TE Bvwg Beschluss 2018/9/13 W255 2149214-2

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Veröffentlicht am 13.09.2018
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Entscheidungsdatum

13.09.2018

Norm

AsylG 2005 §12a
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22 Abs1
B-VG Art.133 Abs9
B-VG Art.135 Abs4
B-VG Art.140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art.89 Abs2
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 135 heute
  2. B-VG Art. 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 135 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 135 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 135 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 135 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 135 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W255 2149214-2/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA aus Anlass der Vorlage des mündlich verkündeten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 06.09.2018, Zl. 1075523401-180794796 EAST-Ost, betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG betreffend XXXX:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA aus Anlass der Vorlage des mündlich verkündeten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 06.09.2018, Zl. 1075523401-180794796 EAST-Ost, betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG betreffend XXXX:

A) Das Bundesverwaltungsgericht stellt gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1A) Das Bundesverwaltungsgericht stellt gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins

lit. a iVm Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG an den Verfassungsgerichtshof denLitera a, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den

A n t r a g

§ 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013,Paragraph 22, Absatz 10, dritter und vierter Satz des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,,

in eventu

§ 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, undParagraph 22, Absatz 10, dritter und vierter Satz des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und

§ 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013,Paragraph 22, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,,

in eventu

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, und § 22 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,

in eventu

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015,Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,,

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, undParagraph 22, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und

§ 22 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,

in eventu

§12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017,

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr.

68/2013, und

§ 22 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl.I Nr. 68/2013,Paragraph 22, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung BGBl.I Nr. 68/2013,

als verfassungswidrig aufzuheben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs.9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu A) Antrag an den Verfassungsgerichtshof

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 28.06.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017, Zl. 1075523401-150753613/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Asylberechtigten und im Hinblick auf die Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, gemäß § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und gemäß§ 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017, Zl. 1075523401-150753613/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Asylberechtigten und im Hinblick auf die Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und gemäß§ 52 Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist.

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2018 wurde das Verfahren über die gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis IV. als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2018 wurde das Verfahren über die gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschto. Seine Familie stammt aus der Provinz XXXX. Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan geboren und wuchs dort auf. In Pakistan leben noch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten). Der Beschwerdeführer besuchte in Pakistan vier Jahre lang die Schule und arbeitete im Textilgeschäft seines Vaters. Zudem arbeitete er vier Monate in der Türkei als Gebrauchtwarenverkäufer."Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschto. Seine Familie stammt aus der Provinz römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde in Pakistan geboren und wuchs dort auf. In Pakistan leben noch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten). Der Beschwerdeführer besuchte in Pakistan vier Jahre lang die Schule und arbeitete im Textilgeschäft seines Vaters. Zudem arbeitete er vier Monate in der Türkei als Gebrauchtwarenverkäufer.

Der Beschwerdeführer hält sich seit Juni 2015 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt über soziale Kontakte in Österreich. Der Beschwerdeführer besuchte einen Deutschkurs, hat jedoch noch keine Prüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom 29.07.2017 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet.

Dem Strafregisterauszug lässt sich folgende Verurteilung des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24.11.2017, rechtskräftig am 28.11.2017, entnehmen: § 27 (1) Z 1 1. und 2. Fall SMG, §§ 27 (2a) 27 (3) SMG, §§ 15, 269 (1) StGB, §§ 83 (1), 84 (2) StGB; Freiheitsstrafe 18 Monate, davon 12 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre.Dem Strafregisterauszug lässt sich folgende Verurteilung des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24.11.2017, rechtskräftig am 28.11.2017, entnehmen: Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG, Paragraphen 27, (2a) 27 (3) SMG, Paragraphen 15, 269, (1) StGB, Paragraphen 83, (1), 84 (2) StGB; Freiheitsstrafe 18 Monate, davon 12 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr etwa nach Kabul mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.

[...]

Im Fall des BF konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden können, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären."Im Fall des BF konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden können, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären."

Der BF - so das Bundesverwaltungsgericht weiter - könne aufgrund seiner persönlichen Umständen in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Hauptstadt Kabul, verwiesen werden. Dies insbesondere deshalb, da der BF mobil, gesund, anpassungs- und arbeitsfähig sei sowie Berufserfahrung verfüge und im erwerbsfähigen Alter sei.

