TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/10 W182 1261327-3

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Entscheidungsdatum

10.10.2018

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AVG §71
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W182 1261327-3/ E

W182 1261327-2/ E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2017, Zl. 742324807/140298684 / BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF zu Recht erkannt:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2017, Zl. 742324807/140298684 / BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 5171999 idgF, stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.08.2017 stattgegeben.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 5171999 idgF, stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.08.2017 stattgegeben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zl. 742324807/140298684 / BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF zu Recht erkannt:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zl. 742324807/140298684 / BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I. Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, al als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraphen 9, 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, al als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 Jahre und 6 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 3 Jahre und 6 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. I Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, reiste im November 2004 im Alter von 11 Jahren illegal mit seinen Eltern und 3 Geschwistern ins Bundesgebiet ein und wurde für ihn am 16.11.2004 ein Asylantrag gestellt.

Der Vater des BF begründete seinen Asylantrag bei einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 28.04.2005 im Wesentlichen damit, dass er von 1999 bis Oktober 2002 zwei Cousins, die Kämpfer gewesen seien, mit Medikamenten und Nahrung unterstützt habe. Er sei von irgendjemandem verraten worden und am 27.10.2002 in der Nacht von russischen Soldaten von zu Hause gewaltsam abgeholt und zu einer Militärbasis gebracht worden, wo er angehalten und gegen Lösegeld von Verwandten freigekauft worden sei. Nach seiner Entlassung habe er sich bei Verwandten oder Bekannten versteckt gehalten, da die Soldaten immer wieder nach ihm gesucht hätten. Im Oktober oder November 2004 habe er dann das Herkunftsland mit seiner Familie verlassen. Andere Fluchtgründe habe er nicht (vgl. As 111 zu 04 23.245-BAG). Sein Vater sowie seine vier Brüder würden sich nach wie vor in Tschetschenien aufhalten und hätten keine Probleme. Danach befragt, was genau und wie lange er im Herkunftsland gearbeitet habe, erklärte er ausdrücklich, von 1991 bis vor seiner Verhaftung 2002 in einer Schuhfabrik gearbeitet zu haben (vgl. As 109 zu 04 23.245-BAG).Der Vater des BF begründete seinen Asylantrag bei einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 28.04.2005 im Wesentlichen damit, dass er von 1999 bis Oktober 2002 zwei Cousins, die Kämpfer gewesen seien, mit Medikamenten und Nahrung unterstützt habe. Er sei von irgendjemandem verraten worden und am 27.10.2002 in der Nacht von russischen Soldaten von zu Hause gewaltsam abgeholt und zu einer Militärbasis gebracht worden, wo er angehalten und gegen Lösegeld von Verwandten freigekauft worden sei. Nach seiner Entlassung habe er sich bei Verwandten oder Bekannten versteckt gehalten, da die Soldaten immer wieder nach ihm gesucht hätten. Im Oktober oder November 2004 habe er dann das Herkunftsland mit seiner Familie verlassen. Andere Fluchtgründe habe er nicht vergleiche As 111 zu 04 23.245-BAG). Sein Vater sowie seine vier Brüder würden sich nach wie vor in Tschetschenien aufhalten und hätten keine Probleme. Danach befragt, was genau und wie lange er im Herkunftsland gearbeitet habe, erklärte er ausdrücklich, von 1991 bis vor seiner Verhaftung 2002 in einer Schuhfabrik gearbeitet zu haben vergleiche As 109 zu 04 23.245-BAG).

In einer mündlichen Verhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 16.05.2007 brachte der BF neuerlich vor, wegen der Unterstützung tschtetschenischer Kämpfer mit Essen und Medikamenten im Oktober 2002 von Soldaten festgenommen und nach einem Monat gegen Lösegeld freigelassen worden zu sein. In Tschetschenien würden sich 4 Brüder (zwei ältere und zwei jüngere) sowie drei Schwestern aufhalten. Sein Vater sei bereits verstorben.

