Entscheidungsdatum
20.09.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W235 2179054-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2017, Zl. 1159183309-170793835, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2017, Zl. 1159183309-170793835, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Georgiens, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 06.07.2017 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und nicht über Familienangehörige in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union verfüge. Er sei am XXXX 06.2017 legal mit seinem eigenen Reisepass aus Georgien ausgereist und mit dem Flugzeug nach Polen gelangt. Diesen Reisepass habe er verloren. In Polen habe er keinen Asylantrag gestellt, sei jedoch zusammengeschlagen worden. Deshalb hasse er Polen. Danach seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Polen zurück. Er sei mit einem privaten Taxi von Polen über Tschechien nach Österreich gefahren. Ein Visum oder einen Aufenthaltstitel eines anderen Landes habe er nicht erhalten.1.2. Am 06.07.2017 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und nicht über Familienangehörige in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union verfüge. Er sei am römisch 40 06.2017 legal mit seinem eigenen Reisepass aus Georgien ausgereist und mit dem Flugzeug nach Polen gelangt. Diesen Reisepass habe er verloren. In Polen habe er keinen Asylantrag gestellt, sei jedoch zusammengeschlagen worden. Deshalb hasse er Polen. Danach seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Polen zurück. Er sei mit einem privaten Taxi von Polen über Tschechien nach Österreich gefahren. Ein Visum oder einen Aufenthaltstitel eines anderen Landes habe er nicht erhalten.
Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 06.07.2017 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit den ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Polen die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 27).Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 06.07.2017 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit den ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Polen die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 27).
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 12.07.2017 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Polen.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 12.07.2017 ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Polen.
Mit Schreiben vom 28.08.2017 gaben die polnischen Behörden bekannt, dass dem Beschwerdeführer ein polnisches Visum, Nr. XXXX , gültig für 154 Tage vom XXXX 06.2017 bis zum XXXX 11.2017 ausgestellt worden sei. Ferner sei der Beschwerdeführer in Besitz dieses Visums am XXXX 06.2017 in Polen eingereist.Mit Schreiben vom 28.08.2017 gaben die polnischen Behörden bekannt, dass dem Beschwerdeführer ein polnisches Visum, Nr. römisch 40 , gültig für 154 Tage vom römisch 40 06.2017 bis zum römisch 40 11.2017 ausgestellt worden sei. Ferner sei der Beschwerdeführer in Besitz dieses Visums am römisch 40 06.2017 in Polen eingereist.
In der Folge richtet das Bundesamt am 29.08.2017 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin III-VO (gültiges Visum) gestütztes Aufnahmegesuch an die polnische Dublinbehörde.In der Folge richtet das Bundesamt am 29.08.2017 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin III-VO (gültiges Visum) gestütztes Aufnahmegesuch an die polnische Dublinbehörde.
Mit Schreiben vom 06.09.2017 stimmte die polnische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO (abgelaufenes Visum) und der Begründung, dass das an sich bis XXXX 11.2017 gültige Visum widerrufen worden war, zu (vgl. AS 97).Mit Schreiben vom 06.09.2017 stimmte die polnische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO (abgelaufenes Visum) und der Begründung, dass das an sich bis römisch 40 11.2017 gültige Visum widerrufen worden war, zu vergleiche AS 97).
Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 02.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Polen angenommen wird.Mit Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 02.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Polen angenommen wird.
