TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/11 W170 2202899-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2018
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Entscheidungsdatum

11.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z3
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §24 Abs5
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W170 2202899-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 20.07.2018, Zl. IFA: 1129339100 Verfahren: 180575067, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1 und 4, 8 Abs. 1, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, §§ 52 Abs. 2 und 9, 55 Abs. 1, 2 und 3 und 53 Abs. 1 und 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I

Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgegenstand:

XXXX ist ein syrischer Staatsangehöriger, dem bis dato in Österreich der Status des Asylberechtigten zukam und der in Deutschland mit Urteil des Amtsgerichts Deggendorf vom 04.07.2017 wegen des sexuellen Missbrauchs unter Ausnützung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses in vier tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen, in Tatmehrheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses in Tateinheit mit versuchtem sexuellem Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen zu einer auf Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt wurde. Auch wurde XXXX für die Dauer von vier Jahren verboten, im Rahmen einer selbständigen oder unselbständigen beruflichen Tätigkeit Personen weiblichen Geschlechts zu untersuchen oder zu behandeln.

Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die mit im Spruch bezeichnetem Bescheid verhängte Aberkennung des Status des Asylberechtigten samt der Feststellung, dass XXXX die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, die nicht erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des XXXX nach Syrien, die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die Erlassung eines auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbotes rechtmäßig sind, da XXXX gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid, der diesem am 24.07.2018 zugestellt wurde, mit am 03.08.2018 zur Post gegebenem Schriftsatz das Rechtsmittel der Beschwerde ergriffen hat.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.08.2018 vorgelegt, am 05.09.2018 hat XXXX Österreich mit einem Flug nach Amann, seinem Vorbringen nach mit Reiseziel Syrien, gemeinsam mit seiner Ehefrau verlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1. XXXX , ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, ist spätestens seit September 2016 in Österreich aufhältig und wurde diesem nach einem Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2017, Zl. IFA:

1129339100 Verfahren: 161240077, der Status des Asylberechtigten zuerkannt; dieser Status wurde bis dato nicht aberkannt.

Im Rahmen des Asylverfahrens hat XXXX fälschlich behauptet, über die Balkanroute eingereist zu sein, obwohl er zu diesem Zeitpunkt mit dem Bus aus Deutschland einreiste, und hat seinen Aufenthalt in Deutschland nie erwähnt.

2. XXXX hat vor der Asylantragstellung in Österreich seit 25.08.2014 nach rechtmäßiger Einwanderung rechtmäßig in Deutschland gelebt und als Assistenzarzt im Fachgebiet Urologie im XXXX gearbeitet.

Während dieser Tätigkeit untersuchte er am 24.08.2015 die Patientin XXXX und behauptete unter Verschleierung seiner wahren Absichten, dass er nunmehr die Lymphknoten in ihrer Scheide untersuchen wolle. Anschließend betastete XXXX etwa zehn Minuten lang ohne Handschuhe die äußeren und inneren Schamlippen einschließlich der Klitoris. Hierbei führte er auch ohne jede medizinische Notwendigkeit mehrere Finger der rechten Hand in die Vagina ein und zog gleichzeitig mit der linken Hand die Schamlippen der Patientin nach oben.

Weiters untersuchte XXXX am 27.09.2015 die Patientin XXXX , führte hierbei unvermittelt vier Finger der rechten Hand in deren Scheide ein und bewegte diese mehrmals auf und ab. Gleichzeitig entblößte er die rechte Brust der Patientin und massierte diese. XXXX hatte während dieser "Untersuchung", die etwa 10 bis 15 Minuten andauerte, eine sichtbare Erektion und fasste sich mit der Hand kurz in den Schritt. Am Nachmittag des 27.09.2015 suchte XXXX die Patientin XXXX erneut in ihrem Zimmer auf und forderte sie aufgrund eines neu gefassten Tatentschlusses auf, aufzustehen und die Unterhose und die Schlafanzughose nach unten zu ziehen und sich mit dem Rücken zu ihm zu drehen. Die Patientin bemerkte jedoch, dass der Reißverschluss der Hose des XXXX offenstand. XXXX behauptete, dass der geöffnete Reißverschluss zur Untersuchung dazu gehöre, die Patientin verweigerte jede weitere Behandlung.

