Entscheidungsdatum
16.08.2018Norm
AsylG 2005 §54Spruch
L515 2203240-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Republik Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 9 Abs. 1, § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG, 10 Abs. 1 Z 5 AsylG, 52 Abs. 2 Z 4 FPG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 9, Absatz eins und 3 BFA-VG, 10 Absatz eins, Ziffer 5, AsylG, 52 Absatz 2, Ziffer 4, FPG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 54, 55 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF wird XXXX, geboren am XXXX, StA der Republik Georgien eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 54, 55, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF wird römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA der Republik Georgien eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und war bisher als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich rechtmäßig aufhältig.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und war bisher als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich rechtmäßig aufhältig.
In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:
"
...
LA: Welche Familienangehörigen halten sich im Bundesgebiet auf?
VP: Meine Ehefrau und unsere Tochter.
LA: Seit wann sind Sie mit Ihrer Ehefrau verheiratet? Wo fand die Hochzeit statt und wer war aller anwesend bei Ihrer Hochzeit?
VP: 2015 in der Stadt XXXX, standesamtlich und kirchlich, Freunde von uns beiden waren anwesend. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Eheschließung mit meiner Ehefrau in Österreich normalerweise anerkannt sei, aber die Familienzusammenführung ist nicht zustande gekommen trotz allem.VP: 2015 in der Stadt römisch 40 , standesamtlich und kirchlich, Freunde von uns beiden waren anwesend. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Eheschließung mit meiner Ehefrau in Österreich normalerweise anerkannt sei, aber die Familienzusammenführung ist nicht zustande gekommen trotz allem.
LA: Leben Sie mit Ihren Familienangehörigen in einen gemeinsamen Haushalt?
VP: Ja, nachgefragt gebe ich an, dass ich seit 2 Jahren hier in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit meinen Familienangehörigen lebe.
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich. Sind Sie gesund?
VP: Ich habe Tuberkulose wovon ich bleibende Schäden habe und zwar chronisches Asthma Bronchiale und Hepatitis C und chronische Gastritis. Nachgefragt gebe ich an, dass ich an keiner offenen TBC mehr leide, aber meine Lungenfunktion beträgt nur mehr 50%.
LA: An diesen eben aufgezählten Erkrankungen laborieren Sie derzeit?
VP: Es gibt Kontrolltermine und ich befinde mich unter Aufsicht der Ärzte.
LA: Sind Sie lebensbedrohlich erkrankt?
VP: Ich bin nicht geheilt, die Probleme bestehen weiter. Sobald man ein bisschen nachlässig wird, könnte es lebensgefährlich werden. Nachgefragt gebe ich an, dass ich glaube derzeit nicht lebensbedrohlich erkrankt zu sein. Ich habe Atemnot und einen Inhalator.
LA: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente regelmäßig bzw. befinden Sie sich in Österreich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung?
VP: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die medikamentöse Therapie mit Aprednislon TBL 25 Mg und Foster Druckg. Inhal 100/6MCG bis zum nächsten Kontrolltermin am 05. März habe. Ich nehme zweimal am Tag den Inhalator und das Medikament zu mir. Das Medikament Omeprazol einmal am Tag in der Früh und das Medikament Antiflat nach Bedarf.
LA: Welche Medikamente nehmen Sie aktuell ein? Die konkrete Bezeichnung der Medikamente bitte!
VP: Ich nehme gegen meine Magen Probleme und nehme Omeprazol und Antiflat ein.
Anmerkung: Partei legt ein Rezept vor. Es wird eine Kopie angefertigt und dem Akt beigelegt. Vorgelegtes Rezept:
Aprednislon TBL 25 Mg und Foster Druckg. Inhal 100/6MCG
LA: In welcher Behandlung befinden Sie sich aktuell? Seit welchen Zeitraum werden Sie dort behandelt, wo findet diese statt, wer ist Ihr zuständiger Arzt? Wann ist Ihre Behandlung abgeschlossen?