1.4. Am 06.11.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sexuelle Dysfunktion und Rückenschmerzen habe. Er habe einen "aufgeblähten" Bauch und Schmerzen im Bein. Das sei seit drei Jahren so und könnten die Ärzte das nicht behandeln. In Österreich sei der Beschwerdeführer ein- bis zweimal beim Arzt gewesen, der ihn jedoch nicht verstanden habe. Er sei auch beim Neurologen gewesen. Der Beschwerdeführer nehme derzeit ein Beruhigungsmittel, dessen Namen er nicht kenne. Weiters habe er Zahnschmerzen und könne erst am XXXX 12.2017 zum Zahnarzt gehen. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. In Deutschland gebe es Verwandte, zu denen bestehe jedoch kein Kontakt. Der Beschwerdeführer sei am XXXX 06.2017 nach Polen geflogen. Das polnische Visum habe er in Georgien vom polnischen Konsulat bekommen. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt.1.4. Am 06.11.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er sexuelle Dysfunktion und Rückenschmerzen habe. Er habe einen "aufgeblähten" Bauch und Schmerzen im Bein. Das sei seit drei Jahren so und könnten die Ärzte das nicht behandeln. In Österreich sei der Beschwerdeführer ein- bis zweimal beim Arzt gewesen, der ihn jedoch nicht verstanden habe. Er sei auch beim Neurologen gewesen. Der Beschwerdeführer nehme derzeit ein Beruhigungsmittel, dessen Namen er nicht kenne. Weiters habe er Zahnschmerzen und könne erst am römisch 40 12.2017 zum Zahnarzt gehen. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. In Deutschland gebe es Verwandte, zu denen bestehe jedoch kein Kontakt. Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 06.2017 nach Polen geflogen. Das polnische Visum habe er in Georgien vom polnischen Konsulat bekommen. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt.
Zu seinem Aufenthalt in Polen wolle er angeben, dass er von seinem dortigen Arbeitgeber mit der Faust auf die Stirn geschlagen und mit dem Fuß in den Unterleib getreten worden sei. Sein Reisepass sei bei dem Arbeitgeber verblieben. Das habe der Beschwerdeführer bei der Polizei angezeigt und sei daraufhin vier Tage eingesperrt worden, weil er keinen Pass bei sich gehabt habe. Der Arbeitgeber habe ihm nichts bezahlt und ihm auch seinen Pass nicht wieder gegeben. Die Polizei habe ihm dann den Pass zurückgegeben. In der Folge sei der Beschwerdeführer selbst ausgereist. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Außerlandesbringung nach Polen zu veranlassen, gab er an, dass er kein Asyl in Polen brauche. Er hasse dieses Land und wolle nicht dorthin. Nach Georgien könne er auch nicht. Der Beschwerdeführer wolle hierbleiben. In Polen seien Georgier unbeliebt und man stehe ihnen "rassistisch" gegenüber. Die aktuellen Feststellungen zur Lage in Polen brauche er nicht, weil er das Land hasse.
1.5. In der Folge forderte das Bundesamt bei der Betreuungsstelle die dort (gegebenenfalls) aufliegenden medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers an, woraufhin die nachstehenden Berichte bzw. Befunde eingelangt sind:
* Ambulanzbericht eines Universitätsklinikums vom XXXX 09.2017 mit den Diagnosen viraler Infekt und Gastritis, der Verschreibung von Medikamenten sowie der Empfehlung der Einhaltung einer Schonkost und der Kontrolle beim Hausarzt eine Woche später samt Laborbefund;* Ambulanzbericht eines Universitätsklinikums vom römisch 40 09.2017 mit den Diagnosen viraler Infekt und Gastritis, der Verschreibung von Medikamenten sowie der Empfehlung der Einhaltung einer Schonkost und der Kontrolle beim Hausarzt eine Woche später samt Laborbefund;
* Befund einer neurologischen Ambulanz vom XXXX 10.2017 mit der Diagnose Lumbalgie (= Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule) mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel sowie Überweisung zur Physiotherapie samt Überweisungsschein sowie* Befund einer neurologischen Ambulanz vom römisch 40 10.2017 mit der Diagnose Lumbalgie (= Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule) mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel sowie Überweisung zur Physiotherapie samt Überweisungsschein sowie
* Überweisungsschein zur Radiologie
Im Verwaltungsakt befindet sich ein Aktenvermerk vom 03.03.2009, dem zu entnehmen ist, dass in der Europäischen Union die medizinische Versorgung annähernd gleich gegeben bzw. möglich sei. Alle Medikamente seien erhältlich bzw. könnten unverzüglich aus einem anderen Land der Europäischen Union oder sogar weltweit angefordert werden (vgl. AS 173).Im Verwaltungsakt befindet sich ein Aktenvermerk vom 03.03.2009, dem zu entnehmen ist, dass in der Europäischen Union die medizinische Versorgung annähernd gleich gegeben bzw. möglich sei. Alle Medikamente seien erhältlich bzw. könnten unverzüglich aus einem anderen Land der Europäischen Union oder sogar weltweit angefordert werden vergleiche AS 173).
