TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/19 W240 2204885-1

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Veröffentlicht am 19.09.2018
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Entscheidungsdatum

19.09.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W240 2204885-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde

von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2018, Zl. 1171924410-171421150, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 1. Satz BFA-VG iVm Art. 11

Dublin III-VO stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin gelangte in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 27.12.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Ehemann namens XXXX (Beschwerdeführer zu W153 2204375-1) war am 23.12.2017 aufgrund eines ab 22.12.2017 bis 20.03.2018 gültigen polnischen Visums nach Österreich gelangt und hatte ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin liegen keine EURODAC-Treffermeldungen über die erfolgte Stellung von Asylanträgen vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete hinsichtlich den Ehemann der Beschwerdeführerin ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") an Polen.

Die polnischen Behörden stimmten diesen Ersuchen betreffend den Ehemann mit Schreiben vom 12.03.2018 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Polen wurde gemäß Art. 11 Dublin III-VO (Wahrung der Einheit von Familien) darüber informiert, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund eines gültigen polnischen Visums nach Österreich gelangt war und einen Asylantrag gestellt hatte. Weites enthielt das Schreiben die Information, dass die polnischen Behörden dem Ersuchen betreffend den Ehemann mit Schreiben vom 12.03.2018 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hatten.

Mit Schreiben vom 13.06.2018 stimmte Polen der Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 11 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

2. Mit Bescheid des BFA vom 24.07.2018 wurde der Antrag des Ehemannes auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß

§ 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Der Bescheid betreffend den Ehemann vom 24.07.2018 wurde am selben Tag ordnungsgemäß zugestellt und dagegen Beschwerde erhoben (Beschwerdeverfahren zu W153 2204375-1).

3. Mit Bescheid des BFA vom 24.07.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 11 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Am 24.08.2018 erfolgte eine Zustellung des Bescheides betreffend die Beschwerdeführerin an den ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin.

Am 03.09.2018 wurde die Beschwerde des Ehemannes, welche gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG im Familienverfahren auch als Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Beschwerdeführerin gilt, samt Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin an das BVwG übermittelt.

4. Am 12.09.2018 teilte das BFA dem BVwG mit, dass die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in Österreich zugelassen wurden.

5. Mit Entscheidung des BVwG vom 19.09.2018 zu W153 2204375-1 wurde der Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des BFA vom 24.07.2018,

Zl. 1178192800-180016238, mit welchem die Zuständigkeit Polens für die Führung des Asylverfahrens festgestellt worden war, gemäß § 21 Abs. 3 1. Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Ehemannes behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der unter I. dargelegte Verfahrensgang.

Obwohl die Zuständigkeit Polens zur Führung des Asylverfahrens betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO und betreffend das Asylverfahren der Beschwerdeführerin gemäß Art. 11 Dublin III-VO vorlag, erfolgte die Überstellung des Ehemannes nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist. Die Überstellungsfrist ist im konkreten Fall mit Ablauf des 12.09.2018 abgelaufen. Das Verfahren betreffend den Ehemann wurde nicht ausgesetzt bzw. fanden keine sonstigen Fristverlängerungen im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO statt und ist somit Österreich für die Führung des Asylverfahrens des Ehemannes und gemäß Art. 11 Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes des BFA, insbesondere aus den in den Akten einliegenden Schriftstücken zu den geführten Konsultationsverfahren, aus der Information des BFA vom 12.09.2018, wonach Österreich für die Asylverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zuständig ist, woraus sich ergibt, dass die Überstellungsfrist abgelaufen ist und eine Überstellung nach Polen nicht erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 21 (3) BFA-VG: Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:

Artikel 11 Familienverfahren

Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:

a) zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist;

b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist.

Artikel Art. 20 Einleitung des Verfahrens

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Artikel 29 Dublin III - VO: Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."

...

Auf Grund der ausdrücklichen Zustimmung der polnischen Behörden vom 12.03.2018 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO im Zuge des Konsultationsverfahrens mit Österreichs endete die Überstellungsfrist hinsichtlich des Ehemannes nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO mit Ablauf des 12.09.2018. Eine Verlängerung der Überstellungsfristen wegen Inhaftierung oder wegen unbekannten Aufenthalts ist nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 13.06.2018 stimmte Polen der Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 11 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Da der Ehemann der Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der 12.09.2018 nicht nach Polen überstellt wurde, ist die Zuständigkeit des Verfahrens mit Ablauf dieses Datums auf Österreich übergegangen. Gemäß Art. 11 Dublin III-VO ist Österreich somit auch für die Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig.

Am 12.09.2018 teilte das BFA dem BVwG ausdrücklich mit, dass die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in Österreich zugelassen wurden. Mit Entscheidung des BVwG vom 19.09.2018 zu W153 2204375-1 wurde der Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des BFA vom 24.07.2018 mit welchem die Zuständigkeit Polens für die Führung des Asylverfahrens festgestellt worden war, gemäß § 21 Abs. 3 1. Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Ehemannes behoben.

Der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist daher ebenfalls zu beheben und das Verfahren in Österreich zuzulassen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus den vorliegenden Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen treffen Art. 29 Dub III-VO und § 21 Abs. 3 BFA-VG klare eindeutige Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,
Zulassungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W240.2204885.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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