TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/5 W175 2203417-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.2018
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Entscheidungsdatum

05.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8 Abs1
EMRK Art.8 Abs2
FPG §61 Abs1
FPG §61 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W175 2203417-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2018, Zl. 1187243707-180350175, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2018, Zl. 1187243707-180350175, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte am 11.04.2018 vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.

Laut dem vorliegenden EURODAC-Treffer suchte die BF bereits im April

2016 in Deutschland um Asyl an (DE1 ... vom 29.04.2016).

Im Zuge ihrer Erstbefragung vom 11.04.2018 gab die BF an, über den Irak, die Türkei, Griechenland und Deutschland nach Österreich gekommen zu sein. In Deutschland habe sie um Asyl angesucht und eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.03.2019 erhalten. Es sei dort "ganz ok" gewesen, jedoch wolle sie nicht dorthin zurück, da sie vor ihrem in Deutschland aufhältigen Ehemann geflohen sei. Er habe sie seit der traditionellen Eheschließung gepeinigt und würde sie im Falle einer Rückkehr nach Deutschland töten. Sie wolle bei ihrer in Österreich aufhältigen Familie leben.

Aufgrund des EURODAC-Treffers und der Angaben der BF richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am 13.04.2018 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Deutschland.Aufgrund des EURODAC-Treffers und der Angaben der BF richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am 13.04.2018 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an Deutschland.

Mit Schreiben vom 18.04.2018 teilte Deutschland mit, dass die BF in Deutschland mit Entscheidung vom 10.08.2016 subsidiären Schutz erhalten habe.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 14.05.2018 gab die BF nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie sei seit April 2018 in Österreich aufhältig, wobei sie vor ihrem in Deutschland lebenden Ehemann geflüchtet sei, den sie im Jahr 2014 standesamtlich geheiratet habe. Über Nachfrage, ob sie von ihm geschieden sei, gab sie an, dass noch nicht geklärt sei, ob die Ehe anerkannt werde (die BF legte eine Konvolut an Unterlagen hinsichtlich ihres Scheidungsverfahrens in Deutschland vor). Ihr Mann sei im Jahr 2015, die BF im Jahr 2016 nach Deutschland gereist. Sie hätten zusammen gewohnt und gelebt, jedoch habe es viele Streitereien gegeben. Seit die BF bei ihren in Österreich aufhältigen Eltern sei, gehe es ihr gut; es würden auch noch ihre Schwestern in Österreich leben. Ihre Eltern würden zur Zeit zwar nicht arbeiten, aber alles finanzieren.

Im Zuge der Einvernahme vom 28.05.2018 gab die BF über Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz an, vor ihrem in Deutschland aufhältigen Ehemann (wobei die Ehe in Deutschland nicht anerkannt worden sei) geflohen zu sein, weil sie von ihm bedroht und verfolgt werde. Zuletzt sei sie im Jänner 2017 von ihm attackiert worden und habe bis zu ihrer Ausreise Probleme mit ihm gehabt. Es sei ihr psychisch nicht gut gegangen; sie habe sich selbst am Arm verletzt beziehungsweise einen Selbstmordversuch begangen. Sie habe ihn bei der Polizei angezeigt, jedoch hätten ihr die deutschen Behörden nicht helfen können. Im März 2018 habe er sie angerufen und bedroht. Zuletzt gab die BF noch an, dass sie gezwungen worden sei, ihn zu heiraten; sie sei damals noch minderjährig gewesen.

Am 15.06.2018 wurde die BF einer Untersuchung durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige unterzogen, die in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 21.06.2018 zu dem Ergebnis kam, dass sich zur Zeit der Befundaufnahme keine Hinweise auf eine belastungsabhängige oder sonstige psychische Störung finden würden. Möglicherweise liege eine Belastung vor, die jedoch in Art, Dauer und Intensität derzeit nicht krankheitswertig sei.

Mit Bescheid des BFA vom 21.07.2018 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Deutschland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom 21.07.2018 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Deutschland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.

