Entscheidungsdatum
28.10.2018Norm
AsylG 2005 §57Spruch
I404 2204271-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Sta. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BAG), gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, vom 18.09.2018, Zl. 1050245305-180072120, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , Sta. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BAG), gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark, vom 18.09.2018, Zl. 1050245305-180072120, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. und III. wie folgt zu lauten haben:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. wie folgt zu lauten haben:
"II. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist.""II. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist."
III. Gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."römisch drei. Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 15.01.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 18.03.2015 wurde der Antrag gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Weiters wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Abs. 2 FPG ausgesprochen, dass die Abschiebung nach Italien zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2016 zu GZ W205 2104954-1/4E als unbegründet abgewiesen. Am 08.05.2015 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt.1. Am 15.01.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 18.03.2015 wurde der Antrag gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Weiters wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ausgesprochen, dass die Abschiebung nach Italien zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.03.2016 zu GZ W205 2104954-1/4E als unbegründet abgewiesen. Am 08.05.2015 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt.
2. Am 10.04.2016 wurde der Beschwerdeführer in Österreich im Zuge einer Streifentätigkeit kontrolliert und er konnte nur einen abgelaufenen italienischen Fremdenpass, einen abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitel und eine Verlängerungsantragsbestätigung vorlegen. Er wurde daher mit einem Schreiben vom 10.04.2016 von der belangten Behörde zur unverzüglichen Ausreise gemäß § 52 Abs. 6 FPG aufgefordert.2. Am 10.04.2016 wurde der Beschwerdeführer in Österreich im Zuge einer Streifentätigkeit kontrolliert und er konnte nur einen abgelaufenen italienischen Fremdenpass, einen abgelaufenen italienischen Aufenthaltstitel und eine Verlängerungsantragsbestätigung vorlegen. Er wurde daher mit einem Schreiben vom 10.04.2016 von der belangten Behörde zur unverzüglichen Ausreise gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgefordert.
3. Am 19.01.2018 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und über ihn wegen des Verdachts gemäß § 28a Abs. 1 SMG die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil vom 19.01.2018 zu 10 HV 100/16h wurde der Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 25.05.2018 zu 171 Hv 12/18d wegen des Verbrechens des Suchgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 SMG zu einer Zusatzstrafe von 20 Monaten verurteilt.3. Am 19.01.2018 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und über ihn wegen des Verdachts gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil vom 19.01.2018 zu 10 HV 100/16h wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 27, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 25.05.2018 zu 171 Hv 12/18d wegen des Verbrechens des Suchgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer Zusatzstrafe von 20 Monaten verurteilt.
4. Mit Bescheid vom 25.07.2018 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.). Sie erklärte seine Abschiebung nach Nigeria und Italien für zulässig (Spruchpunkt II.). Weiter verhängte sie über ihn ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren (Spruchpunkt III.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.). Im Bescheid finden sich keine Feststellungen zur Situation in Nigeria. In der rechtlichen Begründung wird lediglich ausgeführt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien vorgesehen und die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Eine Prüfung der Zulässigkeit bezüglich der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria ist nicht ersichtlich.4. Mit Bescheid vom 25.07.2018 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.). Sie erklärte seine Abschiebung nach Nigeria und Italien für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiter verhängte sie über ihn ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren (Spruchpunkt römisch drei.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Im Bescheid finden sich keine Feststellungen zur Situation in Nigeria. In der rechtlichen Begründung wird lediglich ausgeführt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien vorgesehen und die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Eine Prüfung der Zulässigkeit bezüglich der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria ist nicht ersichtlich.
5. Mit Beschluss vom 30.08.2018 zu GZ I404 2204271-1/3E wurde der Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde keinerlei Länderfeststellungen betreffend den Herkunftsstaat Nigeria in den angefochtenen Bescheid aufgenommen und sich auch in keiner Weise mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers in Nigeria auseinandergesetzt hat. Weiters wurde die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass § 52 Abs. 9 FPG als Rechtsgrundlage für eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien nicht in Frage komme und bei der Bemessung des Einreiseverbotes auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Italien zu berücksichtigen sei.5. Mit Beschluss vom 30.08.2018 zu GZ I404 2204271-1/3E wurde der Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde keinerlei Länderfeststellungen betreffend den Herkunftsstaat Nigeria in den angefochtenen Bescheid aufgenommen und sich auch in keiner Weise mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers in Nigeria auseinandergesetzt hat. Weiters wurde die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass Paragraph 52, Absatz 9, FPG als Rechtsgrundlage für eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien nicht in Frage komme und bei der Bemessung des Einreiseverbotes auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Italien zu berücksichtigen sei.
