Entscheidungsdatum
25.10.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W186 2102294-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit NIGERIA, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit NIGERIA, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2015, Zahl: 830507502 - 150218882, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 27.02.2015 bis 05.03.2015 zu
Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 FPG stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, FPG stattgegeben und dieser für rechtswidrig erklärt.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 27.02.2015 bis 05.03.2015 für rechtswidrig erklärt.
II. Der Beschwerde gegen die Festnahme wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Festnahme wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme für rechtswidrig erklärt.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, nach eigenen Angaben ein Staatsangehöriger Ugandas, stellte am 18.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Eine EURODAC-Abfrage ergab je einen Treffer der Kategorie 1 mit Spanien vom 15.10.2010 und mit der Schweiz vom 26.09.2012.
Das Bundesasylamt richtete in der Folge am 13.08.2013 ein Ersuchen nach Art. 21 der Verordnung (EG) 343/2003 (in Folge: Dublin-II-VO) an die Schweiz sowie ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien.Das Bundesasylamt richtete in der Folge am 13.08.2013 ein Ersuchen nach Artikel 21, der Verordnung (EG) 343/2003 (in Folge: Dublin-II-VO) an die Schweiz sowie ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien.
Mit Schreiben vom 14.08.2013 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 13.08.2013 Dublin-Konsultationen mit Spanien geführt würden.
Mit Schreiben vom 16.08.2013 teilte die Schweiz mit, dass der Beschwerdeführer dort unter anderer Identität bekannt sei und am 24.09.2012 in die Schweiz eingereist und noch am selben Tag einen Asylantrag gestellt habe. Die Schweiz habe in der Folge ein Wiederaufnahmeersuchen an Spanien gestellt und habe Spanien die Wiederaufnahme akzeptiert. Dieses Zustimmungsschreiben Spaniens war dem Schreiben der Schweiz an Österreich beigefügt.
Mit Schreiben vom 19.08.2013 antwortete Spanien auf das österreichische Wiederaufnahmeersuchen und verweigerte darin die Zustimmung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in Spanien seit 28.11.2012 subsidiären Schutz genieße und die Dublin-II-VO auf den vorliegenden Fall daher nicht mehr anwendbar sei.
Mit Remonstrationsschreiben vom 20.08.2013 brachte Österreich vor, dass die Dublin-II-VO zwar auf anerkannte Flüchtlinge nicht anwendbar sei, der Beschwerdeführer jedoch lediglich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten innehabe. Die Dublin-II-VO sei daher im vorliegenden Fall sehr wohl anzuwenden. Die Zuständigkeit Spaniens ergebe sich aufgrund der dem Beschwerdeführer ausgestellten Unterlagen, die diesen zum Aufenthalt in Spanien berechtigten, nun im Übrigen aus Art. 9 Abs. 1 iVm 2 lit. j Dublin-II-VO.Mit Remonstrationsschreiben vom 20.08.2013 brachte Österreich vor, dass die Dublin-II-VO zwar auf anerkannte Flüchtlinge nicht anwendbar sei, der Beschwerdeführer jedoch lediglich den Status eines subsidiär Schutzberechtigten innehabe. Die Dublin-II-VO sei daher im vorliegenden Fall sehr wohl anzuwenden. Die Zuständigkeit Spaniens ergebe sich aufgrund der dem Beschwerdeführer ausgestellten Unterlagen, die diesen zum Aufenthalt in Spanien berechtigten, nun im Übrigen aus Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Litera j, Dublin-II-VO.
Mit Schreiben vom 26.08.2013 teilte Spanien mit, dass es die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers aufgrund Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO akzeptiere.Mit Schreiben vom 26.08.2013 teilte Spanien mit, dass es die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers aufgrund Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO akzeptiere.
Am 28.08.2013 teilte Österreich den zuständigen spanischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, und eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 4 bzw. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO begehrt werde.Am 28.08.2013 teilte Österreich den zuständigen spanischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, und eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach Artikel 19, Absatz 4, bzw. 20 Absatz 2, Dublin-II-VO begehrt werde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 29.09.2014 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Spanien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Unter einem ordnete es gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers an und stellte fest, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Spanien zulässig sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 29.09.2014 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Spanien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Unter einem ordnete es gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers an und stellte fest, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Spanien zulässig sei.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.11.2014, dem gewillkürten Vertreter zugestellt am 17.11.2014, gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet ab.Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.11.2014, dem gewillkürten Vertreter zugestellt am 17.11.2014, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet ab.
Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet über keinen Wohnsitz, sondern lediglich über Obdachlosenmeldungen. Er wurde am 22.04.2013 von der Grundausbildung abgemeldet.
Die Überstellung des Beschwerdeführers nach SPANIEN musste am 04.11.2014 mangels Greifbarkeit des Beschwerdeführers storniert werden.
Einem über seine Obdachlosenmeldung übermittelten Ladungsbescheid für den 02.12.2014 kam der Beschwerdeführer nicht nach.
Der Beschwerdeführer wurde am 27.02.2015 beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet in 1020 WIEN betreten und gemäß § 40 BFA-VG festgenommen.Der Beschwerdeführer wurde am 27.02.2015 beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet in 1020 WIEN betreten und gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen.
Er wurde in das PAZ HERNALSER GÜRTEL eingeliefert, wo er noch am selben Tag zur Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen wurde.
2. Mit Mandatsbescheid vom 27.02.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 20:55 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Der Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG, iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung.2. Mit Mandatsbescheid vom 27.02.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 20:55 Uhr, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Der Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG, in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung.
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
3. Mit Schriftsatz vom 04.03.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen die Festnahme, den Mandatsbescheid vom 27.02.2015 und die darauf gestützte Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft.
Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Festnahme, die Schubhaftnahme und die Anhaltung für rechtswidrig erklären sowie der belangten Behörde auftragen die Verfahrenskosten zu ersetzen. Darüber hinaus werde die Befreiung von der Eingabengebühr beantragt.
4. Das Bundesamt legte am 05.03.2015 die Beschwerde vor und erstattete eine Stellungnahme, in der kein Kostenersatz beantragt wurde.
Der Beschwerdeführer wurde am 05.03.2015 aus der Schubhaft entlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität des volljährigen Beschwerdeführers steht nicht fest; er ist Staatsangehöriger von NIGERIA und nicht österreichischer Staatsbürger.
Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet am 18.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Asylantrag wurde rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2014 wegen der Zuständigkeit SPANIENS zurückgewiesen.
SPANIEN stimmte der Übernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26.08.2013 zu.
Am 28.08.2013 teilte Österreich den zuständigen spanischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, und eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 19 Abs. 4 bzw. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO begehrt werde.Am 28.08.2013 teilte Österreich den zuständigen spanischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei, und eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach Artikel 19, Absatz 4, bzw. 20 Absatz 2, Dublin-II-VO begehrt werde.
Die 18-monatige Überstellungsfrist endete daher mit 26.02.2015. Österreich wurde durch den Ablauf der Überstellungsfrist für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig und befand sich dieser zum Zeitpunkt der Festnahme und der Schubhaftverhängung rechtmäßig im Bundesgebiet.
Zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung kam daher eine Überstellung des Beschwerdeführers nach SPANIEN aufgrund der Dublin III-VO nicht mehr in Betracht.
Der Beschwerdeführer befand sich von 27.02.2015 bis 05.03.2015 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL vollzogen wurde.
Er wurde am 05.03.2015 aus der Schubhaft entlassen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und den hg. Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gegenständlich bildet jene Rechtslage den entscheidungsrelevanten Prüfungsmaßstab, welche die Verwaltungsbehörde angewandt hatte bzw. anzuwenden gehabt hätte - dies war im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft bis zur Entlassung aus derselben Art. 2 lit n) und Art 28 der seit 01.01.2014 anzuwendenden Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 sowie §76 Abs. 1 FPG in der Fassung vom 31.07.2013, BGBl. I Nr. 144/2013.Gegenständlich bildet jene Rechtslage den entscheidungsrelevanten Prüfungsmaßstab, welche die Verwaltungsbehörde angewandt hatte bzw. anzuwenden gehabt hätte - dies war im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft bis zur Entlassung aus derselben Artikel 2, Litera n,) und Ar