Für den BF wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.06.2007, Zl. 261.324/0/7E-XII/36/05, wurde dem Vater des BF gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 1997/76 idF 2003/101 iVm § 12 leg.cit. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich sein Fluchtvorbringen als glaubwürdig erwiesen habe, er offenbar wegen der Unterstützung tschetschenischer Widerstandskämpfer ins Blickfeld der russischen Armee geraten und deswegen Verfolgungsmaßnahmen durch die Behörden seines Heimatsstaates ausgesetzt gewesen sei, wobei er nicht gehalten gewesen sei, weitere Verfolgungsmaßnahmen seines Heimatsstaates abzuwarten.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 27.06.2007, Zl. 261.324/0/7E-XII/36/05, wurde dem Vater des BF gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. römisch eins Nr. 1997/76 in der Fassung 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 12, leg.cit. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich sein Fluchtvorbringen als glaubwürdig erwiesen habe, er offenbar wegen der Unterstützung tschetschenischer Widerstandskämpfer ins Blickfeld der russischen Armee geraten und deswegen Verfolgungsmaßnahmen durch die Behörden seines Heimatsstaates ausgesetzt gewesen sei, wobei er nicht gehalten gewesen sei, weitere Verfolgungsmaßnahmen seines Heimatsstaates abzuwarten.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 29.06.2007, Zl. 261.327/0/6E-XII/36/05, wurde dem BF gemäß § 7 iVm § 10 Abs. 5 AsylG idF 2003/101 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm gemäß § 12 leg.cit. die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, das der BF - wie auch seine Mutter und seine Geschwister - in eigener Person die Voraussetzung der Asylgewährung nicht erfülle, ihm aber aufgrund des seinem Vater zuerkannten Asylstatus als Familienangehöriger nach § 10 Abs. 5 AsylG der gleiche Schutzumfang zu gewähren gewesen sei.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 29.06.2007, Zl. 261.327/0/6E-XII/36/05, wurde dem BF gemäß Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG in der Fassung 2003/101 Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 12, leg.cit. die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, das der BF - wie auch seine Mutter und seine Geschwister - in eigener Person die Voraussetzung der Asylgewährung nicht erfülle, ihm aber aufgrund des seinem Vater zuerkannten Asylstatus als Familienangehöriger nach Paragraph 10, Absatz 5, AsylG der gleiche Schutzumfang zu gewähren gewesen sei.

Laut Akt einer Landespolizeidirektion zur Zl. XXXX wurde der Vater des BF Ende März 2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet bei der Weiterschleppung einer russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Herkunft auf frischer Tat betreten, wobei er in diesem Zusammenhang laut Personendaten offenbar angegeben hat, in Tschetschenien Polizist gewesen zu sein. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft mangels Nachweisbarkeit der Entgeltlichkeit gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt. Dem Akt ist weiter zu entnehmen, dass im Mai 2014 bei einer Einreisekontrolle an einem polnischen Grenzübergang zu Weißrussland beim Vater des BF im Reisegepäck ein am 18.12.2013 auf seinen Namen ausgestellter russischer Reisepass vorgefunden wurde, wobei sich eine Kopie des Reisepasses im bereits genannten Akt befindet.Laut Akt einer Landespolizeidirektion zur Zl. römisch 40 wurde der Vater des BF Ende März 2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet bei der Weiterschleppung einer russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Herkunft auf frischer Tat betreten, wobei er in diesem Zusammenhang laut Personendaten offenbar angegeben hat, in Tschetschenien Polizist gewesen zu sein. Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft mangels Nachweisbarkeit der Entgeltlichkeit gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt. Dem Akt ist weiter zu entnehmen, dass im Mai 2014 bei einer Einreisekontrolle an einem polnischen Grenzübergang zu Weißrussland beim Vater des BF im Reisegepäck ein am 18.12.2013 auf seinen Namen ausgestellter russischer Reisepass vorgefunden wurde, wobei sich eine Kopie des Reisepasses im bereits genannten Akt befindet.

1.2. Der BF wurde erstmals mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.05.2009 gemäß §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB wegen schwerer Körperverletzung zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt.1.2. Der BF wurde erstmals mit Urteil eines Landesgerichtes vom 15.05.2009 gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB wegen schwerer Körperverletzung zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 03.12.2009 wurde der BF wegen Raufhandels gemäß § 91 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, deren Vollstreckung bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 03.12.2009 wurde der BF wegen Raufhandels gemäß Paragraph 91, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, deren Vollstreckung bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom 21.12.2010 bzw. Oberlandesgerichtes vom 08.06.2011 wurde der BF wegen einer absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei die bedingte Strafnachsicht im Urteil eines Bezirksgerichtes vom 03.12.2009 widerrufen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit einem Mittäter im XXXX absichtlich einem Opfer mit Faustschlägen und einen Fußtritt ins Gesicht eine Verletzung zugefügt hat, die bei diesem einen doppelten Kieferbruch zufolge hatte.Mit Urteil eines Landesgerichts vom 21.12.2010 bzw. Oberlandesgerichtes vom 08.06.2011 wurde der BF wegen einer absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt, wobei die bedingte Strafnachsicht im Urteil eines Bezirksgerichtes vom 03.12.2009 widerrufen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF mit einem Mittäter im römisch 40 absichtlich einem Opfer mit Faustschlägen und einen Fußtritt ins Gesicht eine Verletzung zugefügt hat, die bei diesem einen doppelten Kieferbruch zufolge hatte.

Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 02.03.2012 wurde der BF wegen Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen, deren Vollstreckung bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 02.03.2012 wurde der BF wegen Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen, deren Vollstreckung bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.08.2011 bzw. Oberlandesgerichtes vom 02.05.2012 wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 1. Fall, des Verbrechens des teils versuchten Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 15 StGB, sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.08.2011 bzw. Oberlandesgerichtes vom 02.05.2012 wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall, des Verbrechens des teils versuchten Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 15, StGB, sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im XXXX teilweise mit einem Mittäter drei Personen mit Gewalt und durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz teils abzunötigen versucht ( XXXX ), teils abgenötigt ( XXXX ) und teils weggenommen ( XXXX ) hat, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Erschwerend wurde das Zusammenkommen von 6 Verbrechen und 2 Vergehen, 3 auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende frühere Verurteilungen, die Tatbegehung während einer Probezeit bzw. eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens, worin ein nach § 32 Abs. 2 StGB aggravierend zu wertender erhöhter Gesinnungswert zum Ausdruck komme, gewertet. Als mildernd wurde die Sicherstellung des geraubten XXXX sowie der Umstand, dass 4 Verbrechen und zwei Vergehen beim Versuch geblieben seien, gewertet.Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF im römisch 40 teilweise mit einem Mittäter drei Personen mit Gewalt und durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz teils abzunötigen versucht ( römisch 40 ), teils abgenötigt ( römisch 40 ) und teils weggenommen ( römisch 40 ) hat, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Erschwerend wurde das Zusammenkommen von 6 Verbrechen und 2 Vergehen, 3 auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende frühere Verurteilungen, die Tatbegehung während einer Probezeit bzw. eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens, worin ein nach Paragraph 32, Absatz 2, StGB aggravierend zu wertender erhöhter Gesinnungswert zum Ausdruck komme, gewertet. Als mildernd wurde die Sicherstellung des geraubten römisch 40 sowie der Umstand, dass 4 Verbrechen und zwei Vergehen beim Versuch geblieben seien, gewertet.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.09.2014 wurde der BF zuletzt wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 2. Deliktsfall StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 04.09.2014 wurde der BF zuletzt wegen des Verbrechens der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, 2. Deliktsfall StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren rechtskräftig verurteilt.

Den Verurteilungen lag zugrunde, dass der BF einen Mitgefangenen durch Versetzen von Schlägen gegen den Körper und durch gefährliche Drohung mit Verletzung am Körper und an der Freiheit zum Teil von Sympathiepersonen zur Überweisung von Geldbeträgen im Zeitraum XXXX durch eine vorsatzlos handelnde dritte Person im Auftrag des Mitgefangenen in der Höhe von zusammengerechnet XXXX Euro genötigt hat; weiters von XXXX einen anderen Mitgefangenen durch Versetzen von Schlägen gegen das Gesicht und seinen Oberkörper und durch gefährliche Drohung mit zumindest Verletzung am Körper zum Teil von Sympathiepersonen zur Leistung von monatlichen Geldbeträgen (insgesamt XXXX ) genötigt, den selben Mitgefangenen zwischen XXXX unter Drohung mit einem an dessen Ohr angesetzten Messer zu nötigen versucht hat, mitzuteilen, wer gegen den BF schlecht geredet habe, sowie diesem eine Schnittverletzung am Ohr zugefügt hat. Weiters lag den Verurteilungen zugrunde, dass der BF im Winter 2012 einen anderen Mitgefangenen durch Drohung mit einem gegen diesen gerichteten Messer ein Mobiltelefon abgenötigt hat.Den Verurteilungen lag zugrunde, dass der BF einen Mitgefangenen durch Versetzen von Schlägen gegen den Körper und durch gefährliche Drohung mit Verletzung am Körper und an der Freiheit zum Teil von Sympathiepersonen zur Überweisung von Geldbeträgen im Zeitraum römisch 40 durch eine vorsatzlos handelnde dritte Person im Auftrag des Mitgefangenen in der Höhe von zusammengerechnet römisch 40 Euro genötigt hat; weiters von römisch 40 einen anderen Mitgefangenen durch Versetzen von Schlägen gegen das Gesicht und seinen Oberkörper und durch gefährliche Drohung mit zumindest Verletzung am Körper zum Teil von Sympathiepersonen zur Leistung von monatlichen Geldbeträgen (insgesamt römisch 40 ) genötigt, den selben Mitgefangenen zwischen römisch 40 unter Drohung mit einem an dessen Ohr angesetzten Messer zu nötigen versucht hat, mitzuteilen, wer gegen den BF schlecht geredet habe, sowie diesem eine Schnittverletzung am Ohr zugefügt hat. Weiters lag den Verurteilungen zugrunde, dass der BF im Winter 2012 einen anderen Mitgefangenen durch Drohung mit einem gegen diesen gerichteten Messer ein Mobiltelefon abgenötigt hat.

Erschwerend wurden 5 auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen, das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, Tatbegehung während des Strafvollzuges im geschützten Bereich der Justizanstalt, die verstärkte Tatbestandsmäßigkeit und die mehrfachen Angriffe bei der Erpressung bewertet. Mildernd wurde bewertet, dass der BF die Taten nach Vollendung des 18. Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des 21 Lebensjahres begangen hat und es hinsichtlich der Nötigung beim Versuch geblieben ist.

Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 20.04.2017 wurde dem BF nach Vollzug der Strafe im Ausmaß von 3 Jahren und 6 Monaten der Rest der Strafe gemäß § 46 Abs. 1 StGB iVm § 152 Abs. 1 Z 2 StVG unter einer Probezeit von 3 Jahren unter Anordnung einer Bewährungshilfe und der Weisung, an einer genannten Adresse Wohnung zu nehmen, einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen bzw. sich am AMS arbeitssuchend zu melden und bezüglich aller Weisungen dem Gericht nach bedingter Entlassung vierteljährlich unaufgefordert einen Nachweis vorzulegen, bedingt nachgesehen. Als maßgebende Umstände wurden genannt: "Belastetes Vorleben, keine spezialpräventiven Gründe gegen BE, 3 Ordnungswidrigkeiten, zuletzt am XXXX , Verhalten entsprechend der Hausordnung, JE zum Tatzeitpunkt, sehr gute Arbeitsleistung, asylberechtigt, JA und StA für BE".Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 20.04.2017 wurde dem BF nach Vollzug der Strafe im Ausmaß von 3 Jahren und 6 Monaten der Rest der Strafe gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StVG unter einer Probezeit von 3 Jahren unter Anordnung einer Bewährungshilfe und der Weisung, an einer genannten Adresse Wohnung zu nehmen, einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen bzw. sich am AMS arbeitssuchend zu melden und bezüglich aller Weisungen dem Gericht nach bedingter Entlassung vierteljährlich unaufgefordert einen Nachweis vorzulegen, bedingt nachgesehen. Als maßgebende Umstände wurden genannt: "Belastetes Vorleben, keine spezialpräventiven Gründe gegen BE, 3 Ordnungswidrigkeiten, zuletzt am römisch 40 , Verhalten entsprechend der Hausordnung, JE zum Tatzeitpunkt, sehr gute Arbeitsleistung, asylberechtigt, JA und StA für BE".

Der BF wurde am 27.06.2017 aus der Strafhaft entlassen.

2. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde zuvor hinsichtlich des BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und der BF dazu am 05.05.2017 im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache einvernommen. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er Tschetschenien im Alter von 11 Jahren verlassen habe, weil die Eltern wegen des Krieges nicht dort bleiben hätten wollen und der Vater im Krieg verletzt worden sei. Im Herkunftsland würden sich Großeltern des BF aufhalten. In Österreich halten sich seine Eltern sowie Geschwister auf. Die zwei jüngeren Brüder würden bei den Eltern leben, der ältere Bruder und die Schwester seien verheiratet. Der Vater des BF sei in Pension, die Mutter arbeite als Putzfrau. Der BF sei seit 6 Jahren in Österreich nach muslimischen Ritus verheiratet, die Eheschließung habe drei Monate bevor er ins Gefängnis gekommen sei, stattgefunden, weswegen er keinen gemeinsamen Wohnsitz gründen habe können. Seine Frau sei Verkäuferin. Vor dem Gefängnis habe der BF als Hilfsarbeiter gearbeitet. Der BF wolle nicht nach Tschetschenien zurückkehren, da er nicht wisse, wie er dort leben solle. Er wolle in Österreich bleiben, arbeiten und nicht mehr kriminell sein. Er sei jung gewesen und habe seine Fehler eingesehen. Seine ganze Familie lebe in Österreich. Er könne sich das Leben in der Russischen Föderation nicht vorstellen. Er bekomme sicher Ärger, weil sein Vater damals geflüchtet sei.

Vom BF wurden in weiterer Folge u.a. eine Heiratsurkunde vom 30.05.2011 über eine islamische Eheschließung mit einer russischen Staatsangehörigen, ein Schreiben der Bewährungshilfe vom Juli 2017 sowie eine Bestätigung des AMS, wonach der BF seit 28.06.2017 als Arbeit suchend vorgemerkt sei, vorgelegt.