Die Feststellungen zur Lage in Deutschland wurden - soweit für Schutzberechtigte entscheidungswesentlich - Folgendermaßen zusammengefasst:

Schutzberechtigte

Personen mit internationalem Schutz erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis, befristet auf 3 Jahre. Danach wird geprüft ob Gründe für eine Aberkennung vorliegen. Die Beantragung der Niederlassungserlaubnis ist nach drei oder fünf Jahren möglich, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Sie haben auch Anspruch auf privilegierten Familiennachzug (AIDA 3.2018; vgl. BAMF 6.8.2016).Personen mit internationalem Schutz erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis, befristet auf 3 Jahre. Danach wird geprüft ob Gründe für eine Aberkennung vorliegen. Die Beantragung der Niederlassungserlaubnis ist nach drei oder fünf Jahren möglich, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Sie haben auch Anspruch auf privilegierten Familiennachzug (AIDA 3.2018; vergleiche BAMF 6.8.2016).

Personen mit subsidiärem Schutz erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis, befristet auf ein Jahr. Sie ist verlängerbar um weitere zwei Jahre und nach 5 Jahren kann eine permanente Niederlassungserlaubnis beantragt werden, wenn die Betroffene die dafür notwendigen Kriterien erfüllt (AIDA 3.2018; vgl. BAMF 1.8.2016 o. D.c). Nach der derzeitigen Regelung ist subsidiär Schutzberechtigten, deren Aufenthaltserlaubnis nach dem 17.03.2016 erteilt worden ist, bis zum 31. Juli 2018 der Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz nicht möglich (BAMF o.D.b).Personen mit subsidiärem Schutz erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis, befristet auf ein Jahr. Sie ist verlängerbar um weitere zwei Jahre und nach 5 Jahren kann eine permanente Niederlassungserlaubnis beantragt werden, wenn die Betroffene die dafür notwendigen Kriterien erfüllt (AIDA 3.2018; vergleiche BAMF 1.8.2016 o. D.c). Nach der derzeitigen Regelung ist subsidiär Schutzberechtigten, deren Aufenthaltserlaubnis nach dem 17.03.2016 erteilt worden ist, bis zum 31. Juli 2018 der Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz nicht möglich (BAMF o.D.b).

Geduldete fallen unter die Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AIDA 3.2018).

Sowohl Personen mit internationalem Schutz als auch Personen mit subsidiären Schutz haben den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistungen und medizinische Versorgung, wie deutsche Bürger (AIDA 3.2018). Je nach Aufenthaltstitel besteht für viele anerkannte Schutzberechtigte ein Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs (IAM o.D.), der aus einem Sprachkurs (600 Stunden) und einem Orientierungskurs (100 Stunden) besteht. Asylbewerber und Menschen mit einer sogenannten Duldung können auch berufsbezogene Sprachkurse besuchen (BR o.D.).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (3.2018): Country Report:
    Germany,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2017update.pdf,

  • -Strichaufzählung
    Zugriff 12.6.2018

  • -Strichaufzählung
    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens - Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/das-deutsche-asylverfahren.html?nn=6077414, Zugriff 12.6.2018

  • -Strichaufzählung
    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (6.8.2016):
Flüchtlingsschutz,
https://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Schutzformen/Fluechtlingsschutz/fluechtlingsschutz-node.html, Zugriff 12.6.2018

  • -Strichaufzählung
    BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.8.2016c):
Subsidiärer Schutz,
https://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Schutzformen/SubsidiaererS/subsidiaerer-schutz-node.html, Zugriff 12.6.2018

  • -Strichaufzählung
    BR - Bundesregierung (o.D.): Flucht und Asyl: Fakten und Hintergründe,
https://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Themen/Fluechtlings-Asylpolitik/4-FAQ/_function/glossar_catalog.html?nn=1419512&lv2=1659082&id=GlossarEntry1659098, Zugriff 12.6.2018

  • -Strichaufzählung
    IAM - Informationsverbund Asyl und Migration (o.D.): Sprach- und Integrationskurse,
https://www.asyl.net/themen/bildung-und-arbeit/zugang-zu-bildung/sprach-und-integrationskurse/, Zugriff 12.6.2018