1.6. Darüber hinaus finden sich folgende, den Beschwerdeführer betreffende Vermerke im Verwaltungsakt des Bundesamtes:
* Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer vom XXXX 08.2017 wegen des Verdachts auf Körperverletzung (§ 83 StGB) (vgl. AS 47);* Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer vom römisch 40 08.2017 wegen des Verdachts auf Körperverletzung (Paragraph 83, StGB) vergleiche AS 47);
* Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom XXXX 09.2017 betreffend eine Durchsuchung und Sicherstellung gemäß §§ 38, 39 BFA-VG, dem zufolge im Zimmer des Beschwerdeführers sein georgischer Reisepass mit dem polnischen Visum D gefunden wurde (vgl. AS 89);* Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom römisch 40 09.2017 betreffend eine Durchsuchung und Sicherstellung gemäß Paragraphen 38, 39, BFA-VG, dem zufolge im Zimmer des Beschwerdeführers sein georgischer Reisepass mit dem polnischen Visum D gefunden wurde vergleiche AS 89);
* Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer vom XXXX 10.2017 wegen des Verdachts auf Diebstahl (§ 127 StGB) (vgl. AS 111) und* Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer vom römisch 40 10.2017 wegen des Verdachts auf Diebstahl (Paragraph 127, StGB) vergleiche AS 111) und
* auszugsweise Kopie des sichergestellten Reisepasses des Beschwerdeführers mit polnischem Visum sowie polnischem Einreisestempel (vgl. AS 147)* auszugsweise Kopie des sichergestellten Reisepasses des Beschwerdeführers mit polnischem Visum sowie polnischem Einreisestempel vergleiche AS 147)
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Polen zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Polen zulässig ist.
Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. Polen habe mit Schreiben vom 06.09.2017 der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen und auch keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 7 bis 15 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum polnischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen.Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. Polen habe mit Schreiben vom 06.09.2017 der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen und auch keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 7 bis 15 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum polnischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass den in der Betreuungsstelle angeforderten Befunden zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer am XXXX 09.2017 und am XXXX 10.2017 jeweils ambulant in einem Klinikum untersucht worden sei. Zu den dort empfohlenen therapeutischen Maßnahmen werde angemerkt, dass in Polen für Asylwerber die medizinische Versorgung wie für versicherte polnische Staatsbürger gesetzlich garantiert sei. In den Unterbringungszentren werde eine medizinische Basisversorgung vor Ort bereitgestellt. Auch eine erforderlichenfalls weitere Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers sei daher jedenfalls gewährleistet. Ferner würden die polnischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt und werde ihm eine ausreichend Medikation zur Verfügung gestellt. Dass er an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide, habe der Beschwerdeführer weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Die weiteren Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz, zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Nicht geglaubt werde dem Beschwerdeführer, dass er - wie in der Erstbefragung vorgebracht - seinen Reisepass verloren habe, da dieser im Rahmen einer Kontrolle sichergestellt habe werden können. Polen sei auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO dazu verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen und sein Asylbegehren zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft und widerspruchsfrei vorgebracht, dass er keine familiären oder privaten Bindungen im Inland habe. Die Feststellungen zum polnischen Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sicherheitsbedenken zu Polen sei auszuführen, dass diese Angaben zu wenig konkret erscheinen würden, um daraus eine mögliche Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK im Fall seiner Überstellung nach Polen darzutun. Zudem stünde es ihm im Hinblick auf befürchtete Übergriffe frei, den Schutz der polnischen Behörden in Anspruch zu nehmen. Ferner habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er sich nach einem tätlichen Angriff in Polen erfolgreich an die polnischen Behörden gewandt habe. Auch sei ihm die Polizei dabei behilflich gewesen, seinen georgischen Reisepass zurückzuerlangen. Der Beschwerdeführer habe somit nicht glaubhaft vorgebracht, in Polen Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass den in der Betreuungsstelle angeforderten Befunden zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 09.2017 und am römisch 40 10.2017 jeweils ambulant in einem