Mit dem unter Spruch II. genannten, angefochtenen Bescheid vom 26.07.2017 erkannte das Bundesamt dem BF den mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.06.2007, Zl. 261.327/0/6E-XII/36/05, zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Mit Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem unter Spruch römisch zwei. genannten, angefochtenen Bescheid vom 26.07.2017 erkannte das Bundesamt dem BF den mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.06.2007, Zl. 261.327/0/6E-XII/36/05, zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Spruchpunkt römisch fünf. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde im Wesentlichen auf die bereits unter Punkt I.1.2. wiedergegebenen rechtskräftigen Verurteilungen des BF hingewiesen, wobei er zuletzt wegen eines besonders schweren Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden sei. Eine positive Zukunftsprognose sei nicht zu treffen. Für ihn seien im Asylverfahren zu keiner Zeit eigene Fluchtgründe vorgebracht worden und sei ihm das Asyl lediglich als Familienangehöriger gewährt worden. Zur Situation im Heimatland und dass dem BF im Heimatland keine Gefährdung bzw. Bedrohung zukomme, werde auf die betreffenden Feststellungen über Tschetschenien verwiesen. Es habe auch nicht festgestellt werden können, das der BF nach einer Rückkehr ins Herkunftsland dort in eine bedrohliche Situation geraten würde. Er habe einen großen Teil seines Lebens im Herkunftsland verbracht. Er sei in seinem familiären Umfeld mit den tschetschenischen Lebenssitten assoziiert und beherrsche die tschetschenische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Er sei volljährig und gesund. Bei einer Rückkehr sei es ihn zuzumuten, durch Erwerbstätigkeit sein Existenzminimum zu sichern. Er habe in Österreich die Hauptschule und das Polytechnikum abgeschlossen, weder einen Beruf erlernt noch eine sonstige Ausbildung absolviert. Er sei nach muslimischen Ritus verheiratet, es bestehe kein gemeinsamer Haushalt und habe er keine Kinder. Seine Eltern und Geschwister leben in Österreich. Er spreche sehr gut Deutsch. Weitere Integrationsmerkmale haben nicht festgestellt werden können. In einer Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK habe insbesondere angesichts der widerholten Verurteilungen des BF das öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten die privaten bzw. familiären Interessen des BF überwogen. Zudem sei die Erlassung eines Einreiseverbotes die einzige adäquate Maßnahme gewesen, um auf die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu reagieren.Begründend wurde im Wesentlichen auf die bereits unter Punkt römisch eins.1.2. wiedergegebenen rechtskräftigen Verurteilungen des BF hingewiesen, wobei er zuletzt wegen eines besonders schweren Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden sei. Eine positive Zukunftsprognose sei nicht zu treffen. Für ihn seien im Asylverfahren zu keiner Zeit eigene Fluchtgründe vorgebracht worden und sei ihm das Asyl lediglich als Familienangehöriger gewährt worden. Zur Situation im Heimatland und dass dem BF im Heimatland keine Gefährdung bzw. Bedrohung zukomme, werde auf die betreffenden Feststellungen über Tschetschenien verwiesen. Es habe auch nicht festgestellt werden können, das der BF nach einer Rückkehr ins Herkunftsland dort in eine bedrohliche Situation geraten würde. Er habe einen großen Teil seines Lebens im Herkunftsland verbracht. Er sei in seinem familiären Umfeld mit den tschetschenischen Lebenssitten assoziiert und beherrsche die tschetschenische Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Er sei volljährig und gesund. Bei einer Rückkehr sei es ihn zuzumuten, durch Erwerbstätigkeit sein Existenzminimum zu sichern. Er habe in Österreich die Hauptschule und das Polytechnikum abgeschlossen, weder einen Beruf erlernt noch eine sonstige Ausbildung absolviert. Er sei nach muslimischen Ritus verheiratet, es bestehe kein gemeinsamer Haushalt und habe er keine Kinder. Seine Eltern und Geschwister leben in Österreich. Er spreche sehr gut Deutsch. Weitere Integrationsmerkmale haben nicht festgestellt werden können. In einer Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK habe insbesondere angesichts der widerholten Verurteilungen des BF das öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten die privaten bzw. familiären Interessen des BF überwogen. Zudem sei die Erlassung eines Einreiseverbotes die einzige adäquate Maßnahme gewesen, um auf die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu reagieren.

Der im Spruch genannte Bescheid wurde vom BF nachweislich am 31.07.2017 persönlich übernommen.

3. Am 31.08.2017 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen eine Verfolgungsgefahr des BF behauptet, die zum einem mit der Asylgewährung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat, zum anderem mit einem SMS, das der BF erhalten hätte, wonach weiterhin im Herkunftsstaat nach ihm gesucht werde, begründet. Der BF würde bei einer zwangsweisen Rückkehr im Herkunftsland umgehend am Flughafen festgenommen und inhaftiert werden. Aufgrund der instabilen Situation in der Russischen Föderation - gerade was tschetschenische Staatsbürger betreffe - müssten diese mit gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen rechnen, insbesondere wenn sie im Ausland um Asyl angesucht haben. Sollten die Behörden in der Russischen Föderation zum Schluss kommen, dass der BF durch den gegenständlichen Asylantrag die Russische Föderation in Misskredit gebracht habe, müsste er mit drakonischen Strafen rechnen. Außerdem müsste der BF aufgrund der Vorverurteilungen in Österreich in seinem Heimatland ebenfalls einer strafrechtlichen Verurteilung zugeführt werden. Im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte auch ein psychologischer Sachverständiger zur Gutachtenserstattung hinsichtlich einer Zukunftsprognose bestellt werden müssen. Weiters wurde die soziale und familiäre Integration des BF in Österreich betont, auf die Betreuung des BF durch die Bewährungshilfe und den Umstand, dass aufgrund des Wohlverhaltens des BF eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug erfolgt sei, hingewiesen. Die Interessensabwägung der Behörde im bekämpften Bescheid wurde als willkürlich bemängelt.