Weiters untersuchte XXXX am 05.11.2015 die Patientin XXXX und fokussierte dabei seinen Blick hauptsächlich auf deren Intimpiercing. Er tastete dann ohne Handschuhe mit den Fingern der rechten Hand den Vaginalbereich ab und befühlte hierzu ohne jede medizinische Notwendigkeit die Schamlippen, zog diese hoch und drückte die Klitoris. Nach etwa zehn Minuten äußerte XXXX nichts feststellen zu können.

Am 11.11.2015 untersuchte XXXX die Patientin XXXX . Er führte hierbei, ohne sich zuvor Handschuhe überzuziehen, zwei Finger in die Scheide der Patientin ein und tastete diese ohne jede medizinische Notwendigkeit sodann etwa eine Minute lang ab, bevor er von der Patientin abließ und ihr mitteilte, nichts festgestellt zu haben.

XXXX wurde mit Urteil des Amtsgerichts Deggendorf vom 04.07.2017,

Zl: 2 Ls 5 Js 10340/15, wegen des sexuellen Missbrauchs unter Ausnützung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses in vier tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen, in Tatmehrheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses in Tateinheit mit versuchtem sexuellem Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen zu einer auf Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Auch wurde XXXX für die Dauer von vier Jahren verboten, im Rahmen einer selbständigen oder unselbständigen beruflichen Tätigkeit Personen weiblichen Geschlechts zu untersuchen oder zu behandeln. Das Urteil ist seit 12.07.2017 rechtskräftig.

XXXX hat sich dem Verfahren in Deutschland durch Flucht nach Österreich entzogen, wo er den unter 1. festgestellten Antrag gestellt hat, ohne auf seinen vorherigen Aufenthalt in Deutschland hinzuweisen.

Es sind keine Umstände hervorgekommen, die auch nur den Verdacht erwecken, dass das in Deutschland geführte Strafverfahren gegen XXXX gegen dessen Recht auf ein faires Verfahren verstoßen hätte.

XXXX ist nicht schuldeinsichtig, er behauptete vor dem Bundesamt, dass es sich um rein medizinische Untersuchungen gehandelt habe, die er an den oben genannten Frauen vorgenommen habe.

3. XXXX stammt aus der Stadt Damaskus, diese befindet sich derzeit und wohl auf Dauer in der Hand des syrischen Regimes. Er ist im Juni 2014 legal aus Syrien ausgereist, da er mit dem Regime und den Rebellen wegen der Behandlung von Verletzen der jeweiligen Gegenseite Probleme gehabt habe.

XXXX hat angegeben im Dezember 2015 und im Sommer 2016 mehrmals in Syrien gewesen zu sein und hat am 05.09.2018 Österreich mit einem Flug nach Amann, seinem Vorbringen nach mit Reiseziel Syrien, gemeinsam mit seiner Ehefrau verlassen. XXXX hat - wie auch seine Ehefrau - im Rahmen der Ausreise den österreichischen Konventionsreisepass freiwillig abgegeben und angegeben, nicht wieder nach Österreich zurückkehren zu wollen.

Weder XXXX noch seine Ehefrau sind seitdem nach Österreich zurückgekehrt.

Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs wurde diesen Ausführungen durch die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten.

4. XXXX kann hinreichend Deutsch. Es ist nicht bekannt, dass XXXX über Vermögen in Österreich verfügt oder hier Freunde oder Verwandte hat. XXXX hat in Österreich an der Medizinischen Universität Wien studiert, um die Nostrifizierung seines am 05.09.2006 an der Universität Damaskus erworbenen akademischen Grades zu erreichen.

XXXX hat in Österreich an mehreren Integrationskursen teilgenommen.

XXXX hat in Österreich niemals gearbeitet.

5. Die Familie des XXXX lebt ebenso in Damaskus wie die Familie seiner Ehefrau.

XXXX ist mehrmals legal aus Syrien ausgereist und hat sich seit der Asylzuerkennung die Lage in seinem Heimatgebiet Stadt Damaskus entscheidend geändert, da - im Gegensatz zum Zeitpunkt der Zuerkennung - nunmehr keinerlei oppositionelle Gruppen in der Stadt Damaskus aktiv sind.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere aus den Gerichtsunterlagen des Amtsgerichts Deggendorf und aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Die Feststellungen zu Damaskus bzw. Syrien gründen sich auf die im Aberkennungsbescheid den Parteien vorgehaltenen Länderberichte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten und zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt, Spruchpunkt I. des Bescheides:

Gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: AsylG) ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt,

(2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2017 (in Folge: StGB), entspricht.

