TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/29 W221 2200846-1

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Veröffentlicht am 29.10.2018
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Entscheidungsdatum

29.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z2
AsylG 2005 §6 Abs1 Z2
AsylG 2005 §6 Abs1 Z3
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §6 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z1
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8 Abs1
EMRK Art.8 Abs2
FPG §46a Abs1 Z2
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z6
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
FPG §55 Abs4
FPG §57 Abs1
FPG §58 Abs1
StGB §127
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W221 2200846-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen die Spruchpunkte I.-VI. und VIII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, Zl. 1091821902-171208405, zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.-VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser zu lauten hat:

"Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und stellte amXXXXeinen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXXvom XXXX, XXXX, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen oben genanntes Urteil nicht Folge geleistet.

Am 24.10.2017 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an aus XXXX zu stammen und über zahlreiche Geschwister und eine Mutter zu verfügen, die in Katar, Kuwait und Syrien leben würden. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe Syrien wegen des Bürgerkrieges und weil er weiter studieren habe wollen verlassen. Bei einer Rückkehr nach Syrien sei sein Leben wegen den in seinem Dorf existierenden Terroreinheiten in Gefahr. Auch sei er in Österreich wegen Terrorismus im Gefängnis gewesen, was ihn im Falle einer Rückkehr einer besonderen Gefährdung aussetze.

Am 08.03.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Lebensumständen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Syrien zwölf Jahre die Grundschule besucht und anschließend das Studium der Politikwissenschaften begonnen habe. Den Militärdienst habe er von XXXX bis XXXX in Damaskus abgeleistet. Auch habe er ein Geschäft in XXXX betrieben. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe gegen das syrische Regime und den islamischen Staat (IS) gearbeitet. Seine Aufgabe sei es gewesen, Leute zu überzeugen sich nicht dem IS anzuschließen. Er habe im Jahr XXXX demonstriert und Fotos der Demonstrationen in den sozialen Medien geteilt. Zweimal habe der IS versucht ihn zu töten. XXXX sei er deswegen aus Syrien ausgereist, ansonsten hätte er sich dem IS anschließen müssen. Angesprochen auf seine strafgerichtliche Verurteilung in Österreich gab der Beschwerdeführer an, es habe sich dabei insofern um ein Missverständnis gehandelt, als auf seinem Facebook-Account ein Foto mit ihm und einer schwarzen Fahne der Al Nusra-Front gefunden worden sei. Das Gericht habe jedoch angenommen, dass es sich um den IS handle, da sich beide Flaggen sehr ähneln würden. Weiter habe er vor Gericht keine Möglichkeit gehabt, Zeugen anzubieten. Auf Facebook befänden sich sogar Einträge von ihm, in denen er gegen den IS geschrieben habe. Auch habe er bloß einen Pflichtverteidiger gehabt, der nichts genützt habe. Er habe niemanden etwas getan und sei unschuldig verurteilt worden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2018, zugestellt am 14.05.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Darüber hinaus wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VIII.).

Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, dass ein Asylausschlussgrund vorliege, da der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei. Die §§ 278b ff StGB würden besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 darstellen, der normiere, dass ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen sei, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei und aufgrund dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeute. Wie vom Landesgericht XXXX festgestellt worden sei, habe der Beschwerdeführer das Verbrechen einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verübt. In Anbetracht der weltweiten Ereignisse, die auch inmitten Europas stattfänden sei bei terroristischen Verbrechen vom geforderten "besonders schwerwiegend" auszugehen. Der Beschwerdeführer habe für die Al Nusra-Front propagiert und deren Maßnahmen als "heiligen Krieg" dargestellt. Der Beschwerdeführer sei daher keineswegs bloß als "Mitläufer" anzusehen, welcher sich von seiner Ideologie abgewandt habe, sondern es sei zu befürchten, dass er bei einer sich bietenden Gelegenheit erneut Straftaten gemäß §§ 278b ff StGB begehen werde. Eine positive Zukunftsprognose könne in der Gesamtschau aller Umstände keinesfalls ausgestellt werden. Durch Terrorismus werde nicht nur die öffentliche Sicherheit gefährdet, sondern auch das subjektive Sicherheitsgefühl jedes Mitglieds der Bevölkerung erschüttert, weshalb schon von diesem Blickwinkel aus die Asylgewährung auszuschließen gewesen sei.

