Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Guglielmo D***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der als Mitglied einer Bande begangenen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38a Abs 1 lit a FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Nikolas M*****, Karl H*****, Jürgen K***** und Mag. Marcus T***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Dezember 2017, GZ 14 Hv 3/16k-988, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Guglielmo D***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der als Mitglied einer Bande begangenen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38 a, Absatz eins, Litera a, FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Nikolas M*****, Karl H*****, Jürgen K***** und Mag. Marcus T***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Dezember 2017, GZ 14 Hv 3/16k-988, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten Nikolas M*****, Karl H*****, Jürgen K***** und Mag. Marcus T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Nachgenannten (richtig) jeweils mehrerer Verbrechen der als Mitglied einer Bande begangenen Abgabenhinterziehung schuldig erkannt, und zwar
Guglielmo D***** nach §§ 33 Abs 2 lit a, 38a Abs 1 lit a, 11 zweiter und dritter Fall FinStrG (I.1, I.2 [in Ansehung des Beitrags zu VIII.1.b und teilweise VIII.2.b], II.1, II.2, II.3 [in Ansehung des Beitrags zu VII.1 und teilweise VIII.2.b]) sowie nach §§ 11 dritter Fall, 33 Abs 1, 38a Abs 1 lit a und 13 FinStrG (I.2 [in Ansehung des Beitrags zu VIII.1.a und VIII.2.a]),Guglielmo D***** nach Paragraphen 33, Absatz 2, Litera a,, 38a Absatz eins, Litera a,, 11 zweiter und dritter Fall FinStrG (römisch eins.1, römisch eins.2 [in Ansehung des Beitrags zu römisch acht.1.b und teilweise römisch acht.2.b], römisch zwei.1, römisch zwei.2, römisch zwei.3 [in Ansehung des Beitrags zu römisch sieben.1 und teilweise römisch acht.2.b]) sowie nach Paragraphen 11, dritter Fall, 33 Absatz eins, 38 a, Absatz eins, Litera a und 13 FinStrG (römisch eins.2 [in Ansehung des Beitrags zu römisch acht.1.a und römisch acht.2.a]),
Nikolas M***** nach §§ 33 Abs 2 lit a, 38a Abs 1 lit a, 11 dritter Fall FinStrG (IV),Nikolas M***** nach Paragraphen 33, Absatz 2, Litera a,, 38a Absatz eins, Litera a,, 11 dritter Fall FinStrG (römisch vier),
Karl H***** nach §§ 33 Abs 2 lit a, 38a Abs 1 lit a, 11 dritter Fall FinStrG (VI),Karl H***** nach Paragraphen 33, Absatz 2, Litera a,, 38a Absatz eins, Litera a,, 11 dritter Fall FinStrG (römisch sechs),
Jürgen K***** nach §§ 33 Abs 2 lit a, 38a Abs 1 lit a, 11 dritter Fall FinStrG (VII) undJürgen K***** nach Paragraphen 33, Absatz 2, Litera a,, 38a Absatz eins, Litera a,, 11 dritter Fall FinStrG (römisch sieben) und
Mag. Marcus T***** nach §§ 33 Abs 1, 38a Abs 1 lit a und 13 FinStrG (VIII.1.a, VIII.2.a) sowie nach §§ 33 Abs 2 lit a, 38a Abs 1 lit a, 11 dritter Fall FinStrG (VIII.1.b, VIII.2.b, VIII.3).Mag. Marcus T***** nach Paragraphen 33, Absatz eins, 38 a, Absatz eins, Litera a und 13 FinStrG (römisch acht.1.a, römisch acht.2.a) sowie nach Paragraphen 33, Absatz 2, Litera a,, 38a Absatz eins, Litera a,, 11 dritter Fall FinStrG (römisch acht.1.b, römisch acht.2.b, römisch acht.3).