Klinikum untersucht worden sei. Zu den dort empfohlenen therapeutischen Maßnahmen werde angemerkt, dass in Polen für Asylwerber die medizinische Versorgung wie für versicherte polnische Staatsbürger gesetzlich garantiert sei. In den Unterbringungszentren werde eine medizinische Basisversorgung vor Ort bereitgestellt. Auch eine erforderlichenfalls weitere Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers sei daher jedenfalls gewährleistet. Ferner würden die polnischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt und werde ihm eine ausreichend Medikation zur Verfügung gestellt. Dass er an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide, habe der Beschwerdeführer weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Die weiteren Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz, zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Nicht geglaubt werde dem Beschwerdeführer, dass er - wie in der Erstbefragung vorgebracht - seinen Reisepass verloren habe, da dieser im Rahmen einer Kontrolle sichergestellt habe werden können. Polen sei auf der Grundlage von Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO dazu verpflichtet, den Beschwerdeführer aufzunehmen und sein Asylbegehren zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft und widerspruchsfrei vorgebracht, dass er keine familiären oder privaten Bindungen im Inland habe. Die Feststellungen zum polnischen Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sicherheitsbedenken zu Polen sei auszuführen, dass diese Angaben zu wenig konkret erscheinen würden, um daraus eine mögliche Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK im Fall seiner Überstellung nach Polen darzutun. Zudem stünde es ihm im Hinblick auf befürchtete Übergriffe frei, den Schutz der polnischen Behörden in Anspruch zu nehmen. Ferner habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er sich nach einem tätlichen Angriff in Polen erfolgreich an die polnischen Behörden gewandt habe. Auch sei ihm die Polizei dabei behilflich gewesen, seinen georgischen Reisepass zurückzuerlangen. Der Beschwerdeführer habe somit nicht glaubhaft vorgebracht, in Polen Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im gegenständlichen Fall liege kein Familienbezug zu einem österreichischen Staatsangehörigen oder zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden vor. Betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers sei anzuführen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz sei, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Polen sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Polen aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Polen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im gegenständlichen Fall liege kein Familienbezug zu einem österreichischen Staatsangehörigen oder zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden vor. Betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers sei anzuführen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz sei, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Polen sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, Polen aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Polen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
4. Am XXXX 11.2017 erhob die Staatsanwaltschaft XXXX Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen § 127 StGB.4. Am römisch 40 11.2017 erhob die Staatsanwaltschaft römisch 40 Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 127, StGB.
5. Am 13.11.2017 übermittelte die Betreuungsstelle das Ergebnis einer Computertomografie der Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers vom XXXX 11.2017, der lediglich die Empfehlung bei anhaltenden Beschwerden eine ergänzende MRT-Abklärung durchzuführen, zu entnehmen ist.5. Am 13.11.2017 übermittelte die Betreuungsstelle das Ergebnis einer Computertomografie der Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers vom römisch 40 11.2017, der lediglich die Empfehlung bei anhaltenden Beschwerden eine ergänzende MRT-Abklärung durchzuführen, zu entnehmen ist.
6. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 05.12.2017 fristgerecht im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer befürchte, in Polen keinen ausreichenden Schutz zu erhalten. Auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers werde auch in der gegenständlichen Beschwerde verwiesen. Die Erstbehörde habe sich lediglich auf die offiziellen Länderfeststellungen berufen, die jedoch allgemein gehalten seien. In den Länderfeststellungen werde ausgeführt, dass in Polen jede strafbare Handlung von den Sicherheitsbehörden ausnahmslos zur Anzeige gebracht werde. Dies entspreche jedoch nicht den Erfahrungen des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer sei bei seiner erlittenen Körperverletzung von den polnischen Behörden nicht geholfen worden, sondern sei er selbst von der Polizei in Haft genommen worden.
7. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 12.2017, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 127 iVm § 15 StGB (versuchter Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.7. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 12.2017, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 127, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB (versuchter Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
8. Am 11.01.2018 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet auf dem Landweg nach Polen überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Georgien, wurde ein polnisches Visum mit der Nummer XXXX für die Dauer von 154 Tagen vom XXXX 06.2017 bis zum XXXX 11.2017 ausgestellt. In Besitz dieses Visums reiste der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Da die polnischen Behörden die Gültigkeit des Visums widerrufen haben, wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich in Besitz eines polnischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist.Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Georgien, wurde ein polnisches Visum mit der Nummer römisch 40 für die Dauer von 154 Tagen vom römisch 40 06.2017 bis zum römisch 40 11.2017 ausgestellt. In Besitz dieses Visums reiste der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Da die polnischen Behörden die Gültigkeit des Visums widerrufen haben, wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich in Besitz eines polnischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.08.2017 ein Aufnahmegesuch an Polen, welches von der polnischen Dublinbehörde am 06.09.2017 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Polens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 29.08.2017 ein Aufnahmegesuch an Polen, welches von der polnischen Dublinbehörde am 06.09.2017 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Polens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Polen Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Beim Beschwerdeführer wurden ein viraler Infekt, eine Gastritis und eine Lumbalgie (= Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule) mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel diagnostiziert. Ferner wurden ihm Medikamente verordnet, eine Schonkost sowie Physiotherapie und - bei anhaltenden Beschwerden - eine ergänzende MRT-Abklärung empfohlen. Eine darüber hinausgehende aktuell vorliegende bzw. zum Überstellungszeitpunkt vorgelegen habende Behandlungsbedürftigkeit kann nicht festgestellt werden. Sohin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Polen aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vomDer Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom
XXXX 12.2017 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Ferner wurde am XXXX 08.2017 gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen des Verdachts auf Körperverletzung erstattet.römisch 40 12.2017 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Ferner wurde am römisch 40 08.2017 gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen des Verdachts auf Körperverletzung erstattet.
Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 11.01.2018 auf dem Landweg aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen überstellt wurde.
1.2. Zum polnischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen:
Zum polnischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage (einschließlich der medizinischen Versorgung) von Asylwerbern in Polen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Betreffend Rückkehrer nach der Dublin III-VO wird festgestellt, dass keine Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer in Polen bekannt sind. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen beim Grenzschutz einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorigen Verfahrens beantragen, dem sie sich entzogen haben. Eine solche Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten bzw. für Altfälle bis November 2015 innerhalb von zwei Jahren möglich. Ferner sind Asylwerber ab Registrierung in einem Erstaufnahmezentrum während des gesamten Asylverfahrens sowie während der ersten Beschwerde im selben Ausmaß zu materieller Unterstützung berechtigt; dies auch im Zulassungsverfahren, im Dublinverfahren und bei Folgeanträgen. Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten, Taschengeld, Geld für Hygieneartikel, Einmalzahlung für Kleidung, Polnisch-Sprachkurse und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder, Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. Asylwerber außerhalb der Zentren erhalten ebenfalls finanzielle Beihilfen, Polnisch-Sprachkurse und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder, Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. Bei Vorliegen strafbarer Handlungen gehen Polizei und Gerichte entsprechend der polnischen Rechtsordnung vor. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen, werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt.
Ungeachtet dessen wird zur medizinischen Versorgung explizit festgestellt:
MidCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind (MedCOI 14.5.2012).
AW in Polen haben ab Antragstellung das Recht auf medizinische Versorgung, das auch dann weiterbesteht, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder beendet wird. Gesetzlich garantiert ist die medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Die medizinische Versorgung von AW wird öffentlich finanziert. In den Unterbringungszentren wird medizinische Basisversorgung vor Ort bereitgestellt. In den Erstaufnahmezentren werden AW auch medizinisch untersucht. Seit 1.7.2015 wird die medizinische Versorgung von AW durch die Vertragsfirma Petra Medica gewährleistet. Sie umfasst auch psychologische Versorgung. Psychologische Betreuung ist in jedem Unterbringungszentrum und bei UDSC vorhanden. Pro 120 Personen sind 4 Stunden psychologische Versorgung zuzüglich eines Übersetzers vorgesehen. AW können, wenn nötig, aber auch zu Psychiatern oder psychiatrischen Kliniken überwiesen werden. Nach Ansicht einiger Experten ist Spezialbehandlung für Folteropfer oder traumatisierte AW in der Praxis nicht verfügbar. In Polen existieren 2 NGOs, die sich auf psychologische Unterstützung vulnerabler AW spezialisiert haben: Die International Humanitarian Initiative, welche regelmäßig in Warschau ihre Dienste zur Verfügung stellt; und Ocalenie Foundation, welche dreimal die Woche Asylwerber in Warschau unterstützt. Ihre Psychologen sprechen Englisch und Russisch. Andere NGOs bieten aus finanziellen Gründen nur limitiert und unregelmäßig psychologische Unterstützung an (z.B. Caritas, Polish Humanitarian Action). Einige Organisationen spezialisieren sich auf bestimmte Gruppen (z.B. Kinder oder Opfer von Menschenhandel). Da mangelnde Sprachkenntnisse bisher das größte Zugangshindernis zu medizinischer Versorgung waren, wurde dies beim Vertrag mit Petra Medica beachtet und die Gewährleistung von Übersetzung bei medizinischer und psychologischer Betreuung festgeschrieben (AIDA 11.2015).