VP: Stationär werde ich nicht behandelt, aber ich befinde mich unter Aufsicht der Ärzte.
Können Sie aktuelle ärztliche Befunde vorlegen?
VP: Ja
Anmerkung:
Partei legt diverse Unterlagen vor. Es werden Kopien angefertigt und dem Akt beigelegt. Vorgelegte Unterlagen:
* Ein Lungenfunktion Kumulativbefund sowie eine ärztliches Gutachten vom Otto Wagner Spital erstellt am 03.01.2018
* Ein Lungenfachärztlicher Befund vom 08.01.2018 von Dr. Horst Hinterberger FA für Lungenheilkunde
LA: Zusammenfassend laborieren Sie aktuell an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, werden auch nicht stationär medizinisch behandelt bzw. befinden sich in keiner medizinischen Therapie. Stimmt das so?
VP: Das ist mir auch bewusst, aber ich muss immer zu Kontrollterminen.
LA: Sind Sie damit einverstanden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zustimmung zur Einholung etwaig aufliegender ärztlicher Befunde Ihre Person betreffend sowie sonstige Anfragen zu erteilen?
VP: Ja, ich erteile hiermit meine ausdrückliche Zustimmung zur Einholung von aufliegenden ärztlichen Befunden sowie sonstiger Anfragen bezüglich meiner Person.
LA: Wie finanzieren Sie sich Ihren Aufenthalt in Österreich?
VP: Ich bekomme Unterstützung vom AMS. Nachgefragt gebe ich an, dass ich auch schon in Österreich gearbeitet habe.
LA: Welche Berufe genau haben Sie in Österreich bisher ausgeübt?
VP: Zuletzt habe ich als Lagerarbeiter gearbeitet. Ich bin in einem Programm untergekommen, in der Behindertenbeschäftigung. Nachgefragt gebe ich an, dass ich bisher in Österreich wie folgt gearbeitet habe:
2010 bis 2011 bei der XXXX als Lagerarbeiter2010 bis 2011 bei der römisch 40 als Lagerarbeiter
2011 wieder bei der XXXX, als Minibusfahrer, nur ein Monat lang, aufgehört wegen Atemnot2011 wieder bei der römisch 40 , als Minibusfahrer, nur ein Monat lang, aufgehört wegen Atemnot
Anmerkung: Partei legt Lebenslauf und eine Bestätigung eines Arbeitstrainings der XXXX Wien vor. Es werden Kopien angefertigt und dem Akt beigelegt.Anmerkung: Partei legt Lebenslauf und eine Bestätigung eines Arbeitstrainings der römisch 40 Wien vor. Es werden Kopien angefertigt und dem Akt beigelegt.
Es fehlt jedoch meine letzte Arbeit, ich habe zwischen April und Mai 2017 bei der Leihfirma XXXX als Produktionsmitarbeiter gearbeitet.Es fehlt jedoch meine letzte Arbeit, ich habe zwischen April und Mai 2017 bei der Leihfirma römisch 40 als Produktionsmitarbeiter gearbeitet.
LA: Haben Sie einen Führerschein?
VP: Ja habe ich, für die Fahrzeugklassen B, C und den Staplerschein.
LA: Besteht ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Ehefrau?
VP: Meine Frau bekommt die finanzielle Unterstützung von der Caritas.
LA: Haben Sie einen Deutschkurs besucht? Können Sie bereits Deutsch?
VP: Ja, ich habe Deutschkurse besucht, B1 und Berufsorientierungkurse.
LA: Können Sie diesbezüglich irgendwelche Beweismittel vorlegen?