Die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 einen Aberkennungsgrund normiere, der dem Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 entspreche, weshalb der dementsprechende Antrag abzuweisen gewesen sei. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen führte das Bundesamt aus, dass keiner der in § 57 Abs. 1 AsylG 20050 genannten Fälle vorläge.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers gemäß § 278b StGB würde bei Fortsetzung des Aufenthalts des Beschwerdeführers eine besondere Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich bedeuten. Weiter zeige dies, dass der Beschwerdeführer das mitteleuropäische Gesellschaftssystem ablehne. Außerdem würden sich seine Ehefrau und seine Mutter noch in Syrien aufhalten. Die gegenständliche Rückkehrentscheidung stelle somit keinen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig.

Den Ausspruch eines unbefristeten Einreiseverbots gemäß 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG begründete das Bundesamt damit, dass sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich ergebe, auch da er vor dem Bundesamt noch angegeben habe, dass die Verurteilung quasi zu Unrecht erfolgt sei, da es sich nach seinen Angaben um ein Missverständnis gehandelt habe, was jedoch den Feststellungen des Landesgerichts XXXX diametral zuwiderlaufe. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer nicht als aktiver Kämpfer am "heiligen Krieg" beteiligt habe, sei dies unbeachtlich, da er für den Dschihad geworben und somit womöglich Dritte radikalisiert habe. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme verletze auch nicht Art. 8 EMRK. Es sei auch in der angegebenen Dauer in Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände und seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte gerechtfertigt.

Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 11.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 11.06.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid an einem mangelhaften Ermittlungsverfahren, einer mangelhaften Beweiswürdigung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung leide. Der Beschwerdeführer sei in Österreich aufgrund eines Missverständnisses gemäß § 278b Abs. 2 StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er habe sich nur zu seinem eigenen Schutz mit einer Fahne im Hintergrund und einer Plastikwaffe in der Hand fotografieren lassen. In Syrien sei es lebensbedrohlich gewesen, da die Bevölkerung zwischen den Fronten gestanden sei. Bei jeder Kontrolle habe der Beschwerdeführer verschiedenen Mobiltelefone dabeigehabt und jeweils das eine oder andere Mobiltelefon mit einem Foto als Nachweis dafür vorgelegt, dass er auf Seite der jeweiligen Gruppierung stehe. Beim Krieg in Syrien handle es sich um keinen "heiligen Krieg", der nichts mit Religion zu tun habe. Erst in Europa habe der Beschwerdeführer die Bedeutung von Dschihad kennengelernt. Er helfe auch freiwillig in einem Flüchtlingsquartier und sei auch im Gefängnis sehr hilfsbereit gewesen, indem er einen alten Mann unterstützt und für Mithäftlinge übersetzt habe. Diese Hilfsbereitschaft sei von der belangten Behörde jedoch nicht berücksichtigt worden. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei, dass es sich bei der Verurteilung um ein Missverständnis gehandelt habe. Falsch sei die Beweiswürdigung, dass der Beschwerdeführer die Al Nusra-Front weiterhin unterstützen würde, er sei als bloßer Mitläufer anzusehen, der sich von der terroristischen Vereinigung abgewandt habe. In Österreich bestünde für den Beschwerdeführer daher keine Veranlassung terroristische Straftaten zu begehen. Richtigerweise müsse daher eine positive Zukunftsprognose gestellt werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH genüge die alleinige Zugehörigkeit zu einer terroristischen Gruppierung nicht, um als schwere nichtpolitische Straftat zu gelten, es sei vielmehr die individuelle Verantwortung zu werten. Auch sei die höchstgerichtliche Judikatur in dieser Frage nicht ausreichend berücksichtigt worden. Im angefochtenen Bescheid werde lediglich auf die Straftat Bezug genommen, für eine positive Prognose sprechende Umstände würden nicht herangezogen. Insbesondere werde das Verhalten des Beschwerdeführers während der Haft und die Frage einer allfälligen Wiederholungsgefahr nicht berücksichtigt. Zu berücksichtigen sei auch, dass das volle Strafmaß nicht ausgeschöpft worden sei, da er nur zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Weiter habe es die belangte Behörde unterlassen, eine für die Annahme eines Ausschlussgrundes gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 notwendige Güterabwägung vorzunehmen, bei der die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers gegenüberzustellen sei. Hinsichtlich des Einreiseverbots werde eingewandt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers im Gefängnis in Österreich und im Flüchtlingsquartier zeige, dass in der Zukunftsprognose zu Unrecht von einer Gefährdung durch den Beschwerdeführer ausgegangen werde.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 13.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Teilerkenntnis vom 13.07.2018 behob das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung), weil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits ausgesprochen hat, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien aufgrund von Art. 3 EMRK unzulässig ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr XXXX illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. In Syrien befinden sich noch seine Mutter und seine Ehefrau.