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das polnische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Polen den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Einreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.
Dass dem Beschwerdeführer ein polnisches Visum mit der Nummer XXXX für die Dauer von 154 Tagen vom XXXX 06.2017 bis zum XXXX 11.2017 ausgestellt wurde, in dessen Besitz der Beschwerdeführer nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus dem Schreiben der polnischen Behörden vom 28.08.2017 und aus dem sichergestellten georgischen Reisepass des Beschwerdeführers (vgl. auszugsweise Kopie; AS 147). Der Widerruf der Gültigkeit des Visums ergibt sich aus dem Schreiben der polnischen Dublinbehörde vom 06.09.2017. Aus dem Widerruf der Gültigkeit des Visums ergibt sich weiters die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich in Besitz eines polnischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist.Dass dem Beschwerdeführer ein polnisches Visum mit der Nummer römisch 40 für die Dauer von 154 Tagen vom römisch 40 06.2017 bis zum römisch 40 11.2017 ausgestellt wurde, in dessen Besitz der Beschwerdeführer nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus dem Schreiben der polnischen Behörden vom 28.08.2017 und aus dem sichergestellten georgischen Reisepass des Beschwerdeführers vergleiche auszugsweise Kopie; AS 147). Der Widerruf der Gültigkeit des Visums ergibt sich aus dem Schreiben der polnischen Dublinbehörde vom 06.09.2017. Aus dem Widerruf der Gültigkeit des Visums ergibt sich weiters die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich in Besitz eines polnischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist.
Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers durch Polen ergibt sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden. Darauf, dass die Zuständigkeit Polens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substanziiert bzw. glaubhaft vorgebracht. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Aufenthalt in Polen an, dass er "zusammengeschlagen" worden sei. Sein Arbeitgeber habe ihn mit der Faust auf die Stirn geschlagen und mit dem Fuß in den Unterleib getreten. Das habe der Beschwerdeführer bei der Polizei angezeigt und sei von dieser vier Tage eingesperrt worden, weil er keinen Pass gehabt habe. Der Pass sei nämlich beim Arbeitgeber verblieben, der ihm seinen Pass nicht zurückgegeben und ihn auch nicht bezahlt habe. Letztlich habe ihm die Polizei den Pass zurückgegeben und er sei ausgereist (vgl. AS 152). Diese Angaben sind in Zusammenschau mit dem weiteren Verhalten des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer - nachweislich falsch - in seiner Erstbefragung aussagte, seinen Reisepass verloren zu haben (vgl. AS 17). Dass diese Angabe offenbar lediglich dazu diente, die Visumserteilung durch Polen zu verschleiern liegt auf der Hand, da der Reisepass im Zuge einer Durchsuchung und Sicherstellung im Zimmer des Beschwerdeführers gefunden wurde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Frage in der Erstbefragung, ob er von einem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten hat, dezidiert verneint hat (vgl. AS 19). Abgesehen davon, dass ein solches Aussageverhalten die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark mindert, kommt - bei Zugrundelegung seines Vorbringens aus der Einvernahme - ein nicht nachvollziehbares Verhalten hervor. Hätte nämlich die polnische Polizei den Beschwerdeführer tatsächlich "eingesperrt", weil er keinen Pass bei sich hatte, so wäre die wahrheitswidrige Aussage in der Erstbefragung, er habe seinen Reisepass verloren, vom Standpunkt des Beschwerdeführers aus nicht denklogisch, da er in diesem Fall wohl davon hätte ausgehen müssen, auch von der österreichischen Polizei "eingesperrt" zu werden, weil er ja auch hier keinen Pass hatte. Hinzu kommt, dass auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von seinem Arbeitgeber zusammengeschlagen worden, vor dem Hintergrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in