Gemäß § 73 StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts Deggendorf vom 04.07.2017,

Zl: 2 Ls 5 Js 10340/15, wegen des sexuellen Missbrauchs unter Ausnützung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses in vier tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen, in Tatmehrheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses in Tateinheit mit versuchtem sexuellem Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen zu einer auf Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Auch wurde XXXX für die Dauer von vier Jahren verboten, im Rahmen einer selbständigen oder unselbständigen beruflichen Tätigkeit Personen weiblichen Geschlechts zu untersuchen oder zu behandeln. Das Urteil ist seit 12.07.2017 rechtskräftig. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer, der als Assistenzarzt im Fachgebiet Urologie im XXXX gearbeitet hat,

1. am 24.08.2015 eine Patientin untersuchte und unter Verschleierung seiner wahren Absichten behauptete, dass er nunmehr die Lymphknoten in ihrer Scheide untersuchen wolle. Anschließend betastete der Beschwerdeführer etwa zehn Minuten lang ohne Handschuhe die äußeren und inneren Schamlippen einschließlich der Klitoris. Hierbei führte er auch ohne jede medizinische Notwendigkeit mehrere Finger der rechten Hand in die Vagina ein und zog gleichzeitig mit der linken Hand die Schamlippen der Patientin nach oben;

2. am 27.09.2015 eine andere Patientin untersuchte und hierbei unvermittelt vier Finger der rechten Hand in deren Scheide einführte und diese mehrmals auf und ab bewegte. Gleichzeitig entblößte er die rechte Brust der Patientin und massierte diese. Der Beschwerdeführer hatte während dieser "Untersuchung", die etwa 10 bis 15 Minuten andauerte, eine sichtbare Erektion und fasste sich mit der Hand kurz in den Schritt. Am Nachmittag des 27.09.2015 suchte der Beschwerdeführer diese Patientin erneut in ihrem Zimmer auf und forderte sie aufgrund eines neu gefassten Tatentschlusses auf, aufzustehen und die Unterhose und die Schlafanzughose nach unten zu ziehen und sich mit dem Rücken zu ihm zu drehen. Die Patientin bemerkte jedoch, dass der Reißverschluss der Hose des Beschwerdeführers offenstand. Dieser behauptete, dass der geöffnete Reißverschluss zur Untersuchung dazu gehöre, die Patientin verweigerte jede weitere Behandlung;

3. am 05.11.2015 eine weitere Patientin untersuchte und dabei seinen Blick hauptsächlich auf deren Intimpiercing fokussierte. Er tastete dann ohne Handschuhe mit den Fingern der rechten Hand den Vaginalbereich ab und befühlte hierzu ohne jede medizinische Notwendigkeit die Schamlippen, zog diese hoch und drückte die Klitoris. Nach etwa zehn Minuten äußerte der Beschwerdeführer nichts feststellen zu können und

4. am 11.11.2015 eine weitere Patientin untersuchte und hierbei, ohne sich zuvor Handschuhe überzuziehen, zwei Finger in die Scheide der Patientin einführte und diese ohne jede medizinische Notwendigkeit sodann etwa eine Minute lang abtastete, bevor er von der Patientin abließ und ihr mitteilte, nichts festgestellt zu haben.

Gemäß § 212 Abs. 2 Z 1 1. Fall StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen, wer als Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes mit einer berufsmäßig betreuten Person unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person gegenüber eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.

Gemäß § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.

Die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers stellen somit nach österreichischer Rechtslage kein Verbrechen, sondern lediglich ein Vergehen dar und können somit nicht zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen; dass die Einstufung im Sinne des § 17 StGB bei ausländischen Verurteilungen nach den entsprechenden Normen des österreichischen Rechts zu erfolgen hat, ergibt sich analog aus § 73 StGB, der die Strafbarkeit in Österreich als Voraussetzung nennt. Daher ist - argumentum a maiori ad minus - auch nur dann von einem Verbrechen im Sinne der österreichischen Rechtsordnung auszugehen, wenn die festgestellten Tatbestandselemente denen eines Verbrechens nach der österreichischen Rechtsordnung entsprechen.