Der Beschwerdeführer stammt aus Deir Ez-Zor, hat studiert und ein Geschäft in Deir Ez-Zor betrieben.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat sich in Syrien der Terrorgruppe Al-Nusra-Front angeschlossen, sich von dieser zumindest zeitweilig bewaffnen und ausrüsten lassen, an der Anfertigung von Propagandafotos mitgewirkt und auf seiner frei zugänglichen Seite im sozialen Netzwerk Facebook für einen Beitritt zu dieser Organisation und deren Ziele geworben sowie deren Maßnahmen als "heiligen Krieg" dargestellt und sich dadurch im Wissen darum, dass er dadurch die Vereinigung und deren strafbaren Handlungen fördert, als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung beteiligt. Außerdem hat der Beschwerdeführer in Österreich einem Flüchtlingshelfer eine Digitalkamera in unbekanntem Wert und demnach eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz, sich durch Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen.

Als mildernd wurde sein bisher ordentlicher Lebenswandel, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die Tatwiederholung innerhalb des zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefassten Verbrechens der terroristischen Vereinigung gewertet.

Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX, XXXX, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen oben genanntes Urteil nicht Folge geleistet, womit dieses in Rechtskraft erwuchs.

Der Beschwerdeführer ist mittlerweile aus der Strafhaft entlassen. In Haft hat er Mithäftlinge bei Übersetzungen unterstützt.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Er spricht Deutsch auf Niveau A1. Er hilft in seiner Flüchtlingsunterkunft aus.

Der Beschwerdeführer leugnet die Straftat, für die er verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Schwere seiner Straftat und seines Persönlichkeitsbildes als Gefahr für die Allgemeinheit einzuschätzen.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

"Folter und unmenschliche Behandlung

Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten. (HRW 21.1.2014)

Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen. (HRW 21.1.2014)

Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene. (HRW 21.1.2014)

Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und PatientInnen. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die PatientInnen und Vorräte transportierten. (HRW 21.1.2014) Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, ÄrztInnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und ÄrztInnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können. (ARD 16.9.2013)

Quellen:

-AI - Amnesty International (17.8.2016): "It breaks the human":

Torture, disease and death in Syria's prisons [MDE 24/4508/2016], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1471499119_mde2445082016english.PDF, Zugriff 4.12.2017

-AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - Syria,

https://www.amnesty.org/en/countries/middle-east-and-north-africa/syria/report-syria/, Zugriff 5.12.2017

-The Economist (20.12.2017): Assad's torture dungeons - Pit of hell, https://www.economist.com/news/middle-east-and-africa/21712142-dissidents-are-being-exterminated-syrian-jails-assads-torture-dungeons, Zugriff 5.12.2017

-FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/341821/485142_de.html, Zugriff 4.12.2017

-HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/318418/443598_en.html, Zugriff 5.12.2017

-HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/334763/477343_de.html, Zugriff 5.12.2017

-UNHRC - United Nations Human Rights Council (11.8.2016): Report of the Independent International Commission of inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/33/35],

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1474461066_g1617860.pdf, Zugriff 5.12.2017

-USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria,

https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 11.8.2017

Allgemeine Menschenrechtslage

Das Syrian Observatory for Human Rights dokumentierte 331.765 Todesfälle seit dem Beginn der Revolution im Jahr 2011 bis zum 15. Juli 2017, schätzt jedoch dass etwa 475.000 Personen getötet wurden (SOHR 16.7.2017).

Ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Bild kann nicht dargestellt werden

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bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt (UNHCR 11.2015).

Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Ein Dekret erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Gleichzeitig zeigt die Regierung außerdem wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien. Sie schikaniert und inhaftiert Mitglieder der Communist Union Party, der Communist Action Party, der Arab Social Union und islamistischer Parteien (USDOS 3.3.2017).

Die syrische Regierung, regierungstreue Einheiten und Sicherheitskräfte führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in der Haft umkommen bzw. getötet werden. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte (UKFCO 21.4.2016, AI 22.2.2017 und USDOS 3.3.2017).

Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 22.2.2017; vgl. SD 18.10.2017). Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Es fehlt an Nahrung, Trinkwasser, Platz, Hygiene und Zugang zu medizinischer Versorgung. (USDOS 3.3.2017).

Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 27.6.2017; vgl. UNOCHA 31.7.2017).

