zumal der BF die neu vorgebrachten Gründe in Zusammenhang mit der Parteimitgliedschaft des BF und seiner Homosexualität im Erstverfahren nicht erwähnt habe. Der BF sei auch nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbar zu erklären, warum er die neu vorgebrachten Gründe nicht bereits im vorherigen Verfahren angegeben habe.

Beim seitens des BF angegebenen Fluchtvorbringen handle es sich um ein Konstrukt und handle es sich um keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe, die sich nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zugetragen haben.

Weitere neuerliche Gründe habe der BF nicht behauptet.

Es sei nicht davon auszugehen, dass der BF in Bangladesch einer Furcht vor Verfolgung iSd GFK ausgesetzt gewesen sei oder in Zukunft einer solchen ausgesetzt sein werde.

Der BF habe auch keine Beweismittel für seine Fluchtgründe in Vorlage gebracht.

Auch die pauschale Behauptung, aufgrund seiner Religion Probleme zu haben, lasse keine Ableitung einer gegen den BF gerichteten Verfolgungshandlung zu.

Das BFA stellte auch keine Rückkehrgefährdung des BF nach Bangladesch fest und hielt unter Zugrundelegung der aktuellen länderkundlichen Feststellungen fest, dass sich die diesbezügliche Sachlage nicht geändert habe.

Zu Art 8 EMRK hielt das BFA fest, dass dieser in Österreich keine familienähnliche Lebensgemeinschaft führe, er lebe mit seinem Freund in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis und in keinem gemeinsamen Haushalt und sei es dem BF möglich auch von Bangladesch aus Kontakt zu seinem Freund zu unterhalten, weshalb kein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des BF vorliege. In einer Gesamtabwägung würden die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen.Zu Artikel 8, EMRK hielt das BFA fest, dass dieser in Österreich keine familienähnliche Lebensgemeinschaft führe, er lebe mit seinem Freund in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis und in keinem gemeinsamen Haushalt und sei es dem BF möglich auch von Bangladesch aus Kontakt zu seinem Freund zu unterhalten, weshalb kein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des BF vorliege. In einer Gesamtabwägung würden die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich überwiegen.

14. Mit Verfahrensanordnung vom 03.05.2018 wurde dem BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.14. Mit Verfahrensanordnung vom 03.05.2018 wurde dem BF gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

15. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 04.06.2018. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

16. Gegenständliche Beschwerde langte samt dem bezug habendem Verwaltungsakt am 12.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

17. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

18. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Erstverfahrens, in den behördlichen Verwaltungsakt des nunmehr zweiten Verfahrens unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den behördlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung bzw. Zuständigkeitsentscheidung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren nunmehrige Zuständigkeit ergibt.

1.2. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Entschiedene Sache

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1AsylG 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. §68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins A, s, y, l, G, 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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