Entscheidungsdatum
12.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2204448-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien vom 07.08.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien vom 07.08.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 01.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er wie folgt begründete: "Die Familie meines Vaters ist Moslem. Ich habe mich in der Schule dem christlichen Glauben angeschlossen. Als mein Stiefvater (jüngerer Bruder meines Vaters) davon erfuhr, bedrohte er mich. Als ich mich weigerte seinem Glauben zu folgen, verprügelte er mich regelmäßig. Als dann meine Mutter schwer krank wurde, warf er mich aus dem Haus und ich lebte auf der Straße. Ich wurde auch wegen meiner Religion verfolgt. Ich habe Angst, wegen meiner Religion verfolgt zu werden".
2. Am 08.06.2016 erfolgte nach vorangegangenem Konsultationsverfahren gemäß der Dublin III-VO eine Zustimmung Italiens gem. Art. 18 (1) (d) der Dublin III-VO zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers.2. Am 08.06.2016 erfolgte nach vorangegangenem Konsultationsverfahren gemäß der Dublin III-VO eine Zustimmung Italiens gem. Artikel 18, (1) (d) der Dublin III-VO zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 23.06.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit des Dublinstaates Italien zurückzuweisen.3. Mit Verfahrensanordnung vom 23.06.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit des Dublinstaates Italien zurückzuweisen.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 29.06.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und bestimmt, dass für die Prüfung gemäß Artikel 18 (1) (d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 29.06.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und bestimmt, dass für die Prüfung gemäß Artikel 18 (1) (d) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei.
5. Mit Schreiben vom 01.07.2016 wurde Italien darüber informiert, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien nicht erfolgen könne, weil dieser unbekannten Aufenthaltes war. Gleichzeitig wurde Italien darüber informiert, dass gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO die Frist für die Überstellung 18 Monate betrage. Die Überstellungsfrist endete daher am 08.12.2017 und der Beschwerdeführer wurde nicht innerhalb dieser Frist nach Italien überstellt.5. Mit Schreiben vom 01.07.2016 wurde Italien darüber informiert, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien nicht erfolgen könne, weil dieser unbekannten Aufenthaltes war. Gleichzeitig wurde Italien darüber informiert, dass gem. Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO die Frist für die Überstellung 18 Monate betrage. Die Überstellungsfrist endete daher am 08.12.2017 und der Beschwerdeführer wurde nicht innerhalb dieser Frist nach Italien überstellt.
6. Am 17.11.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen.6. Am 17.11.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen.
7. Mit Verständigung vom 19.06.2018, Zl. XXXX teilte die Staatsanwaltschaft XXXX mit, dass gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen (§ 27 Abs. 2a SMG, § 27 Abs. 3 SMG und § 15 StGB) Anklage erhoben wurde.7. Mit Verständigung vom 19.06.2018, Zl. römisch 40 teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 mit, dass gegen den Beschwerdeführer wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen (Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG, Paragraph 27, Absatz 3, SMG und Paragraph 15, StGB) Anklage erhoben wurde.
8. Mit Verständigung vom 22.06.2018, Zahl: XXXX, teilte das Landesgericht XXXX mit, dass der Beschwerdeführer mit 15.06.2018 in Untersuchungshaft genommen wurde.8. Mit Verständigung vom 22.06.2018, Zahl: römisch 40 , teilte das Landesgericht römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer mit 15.06.2018 in Untersuchungshaft genommen wurde.
9. Mit Bescheid des BFA vom 03.07.2018 wurde der Bescheid des BFA vom 29.09.2016 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben und das Asylverfahren des Beschwerdeführers gem. § 28 AsylG zur inhaltlichen Prüfung in Österreich zugelassen.9. Mit Bescheid des BFA vom 03.07.2018 wurde der Bescheid des BFA vom 29.09.2016 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben und das Asylverfahren des Beschwerdeführers gem. Paragraph 28, AsylG zur inhaltlichen Prüfung in Österreich zugelassen.
10. Mit Verfahrensanordnung vom 03.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 13 Abs. 2 AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass sein Verfahren gem. § 28 AsylG zugelassen wurde.10. Mit Verfahrensanordnung vom 03.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 13, Absatz 2, AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass sein Verfahren gem. Paragraph 28, AsylG zugelassen wurde.
11. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 11.07.2018 (rechtskräftig mit 11.07.2018), Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen nach § 27 Abs. 2a (2. Fall), § 27 Abs. 3 SMG und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten - davon 7 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren - verurteilt.11. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 11.07.2018 (rechtskräftig mit 11.07.2018), Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen nach Paragraph 27, Absatz 2 a, (2. Fall), Paragraph 27, Absatz 3, SMG und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten - davon 7 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren - verurteilt.
12. Am 24.07.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und erklärte, zu seinen Fluchtgründen befragt: "In meiner Schule gab es muslimische und christliche Kinder, ich habe mich mit den christlichen Kindern angefreundet, ich spielte mit diesen Kindern und ging zu denen nach Hause, ich ging sogar mit diesen Kindern in die Kirche, weshalb mein Vater böse wurde. Immer wenn ich von diesen Kindern zurück nach Hause kam, sagten mein Vater und mein Onkel, sie würden nicht wollen, dass ich mit diesen Kindern Kontakt habe, ich wurde deshalb auch von meinem Vater und von meinem Onkel geschlagen. Ich habe Angst bekommen und bin deshalb weggelaufen. Ansonsten hatte ich keine Probleme." Auf Vorhalt, dass dieses Vorbringen in Widerspruch zu seiner Aussage im Rahmen der Erstbefragung vom 02.05.2016 stehe, sagte er: "Ich wusste damals nicht, was ich sagen sollte, ich war müde von der Reise."
13. Mit Bescheid vom 07.08.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.06.2018 verloren hat (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VIII.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt IX.).13. Mit Bescheid vom 07.08.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.06.2018 verloren hat (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch acht.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch neun.).
14. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 28.08.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am 28.08.2018).
15. Mit Schriftsatz vom 31.08.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 31.08.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person