Lang anhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte fuhren dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen (AI 22.2.2017). Bezüglich der von Rebellen kontrollierten Bevölkerungszentren setzte die Regierung auf die Strategie, diese vor die Wahl zu stellen, aufzugeben oder zu (ver)hungern, indem sie Hilfslieferungen einschränkte und tausende Zivilisten aus zurückeroberten Gebieten vertrieb (FH 1.2017). Auch Rebellengruppen belagern Gebiete (USDOS 3.3.2017).

Auch aufständische Gruppen begingen schwere Menschenrechtsverletzungen wie Festnahmen, Folter und Exekutionen von wahrgenommenen politischen Andersdenkenden und Rivalen, wobei das Verhalten jedoch zwischen den unterschiedlichen Rebellengruppen variiert (FH 1.2017).

Der IS ist für systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, welche auch auf Zivilisten abzielen. Auch Jabhat Fatah ash-Sham [ehemals Jabhat al-Nusra] und einige andere extremistische Gruppen begehen Menschenrechtsverletzungen (UKFCO 21.4.2016; vgl. USDOS 3.3.2017).

Sexuelle Versklavung und Zwangsheiraten sind zentrale Elemente der Ideologie des IS. Mädchen und Frauen werden zur Heirat mit Kampfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, werden sexuell versklavt (USDOS 27.6.2017). Frauen erleben in vom IS gehaltenen Gebieten willkürliche und schwere Bestrafungen, inklusive Hinrichtungen durch Steinigung. Frauen und Männer werden bestraft, wenn sie sich nicht den Vorstellungen des IS entsprechend kleiden (USDOS 3.3.2017).

IS-Kampfer sind für Exekutionen von gefangengenommenen Zivilpersonen, Regierungssoldaten, Angehörigen rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffenden und verantwortlich. In den vom IS kontrollierten Gebieten hat der IS seine strikte Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern befinden sich Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch, Schmuggel oder Diebstahl zur Last gelegt wird, sowie Menschen, die wegen ihrer tatsachlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden (AI 22.2.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/2017 - The State of the World's Human Rights - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/336435/479102_de.html, Zugriff 23.11.2017

-FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/341821/485142_de.html, Zugriff 23.11.2017

-SD - Syria Deeply (18.10.2017): Analysis: The Political Impasse Over Syria's Disappeared,

https://www.newsdeeply.com/syria/articles/2017/10/18/analysis-the-political-impasse-over-syrias-disappeared, Zugriff 4.12.2017

-SOHR - Syrian Observatory For Human Rights (16.7.2017): About 475 thousand persons were killed in 76 months of the Syrian revolution and more than 14 million wounded and displaced, http://www.syriahr.com/en/?p=70012, Zugriff 4.12.2017

-UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (21.4.2016): Human Rights and Democracy Report 2015-Chapter IV: Human Rights Priority Countries-Syria,

https://www.ecoi.net/local_link/322999/448821_en.html, Zugriff 23.11.2017

-UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (11.2015): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic Update IV,

http://www.refworld.org/pdfid/5641ef894.pdf, Zugriff 3.1.2018

-UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.7.2017): Syria Crisis: North East Syria Situation Report No. 13 (1- 31 July 2017),

https://ecoi3.ecoi.net/en/file/local/1405545/1788_1503323913_3107.pdf, Zugriff 4.12.2017

-USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria,

https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 23.11.2017

-USDOS - US Department of State (27.6.2017): Trafficking in Persons Report 2017 - Country Narratives - Syria, https://ecoi3.ecoi.net/de/dokument/1408502.html, Zugriff 4.12.2017

Rückkehr

Laut der International Organization for Migration (IOM) sind zwischen Januar und Juli 2017 602.759 vertriebene Syrer in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. 93 Prozent davon sind Binnenvertriebene gewesen und 7 Prozent kehrten aus der Türkei, dem Libanon, Jordanien und dem Irak nach Syrien zurück. Rückkehrer aus der Türkei und Jordanien kehrten hauptsächlich in die Provinzen Aleppo und Hassakah zurück (IOM 11.8.2017). Am Beginn des Jahres kam es zur Rückkehr von etwa 150.000 Personen (Zeitraum Januar-April 2017) nach Ost-Aleppo, wobei die Dauerhaftigkeit dieser Rückkehr fragwürdig ist, da die Zahl der beschädigten Unterkünfte in Ost-Aleppo sehr hoch ist (IDMC 2017).