Die Sache des Beschwerdeverfahrens ist aber nur der Inhalt des Spruches, nicht der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist; das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht alle Gründe, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen könnten, zu prüfen hat (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0027). Hier bedeutet das, dass das Bundesverwaltungsgericht, wenn der vom Bundesamt herangezogene Aberkennungstatbestand nicht zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führt, alle anderen Gründe, die zu diesem Ergebnis führen könnten, zu prüfen hat.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden auch von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Im Rahmen der Ausreise hat der Beschwerdeführer zu erkennen gegeben, dass er Österreich endgültig verlassen will und hat Österreich auch verlassen. Er ist seitdem nicht mehr zurückgekehrt und daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - seinen Angaben folgend - seinen Lebensmittelpunkt wieder nach Syrien verlegt hat. Daher liegt der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG vor und ist somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Spruchpunkt II. des Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

(2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Grundsätzlich vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass eine Abschiebung nach Syrien derzeit - von Ausnahmen abgesehen - generell nicht zulässig ist.

Im Rahmen der Ausreise hat der Beschwerdeführer allerdings zu erkennen gegeben, dass er Österreich endgültig verlassen und seinen Lebensmittelpunkt wieder nach Syrien verlegt will. Der Beschwerdeführer hat eine in Syrien nachgefragte Berufsausbildung und Verwandte in Damaskus, er ist legal bereits mehrmals ein- und ausgereist und ist daher davon auszugehen, dass er vom Regime in Damaskus keine Verfolgung zu befürchten hat. Auch herrscht in Damaskus kein Kriegszustand und hat der Beschwerdeführer, der sich freiwillig nach Syrien begeben hat, offenbar bei der Einreise nach Syrien und in Damaskus nichts zu befürchten.

Daher ist nicht zu erkennen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde; darüber hinaus ist dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt worden, sodass die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - wenn auch aus anderen als vom Bundesamt angenommenen Gründen - nicht rechtswidrig und die entsprechende Beschwerde daher abzuweisen ist.

3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Spruchpunkte III. und IV. des Bescheides:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn

(1.) der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

(3.) der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer bis dato in Österreich nicht geduldet war. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, abzuweisen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten jedoch nicht zuerkannt wurde, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wurde und ihm auch nach anderen Bundesgesetzen als dem FPG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Dem steht auch Art. 8 EMRK nicht entgegen, da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Österreich befindet und hier keinerlei Privat- und Familienleben mehr aufweisen kann, zumal seine Frau Österreich gemeinsam mit dem Beschwerdeführer verlassen hat.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, abzuweisen.

4. Zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien, Spruchpunkt V. des Bescheides:

Im Spruchpunkt V. wurde die Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien festgestellt.

Grundsätzlich vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass eine Abschiebung nach Syrien derzeit - von Ausnahmen abgesehen - generell nicht zulässig ist.

Im Rahmen der Ausreise hat der Beschwerdeführer allerdings zu erkennen gegeben, dass er Österreich endgültig verlassen und seinen Lebensmittelpunkt wieder nach Syrien verlegt will. Der Beschwerdeführer hat eine in Syrien nachgefragte Berufsausbildung und Verwandte in Damaskus, er ist legal bereits mehrmals ein- und ausgereist und ist daher davon auszugehen, dass er vom Regime in Damaskus keine Verfolgung zu befürchten hat. Auch herrscht in Damaskus kein Kriegszustand und hat der Beschwerdeführer, der sich freiwillig nach Syrien begeben hat, offenbar bei der Einreise nach Syrien und in Damaskus nichts zu befürchten.

Es ist daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

5. Zur Frist für die freiwillige Ausreise, Spruchpunkt VI. des Bescheides:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 gilt.

Da gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hervorgekommen sind noch der Beschwerdeführer solche behauptet hat, kann der Entscheidung im Spruchpunkt VI. des im Spruch bezeichneten Bescheides nicht entgegengetreten werden und ist die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen.

6. Zur Erlassung eines Einreiseverbotes, Spruchpunkt VII. des Bescheides:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Gemäß § 53 Abs. 5 letzter Satz FPG in Verbindung mit § 73 StGB stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.