VP: Ja
Anmerkung:
Partei legt diverse Unterlagen vor. Es werden Kopien angefertigt und dem Akt beigelegt. Vorgelegte Unterlagen:
* Teilnahmebestätigung für Deutschkurs Einzelcoaching vom 15.03.1011von der XXXX* Teilnahmebestätigung für Deutschkurs Einzelcoaching vom 15.03.1011von der römisch 40
* Arbeitsbestätigung der XXXX vom 13.08.2010* Arbeitsbestätigung der römisch 40 vom 13.08.2010
* Kostenvoranschlag vom 25.09.2014 bezüglich Weiterbildung C95
* ECDL Standard Skills Card
* ECDL Standard kompakt Kursbesuchsbestätigung vom 19.03.2014
* Modulplan Deutschkurs Wien 2012, ausgestellt am 06.06.2012
* Zertifikat vom XXXX vom 18.12.2007* Zertifikat vom römisch 40 vom 18.12.2007
* Zertifikat des XXXX, Deutsch Intensivkurs, ausgestellt am 28.04.2009* Zertifikat des römisch 40 , Deutsch Intensivkurs, ausgestellt am 28.04.2009
* Teilnahmezertifikat des XXXX, Deutsch Intensivkurs, ausgestellt am 29.05.2009* Teilnahmezertifikat des römisch 40 , Deutsch Intensivkurs, ausgestellt am 29.05.2009
* Kostenvoranschlag für einen Deutsch Intensivkurs des XXXX vom 28.02.2007* Kostenvoranschlag für einen Deutsch Intensivkurs des römisch 40 vom 28.02.2007
* XXXX Zertifikat Deutsch für Anfänger und Fortgeschrittene vom 17.07.2008* römisch 40 Zertifikat Deutsch für Anfänger und Fortgeschrittene vom 17.07.2008
* ZIB Training, Modul Deutsch 2 - Deutsch für leicht Fortgeschrittene vom 23.11.2012
* Österreichisches Sprachdiplom A2 von der XXXX, ausgestellt am 21.12.2009* Österreichisches Sprachdiplom A2 von der römisch 40 , ausgestellt am 21.12.2009
* Teilnahmebestätigung des XXXX, Deutsch als Zweitsprache vom 04.12.2009* Teilnahmebestätigung des römisch 40 , Deutsch als Zweitsprache vom 04.12.2009
* Diplom B1 Zertifikat Deutsch der XXXX vom 03.01.2013* Diplom B1 Zertifikat Deutsch der römisch 40 vom 03.01.2013
* Zertifikat der XXXX, Deutsch für Anfänger und Fortgeschrittene vom 27.03.2008* Zertifikat der römisch 40 , Deutsch für Anfänger und Fortgeschrittene vom 27.03.2008
* Anmeldung Deutsch Intensivkurs XXXX vom 12.09.2007* Anmeldung Deutsch Intensivkurs römisch 40 vom 12.09.2007
* Teilnahemsbetätigung AMS Deutsch und Berufsorientierung vom 18.12.2015
* Bescheinigung Erst Hilfe Grundkurs des Wiener XXXX vom 1909.2014* Bescheinigung Erst Hilfe Grundkurs des Wiener römisch 40 vom 1909.2014
* XXXX, Bescheinigung über eine Weiterbildung vom 31.10.2014* römisch 40 , Bescheinigung über eine Weiterbildung vom 31.10.2014
LA: Sind Sie Mitglied von einem Verein oder einer Organisation in Österreich?
VP: Nein
LA: Haben Sie Freunde, Bekannte oder sonstige Verwandte in Österreich?
VP: Ich habe Bekannte aus der Kirchengemeinde und Freunde.
LA: Erzählen Sie bitte, wie ihr gewöhnlicher Alltag in Österreich aussieht.