Österreich nicht glaubhaft ist. Das Bundesverwaltungsgericht schließt nicht grundsätzlich aus, dass der Beschwerdeführer in Polen in eine handgreifliche Auseinandersetzung (unter Umständen auch mit seinem Arbeitgeber) verwickelt war, da er auch in Österreich wegen des Verdachts nach § 83 StGB (Körperverletzung) angezeigt wurde. Sollte der Beschwerdeführer in Polen tatsächlich vier Tage inhaftiert gewesen sein, scheint dies in Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem Raufhandel wohl um einiges naheliegender als wegen eines nicht vorhandenen Reisepasses. Hinzu kommt, dass den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass ihm die polnische Polizei bei der Wiedererlangung des Passes geholfen hat (vgl. zur den Beschwerdeführer konkret treffenden Bedrohungssituation in Polen auch die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substanziiert bzw. glaubhaft vorgebracht. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Aufenthalt in Polen an, dass er "zusammengeschlagen" worden sei. Sein Arbeitgeber habe ihn mit der Faust auf die Stirn geschlagen und mit dem Fuß in den Unterleib getreten. Das habe der Beschwerdeführer bei der Polizei angezeigt und sei von dieser vier Tage eingesperrt worden, weil er keinen Pass gehabt habe. Der Pass sei nämlich beim Arbeitgeber verblieben, der ihm seinen Pass nicht zurückgegeben und ihn auch nicht bezahlt habe. Letztlich habe ihm die Polizei den Pass zurückgegeben und er sei ausgereist vergleiche AS 152). Diese Angaben sind in Zusammenschau mit dem weiteren Verhalten des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer - nachweislich falsch - in seiner Erstbefragung aussagte, seinen Reisepass verloren zu haben vergleiche AS 17). Dass diese Angabe offenbar lediglich dazu diente, die Visumserteilung durch Polen zu verschleiern liegt auf der Hand, da der Reisepass im Zuge einer Durchsuchung und Sicherstellung im Zimmer des Beschwerdeführers gefunden wurde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Frage in der Erstbefragung, ob er von einem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten hat, dezidiert verneint hat vergleiche AS 19). Abgesehen davon, dass ein solches Aussageverhalten die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stark mindert, kommt - bei Zugrundelegung seines Vorbringens aus der Einvernahme - ein nicht nachvollziehbares Verhalten hervor. Hätte nämlich die polnische Polizei den Beschwerdeführer tatsächlich "eingesperrt", weil er keinen Pass bei sich hatte, so wäre die wahrheitswidrige Aussage in der Erstbefragung, er habe seinen Reisepass verloren, vom Standpunkt des Beschwerdeführers aus nicht denklogisch, da er in diesem Fall wohl davon hätte ausgehen müssen, auch von der österreichischen Polizei "eingesperrt" zu werden, weil er ja auch hier keinen Pass hatte. Hinzu kommt, dass auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von seinem Arbeitgeber zusammengeschlagen worden, vor dem Hintergrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in Österreich nicht glaubhaft ist. Das Bundesverwaltungsgericht schließt nicht grundsätzlich aus, dass der Beschwerdeführer in Polen in eine handgreifliche Auseinandersetzung (unter Umständen auch mit seinem Arbeitgeber) verwickelt war, da er auch in Österreich wegen des Verdachts nach Paragraph 83, StGB (Körperverletzung) angezeigt wurde. Sollte der Beschwerdeführer in Polen tatsächlich vier Tage inhaftiert gewesen sein, scheint dies in Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem Raufhandel wohl um einiges naheliegender als wegen eines nicht vorhandenen Reisepasses. Hinzu kommt, dass den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass ihm die polnische Polizei bei der Wiedererlangung des Passes geholfen hat vergleiche zur den Beschwerdeführer konkret treffenden Bedrohungssituation in Polen auch die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand bzw. zu den physischen Erkrankungen des Beschwerdeführers (viraler Infekt, Gastritis, Lumbalgie) sowie zu den verordne