Die Hauptfaktoren, die die Entscheidung zurückzukehren, beeinflussen, sind primär die Wiedervereinigung mit Familienmitgliedern, den Zustand des eigenen Besitzes/Grundstücks zu prüfen und in manchen Fällen auch die tatsächliche oder wahrgenommene Verbesserung der Sicherheitslage in Teilen des Landes (UNHCR 30.6.2017 und IOM 11.8.2017). Andere Rückkehrgründe können eine Verschlechterung der ökonomischen Situation am Zufluchtsort oder soziokulturelle Probleme sein (Die Presse 14.8.2017, vgl. IOM 11.8.2017).

Das Konzept von Binnenvertriebenen ist jedoch viel weiter gefasst, als jenes von Flüchtlingen. Binnenvertriebene sind all jene, die ihr Zuhause verlassen haben und dabei sehr kurze oder auch weite Entfernungen zurückgelegt haben. Kürzere Distanzen erhöhen die Wahrscheinlichkeit einer Rückkehr. Beispielsweise kehren viele IDPs aus West-Aleppo nach Ost-Aleppo zurück, oder viele IDPs aus den Vorstädten von Damaskus kehrten in die Vororte Qabun oder Qudsaya zurück, nachdem diese von der syrischen Armee wieder erobert wurden. Das hauptsächliche Hindernis bei der Rückkehr bleibt das Fehlen von Sicherheit, wobei diese Einschätzung von der geographischen Herkunft, sozioökonomischen Lage und einer potentiellen Beteiligung im Widerstand gegen das syrische Regime beeinflusst wird (WI 7.7.2017).

Geschätzte 67 Prozent der Rückkehrer (405.420 Personen) kehrten in die Provinz Aleppo zurück, 27.620 nach Idlib, 75.209 nach Hama,

45.300 nach Raqqa, 21,346 nach Damaskus-Umland und 27.861 in andere Provinzen. Berichten zufolge kehrten 97 Prozent der Vertriebenen zu ihrem eigenen Haus zurück, 1,8 Prozent leben bei Gastgebern, 1,4 Prozent in verlassenen Häusern, 0,14 Prozent in informellen Siedlungen und 0,03 Prozent in gemieteten Unterkünften. Der Zugang zu Nahrung und Haushaltsgegenständen der Rückkehrer liegt dieser Studie zufolge bei 80 und 83 Prozent, der Zugang zu Wasser und Gesundheitsversorgung nur bei 41 und 39 Prozent, weil die Infrastruktur des Landes durch den Konflikt extrem beschädigt wurde. Im Jahr 2016 lag die Zahl der Rückkehrer bei 685,662. Von diesen Rückkehrern wurden jedoch geschätzte 20.752 im selben Jahr und 21.045 im Jahr 2017 erneut vertrieben. Während die Zahl der Rückkehrer in Syrien steigt, ist die Zahl der Vertreibungen weiterhin hoch. So wurden von Januar bis Juli 2017 geschätzte

808.661 Personen aufgrund des Konfliktes vertrieben, viele davon zum zweiten oder dritten Mal. Laut IOM war die Rückkehr von IDPs hauptsächlich spontan, aber nicht notwendigerweise freiwillig, sicher oder nachhaltig (IOM 11.8.2017).

Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen (AA 17.8.2017). Im Prinzip steht es syrischen Staatsangehörigen frei, mit ihrem syrischen Pass (oder bei einer Ausreise in den Libanon: mit gültigem Personalausweis) über alle funktionsfähigen Grenzübergänge, einschließlich dem Flughafen Damaskus, das Land zu verlassen. Syrische Staatsangehörige müssen eine Ausreisegebühr in einer Höhe zahlen, die vom Ausreisepunkt (Landgrenze oder Flughafen) abhängt. Auf Grundlage des Gesetzes Nr. 18 aus dem Jahr 2014 kann die Ausreise oder Rückkehr ohne gültigen Pass oder ohne die erforderliche Genehmigung oder über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt je nach Umständen des Einzelfalls Freiheits- und/oder Geldstrafen nach sich ziehen. Es ist nicht klar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt wird und ob Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, gemäß Gesetz Nr. 18 von 2014 einer Strafverfolgung ausgesetzt sind (UNHCR 2.2017).

Personen werden bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben (IRB 19.1.2016; vgl. Zeit 10.12.2017). Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar (IRB 19.1.2016). Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Assad-Regimes angesehen wird (UK HOME 8.2016).

Das syrische Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Asyl zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden (USDOS 3.3.2017).