VP: Es ist unterschiedlich, wenn ich arbeite, dann geh ich regelmäßig zur Arbeit. Wenn ich nicht arbeite, dann gehe ich zu irgendwelchen Kursen, das Programm heißt Jobsuche. Ich verschicke ständig die Bewerbungen und wenn ich zu Hause bin, helfe ich meiner Frau mit dem Haushalt und kümmere mich um mein Kind. Dazwischen gibt es natürlich Kontrolltermine bei der Ärzten. Nachgefragt gebe ich an, dass Ich arbeitswillig bin, ich kann aber nicht jeden Job annehmen aus gesundheitlichen Gründen. Mir wurde ein Job als Minibusfahrer angeboten, zwei Tage habe ich zur Probe gemacht, als man bemerkte, dass ich den Inhalator benutze, bekam ich den Job nicht, der auf 6 Monate befristet gewesen wäre. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in meiner Freizeit auch Spazieren gehe, der Arzt hat mir keine weiteren sportlichen Aktivitäten erlaubt. Ich helfe meiner Frau und erziehe unser Kind.
LA: Welche Schulbildung bzw. Berufsausbildung haben Sie?
VP: 10 Jahre allgemeine Bildende Schule mit Matura, dann 4 Jahre lang ein technisches College für die Metallurgie.
LA: Welche weiteren Sprachen neben Georgisch beherrschen Sie?
VP: Sehr gut Russisch
LA: Was haben Sie beruflich in Georgien gemacht?
VP: 2 Jahre lang als Metalltechniker bei einem bekannten Metallwerk in XXXX, dann wurde der Betrieb eingestellt und ich wurde gekündigt. Bei diversen Betrieben im selben Bereich bis ich krank geworden bin.VP: 2 Jahre lang als Metalltechniker bei einem bekannten Metallwerk in römisch 40 , dann wurde der Betrieb eingestellt und ich wurde gekündigt. Bei diversen Betrieben im selben Bereich bis ich krank geworden bin.
LA: Waren Sie in der Lage Ihren Lebensunterhalt durch Ihre beruflichen Tätigkeiten zu finanzieren?
VP: Vor der Perestroika ging es, danach stagnierte die Wirtschaft total.
LA: Wo waren Sie zuletzt in Georgien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr Lebensmittelpunkt? Geben Sie bitte die konkrete Wohnadresse, Straße, Platz, Hausnummer etc. an.
VP: In der Stadt XXXXVP: In der Stadt römisch 40
LA: Geben Sie bitte die Personendaten Ihrer nächsten Angehörigen im Heimatland bekannt!
Falls nötig - (AW schreibt die Personendaten auf ein Blatt Papier - wird als Anlage zum Akt genommen)
VP: Mutter: XXXXVP: Mutter: römisch 40
Bruder 1: XXXXBruder 1: römisch 40
Bruder 2: XXXXtBruder 2: römisch 40 t
Vater im Jahr 2007 verstorben
LA: Wohnen Ihre Angehörigen immer noch in Ihrem Heimatland? Wenn ja, wo genau?
VP: Meine Mutter und mein jüngerer Bruder wohnen in XXXX und mein älterer Bruder in XXXX.VP: Meine Mutter und mein jüngerer Bruder wohnen in römisch 40 und mein älterer Bruder in römisch 40 .
LA: Wie ist das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihren Angehörigen in der Heimat?
VP: Wir haben ein gutes Verhältnis.
LA: Wovon leben Ihre Familienangehörigen im Heimatland?
VP: Meine beiden Brüder arbeiten und meine Mutter bekommt Rente.
LA: Verfügen Sie im Heimatland über Grundbesitz, wie ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück? (Ist Ihr Besitz in Eigentum, vermietet oder Verpachtet etc.)
VP: Die Mutter hat Ihr eigenes Dorfhaus und auch mein jüngerer Bruder hat ein eigenes Haus. Mein älterer Bruder der hat eine Eigentumswohnung.
LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland zu Ihren Angehörigen? Wenn ja, mit wem, wie oft, über welches Kommunikationsmittel (telefonisch, E-Mail, postalisch, etc.)
VP: Mit der Mutter habe ich über das Telefon regelmäßig Kontakt, das letzte Mal war vor einer Woche. Mit meinen beiden Brüdern habe ich über Skype Kontakt, mindestens alle 1 bis 2 Wochen.