Daher wurde der Beschwerdeführer wegen eines § 212 StGB entsprechenden Vergehens (siehe hiezu oben unter 1.) in einem einer österreichischen Verurteilung gleichzuhaltenden ausländischen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.

Bei der Entscheidung, ob und wie ein befristetes Einreiseverbot gegen einen Fremden verhängt wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dem Verwaltungsgericht kommt die Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung nicht zu, wenn der Behörde vom Gesetz Ermessen eingeräumt wurde und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat; dies gilt nicht für Verwaltungsstrafsachen und in der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts, hier ist jeweils volle Ermessenskontrolle zu üben.

Räumt das Gesetz der Behörde Ermessen ein und übt sie dieses im Sinne des Gesetzes, liegt keine Rechtswidrigkeit vor, auch wenn das Gericht das Ermessen anders geübt hätte als die Behörde.

Allerdings ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu kontrollieren, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Ist dem so, ist die Beschwerde abzuweisen. Erfolgte die behördliche Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes, ist das Verwaltungsgericht befugt - soweit die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst vorliegen - eigenes Ermessen zu üben (zu alledem VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059).

Unstrittig ist der Beschwerdeführer von einem Gericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden; in concreto wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingten Haftstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, ist insbesondere zu bedenken, dass der Beschwerdeführer das in ihn gesetzte Vertrauensverhältnis mehrfach und schwerwiegend verletzt hat; auch ist die Freiheitsstrafe mit (umgerechnet) 20 Monaten mehr als drei Mal so hoch ausgefallen wie dies mindestens notwendig wäre um über die Frist von 5 Jahren für das Einreiseverbot hinauszugehen und ist der Beschwerdeführer nicht schuldeinsichtig, da er seine Taten weiterhin als normale medizinische Untersuchungen darstellt.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer seit der Haftentlassung im Jänner 2018 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und Integrationsschritte gesetzt hat; auf Grund der Kürze dieses Zeitraums vermag dies aber zu keiner anderen Beurteilung zu führen, insbesondere im Hinblick darauf, dass er indem er seinen Aufenthalt in Deutschland verschleiert hat, auch in Österreich gezeigt hat, mit den rechtlichen Werten nicht in Einklang zu stehen.

Es ist daher nicht zu erkennen, dass die Ermessensübung im Ergebnis hinsichtlich der Verhängung und Befristung des Einreiseverbotes durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes geübt wurde; zwar geht das Bundesamt von einem Verbrechen aus, aber ist der Beschwerdeführer nicht tateinsichtig und verteidigt seine Taten weiterhin; die Taten stellen weiters einen schwerwiegenden Eingriff in das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Ärzteschaft im Allgemeinen und die Person des Beschwerdeführers im Besonderen dar. Es ist daher im Ergebnis die Verhängung eines auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbots innerhalb des gesetzlich determinierten Ermessensspielraum der Behörde und daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des im Spruch bezeichneten Bescheides, sohin gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes, abzuweisen.

7. Sohin ist im Gesamten spruchgemäß zu entscheiden.

8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorlage keine Verhandlung beantragt. Mit per Fax am Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Stellungnahme vom 14.09.2018 verzichtete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung auf eine mündliche Verhandlung.

Da beide Parteien auf eine Verhandlung verzichtet bzw. eine solche nicht beantragt haben und darüber hinaus der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erschien (der Beschwerdeführer ist aus Österreich ausgereist, hat seinen Konventionsreisepass zurückgegeben, und selbst angegeben, in seine Heimat Syrien zurückzukehren, bzw. nie wieder nach Österreich zurückkehren zu wollen), konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung unter

A) zitiert und beachtet, es ist daher weder zu sehen, dass die

gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Daher ist die Revision unzulässig.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennung des Status
des subsidiär Schutzberechtigten, Aberkennungstatbestand,
Abschiebung, Aufenthaltsverbot, besonders schweres Verbrechen,
deutsche Gerichte, Einreiseverbot, Ermessen, Ermessensspielraum,
Ermessensübung, faires Verfahren, freiwillige Ausreise, Haftstrafe,
Lebensmittelpunkt, Missbrauch, Misshandlung, Privat- und
Familienleben, Rechtskraft der Entscheidung, Rückkehrentscheidung
rechtmäßig, sexuelle Belästigung, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2202899.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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