Danach haben sie als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zur Tatbegehung verbunden haben, unter Mitwirkung (§ 11 FinStrG) eines anderen Bandenmitglieds Abgabenhinterziehungen begangen, und zwarDanach haben sie als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zur Tatbegehung verbunden haben, unter Mitwirkung (Paragraph 11, FinStrG) eines anderen Bandenmitglieds Abgabenhinterziehungen begangen, und zwar
(I) Guglielmo D***** mit dem abgesondert verfolgten Francesco B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 11 erster Fall FinStrG)(römisch eins) Guglielmo D***** mit dem abgesondert verfolgten Francesco B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 11, erster Fall FinStrG)
1) im Amtsbereich des Finanzamts Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten am 15. des jeweils zweitfolgenden Kalendermonats Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er weder Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte noch die entsprechenden Vorauszahlungen entrichtete, und zwar1) im Amtsbereich des Finanzamts Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten am 15. des jeweils zweitfolgenden Kalendermonats Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er weder Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte noch die entsprechenden Vorauszahlungen entrichtete, und zwar
a) als faktischer Geschäftsführer der E***** GmbH für die Monate März bis Dezember 2012 (im Urteil nach Voranmeldungszeiträumen aufgegliedert) um 1.663.349,80 Euro;
b) als faktischer Geschäftsführer der N***** GmbH (im Folgenden N***** GmbH) für die Monate April bis Oktober 2012 (im Urteil nach Voranmeldungszeiträumen aufgegliedert) um 943.176,65 Euro;
c) als faktischer Geschäftsführer der R***** GmbH (im Folgenden R********** GmbH) für die Monate November 2012 bis Juni 2013 (im Urteil nach Voranmeldungszeiträumen aufgegliedert) um 1.872.173,48 Euro;
2) vorsätzlich zur Ausführung der zu VIII.1 (hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 29.964,20 Euro) und VIII.2 (hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 414.896,10 Euro) dargestellten Finanzvergehen des Mag. Marcus T***** beigetragen (§ 11 dritter Fall FinStrG) und dabei das Bewirken der Verkürzungen für gewiss gehalten, indem er Waren an die S***** GmbH (im Folgenden S***** GmbH) und die Bü***** GmbH (im Folgenden Bü***** GmbH) lieferte und Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausstellte;2) vorsätzlich zur Ausführung der zu römisch acht.1 (hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 29.964,20 Euro) und römisch acht.2 (hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 414.896,10 Euro) dargestellten Finanzvergehen des Mag. Marcus T***** beigetragen (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) und dabei das Bewirken der Verkürzungen für gewiss gehalten, indem er Waren an die S***** GmbH (im Folgenden S***** GmbH) und die Bü***** GmbH (im Folgenden Bü***** GmbH) lieferte und Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausstellte;
(II) Guglielmo D*****(römisch zwei) Guglielmo D*****
1) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten am 15. des jeweils zweitfolgenden Kalendermonats Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er weder Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte noch die entsprechenden Vorauszahlungen entrichtete, und zwar1) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten am 15. des jeweils zweitfolgenden Kalendermonats Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er weder Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte noch die entsprechenden Vorauszahlungen entrichtete, und zwar
a) im Amtsbereich des Finanzamts Wien 4/5/10 als zunächst unternehmensrechtlicher und später faktischer Geschäftsführer der G***** GmbH (im Folgenden G***** GmbH) für die Monate März bis September 2013 (im Urteil nach Voranmeldungszeiträumen aufgegliedert) sowie für November 2013 (US 40) um 5.596.835,60 Euro;
b) im Amtsbereich des Finanzamts Wien 1/23 als faktischer Geschäftsführer der Tr***** KG (im Folgenden Tr***** KG) für den Monat Juni 2013 um 60.000 Euro;
c) im Amtsbereich des Finanzamts Wien 4/5/10 als zunächst unternehmensrechtlicher und später faktischer Geschäftsführer der D ***** GmbH (im Folgenden D ***** GmbH) für die Monate September 2013 bis Februar 2014 (im Urteil nach Voranmeldungszeiträumen aufgegliedert) um 870.416,43 Euro;
2) Nachgenannte vorsätzlich zur Ausführung von Finanzvergehen bestimmt (§ 11 zweiter Fall FinStrG), indem er sie überredete, sich an den Abgabenhinterziehungen zu beteiligen, ihnen eine Beteiligung am Gewinn in Aussicht stellte und ihnen mitteilte, welche Waren sie von welchen Unternehmen ankaufen und an welche Unternehmen sie diese Waren weiterverkaufen sollten, wobei er das Bewirken der Verkürzungen für gewiss hielt, und zwar2) Nachgenannte vorsätzlich zur Ausführung von Finanzvergehen bestimmt (Paragraph 11, zweiter Fall FinStrG), indem er sie überredete, sich an den Abgabenhinterziehungen zu beteiligen, ihnen eine Beteiligung am Gewinn in Aussicht stellte und ihnen mitteilte, welche Waren sie von welchen Unternehmen ankaufen und an welche Unternehmen sie diese Waren weiterverkaufen sollten, wobei er das Bewirken der Verkürzungen für gewiss hielt, und zwar