Wegen des nicht stark ausgeprägten Familien- und Privatlebens in Österreich bilde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8 EMRK. Die Voraussetzungen für das Erteilen eines sonstigen Aufenthaltstitels seien nicht gegeben.

Die Rückkehrentscheidung sei zulässig, weil der BF keine familiären Beziehungen in Österreich und auch kein intensives Privatleben habe.

4. Der BF stellte am 22.08.2018 den zweiten (gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz und begründete dies damit, dass er in Österreich bleiben wolle, da er in Afghanistan Feindschaften habe. Er beziehe sich auf seine Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren.

5. Am 06.09.2018 wurde der BF vor dem BFA aufgrund des Folgeantrages einvernommen und im Zuge dieser Einvernahme mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.5. Am 06.09.2018 wurde der BF vor dem BFA aufgrund des Folgeantrages einvernommen und im Zuge dieser Einvernahme mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.

Zur Begründung wurde angeführt, dass der BF keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe und seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren aufrecht wären. Es hätte sich lediglich die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF verschlechtert bzw. seien die Taliban stärker geworden. Der Folgeantrag des BF werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es könne auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden. Auch die Lage im Herkunftsland habe sich nicht wesentlich verändert. Bei einer Rückkehr oder Abschiebung drohe ihm keine Verletzung seiner Integrität. Es könne davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 beschrieben, drohe.Zur Begründung wurde angeführt, dass der BF keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe und seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren aufrecht wären. Es hätte sich lediglich die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF verschlechtert bzw. seien die Taliban stärker geworden. Der Folgeantrag des BF werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es könne auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Auch die Lage im Herkunftsland habe sich nicht wesentlich verändert. Bei einer Rückkehr oder Abschiebung drohe ihm keine Verletzung seiner Integrität. Es könne davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 beschrieben, drohe.

6. Gemäß § 22 BFA-G hatte das BFA diese Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorzulegen, zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 vorliegen.6. Gemäß Paragraph 22, BFA-G hatte das BFA diese Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorzulegen, zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen.

Am 12.09.2018 ist der Akt vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das BFA wurde gemäß § 22 BFA-VG davon verständigt.Am 12.09.2018 ist der Akt vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das BFA wurde gemäß Paragraph 22, BFA-VG davon verständigt.

II. Zum Antrag an den Verfassungsgerichtshof:römisch zwei. Zum Antrag an den Verfassungsgerichtshof:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 89 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Artikel 89, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes zu stellen, gegen dessen Anwendung es aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken hat.

2. Mit Beschluss des VwGH vom 03.05.2018, Zl. A 2018/0003-1 (Ra 2018/19/0010) hat der Gerichtshof Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit u.a. des § 22 BFA-VG gehegt und die Bestimmungen (sowie damit in Zusammenhang stehende Normen) dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorgelegt.2. Mit Beschluss des VwGH vom 03.05.2018, Zl. A 2018/0003-1 (Ra 2018/19/0010) hat der Gerichtshof Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit u.a. des Paragraph 22, BFA-VG gehegt und die Bestimmungen (sowie damit in Zusammenhang stehende Normen) dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorgelegt.

3. Zur Präjudizialität der angefochtenen Normen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat im gegenständlichen Verfahren die folgenden Bestimmungen (§ 12 AsylG, §12a AsylG, § 22 Abs 10 AsylG und § 22 BFA-VG) anzuwenden:Das Bundesverwaltungsgericht hat im gegenständlichen Verfahren die folgenden Bestimmungen (Paragraph 12, AsylG, §12a AsylG, Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 22, BFA-VG) anzuwenden:

§ 12 AsylG: Faktischer AbschiebeschutzParagraph 12, AsylG: Faktischer Abschiebeschutz

(1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.(1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt.

(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies

1. zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;

2. notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder

3. für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.

Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.

(3) Der Aufenthalt gemäß Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 dar.(3) Der Aufenthalt gemäß Absatz eins und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, dar.

§ 12a AsylG: Faktischer Abschiebeschutz bei FolgeanträgenParagraph 12 a, AsylG: Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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