6. Mit dem hier angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.). Sie erklärte erneut seine Abschiebung nach Nigeria und Italien gemäß § 52 Abs. 9 FPG für zulässig (Spruchpunkt II.). Weiter verhängte sie über ihn ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren (Spruchpunkt III.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.).6. Mit dem hier angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.). Sie erklärte erneut seine Abschiebung nach Nigeria und Italien gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiter verhängte sie über ihn ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren (Spruchpunkt römisch drei.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtszeitig und zulässig Beschwerde. In der Beschwerde wird zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde die Beziehung des Beschwerdeführers zu einer namentlich angeführten Österreicherin nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die Rückkehrentscheidung stelle einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar, zumal dieser in Österreich eine Beziehung führe und seine Freundin ihn auch in der Justizanstalt regelmäßig besuche. Es werde daher deren Einvernahme beantragt. Außerdem habe der Beschwerdeführer auch eine weitere Bekannte, bei der er in Österreich gewohnt habe. Es könne auch nicht nur aufgrund der Verurteilungen von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werde. Das verhängte Einreiseverbot sei unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und Italien jedenfalls zu hoch. Weiters stelle sich die Frage, ob sich das Einreiseverbot auf den gesamten Schengenraum beziehen müsse.
8. Am 19.10.2018 wurde die Beschwerde samt Akt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger Nigerias und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.1.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger Nigerias und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer verfügt über eine italienische Arbeitserlaubnis. Er hat in Italien seinen Angaben zufolge als Maler und Anstreicher gearbeitet. In Italien verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen.
In Österreich hatte der Beschwerdeführer vom 10.03.2015 bis 02.11.2015, vom 30.05.2016 bis 30.08.2016, vom 12.12.2016 bis 06.03.2017 vom 16.06.2017 bis 25.09.2017 und vom 02.11.2017 bis 07.03.2018 einen Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 20.01.2018 befindet sich der Beschwerdeführer in Strafhaft.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft:
Er wurde vom LG für Strafsachen XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 2. Fall SMG und nach § 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall und § 27 Abs. 4 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Vergehen beurteilt, mildernd wertete das Gericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgifts.Er wurde vom LG für Strafsachen römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall SMG und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Paragraph 27, Absatz 4, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Vergehen beurteilt, mildernd wertete das Gericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgifts.
Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 25.05.2018 wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z. 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 2. Fall , Abs. 2 SMG zu einer Zusatzsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Anfang des Jahres 2016 bis zu seiner Verhaftung am 19.01.2018 Suchtgift (Cannabiskraut) in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge an verschiedene Abnehmer gewinnbringend veräußerte. Bei dem gegebenen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren berücksichtigte das Gericht das Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit als mildernd. Erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen gewertet.Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 25.05.2018 wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall , Absatz 2, SMG zu einer Zusatzsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Anfang des Jahres 2016 bis zu seiner Verhaftung am 19.01.2018 Suchtgift (Cannabiskraut) in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge an verschiedene Abnehmer gewinnbringend veräußerte. Bei dem gegebenen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren berücksichtigte das Gericht das Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit als mildernd. Erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen gewertet.
Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt.
Der Beschwerdeführer weist keinerlei sprachliche, soziale oder integrative Verfestigung in Österreich auf.
Er hat in Österreich eine Freundin, die er über Facebook kennengelernt und diese erstmals im Jänner 2017 in Italien persönlich getroffen hat. Der Beschwerdeführer lebt mit ihr nicht im gemeinsamen Haushalt. Darüberhinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine wesentlichen familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
1.3. Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürd