TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/6 W196 2002242-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
AsylG 2005 §60 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 60 heute
  2. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 60 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W196 2002253-2/10E

W196 2002242-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX und 2. XXXX, geb. XXXX, gesetzlich vertreten durch: XXXX, beide StA: Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2014, (ad 1.) Zl. 830549208-14887820, (ad 2.), Zl. 831552502-14887862, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 und 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , beide StA: Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2014, (ad 1.) Zl. 830549208-14887820, (ad 2.), Zl. 831552502-14887862, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 26.04.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte an demselben Tag den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen - EAST am 27.04.2013, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, Staatsangehörige der Republik Georgien zu sein, der georgischen Volksgruppe anzugehören und den im Spruch genannten Namen zu führen. Zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, Ende Februar an der Grenze zu Abchasien von georgischen Beamten in Zivil festgenommen worden zu sein. Ihr Lebensgefährte, den sie seit 2006 kenne, lebe in XXXX, Abchasien, ungefähr 500 km von ihrem Wohnort entfernt. Seit 2008 bestehe eine Grenze, die sie bei jedem Besuch überqueren müsse. Die georgischen Beamten hätten ihr, da sie in regelmäßigen Abständen nach Abchasien gefahren sei, aufgetragen, militärische Informationen und Fotos zu sammeln. Die Erstbeschwerdeführerin sei zwei Tage lang festgehalten und unter Druck gesetzt worden bis sie eingewilligt habe, die Informationen zu beschaffen. Nach ihrer Freilassung habe sie sich weiterhin überwacht gefühlt, sodass sie dann den Entschluss gefasst habe, aus Georgien auszureisen.Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen - EAST am 27.04.2013, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, Staatsangehörige der Republik Georgien zu sein, der georgischen Volksgruppe anzugehören und den im Spruch genannten Namen zu führen. Zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatlandes befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, Ende Februar an der Grenze zu Abchasien von georgischen Beamten in Zivil festgenommen worden zu sein. Ihr Lebensgefährte, den sie seit 2006 kenne, lebe in römisch 40 , Abchasien, ungefähr 500 km von ihrem Wohnort entfernt. Seit 2008 bestehe eine Grenze, die sie bei jedem Besuch überqueren müsse. Die georgischen Beamten hätten ihr, da sie in regelmäßigen Abständen nach Abchasien gefahren sei, aufgetragen, militärische Informationen und Fotos zu sammeln. Die Erstbeschwerdeführerin sei zwei Tage lang festgehalten und unter Druck gesetzt worden bis sie eingewilligt habe, die Informationen zu beschaffen. Nach ihrer Freilassung habe sie sich weiterhin überwacht gefühlt, sodass sie dann den Entschluss gefasst habe, aus Georgien auszureisen.

Am 02.05.2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der georgischen Sprache vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Erneut dazu aufgefordert, ihre Fluchtgründe darzulegen, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, ihr Heimatland aus politischen Gründen verlassen zu haben. Die Erstbeschwerdeführerin habe immer wieder den Vater ihres ungeborenen Kindes in Abchasien besucht, wobei es zunächst keine strengen Grenzkontrollen gegeben habe. Am 25.02.2013 sei sie dann jedoch von nicht uniformierten georgischen Männern an der Grenze festgenommen worden. Sie vermute, dass es sich dabei um Mitarbeiter des Ministeriums gehandelt habe. Sie hätten sich mit amtlichen Personalausweisen ausgewiesen und sie dann in eine Polizeistation gebracht, auf der die Erstbeschwerdeführerin zwei Tage lang festgehalten, misshandelt und psychisch unter Druck gesetzt worden sei. Auch sei ihr angedroht worden, sie in ein Gefängnis zu bringen. Hintergrund sei gewesen, dass die unbekannten Männer ihr aufgetragen hätten, nach Abchasien zurückzukehren, um Fotos von militärischen Basen und vom Hafen anzufertigen. Die Erstbeschwerdeführerin sei erpresst worden, da sie regelmäßig illegal zwischen Georgien und Abchasien hin und her gereist sei. Konkret sei ihr angedroht worden, sie wegen ihrer illegalen Reisebewegungen anzuzeigen. Die Frage, ob ein Haftbefehl gegen sie vorliege, verneinte die Erstbeschwerdeführerin. Es gebe auch keine sonstigen schriftlichen Beweise. Gefragt, wieso sie illegal nach Abchasien eingereist sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass man wahrscheinlich ein Visum benötige, um die Grenze legal zu überschreiten, sie aber keines besorgt habe, da es keine russische Botschaft in Georgien gebe. Man könne alternativ auch Schmiergeld bezahlen, um die Grenze zu überschreiten, was einfacher zu bewerkstelligen sei.

Am XXXX wurde der Zweitbeschwerdeführer in XXXX geboren.Am römisch 40 wurde der Zweitbeschwerdeführer in römisch 40 geboren.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte am 25.10.2013 für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §34 Abs. 1 Z 3 AsylG ein. Im Zuge der Antragstellung wurde ein Meldezettel des Zweitbeschwerdeführers und dessen Geburtsurkunde, in der die Erstbeschwerdeführerin als Mutter des Zweitbeschwerdeführers eingetragen ist, vorgelegt.Die Erstbeschwerdeführerin brachte am 25.10.2013 für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §34 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ein. Im Zuge der Antragstellung wurde ein Meldezettel des Zweitbeschwerdeführers und dessen Geburtsurkunde, in der die Erstbeschwerdeführerin als Mutter des Zweitbeschwerdeführers eingetragen ist, vorgelegt.

Am 14.01.2014 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der georgischen Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zu ihrer Wohnadresse in Georgien befragt, gab sie an, bis zu ihrer Ausreise ständig in einer Mietwohnung in XXXX gewohnt zu haben. Vor dem Verlassen des Herkunftslandes habe sie, nachdem sie ihre Wohnung aufgegeben hatte, vier Wochen bei ihrem Bruder, ebenfalls in XXXX, gelebt. Zu einer Schilderung ihrer finanziellen Situation vor der Ausreise aufgefordert, gab die Erstbeschwerdeführerin an, selbstständig als Immobilienmaklerin tätig gewesen zu sein und keine wirtschaftlichen Probleme gehabt zu haben. Georgien habe sie ohne Probleme mit ihrem Reisepass verlassen können, da sie in Georgien nicht gesucht werde. Befragt, warum sie dann nicht in Georgien leben könne, gab sie an, auch wegen des illegalen Grenzübertritts bestraft und verurteilt werden zu können. Ihr Freund lebe in XXXX, da er dort eine Landwirtschaft betreibe. Dies sei auch der Grund, weshalb er nicht zur Erstbeschwerdeführerin gezogen sei. Sie wolle nicht dauerhaft dort wohnen. Er wisse zwar von ihrer Schwangerschaft, allerdings habe die Erstbeschwerdeführerin nun keinen Kontakt mehr zu ihm, da es in XXXXkeinen Handyempfang gebe.Am 14.01.2014 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der georgischen Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zu ihrer Wohnadresse in Georgien befragt, gab sie an, bis zu ihrer Ausreise ständig in einer Mietwohnung in römisch 40 gewohnt zu haben. Vor dem Verlassen des Herkunftslandes habe sie, nachdem sie ihre Wohnung aufgegeben hatte, vier Wochen bei ihrem Bruder, ebenfalls in römisch 40 , gelebt. Zu einer Schilderung ihrer finanziellen Situation vor der Ausreise aufgefordert, gab die Erstbeschwerdeführerin an, selbstständig als Immobilienmaklerin tätig gewesen zu sein und keine wirtschaftlichen Probleme gehabt zu haben. Georgien habe sie ohne Probleme mit ihrem Reisepass verlassen können, da sie in Georgien nicht gesucht werde. Befragt, warum sie dann nicht in Georgien leben könne, gab sie an, auch wegen des illegalen Grenzübertritts bestraft und verurteilt werden zu können. Ihr Freund lebe in römisch 40 , da er dort eine Landwirtschaft betreibe. Dies sei auch der Grund, weshalb er nicht zur Erstbeschwerdeführerin gezogen sei. Sie wolle nicht dauerhaft dort wohnen. Er wisse zwar von ihrer Schwangerschaft, allerdings habe die Erstbeschwerdeführerin nun keinen Kontakt mehr zu ihm, da es in XXXXkeinen Handyempfang gebe.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2014, Zl. 13-830549208/1647045/BMI-BFA_STM_RD und Zl. 13-831552502/1739594/BMI-BFA_STM_RD, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG weiters der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt III). Des Weiteren wurde den Beschwerdeführern gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2014, Zl. 13-830549208/1647045/BMI-BFA_STM_RD und Zl. 13-831552502/1739594/BMI-BFA_STM_RD, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins), den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG weiters der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Des Weiteren wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gesetzt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in diesem Bescheid umfassende Feststellungen zur Situation in Georgien und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin insgesamt nicht glaubhaft sei.

Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schriftsatz vom 27.02.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Bescheide in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2014 wurden die Beschwerden zu den Zlen: W196 2002253-1 und W196 2002242-1, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2014 wurden die Beschwerden zu den Zlen: W196 2002253-1 und W196 2002242-1, gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Darin wurde ausgeführt, dass sich aufgrund der durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung ergeben habe, dass sich im vorliegenden Fall, durch die nunmehr angeordnete Abschiebung der Beschwerdeführer, jedenfalls kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben sowie das Privatleben bestehe. Die Erstbeschwerdeführerin sei die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Das Verhältnis der Beschwerdeführer sei somit untereinander als Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK anzusehen. Da aber beide Beschwerdeführer gleichermaßen von der Abschiebung betroffen seien, liege insofern kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Die Erstbeschwerdeführerin habe vorgebracht in Österreich zwei georgische Freundinnen, darüber hinaus aber keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich zu haben. Ihre Mutter, ihr Bruder und weitere Verwandte würden weiterhin in Georgien leben. Es liege somit im Bundesgebiet kein hinreichend intensives und somit im Sinne des Art 8 EMRK schützenswertes Familienleben vor, welches der Ausweisung der Beschwerdeführer entgegenstehen würde. Auch liege kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, ein Studium oder die Tätigkeit in einem Verein der Erstbeschwerdeführerin habe sich im Verfahren nicht ergeben. Die Erstbeschwerdeführerin habe in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2014 zwar angegeben, ab Februar einen Deutschkurs zu besuchen, darüber hinaus seien im gegenständlichen Fall jedoch keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführer schließen ließe. Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Erstbeschwerdeführerin in Österreich und des sehr jungen Alters des Zweitbeschwerdeführers seien in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen. Hingegen sei die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland aufgewachsen und habe dort ihr bisheriges Leben verbracht. Es sei daher nicht erkennbar, weshalb sich die Erstbeschwerdeführerin, die in Georgien noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, im Falle der Rückkehr nicht wieder in die Gesellschaft im Herkunftsstaat wieder eingliedern könne. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelange das erkennende Gericht daher zu dem Schluss, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig und gerechtfertigt sei und daher in den gegenständlichen Beschwerdefällen keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art 8 EMRK darstelle.Darin wurde ausgeführt, dass sich aufgrund der durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung ergeben habe, dass sich im vorliegenden Fall, durch die nunmehr angeordnete Abschiebung der Beschwerdeführer, jedenfalls kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Familienleben sowie das Privatleben bestehe. Die Erstbeschwerdeführerin sei die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Das Verhältnis der Beschwerdeführer sei somit untereinander als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK anzusehen. Da aber beide Beschwerdeführer gleichermaßen von der Abschiebung betroffen seien, liege insofern kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Die Erstbeschwerdeführerin habe vorgebracht in Österreich zwei georgische Freundinnen, darüber hinaus aber keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich zu haben. Ihre Mutter, ihr Bruder und weitere Verwandte würden weiterhin in Georgien leben. Es liege somit im Bundesgebiet kein hinreichend intensives und somit im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben vor, welches der Ausweisung der Beschwerdeführer entgegenstehen würde. Auch liege kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, ein Studium oder die Tätigkeit in einem Verein der Erstbeschwerdeführerin habe sich im Verfahren nicht ergeben. Die Erstbeschwerdeführerin habe in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2014 zwar angegeben, ab Februar einen Deutschkurs zu besuchen, darüber hinaus seien im gegenständlichen Fall jedoch keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführer schließen ließe. Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Erstbeschwerdeführerin in Österreich und des sehr jungen Alters des Zweitbeschwerdeführers seien in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen. Hingegen sei die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland aufgewachsen und habe dort ihr bisheriges Leben verbracht. Es sei daher nicht erkennbar, weshalb sich die Erstbeschwerdeführerin, die in Georgien noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, im Falle der Rückkehr nicht wieder in die Gesellschaft im Herkunftsstaat wieder eingliedern könne. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelange das erkennende Gericht daher zu dem Schluss, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig und gerechtfertigt sei und daher in den gegenständlichen Beschwerdefällen keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

Mit Übernahmebestätigungen vom 16.06.2014 erwuchsen die asylrechtlichen Entscheidungen in Rechtskraft.

Das Bundesamt informierte die Grundversorgungsstelle mit Schreiben vom 02.04.2014, dass das Verfahren der Beschwerdeführer am 16.06.2014 durch das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgeschlossen worden sei.

Die Beschwerdeführer wurden mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2014 über deren Verpflichtung zur Ausreise informiert. Zudem wurden die Beschwerdeführer informiert, dass die Möglichkeit bestehe auf freiwilliger Basis in deren Herkunftsstaat zurückzukehren.

Am 18.08.2014 brachten die Beschwerdeführer erstmals Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ("Aufenthaltsberechtigung plus") beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.Am 18.08.2014 brachten die Beschwerdeführer erstmals Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ("Aufenthaltsberechtigung plus") beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Dem vorgefertigten und ausgefüllten Formular wurde ein Schreiben zum Antrag, datiert mit 14.08.2014, beigelegt. Darin wurde die bisherige aufenthaltsrechtliche Situation betreffend vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin im April 2013 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und am 26.04.2013 einen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Dieser Antrag sei unter der Aktenzahlt 13 05.492 BAG geführt worden und sei dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2014 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen und eine Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt worden. Den dagegen erhobenen Beschwerden vom 27.02.2014 seien mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2014, Zl. W196 2002253-1/5E und W196 2002242-1/4E, zugestellt am 16.06.2014, nicht stattgegen und abgewiesen worden. Zudem brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie in mit ihrem Sohn in einem Frauenhaus wohne und ihre Grundversorgung reduziert worden sei. Ihr Sohn, der minderjährige Zweitbeschwerdeführer, beziehe jedoch die gesamte Grundversorgung. Sie würden über einen aufrechten Krankenversicherungsschutz nach dem ASVG bei einer im Akt näher bezeichneten Gebietskrankenkasse verfügen. Die Erstbeschwerdeführerin habe in ihrem Herkunftsland in der Schule Deutschunterricht gehabt und habe sie ihre Basisdeutschkenntnisse nach ihrer Ankunft in Österreich zu vertiefen begonnen. So habe sie einen Deutschkurs besucht, während sich ihr minderjähriger Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, in der hauseigenen Kinderbetreuung befunden habe. Am 11.07.2014 habe sie den Deutschtest auf dem Niveau A2 absolviert. Zudem habe sie an der Ausbildung zur Babysitterin teilgenommen. Weiters führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass der Großteil ihres Aufenthalts in Österreich legal gewesen sei und verwies die Erstbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die Aufenthaltsberechtigung nach § 51 AsylG. In der Zukunft wolle sie ihre Deutschkenntnisse perfektionieren und ehrenamtlich im Verein "XXXX" sowie im XXXX-Zentrum tätig sein. Darüber hinaus wolle sie eine Ausbildung als Masseurin in Anspruch nehmen, zumal sie bereits in ihrem Herkunftsland einschlägige Arbeitserfahrung als Masseurin habe und wolle sie in dieser Berufsspate wieder Fuß fassen. Ihr Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, solle in Österreich aufwachsen und wolle sie ihn nach europäischen Grundsätzen und Chancen erziehen. Sie sei in Österreich strafrechtlich unbescholten und habe sie sich, durch ihren Willen aktiv an der österreichischen Gesellschaft teilzuhaben, ein gut funktionierendes und soziales Netzwerk aufgebaut. Im Gegensatz dazu habe sie keinerlei familiäre oder private Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsland Georgien. Sie verfüge über keine Wohnmöglichkeiten, keine Arbeit und keine Meldung in Georgien. Darüber hinaus verfüge sie über keine Kernfamilie im iSd. Art. 8 EMRK im Herkunftsland. Insbesondere gebe es keinen Kontakt zum Kindesvater des Zweitbeschwerdeführers. Zudem sei die Situation der alleinstehenden und alleinerziehenden Frau in Georgien sehr prekär.Dem vorgefertigten und ausgefüllten Formular wurde ein Schreiben zum Antrag, datiert mit 14.08.2014, beigelegt. Darin wurde die bisherige aufenthaltsrechtliche Situation betreffend vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin im April 2013 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und am 26.04.2013 einen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Dieser Antrag sei unter der Aktenzahlt 13 05.492 BAG geführt worden und sei dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2014 gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen und eine Ausweisung der Erstbeschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt worden. Den dagegen erhobenen Beschwerden vom 27.02.2014 seien mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2014, Zl. W196 2002253-1/5E und W196 2002242-1/4E, zugestellt am 16.06.2014, nicht stattgegen und abgewiesen worden. Zudem brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie in mit ihrem Sohn in einem Frauenhaus wohne und ihre Grundversorgung reduziert worden sei. Ihr Sohn, der minderjährige Zweitbeschwerdeführer, beziehe jedoch die gesamte Grundversorgung. Sie würden über einen aufrechten Krankenversicherungsschutz nach dem ASVG bei einer im Akt näher bezeichneten Gebietskrankenkasse verfügen. Die Erstbeschwerdeführerin habe in ihrem Herkunftsland in der Schule Deutschunterricht gehabt und habe sie ihre Basisdeutschkenntnisse nach ihrer Ankunft in Österreich zu vertiefen begonnen. So habe sie einen Deutschkurs besucht, während sich ihr minderjähriger Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, in der hauseigenen Kinderbetreuung befunden habe. Am 11.07.2014 habe sie den Deutschtest auf dem Niveau A2 absolviert. Zudem habe sie an der Ausbildung zur Babysitterin teilgenommen. Weiters führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass der Großteil ihres Aufenthalts in Österreich legal gewesen sei und verwies die Erstbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 51, AsylG. In der Zukunft wolle sie ihre Deutschkenntnisse perfektionieren und ehrenamtlich im Verein "XXXX" sowie im XXXX-Zentrum tätig sein. Darüber hinaus wolle sie eine Ausbildung als Masseurin in Anspruch nehmen, zumal sie bereits in ihrem Herkunftsland einschlägige Arbeitserfahrung als Masseurin habe und wolle sie in dieser Berufsspate wieder Fuß fassen. Ihr Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, solle in Österreich aufwachsen und wolle sie ihn nach europäischen Grundsätzen und Chancen erziehen. Sie sei in Österreich strafrechtlich unbescholten und habe sie sich, durch ihren Willen aktiv an der österreichischen Gesellschaft teilzuhaben, ein gut funktionierendes und soziales Netzwerk aufgebaut. Im Gegensatz dazu habe sie keinerlei familiäre oder private Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsland Georgien. Sie verfüge über keine Wohnmöglichkeiten, keine Arbeit und keine Meldung in Georgien. Darüber hinaus verfüge sie über keine Kernfamilie im iSd. Artikel 8, EMRK im Herkunftsland. Insbesondere gebe es keinen Kontakt zum Kindesvater des Zweitbeschwerdeführers. Zudem sei die Situation der alleinstehenden und alleinerziehenden Frau in Georgien sehr prekär.

Im Zuge des Antrags wurden folgen Unterlagen vorgelegt:

* Meldezettel der Erstbeschwerdeführerin vom 04.09.2013;

* Meldezettel des Zweitbeschwerdeführers vom 18.10.2013;

* Krankenversicherungsbeleg für grundversorgte Personen betreffend die Erstbeschwerdeführerin vom 07.11.2013;

* Krankenversicherungsbeleg für grundversorgte Personen betreffend den Zweitbeschwerdeführer vom 28.05.2013;

* Prüfungsbestätigung über die Niveaustufe A2, ausgestellt vom ÖIF aus dem das Prüfungsdatum 11.07.2014 hervorgeht;

* Teilnahmebestätigung betreffend die Ausbildung zur Babysitterin vom 10.06.2014 im Ausmaß von 19 Lerneinheiten und

* Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte der Erstbeschwerdeführerin

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 18.08.2014 gemäß § 55 AsylG zurückgewiesen.Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 18.08.2014 gemäß Paragraph 55, AsylG zurückgewiesen.

In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer Staatsangehörige Georgiens seien und deren Identität feststehe. Die Erstbeschwerdeführerin sei seit 26.04.2013 in Österreich aufhältig und habe am 11.07.2014 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt und im Juni 2014 an einem Babysitterkurs teilgenommen. Sie beziehe kein geregeltes Einkommen, sei nicht erwerbstätig und sei in Österreich auf Unterstützungen angewiesen. So lebe die Erstbeschwerdeführerin seit ihrer illegalen Einreise von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie sei in Österreich strafrechtlich unbescholten. Sie habe bis auf georgische Freundinnen keine familiären oder weitere private Anknüpfungspunkte in Österreich vorgebracht. Ihre Mutter, ihr Bruder und weitere Verwandte würden in Georgien leben. Im Oktober 2013 sei ihr Sohn, der Zweitbeschwerdeführer in Österreich geboren, dem weder der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten Integration seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Zudem wurde im Bescheid des Zweitbeschwerdeführers ausgeführt, dass er auf die Unterstützung seiner Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, angewiesen sei. Er lebe, wie auch seine gesetzliche Vertretung, von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Antrag seiner Kernfamilie, der Erstbeschwerdeführerin, sei ebenfalls zurückgewiesen worden. Der Zweitbeschwerdeführer leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Krankheit. Sonstige Anknüpfungspunkte des Zweitbeschwerdeführers in Österreich seien auch seitens seiner Vertretung für ihn nicht behauptet worden. Seine Familienangehörigen (Onkel, Großmutter) würden in Georgien leben und seien keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten Integration in seinem Verfahren hervorgekommen. Zum Asylverfahren und zur Situation im Fall der Rückkehr folgerte die Behörde, dass den Beschwerdeführern mit Erkenntnissen des Bundesveraltungsgerichtes vom 24.03.2014, rechtskräftig am 16.06.2014, weder der Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. 8 AsylG zuerkannt worden sei. Auch wurde in diesen Erkenntnissen untere einem das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint. Hierzu wurden die allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Georgien miteinbezogen. Die Lage in Georgien habe sich seit der letzten Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2014 nicht geändert. Die Rückkehrentscheidungen bzw. die Abschiebungen nach Georgien seien nach wie vor zulässig. Beweiswürdigend führte die Behörde aus, dass der Verfahrensgang aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage feststehe. Die Feststellungen zur Person und dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer würden auf deren vorgelegten unbedenklichen Personaldokumenten, dem vorliegenden Asylakt und Verwaltungsakt sowie aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin beruhen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin würden sich aus den gleichlautenden und somit glaubhaften bisherigen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin ergeben. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers würden sich aus den glaubhaften bisherigen Aussagen seiner Mutter und dem vorliegenden Verwaltungsakt ergeben. Die Feststellungen die Integration betreffend würden sich aus den vorgelegten Bestätigungen der Erstbeschwerdeführerin ergeben. Dass der Sohn der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, als nachgeborenes Kind in Österreich aufhältig sei, ergebe sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich und des jungen Alters des Zweitbeschwerdeführers seien zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen. Zum Asylverfahren folgerte die belangte Behörde, dass die Feststellungen zum bisherigen Asylverfahren aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage, insbesondere aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2014, feststehe. Ferner führte die Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Fall der Beschwerdeführer nicht eingetreten sei. So liege zwischen dem Zeitpunkt der nunmehrigen Bescheiderlassung und der Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum, knapp vier Monate, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe zwar einen Deutschkurs erfolgreich beendet und an einem Babysitterkurs teilgenommen. Anderseits hätten sie deren Ausreiseaufforderung nach rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ignoriert. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, ein Studium oder Tätigkeiten in einem Verein seien sich im Verfahren nicht ergeben. Zudem seien die Beschwerdeführer während ihres Aufenthalte in Österreich auf fremde Unterstützungsleistungen (Leistungen aus der Grundversorgung) angewiesen und würden Sprachkenntnisse nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstelle. Darüber hinaus seien im gegenständlichen Fall keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres relativ kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration schließen lasse. Auch die Lebensumstände seien unverändert. Zum Zweitbeschwerdeführer führte das Bundesamt darüber hinaus aus, dass er in Österreich geboren sei und sich in Begleitung seiner Mutter befinde. Seine Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, verfüge in Österreich über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht. Eine sonstige Bindung an Österreich könne nicht erkannt werden. Aufgrund des Umstandes, dass es in seinem Fall nur gemeinsam mit seiner Mutter zu einer Rückkehrentscheidung kommen könne, stelle diese keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar, da das Familienleben auch im Fall der Rückkehrentscheidung gewahrt bleibe. Da der Beschwerdeführer in Österreich geboren worden sei, könne von einer Bindung zu Österreich, die über einem geordneten Fremdenwesen stehe, nicht ausgegangen werden. Das Privatleben des Zweitbeschwerdeführers beschränke sich derzeit ausschließlich auf die Familie bzw. das Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter. Da von der Rückkehrentscheidung beide Beschwerdeführer betroffen seien, könne auch nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff in das Privatleben ausgegangen werden. Seiner gesetzlichen Vertreterin, der Erstbeschwerdeführerin, hätte bei der Antragstellung bewusst sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei und ihnen ein weiterer Aufenthalt mangels entsprechenden Aufenthaltstitel verwehrt werde. Ebenso indiziere die ursprüngliche rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der Erstbeschwerdeführerin die die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst gewesen sei, da davon auszugehen sei, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte. Festzuhalten sei, dass die Erstbeschwerdeführerin illegal eingereist sei und ihr Aufenthalt lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend berechtigt gewesen sei. Einen anderen Aufenthaltstitel habe und hätte sie nicht gehabt. Der Aufenthalt sei zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer ihres Asylverfahrens beschränkt. Zudem sei davon auszugehen, dass die hier vorliegende Verweildauer im Bundesgebiet von etwas mehr als einem Jahr und vier Monaten [Anmerkung: zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung] viel zu kurz sei, damit dieser unter Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Relevanz zukomme. Unter Bedachtnahme der genannten Faktoren könne von einer wesentlichen Sachverhaltsänderung, die eine Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich mache, nicht ausgegangen werden.In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer Staatsangehörige Georgiens seien und deren Identität feststehe. Die Erstbeschwerdeführerin sei seit 26.04.2013 in Österreich aufhältig und habe am 11.07.2014 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt und im Juni 2014 an einem Babysitterkurs teilgenommen. Sie beziehe kein geregeltes Einkommen, sei nicht erwerbstätig und sei in Österreich auf Unterstützungen angewiesen. So lebe die Erstbeschwerdeführerin seit ihrer illegalen Einreise von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie sei in Österreich strafrechtlich unbescholten. Sie habe bis auf georgische Freundinnen keine familiären oder weitere private Anknüpfungspunkte in Österreich vorgebracht. Ihre Mutter, ihr Bruder und weitere Verwandte würden in Georgien leben. Im Oktober 2013 sei ihr Sohn, der Zweitbeschwerdeführer in Österreich geboren, dem weder der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten Integration seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Zudem wurde im Bescheid des Zweitbeschwerdeführers ausgeführt, dass er auf die Unterstützung seiner Mutter, der Erstbeschwerdeführerin, angewiesen sei. Er lebe, wie auch seine gesetzliche Vertretung, von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Antrag seiner Kernfamilie, der Erstbeschwerdeführerin, sei ebenfalls zurückgewiesen worden. Der Zweitbeschwerdeführer leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Krankheit. Sonstige Anknüpfungspunkte des Zweitbeschwerdeführers in Österreich seien auch seitens seiner Vertretung für ihn nicht behauptet worden. Seine Familienangehörigen (Onkel, Großmutter) würden in Georgien leben und seien keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten Integration in seinem Verfahren hervorgekommen. Zum Asylverfahren und zur Situation im Fall der Rückkehr folgerte die Behörde, dass den Beschwerdeführern mit Erkenntnissen des Bundesveraltungsgerichtes vom 24.03.2014, rechtskräftig am 16.06.2014, weder der Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. 8 AsylG zuerkannt worden sei. Auch wurde in diesen Erkenntnissen untere einem das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint. Hierzu wurden die allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Georgien miteinbezogen. Die Lage in Georgien habe sich seit der letzten Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2014 nicht geändert. Die Rückkehrentscheidungen bzw. die Abschiebungen nach Georgien seien nach wie vor zulässig. Beweiswürdigend führte die Behörde aus, dass der Verfahrensgang aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage feststehe. Die Feststellungen zur Person und dem Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer würden auf deren vorgelegten unbedenklichen Personaldokumenten, dem vorliegenden Asylakt und Verwaltungsakt sowie aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin beruhen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin würden sich aus den gleichlautenden und somit glaubhaften bisherigen Aussagen der Erstbeschwerdeführerin ergeben. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Zweitbeschwerdeführers würden sich aus den glaubhaften bisherigen Aussagen seiner Mutter und dem vorliegenden Verwaltungsakt ergeben. Die Feststellungen die Integration betreffend würden sich aus den vorgelegten Bestätigungen der Erstbeschwerdeführerin ergeben. Dass der Sohn der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer, als nachgeborenes Kind in Österreich aufhältig sei, ergebe sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich und des jungen Alters des Zweitbeschwerdeführers seien zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen. Zum Asylverfahren folgerte die belangte Behörde, dass die Feststellungen zum bisherigen Asylverfahren aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage, insbesondere aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2014, feststehe. Ferner führte die Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Fall der Beschwerdeführer nicht eingetreten sei. So liege zwischen dem Zeitpunkt der nunmehrigen Bescheiderlassung und der Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum, knapp vier Monate, sodass sich auch der Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Die Erstbeschwerdeführerin habe zwar einen Deutschkurs erfolgreich beendet und an einem Babysitterkurs teilgenommen. Anderseits hätten sie deren Ausreiseaufforderung nach rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ignoriert. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, ein Studium oder Tätigkeiten in einem Verein seien sich im Verfahren nicht ergeben. Zudem seien die Beschwerdeführer während ihres Aufenthalte in Österreich auf fremde Unterstützungsleistungen (Leistungen aus der Grundversorgung) angewiesen und würden Sprachkenntnisse nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstelle. Darüber hinaus seien im gegenständlichen Fall keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres relativ kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration schließen lasse. Auch die Lebensumstände seien unverändert. Zum Zweitbeschwerdeführer führte das Bundesamt darüber hinaus aus, dass er in Österreich geboren sei und sich in Begleitung seiner Mutter befinde. Seine Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, verfüge in Österreich über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht. Eine sonstige Bindung an Österreich könne nicht erkannt werden. Aufgrund des Umstandes, dass es in seinem Fall nur gemeinsam mit seiner Mutter zu einer Rückkehrentscheidung kommen könne, stelle diese keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, da das Familienleben auch im Fall der Rückkehrentscheidung gewahrt bleibe. Da der Beschwerdeführer in Österreich geboren worden sei, könne von einer Bindung zu Österreich, die über einem geordneten Fremdenwesen stehe, nicht ausgegangen werden. Das Privatleben des Zweitbeschwerdeführers beschränke sich derzeit ausschließlich auf die Familie bzw. das Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter. Da von der Rückkehrentscheidung beide Beschwerdeführer betroffen seien, könne auch nicht von einem ungerechtfertigten Eingriff in das Privatleben ausgegangen werden. Seiner gesetzlichen Vertreterin, der Erstbeschwerdeführerin, hätte bei der Antragstellung bewusst sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei und ihnen ein weiterer Aufenthalt mangels entsprechenden Aufenthaltstitel verwehrt werde. Ebenso indiziere die ursprüngliche rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der Erstbeschwerdeführerin die die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst gewesen sei, da davon auszugehen sei, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte. Festzuhalten sei, dass die Erstbeschwerdeführerin illegal eingereist sei und ihr Aufenthalt lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend berechtigt gewesen sei. Einen anderen Aufenthaltstitel habe und hätte sie nicht gehabt. Der Aufenthalt sei zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer ihres Asylverfahrens beschränkt. Zudem sei davon auszugehen, dass die hier vorliegende Verweildauer im Bundesgebiet von etwas mehr als einem Jahr und vier Monaten [Anmerkung: zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung] viel zu kurz sei, damit dieser unter Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Relevanz zukomme. Unter Bedachtnahme der genannten Faktoren könne von einer wesentlichen Sachverhaltsänderung, die eine Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich mache, nicht ausgegangen werden.

Gegen die oben angeführten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und führten nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass die Behörde im Rahmen der Beurteilung nach Art. 8 EMRK relevante Integrationsaspekte mit Einreisemodalitäten, wie der vormals illegalen Einreise in das Bundesgebiet, und somit sicherheitspolizeiliche und asylrelevante Aspekte mit Aspekten gemäß Art. 8 EMRK vermischt habe. Zum maßgeblichen Sachverhalt werde festgehalten, dass die Beschwerdeführer über einen aufrechten Krankenversicherungsschutz verfügen würden und wiederholten die Beschwerdeführer die im Rahmen der Antragstellung vorgebrachten Aspekte ihre Integration betreffend.Gegen die oben angeführten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und führten nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass die Behörde im Rahmen der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK relevante Integrationsaspekte mit Einreisemodalitäten, wie der vormals illegalen Einreise in das Bundesgebiet, und somit sicherheitspolizeiliche und asylrelevante Aspekte mit Aspekten gemäß Artikel 8, EMRK vermischt habe. Zum maßgeblichen Sachverhalt werde festgehalten, dass die Beschwerdeführer über einen aufrechten Krankenversicherungsschutz verfügen würden und wiederholten die Beschwerdeführer die im Rahmen der Antragstellung vorgebrachten Aspekte ihre Integration betreffend.

Folgende Unterlagen wurden betreffend die Erstbeschwerdeführ

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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