4. Die Beschwerde wurde zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF berechtigterweise davon ausgegangen sei, dass die bereits vorbereitete Beschwerde von seiner Rechtsberatung ( XXXX ) rechtzeitig eingebracht worden wäre und ihn sohin kein Verschulden bzw. allenfalls ein mittlerer Grad des Versehens treffe. Am 17.08.2017 habe der rechtsfreundliche Vertreter des BF auf Nachfragen erfahren, dass die Beschwerde nicht eingebracht worden sei.4. Die Beschwerde wurde zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF berechtigterweise davon ausgegangen sei, dass die bereits vorbereitete Beschwerde von seiner Rechtsberatung ( römisch 40 ) rechtzeitig eingebracht worden wäre und ihn sohin kein Verschulden bzw. allenfalls ein mittlerer Grad des Versehens treffe. Am 17.08.2017 habe der rechtsfreundliche Vertreter des BF auf Nachfragen erfahren, dass die Beschwerde nicht eingebracht worden sei.

Mit dem oben im Spruch I. genannten, angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.). Darin wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass mangels rechtzeitiger Einbringung einer Beschwerde der Bescheid des Bundesamtes vom 26.07.2017 mit 15.08.2017 in Rechtskraft erwachsen sei und der BF durch seine Rechtsberatung (VMÖ) am 09.08.2017 in Kenntnis davon gesetzt worden sei, dass die vorbereitete Beschwerde auf seinen Wunsch hin nicht abgeschickt worden sei, wie sich dies aus einer glaubwürdigen Stellungnahme des XXXX an das Bundesamt vom 05.09.2017 ergebe. Indem der BF infolge die Beschwerde durch seinen Anwalt, mit dem er innerhalb der Beschwerdefrist bereits im Kontakt gewesen sei, nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist eingebracht habe, treffe ihn ein zurechenbares Verschulden, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgehe.Mit dem oben im Spruch römisch eins. genannten, angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2017 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Darin wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass mangels rechtzeitiger Einbringung einer Beschwerde der Bescheid des Bundesamtes vom 26.07.2017 mit 15.08.2017 in Rechtskraft erwachsen sei und der BF durch seine Rechtsberatung (VMÖ) am 09.08.2017 in Kenntnis davon gesetzt worden sei, dass die vorbereitete Beschwerde auf seinen Wunsch hin nicht abgeschickt worden sei, wie sich dies aus einer glaubwürdigen Stellungnahme des römisch 40 an das Bundesamt vom 05.09.2017 ergebe. Indem der BF infolge die Beschwerde durch seinen Anwalt, mit dem er innerhalb der Beschwerdefrist bereits im Kontakt gewesen sei, nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist eingebracht habe, treffe ihn ein zurechenbares Verschulden, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgehe.

Gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides des Bundesamtes vom 06.09.2017 richtet sich die binnen offener Frist eingebrachte Beschwerde des BF, in der im Wesentlichen die Darstellung in der Stellungnahme des XXXX vom 05.09.2017, wonach der BF am 09.08.2017 über die Nichteinbringung der Beschwerde in Kenntnis gesetzt worden sei, als nicht nachvollziehbar bestritten wurde. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Stellungnahme zwar vermeint werde, dass die Lebensgefährtin des BF am 08.09.2017 angerufen und erwähnt habe, dass der BF nicht die Unterstützung des XXXX wolle, sondern die Beschwerde von seinem Rechtsanwalt schreiben lassen wolle. Gleichzeitig werde aber in der Stellungnahme festgehalten, dass einige Tage später die Lebensgefährtin des BF abermals mit dem XXXX Kontakt aufgenommen habe, um anzufragen, ob eine Beschwerde eingebracht worden sei, wobei darauf hinzuweisen sei, dass dieser telefonische Kontakt am 17.08.2017 gewesen sei. Wäre die Lebensgefährtin des BF am 09.08.2017 bereits nachvollziehbar darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass von Seiten des XXXX keine Beschwerde eingebracht worden sei, hätte sie sicherlich Tage später nicht noch einmal angerufen, um anzufragen, ob die Beschwerde nunmehr eingebracht worden sei. All dies lasse den berechtigten Schluss zu, dass zweifelsohne Missverständnisse im gegenständlichen Fall zwischen dem XXXX und dem BF sowie seiner Lebensgefährtin vorgelegen seien, sohin dem BF nicht bewusst gewesen sei, dass der XXXX keine Beschwerde eingebracht habe. Dazu wurde der Antrag gestellt, den BF, seinen Rechtsvertreter sowie die Lebensgefährtin als Zeugin einzuvernehmen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides des Bundesamtes vom 06.09.2017 richtet sich die binnen offener Frist eingebrachte Beschwerde des BF, in der im Wesentlichen die Darstellung in der Stellungnahme des römisch 40 vom 05.09.2017, wonach der BF am 09.08.2017 über die Nichteinbringung der Beschwerde in Kenntnis gesetzt worden sei, als nicht nachvollziehbar bestritten wurde. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Stellungnahme zwar vermeint werde, dass die Lebensgefährtin des BF am 08.09.2017 angerufen und erwähnt habe, dass der BF nicht die Unterstützung des römisch 40 wolle, sondern die Beschwerde von seinem Rechtsanwalt schreiben lassen wolle. Gleichzeitig werde aber in der Stellungnahme festgehalten, dass einige Tage später die Lebensgefährtin des BF abermals mit dem römisch 40 Kontakt aufgenommen habe, um anzufragen, ob eine Beschwerde eingebracht worden sei, wobei darauf hinzuweisen sei, dass dieser telefonische Kontakt am 17.08.2017 gewesen sei. Wäre die Lebensgefährtin des BF am 09.08.2017 bereits nachvollziehbar darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass von Seiten des römisch 40 keine Beschwerde eingebracht worden sei, hätte sie sicherlich Tage später nicht noch einmal angerufen, um anzufragen, ob die Beschwerde nunmehr eingebracht worden sei. All dies lasse den berechtigten Schluss zu, dass zweifelsohne Missverständnisse im gegenständlichen Fall zwischen dem römisch 40 und dem BF sowie seiner Lebensgefährtin vorgelegen seien, sohin dem BF nicht bewusst gewesen sei, dass der römisch 40 keine Beschwerde eingebracht habe. Dazu wurde der Antrag gestellt, den BF, seinen Rechtsvertreter sowie die Lebensgefährtin als Zeugin einzuvernehmen.

5. Am 19.04.2018 fand zur Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26.07.2017 sowie 06.09.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF und seines rechtsfreundlichen Vertreters statt. In der Verhandlung wurden der Vater des BF als auch dessen Gattin zeugenschaftlich befragt. Insbesondere der Vater des BF brachte neu vor, dass er von 1980 bis ins Jahr 1999/2000 in Tschetschenien Milizionär (Polizist) gewesen sei und in diesem Zusammenhang eine Gefährdung des BF bei der Rückkehr ins Herkunftsland befürchte. Der BF brachte auf Befragen durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter u. a. neu vor, dass er nicht zum Militärdienst im Herkunftsland gehen wolle, weil er Angst habe, dort geschlagen oder umgebracht zu werden. Auch wolle er keine Zivilisten töten. Der Erhalt einer SMS, wonach der BF oder eine andere Person im Herkunftsland weiter gesucht werde, wurde trotz ausführlicher Befragung zu Befürchtungen bei einer Rückkehr ins Herkunftsland weder vom BF noch von dessen Vater vorgebracht. Auch eine Doppelbestrafung im Herkunftsland wurde nicht mehr geltend gemacht. Dem BF wurden aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat zu Kenntnis gebracht.

In der Beschwerdeverhandlung wurde ein Versicherungsdatenauszug hinsichtlich des BF vorgelegt, wonach dieser von Februar bis April 2011 bei einem Personaldienstleistungsunternehmen, von Oktober bis November 2017 als Arbeiter in einem Unternehmen beschäftigt war sowie ab August 2017 mit Unterbrechungen bis dato geringfügig bei einem Security-Unternehmen sowie seit Jänner 2018 bei einem Personaldienstleistungsunternehmen beschäftigt sei. Zusätzlich wurde eine Stellungnahme der Bewährungshilfe vom 16.04.2018 vorgelegt, wonach der BF neben seiner Erwerbstätigkeit insbesondere im Rahmen der Sozialhilfebetreuung in der Deliktsverarbeitung große Fortschritte - etwa auch im Rahmen eines Anti Gewalttrainings - mache und sich nach seiner Entlassung nahezu vorbildhaft in die Gesellschaft re-integriert habe, weshalb eine positive Zukunftsprognose bestätigt werden können. Weiters wurden u.a. Lohn-/ Gehaltsabrechnungen sowie Bestätigungen und Dienstzeugnisse von Arbeitgebern des BF vorgelegt.

Die Gattin des BF legte zudem eine sie betreffende Entscheidung eines Landesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2015 vor, wonach ihr gemäß § 11 Abs. 3 und § 41 Abs. 9a NAG der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus" erteilt wurde.Die Gattin des BF legte zudem eine sie betreffende Entscheidung eines Landesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2015 vor, wonach ihr gemäß Paragraph 11, Absatz 3 und Paragraph 41, Absatz 9 a, NAG der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus" erteilt wurde.