LA: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?
VP: Seit Anfang 2004
LA: Wann waren Sie das letzte Mal in Georgien?
VP: Vor eineinhalb Jahren
FLUCHTGRUND
LA: Sie haben sich anlässlich Ihrer Asylantragstellung im April 2004 sowie Ihrer folgenden Anträge auf Verlängerung Ihres subsidiären Schutzes bei Ihren Einvernahmen durch das BFA bei eigener Darstellung Ihrer Fluchtgründe selbstredend auf Ihren Gesundheitszustand bzw. Ihre Erkrankungen berufen. Der Status Ihres derzeitigen Subsidiären Schutzes ist bis zum 10.01.2018 gültig und Sie haben diesbezüglich am 11.12.2017 einen neuerlichen Antrag auf Verlängerung Ihres subsidiären Schutzes eingebracht. Stimmt das so? Halten Sie Ihre Angaben aufrecht?
VP: Ja es stimmt so.
LA: Ist das Alles was Sie über Ihre höchstpersönlichen Flucht/Ausreisegründe, welche sie immerhin zum Verlassen Ihres Heimatlandes und Ihrer Familienangehörigen sowie Aufgabe Ihrer Existenz sagen können/wollen?
VP: Ja es bleibt dabei.
LA: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?
VP: Ja, ich habe keine weiteren Fluchtgründe.
LA: Zusammengefasst kann die Behörde also davon ausgehen, dass Sie keiner aufrechten Bedrohung bzw. Verfolgung durch heimatliche Behörden/ staatliche Stellen bzw. private Dritte in Georgien aufgrund Ihrer politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, sozialen Stellung oder Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt waren und sind bzw. Sie eine solche im Falle Ihrer Rückkehr zu befürchten haben?
VP: Ja, ich habe in diesem Sinne keine Gefahr zu befürchten.
LA: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien?
VP: Bei der Rückkehr besteht die Gefahr, dass meine Gesundheit wieder gefährdet ist, es ist damit zu rechnen, dass meine Krankheit wieder zurück kommt und meine Leistung der Lunge nur mehr 50% beträgt. In Georgien habe ich keine Chance, weil es bei mir eine sehr schlechte Krankenversicherung gibt und man es auch abschaffen will. Zu Hause bekomme ich keine Behinderungspension, weil es keine offene Form von TBC mehr ist. Bei meinen halbfunktionierenden Lungen habe ich keine finanziellen Mittel für die Therapie weil ich mit dieser Behinderung keinen Job in Georgien bekommen würde.
LA: Haben Sie einen Reisepass?
VP: Ja, aber er ist nicht mehr verwendbar. Ich muss einen neuen beantragen. Nachgefragt gebe ich an, dass das georgische Konsulat den Reisepass ausgestellt hat.
Anmerkung: Partei wird Kopie Ihres gültigen georgischen Reisepasses vorgelegt.
Vorhalt:
Sie geben zu Protokoll, dass Ihr georgischer Reisepass abgelaufen ist. Wie festgestellt worden ist, ist dem nicht so, wieso haben Sie diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt?
VP: Es gibt ein neues Modell von den Pässen mit Chip Code. Ich kann meinen Reisepass nicht benutzen.
Vorhalt:
Laut ungarischen Behörden werden Sie des Asylmissbrauches bezichtigt. Unserer Behörde wurde diesbezüglich informiert, dass Sie in Ungarn aufgegriffen wurden als Sie vom Kutaisi International Airport kommend, sowohl einen österreichischen Fremdenpass XXXX als auch einen gültigen georgischen Reisepass Nr. XXXX bei sich hatten, der zusätzlich mehrere Einreise- und Ausreisstempeln von Georgien beinhaltete. Nehmen Sie dazu Stellung!Laut ungarischen Behörden werden Sie des Asylmissbrauches bezichtigt. Unserer Behörde wurde diesbezüglich informiert, dass Sie in Ungarn aufgegriffen wurden als Sie vom Kutaisi International Airport kommend, sowohl einen österreichischen Fremdenpass römisch 40 als auch einen gültigen georgischen Reisepass Nr. römisch 40 bei sich hatten, der zusätzlich mehrere Einreise- und Ausreisstempeln von Georgien beinhaltete. Nehmen Sie dazu Stellung!