Die Behörde führte begründend aus, dass aus den Angaben der BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahmge glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Hinsichtlich der von der BF angeführten Probleme mit ihrem Ehemann wurde ausgeführt, dass Deutschland durchaus in der Lage und auch willens sei, ihr Schutz zu bieten. Auch wenn dies, wie in jedem anderen Land auch, nicht lückenlos gewährleistet werden könne, so sei daraus keine mangelnde Schutzfähigkeit Deutschlands abzuleiten. Nachdem bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz (Asyl oder subsidiären Schutz) genießen und in Österreich einen Asylantrag stellen würden, § 4a AsylG anwendbar sei, treffe dies auch auf die BF zu. Diese sei in Deutschland international schutzberechtigt, was sich aus der Mitteilung Deutschlands vom 18.04.2018 ergebe. Es bestehe jedenfalls kein Grund, daran zu zweifeln, dass Deutschland seine sich aus der GFK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen würde. Im Fall der BF würden keine schwerwiegenden Erkrankungen oder schwerwiegende psychische Störungen bestehen. In Hinblick auf die in Österreich asylberechtigten Eltern und Geschwister der BF wurde ausgeführt, dass keine finanzielle Abhängigkeit oder Pflegebedürftigkeit bestehe und die BF sich über ihren unsicheren Aufenthaltsstatus habe bewusst sein müssen. Angesichst ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich habe sie von vornherein nicht davon ausgehen können, dass ihr nur aufgrund der Anwesenheit ihrer Eltern und Geschwister ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde und sich daher ein direkter verwandtschaftlicher Kontakt lediglich auf die Dauer ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich beschränke. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Verwandten bestehe für sie - wenn auch in eingeschränkter Form - auch von Deutschland aus. Zudem würden ihre Eltern und Geschwister über einen Konventionspass verfügen und könnten die BF demnach jederzeit in Deutschland besuchen beziehungsweise auch dort unterstützen. Eine fortgeschrittene Intergration der BF in Österreich habe nicht festgestellt werden können. Da der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. § 10 Abs. 1 AsylG sowie gem. § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.Die Behörde führte begründend aus, dass aus den Angaben der BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahmge glaubhaft gemacht worden seien, dass diese tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Hinsichtlich der von der BF angeführten Probleme mit ihrem Ehemann wurde ausgeführt, dass Deutschland durchaus in der Lage und auch willens sei, ihr Schutz zu bieten. Auch wenn dies, wie in jedem anderen Land auch, nicht lückenlos gewährleistet werden könne, so sei daraus keine mangelnde Schutzfähigkeit Deutschlands abzuleiten. Nachdem bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz (Asyl oder subsidiären Schutz) genießen und in Österreich einen Asylantrag stellen würden, Paragraph 4 a, AsylG anwendbar sei, treffe dies auch auf die BF zu. Diese sei in Deutschland international schutzberechtigt, was sich aus der Mitteilung Deutschlands vom 18.04.2018 ergebe. Es bestehe jedenfalls kein Grund, daran zu zweifeln, dass Deutschland seine sich aus der GFK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllen würde. Im Fall der BF würden keine schwerwiegenden Erkrankungen oder schwerwiegende psychische Störungen bestehen. In Hinblick auf die in Österreich asylberechtigten Eltern und Geschwister der BF wurde ausgeführt, dass keine finanzielle Abhängigkeit oder Pflegebedürftigkeit bestehe und die BF sich über ihren unsicheren Aufenthaltsstatus habe bewusst sein müssen. Angesichst ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich habe sie von vornherein nicht davon ausgehen können, dass ihr nur aufgrund der Anwesenheit ihrer Eltern und Geschwister ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde und sich daher ein direkter verwandtschaftlicher Kontakt lediglich auf die Dauer ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich beschränke. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu in Österreich befindlichen Verwandten bestehe für sie - wenn auch in eingeschränkter Form - auch von Deutschland aus. Zudem würden ihre Eltern und Geschwister über einen Konventionspass verfügen und könnten die BF demnach jederzeit in Deutschland besuchen beziehungsweise auch dort unterstützen. Eine fortgeschrittene Intergration der BF in Österreich habe nicht festgestellt werden können. Da der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde und gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie gem. Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und gerügt, dass das Bundesamt auf die konkret von der BF vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung und die menschenwidrigen Aufnahmebedingungen sowie insbesondere ihre persönliche Situation in Österreich nicht nachvollziehbar eingegangen sei. Die BF sei damals als Minderjährige gezwungen worden, ihren Ehemann zu heiraten und könne nicht nach Deutschland zurück, weil ihr Ehemann sie ständig schlecht behandelt und bedroht habe. Die BF haben ihn in Deutschland bei der Polizei angezeigt und sich an die deutschen Behörden um Hilfe gewandt, jedoch hätten ihr diese nicht helfen können. Demnach könne sie sich im Falle einer Rückkehr nach Deutschland weder an die staatlichen Stellen wenden noch von diesen eine Unterstützung beziehungsweise Hilfe erwarten. Die BF habe psychische Störungen und brauche in Österreich ausreichende Behandlungsmöglichkeiten und auch eine erforderliche medizinische Versorgung. Sie habe Eltern und Geschwister in Österreich, welche sie unterstützen könnten. Das BFA habe es unterlassen - in Hinblick auf die Entscheidung des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 - eine spezifische Untersuchung der Versorgungslage der BF in Deutschland durchzuführen. Zudem habe sie auch das Privat- und Familienleben der BF nur unzureichend behandelt. So wäre festzustellen gewesen, dass die BF nach den traumatischen Erlebnissen in ihrer Heimat und den Strapazen der langen Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden und bereits große Anstrengungen hinsichtlich der Integration vorgenommen habe. Aufgrund der dargestellten Tatsachen sei festzustellen, dass eine Abschiebung der BF nach Deutschland eine Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK darstellen würde, weshalb um den Eintritt Österreichs in das Verfahren ersucht werde, allenfalls aus humanitären Gründen, da im Fall der BF ein außergewöhnlicher humanitärer Bedarf gegeben sei.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und gerügt, dass das Bundesamt auf die konkret von der BF vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung und die menschenwidrigen Aufnahmebedingungen sowie insbesondere ihre persönliche Situation in Österreich nicht nachvollziehbar eingegangen sei. Die BF sei damals als Minderjährige gezwungen worden, ihren Ehemann zu heiraten und könne nicht nach Deutschland zurück, weil ihr Ehemann sie ständig schlecht behandelt und bedroht habe. Die BF haben ihn in Deutschland bei der Polizei angezeigt und sich an die deutschen Behörden um Hilfe gewandt, jedoch hätten ihr diese nicht helfen können. Demnach könne sie sich im Falle einer Rückkehr nach Deutschland weder an die staatlichen Stellen wenden noch von diesen eine Unterstützung beziehungsweise Hilfe erwarten. Die BF habe psychische Störungen und brauche in Österreich ausreichende Behandlungsmöglichkeiten und auch eine erforderliche medizinische Versorgung. Sie habe Eltern und Geschwister in Österreich, welche sie unterstützen könnten. Das BFA habe es unterlassen - in Hinblick auf die Entscheidung des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 04.11.2014 - eine spezifische Untersuchung der Versorgungslage der BF in Deutschland durchzuführen. Zudem habe sie auch das Privat- und Familienleben der BF nur unzureichend behandelt. So wäre festzustellen gewesen, dass die BF nach den traumatischen Erlebnissen in ihrer Heimat und den Strapazen der langen Flucht nunmehr in Österreich Ruhe gefunden und bereits große Anstrengungen hinsichtlich der Integration vorgenommen habe. Aufgrund der dargestellten Tatsachen sei festzustellen, dass eine Abschiebung der BF nach Deutschland eine Verletzung von Artikel 2, 3 und 8 EMRK darstellen würde, weshalb um den Eintritt Österreichs in das Verfahren ersucht werde, allenfalls aus humanitären Gründen, da im Fall der BF ein außergewöhnlicher humanitärer Bedarf gegeben sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF reiste über Deutschland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte dort am 29.04.2016 einen Asylantrag, woraufhin ihr in Deutschland am 10.08.2016 subsidiärer Schutz gewährt wurde. Am 11.04.2018 suchte die BF um Asyl in Österreich an.

Zur Lage im Mitgliedstaat Deutschland schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Die BF leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nach einer entsprechenden Untersuchung konnte bei ihr das Vorliegen einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung beziehungsweise von sonstigen psychischen Krankheitssymptomen ausgeschlossen werden.

In Österreich leben die Eltern und Geschwister der BF. Es besteht jedoch kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis.

2. Beweiswürdigung:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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