6. In einer Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF vom 04.05.2018 wurde u.a. ausgeführt, dass der BF in seinem Heimatland den Militärdienst nicht abgeleistet habe und er aufgrund der Weigerung, den Militärdienst abzuleisten, als Tschetschene mit strengeren Strafen zu rechnen hätte, als dies üblicherweise bei russischen Staatsbürgern der Fall sei. Allein die Asylantragsstellung und die damit verbundene Zuerkennung des Flüchtlingsstatus würden ausreichen, um den BF in der Russische Föderation bei Habhaftmachung seiner Person festzunehmen. Faktum sei, dass der Vater des BF bei der Miliz tätig gewesen sei und ebenfalls fluchtartig sein Heimatland verlassen habe. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Vater des BF bei der Miliz beschäftigt gewesen sei, sei aufgrund seiner eigenen Angaben im Asylverfahren sowie der nunmehrigen Angaben des Vaters des BF im Zuge der durchgeführten Beschwerdeverhandlung damit zu rechnen, dass der BF aufgrund der in der Russischen Föderation evidenten Sippenhaftung selbst mit drakonischen Strafen gegen seine Person zu rechnen hätte. Der BF sei zweifelsohne einer individuellen Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation ausgesetzt. Faktum sei weiters, dass der BF als sozial integriert anzusehen sei, wobei auch keinerlei Grund zur Annahme bestehen, dass der BF in Zukunft wieder straffällig werde. Er verfüge im Herkunftsland über keine existenzielle Grundlage und sei es ihm auch nicht möglich, sich dort eine Existenz zu schaffen. Sämtliche Familienmitglieder der Kernfamilie des BF seien im Bundesgebiet aufhältig.

Dazu wurde weiters auf die positive Zukunftsprognose in einem im Auftrag des rechtsfreundlichen Vertreters des BF erstatteten, dem Schreiben beigelegten psychologischen Gutachten eines Psychologen und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 30.04.2018 verwiesen. Das Gutachten basiert offenbar auf einem (einmaligen) Untersuchungsgespräch zwischen dem Gutachter, dem BF und seiner Lebensgefährtin sowie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2018. Darüber hinaus sind dem Gutachten keine anderen Befundquellen zu entnehmen. Bei der Untersuchung sei im Sinne der Gefährlichkeitsprognose das Querschnittsbild der Persönlichkeit, die kriminologische Vorgeschichte, der Lebensverlauf seit der Tathandlung und die Zukunftsperspektiven sowie weiters ein psychopathologischer Status des BF erhoben worden. Der Befund kommt zusammengefasst zum Ergebnis, dass der BF in der Vergangenheit zwar delinquente Taten zeigen würde, unter Berücksichtigung der Persönlichkeitskonstellation (psychopathologischer Status mit Ausnahme einer absolvierten Antiaggressionstherapie im Wesentlichen unauffällig), des Lebensverlaufes seit der Tathandlung (Erwerbstätigkeit nach Haftentlassung, Zusammenleben mit Lebensgefährtin) und seiner Zukunftsperspektiven (Aufenthaltsberechtigung, Kinderwunsch, Festigung der beruflichen Aktivitäten, allenfalls auch eine Ausbildung) aber aus gutachterlicher Sicht eine positive Wohlverhaltensklausel festzustellen sei. Dazu wurde im Gutachten insbesondere noch ausgeführt, dass man einwenden könnte, dass die kriminelle Vorgeschichte mit den aggressiven Handlungen und "den Betrugsdelikten in Haft" negative Risikofaktoren beschreiben würden, die Befundaufnahme bezüglich des BF und seiner Gattin jedoch "ein wirkliches Bemühen einen Neuanfang in Österreich beginnen zu wollen" ergeben hätten. Insgesamt sei darüber hinaus positiv zu beurteilen, dass der BF offensichtlich besser gelernt habe, mit seinen Impulsen umzugehen. Im Gespräch habe sich keine erhöhte Gewaltbereitschaft oder eine Tendenz, im Allgemeinen delinquent zu handeln, ergeben. In Bezug auf familiäre Werte, den sozioökonomischen Status und den beruflichen Verpflichtungen verfüge der BF heute doch über strikte Ansichten und Werthaltungen, in denen er sich zumindest zurzeit insgesamt nicht beirren lasse und diese hier nicht nur als Verpflichtung, sondern auch als sein Recht wahrnehme. Die Zusammenschau aller Befundergebnisse verweise damit auch auf eine positive Prognose.

Der Stellungnahme waren weiters in Kopie Fotografien, die den Vater des BF in diversen, nicht näher bestimmbaren Uniformen zeigen, sowie schriftliche eidesstattliche Erklärungen von vier Personen, offenbar tschetschenischer Herkunft, die bestätigen, dass der Vater des BF von 1989 bis 1999 bzw. in den neunziger Jahren bei der Miliz in einem genannten Bezirk in Grosny tätig gewesen sei, beigelegt.

Letztlich wurde in der Stellungnahme der Antrag gestellt, den gegenständlichen Asylakt des Vaters des BF von Amts wegen beizuschaffen.

In einer Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 17.05.2018 wurde die Terminbestätigung eines Standesamtes über den Termin einer Eheschließung am 01.06.2018 vorgelegt.

In weiterer Folge wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der Akt des Vaters des BF vom Bundesamt angefordert, wobei von der Behörde dem Bundesverwaltungsgericht der Asylakt des Bundesasylamtes zur Zl. 04 23.245-BAG zusammen mit einem den Vater des BF betreffenden Akt einer Landespolizeidirektion (GZ: XXXX ) vorgelegt wurde.In weiterer Folge wurde seitens des

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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