In den von oppositionellen Gruppierungen wie Jabhat Fatah ash-Sham oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierten Gebieten verfügen die bewaffneten Gruppen ebenfalls über Listen von "Dissidenten". Ihnen drohen Misshandlung und Verschwindenlassen. Auch oppositionelle Gruppen kontrollieren Rückkehrende, wobei die Bekanntgabe des Wohn- und Geburtsortes wichtig ist. SyrerInnen, die aus der Türkei in oppositionelle Gebiete zurückkehren, werden befragt. Es kommt außerdem zu Entführungen und Lösegelderpressungen durch bewaffnete Gruppen (SFH 21.3.2017).

Wie aus Berichten hervorgeht, betrachtet die Regierung bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung, darunter Anträge auf Asyl, Teilnahme an regierungskritischen Protesten, Kontakte zu Oppositionsgruppen oder andere Ausdrucksformen der Kritik an der Regierung, einschließlich über soziale Medien (UNHCR 2.2017). Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland, auch deshalb, um oppositionelle Alternativen zum gegenwärtigen Regime zu unterbinden. Die Regierung überwacht Aktivitäten dieser Art im Ausland, auch in Österreich. Dass die syrische Regierung Kenntnis von solchen Aktivitäten hat, ist wahrscheinlich, und sie hat die Möglichkeit, ihr diesbezügliches Wissen zu nützen, wenn sich dazu die Gelegenheit ergibt. Eine Überwachung von exilpolitischen Aktivitäten passiert hauptsächlich an Orten mit einer größeren syrischen Gemeinde, weil sich dort eher Informanten der Regierung befinden können. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exilpolitischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen (BFA 8.2017).

Im September 2017 sprach der damalige Generalmajor der syrischen Republikanischen Garden Issam Zahreddine eine Drohung gegen syrische Flüchtlinge aus. In einem Live-Interview mit dem syrischen Staatsfernsehen sagte er "Kehrt nicht zurück! Selbst wenn der Staat euch vergibt, wir werden niemals vergessen und verzeihen. Ein Rat von diesem Bart: Kommt nicht zurück!", umstehende Offiziere hätten dazu gelacht. Zum Berichtszeitpunkt befehligte er mehrere tausend Soldaten und leitete die Eroberung von Deir ez-Zour. Offiziell gibt das Assad-Regime vor, eine "nationale Versöhnung" in Syrien anzustreben. Syrer, die nicht gegen die Regierung kämpften, hätten demnach nichts zu befürchten (Spiegel 11.9.2017). Zahreddine, der im Oktober 2017 durch eine Landmine getötet wurde, entschuldigte sich später für die Aussage und sagte, dass sie missinterpretiert worden sei und er sich lediglich auf IS und Rebellenkämpfer bezog, die syrische Truppen getötet haben (Telegraph 18.10.2017). Im Dezember 2017 besuchte Ali Haidar, der syrische Minister für nationale Versöhnung (Minister of State for National Reconciliation), den Südlibanon und rief syrische Flüchtlinge aus den Provinzen Hama und Aleppo dazu auf, nach Hause zurück zu kehren, unter der Behauptung, dass die Situation in den Provinzen stabil sei (DS 2.1.2018).

Quellen:

-AA - Auswärtiges Amt (17.8.2017): Syrien: Reisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/SyrienSicherheit_node.html, Zugriff 17.8.2017

-BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak,

https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 19.10.2017

-DS - The Daily Star (2.1.2018): Syrian reconciliation minister visits Lebanon: report,

https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2018/Jan-02/432123-syrian-reconciliation-minister-visits-lebanon-report.ashx#, Zugriff 2.1.2018

-IDMC - Internal Displacement Minitoring Centre (2017): Country Profiles - Syria - Mid Year Update 2017 (January-June), http://www.internal-displacement.org/assets/country-profiles/Mid-Year-update-2017/SYR-conflict.pdf, Zugriff 21.11.2017

-IOM - International Organization for Migration (11.8.2017): Over 600.000 Displaced Syrians Returnet Home in First 7 Months of 2017, https://www.iom.int/news/over-600000-displaced-syrians-returned-home-first-7-months-2017, Zugriff 21.11.2017

-IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.2016): Syria:

Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 - December 2015),

https://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html, Zugriff 11.12.2017

-Die Presse (14.8.2017): UNO: 600.000 Syrer seit Jänner nach Hause zurückgekehrt,

http://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5268787/UNO_600000-Syrer-seit-Jaenner-nach-Hause-zurueckgekehrt, Zugriff 17.8.2017

-SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (21.3.2017): Syrien:

Rückkehr,

https://www.ecoi.net/file_upload/1788_1492610569_syrruk.pdf, Zugriff 17.8.2017

-Spiegel - Spiegel Online (11.9.2017): Assads Top-General droht Flüchtlingen,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/syrien-krieg-top-general-issam-zahreddine-droht-fluechtlingen-a-1167093.html, Zugriff 21.11.2017

-The Telegraph (18.10.2017): Top Syrian general killed by Isil landmine near Deir Ezzor,

http://www.telegraph.co.uk/news/2017/10/18/top-syrian-general-killed-isil-landmine-near-deir-ezzor/, Zugriff 21.11.2017

-UK HOME - UK Home Office (8.2016): Country Information and Guidance Syria: the Syrian Civil War,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1472706544_cig-syria-security-and-humanitarian.pdf, Zugriff 22.11.2017

-UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (2.2017): Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria; "Illegal Exit" from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1493896269_opendocpdf.pdf, Zugriff 17.8.2017

-UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.6.2017): UNHCR seeing significant returns of internally displaced amid Syria's continuing conflict, https://www.ecoi.net/local_link/342857/486251_de.html, Zugriff 17.8.2017

-USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Syria,

https://www.ecoi.net/local_link/337226/479990_de.html, Zugriff 11.8.2017

-WI - The Washington Institute for Near East Policy (7.7.2017): A Half-Million Syrian Returnees? A Look Behind the Numbers, http://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/view/a-half-million-syrian-returnees-a-look-behind-the-numbers, Zugriff 21.11.2017

-Zeit Online (10.12.2017): Der Weg zurück nach Syrien, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-12/syrien-fluechtlinge-rueckkehr/komplettansicht, Zugriff 11.12.2017"

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme vor der belangten Behörde und trat den Länderfeststellungen auch in der Beschwerde nicht entgegen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie auf die vorgelegten Dokumente. Die Identität wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt.

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und die Details diesbezüglich, sowie das Eintreten der Rechtskraft ergeben sich aus den im Akt befindlichen Urteilsausfertigungen zu den Zlen. XXXX und XXXX.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ist mittlerweile aus der Strafhaft entlassen wurde ergibt sich aus der im Akt befindlichen Haftentlassung vom XXXX.

Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, in Haft Mithäftlingen bei Übersetzungen geholfen hat, Deutsch auf Niveau A1 spricht und auch in seiner Flüchtlingsunterkunft aushilft, ergibt sich aus dem Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin als gefährlich für die Allgemeinheit einzustufen ist, ergibt sich daraus, dass er wegen der Mitgliedschaft an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs. 3 StGB) verurteilt worden ist und es sich dabei um ein besonders schweres Verbrechen handelt. Sowohl in der Einvernahme vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zeigt sich das Bild eines Beschwerdeführers, der die ihm zur Last gelegte Straftat leugnet und bestrebt ist, sein diesbezügliches Verhalten in der Vergangenheit trotz seiner rechtskräftigen Verurteilung zu verharmlosen ("Missverständnis") bzw. überhaupt nicht anzuerkennen. Für die mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX festgestellten Tathandlungen übernimmt der Beschwerdeführer keine Verantwortung. Vielmehr gibt er in seiner Beschwerde an, dass er bei jeder Kontrolle verschiedene Mobiltelefone dabei gehabt habe mit Fotos als Nachweis dafür, dass er auf der Seite der jeweils kontrollierenden Gruppe stehe.

Dazu ist festzuhalten, dass sich bereits das Strafgericht mit dieser Behauptung eingehend auseinandersetzte und zum Schluss kam, dass dieses Vorbringen gänzlich unglaubwürdig ist, weil sich auf demselben Foto auch die Insignien der Freien Syrischen Armee befinden. Auch hat der Beschwerdeführer bereits in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens versucht, seine Tat zu verharmlosen, indem er behauptete, dass er Hilfsgüter in eine schwer belagerte Stadt habe umleiten lassen, Geld an Bedürftige überbracht habe uä., was das Strafgericht jedoch als Ablenkung vom Tatvorwurf wertete. Demgegenüber ergab sich das strafbare Verhalten für das Strafgericht eindeutig aus den vorliegenden Lichtbildern, aus denen aufgrund der Einrichtung, Bekleidung und Pose geschlossen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer der Al-Nusra-Front zugehörig fühlte und dieser Einstellung auch Ausdruck verleihen wollte, was durch die Veröffentlichung der Fotos auf Facebook verstärkt wird samt den dazugehörigen Kommentaren und Antworten, sodass er wusste, dass er deren Zielsetzungen bewarb.