VP: Mein Reisepass hat bis voriges Jahr funktioniert, jetzt nicht mehr, weil es ein neues Gesetz gibt und neue Pässe eingeführt wurden. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ohne Probleme mir einen neuen Reisepass über das georgische Konsulat beantragen und ausstellen kann.
Anmerkung: Die Partei gibt an, sich einen neuen georgischen Reisepass beim Konsulat ausstellen zu lassen und diesen der Behörde unverzüglich vorzulegen.
LA: Falls Sie einen Reisepass Ihrer Heimat innehaben, steht Ihnen kein zusätzlicher österreichischer Fremdenpass zu? Wieso haben Sie sich widerrechtlich einen Fremdenpass ausstellen lassen?
VP: Das habe ich nicht gewusst, dass man das nicht darf.
LA: Waren Sie in der Lage alles zu erzählen, was Ihnen für wichtig erscheint und Ihr Vorbringen umfassend vorzubringen? Hatten Sie dazu genug Zeit zur Verfügung?
VP: Ja ich wollte zum Aufenthaltstitel wechseln, habe dies aber nicht geschafft, weil ich keinen stabilen Arbeitsplatz vorweisen konnte.
LA: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?
VP: Ja
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Georgien Einsicht und Stellung zu nehmen.
Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls von der Dolmetscherin vorgelesen!
(Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen unter Wahrung einer zweiwöchigen Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt)
Möchten Sie das?
VP: Nein, das benötige ich nicht. Ich kenn das Ganze in- und auswendig.
..."
I.2.1. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der bP der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt (Spruchpunkt I) und gem. § 9 Abs. 4 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Georgien gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen festgelegt.römisch eins.2.1. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der bP der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG aberkannt (Spruchpunkt römisch eins) und gem. Paragraph 9, Absatz 4, die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Georgien gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG mit 14 Tagen festgelegt.
I.2.2. Die belangte Behörde führte Folgendes aus:römisch eins.2.2. Die belangte Behörde führte Folgendes aus:
"...
Ihre Identität steht fest.
Sie heißen XXXX und sind am XXXX in der Stadt XXXX, in Georgien geboren. Sie sind georgischer Staatsangehöriger, christlich orthodoxen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Georgier.Sie heißen römisch 40 und sind am römisch 40 in der Stadt römisch 40 , in Georgien geboren. Sie sind georgischer Staatsangehöriger, christlich orthodoxen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Georgier.
Laut eigenen Angaben sind Sie im März 2004 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der genaue Zeitpunkt Ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet steht nicht fest. Sie haben am 01.04.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sind somit spätestens an diesem Tag in Österreich eingereist.
Sie sind seither nicht durchgehend in Österreich aufhältig gewesen.
Sie sind mehrmalig in Ihre Heimat gereist. Es wird diesbezüglich auf die Einreise- und Ausreisestempeln in Ihrem Reisepass verwiesen! So haben Sie am XXXX beispielsweise Ihre jetzige Ehefrau in der Stadt XXXX standesamtlich geheiratet.Sie sind mehrmalig in Ihre Heimat gereist. Es wird diesbezüglich auf die Einreise- und Ausreisestempeln in Ihrem Reisepass verwiesen! So haben Sie am römisch 40 beispielsweise Ihre jetzige Ehefrau in der Stadt römisch 40 standesamtlich geheiratet.
Sie sind derzeit soweit gesund, als dass Sie an keiner lebensbedrohlichen Krankheit laborieren. Ihre Tuberkulose Erkrankung