Insgesamt ist hinsichtlich des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers festzustellen, dass er hinsichtlich seiner Straftat weder die Wahrheit sagt noch diesbezüglich Reue zeigt. Aufgrund des oben beschriebenen Persönlichkeitsbildes ist davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falles notwendige Aktualität aufweisen.

Zu A)

Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Gemäß dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.

Gemäß § 6 Abs. 2 AsylG 2005 kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt.

Gemäß Art. 33 Abs. 1 der GFK darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Nach Art. 33 Z 2 GFK kann sich ein Flüchtling aber nicht auf diese Begünstigung beziehen, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Staates bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419; 23.9.2009, 2006/01/0626; mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung; vgl. zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 weiters auch VwGH 5.12.2017, Ra 2016/01/0166; 1.3.2016, Ra 2015/18/0247; 21.9.2015, Ra 2015/19/0130) (VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531).

Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit. b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt - Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe - wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der Beschwerdeführer ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter - und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten - führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht2, 2011, Rz 125).

Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Das Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB erweist sich einerseits objektiv besonders schwerwiegend, weil der Beschwerdeführer sich in Syrien der Terrorgruppe Al-Nusra-Front angeschlossen hat, sich von dieser zumindest zeitweilig bewaffnen und ausrüsten hat lassen, an der Anfertigung von Propagandafotos mitgewirkt hat und auf seiner frei zugänglichen Seite im sozialen Netzwerk Facebook für einen Beitritt zu dieser Organisation und deren Ziele geworben sowie deren Maßnahmen als "heiligen Krieg" dargestellt hat und sich dadurch im Wissen darum, dass er dadurch die Vereinigung und deren strafbaren Handlungen fördert, als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung beteiligt hat. Auch subjektiv erweist sich dieses Verbrechen des Beschwerdeführers als besonders schwerwiegend aufgrund der Tatwiederholung innerhalb des zu einer zur tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefassten Verbrechens der terroristischen Vereinigung. Weiter wird im Urteil festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis zum Schluss der Verhandlung nicht begriffen hat, welchen Unwert die österreichische Rechtsordnung seinen Handlungen beimisst, weshalb ein längerer Strafvollzug erforderlich war, um ihm dies vor Augen zu führen und künftig ähnliche Aktivitäten zu unterbinden. Diesen Unwert seiner Handlung hat der Beschwerdeführer jedoch trotz erlittenem Haftübel bis heute nicht begriffen, da er weiterhin seine Taten leugnet und verharmlost. Der im Urteil angeführte Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels vermag an der Qualifikation der Straftat als auch subjektiv besonders schwerwiegend daher nichts zu ändern.

Eine notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).

Die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus seiner Ausbildung für terroristische Zwecke und ehemaligen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tatbegehung zum Entscheidungszeitpunkt knapp viereinhalb Jahre zurückliegt, der Beschwerdeführer in einem Flüchtlingsquartier freiwillig gearbeitet hat und er auch im Gefängnis hilfsbereit war, kann nicht von einem Wegfall der Gefährlichkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer tätigt nach wie vor verharmlosende und widersprüchliche Aussagen in Bezug auf die damaligen Vorfälle, und bezeichnete etwa seine strafrechtliche Verurteilung gemäß § 278b Abs. 2 StGB sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesamt als auch in der Beschwerde als Missverständnis. Auch muss darauf hingewiesen werden, dass dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft mehrere verstörende Bilder anfertigte (Seite 8 des Urteils). Eine Abkehr des Beschwerdeführers von der Ideologie der Al Nusra-Front kann somit nicht angenommen werden. Eine positive Zukunftsprognose kann daher nicht erstellt werden. Nur der Vollständigkeit halber sei auch noch bemerkt, dass der Beschwerdeführer zwar als Dolmetscher für andere Asylwerber fungiert hat, im Zuge einer solchen Tätigkeit jedoch einmal einem Helfer eine Digitalkamera gestohlen hat, wofür er auch strafrechtlich verurteilt wurde.

Seinen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (Asylgrund: Demonstrationen gegen das syrische Regime) stehen damit die Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber, die hier den Ausschlag geben.

Damit ist § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfüllt. Bei Vorliegen eines Asylausschließungsgrundes sind die Asylgründe nicht weiter zu prüfen.

Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden V

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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