a) Nikolas M***** zur Ausführung der zu IV.1 dargestellten Finanzvergehen;a) Nikolas M***** zur Ausführung der zu römisch vier.1 dargestellten Finanzvergehen;
b) Karl H***** zur Ausführung der zu VI.1.a dargestellten Finanzvergehen;b) Karl H***** zur Ausführung der zu römisch sechs.1.a dargestellten Finanzvergehen;
3) vorsätzlich zur Ausführung von Finanzvergehen der Nachgenannten beigetragen (§ 11 dritter Fall FinStrG) und dabei das Bewirken der Verkürzungen für gewiss gehalten, indem er Waren an die jeweiligen Unternehmen lieferte und Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausstellte, und zwar3) vorsätzlich zur Ausführung von Finanzvergehen der Nachgenannten beigetragen (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) und dabei das Bewirken der Verkürzungen für gewiss gehalten, indem er Waren an die jeweiligen Unternehmen lieferte und Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausstellte, und zwar
a) zur Ausführung der zu VII.1 dargestellten Finanzvergehen des Jürgen K***** hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 1.913.545,46 Euro;a) zur Ausführung der zu römisch sieben.1 dargestellten Finanzvergehen des Jürgen K***** hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 1.913.545,46 Euro;
b) zur Ausführung der zu VIII.2 dargestellten Finanzvergehen des Mag. Marcus T***** hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 990.911,28 Euro;b) zur Ausführung der zu römisch acht.2 dargestellten Finanzvergehen des Mag. Marcus T***** hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 990.911,28 Euro;
(IV) Nikolas M*****(römisch vier) Nikolas M*****
1) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten am 15. des jeweils zweitfolgenden Kalendermonats Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er weder Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte noch die entsprechenden Vorauszahlungen entrichtete, und zwar1) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten am 15. des jeweils zweitfolgenden Kalendermonats Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er weder Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte noch die entsprechenden Vorauszahlungen entrichtete, und zwar
a) im Amtsbereich des Finanzamts Wien 1/23 als faktischer Geschäftsführer der Tr***** KG für die Monate August 2012 bis Februar 2013 (im Urteil nach Voranmeldungszeiträumen aufgegliedert) um 313.101,37 Euro;
b) im Amtsbereich des Finanzamts Hollabrunn Korneuburg Tulln als faktischer Geschäftsführer der C.***** GmbH (im Folgenden C.***** GmbH) für die Monate Oktober und November 2013 (im Urteil nach Voranmeldungszeiträumen aufgegliedert) um 607.756,49 Euro;
2) vorsätzlich zur Ausführung von Finanzvergehen des Guglielmo D***** und des Francesco B***** beigetragen (§ 11 dritter Fall FinStrG) und dabei das Bewirken der Verkürzungen für gewiss gehalten, indem er mit diesen vereinbarte, sich an den Abgabenhinterziehungen zu beteiligen und ihnen Waren abzunehmen sowie an ihm genannte Unternehmen weiterzuverkaufen, und zwar zur Ausführung der zu2) vorsätzlich zur Ausführung von Finanzvergehen des Guglielmo D***** und des Francesco B***** beigetragen (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) und dabei das Bewirken der Verkürzungen für gewiss gehalten, indem er mit diesen vereinbarte, sich an den Abgabenhinterziehungen zu beteiligen und ihnen Waren abzunehmen sowie an ihm genannte Unternehmen weiterzuverkaufen, und zwar zur Ausführung der zu
a) I.1.b dargestellten Finanzvergehen hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 67.447,80 Euro;a) römisch eins.1.b dargestellten Finanzvergehen hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 67.447,80 Euro;
b) I.1.c dargestellten Finanzvergehen hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 172.157,38 Euro;b) römisch eins.1.c dargestellten Finanzvergehen hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 172.157,38 Euro;
(VI) Karl H*****(römisch sechs) Karl H*****
1) im Amtsbereich des Finanzamts Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten am 15. des jeweils zweitfolgenden Kalendermonats Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er keine oder unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte sowie keine oder zu geringe Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtete, und zwar1) im Amtsbereich des Finanzamts Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten am 15. des jeweils zweitfolgenden Kalendermonats Verkürzungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er keine oder unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte sowie keine oder zu geringe Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtete, und zwar
a) als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der MA*****gesmbH (im Folgenden MA***** GmbH) für die Monate November 2013 bis März 2014 (im Urteil nach Voranmeldungszeiträumen aufgegliedert) um 989.817,05 Euro;
b) als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der h***** GmbH für die Monate Jänner bis März 2014 (im Urteil nach Voranmeldungszeiträumen aufgegliedert) um 122.962,40 Euro;
2) vorsätzlich zur Ausführung von Finanzvergehen der Nachgenannten beigetragen (§ 11 dritter Fall FinStrG) und dabei das Bewirken der Verkürzungen für gewiss gehalten, und zwar zur Ausführung der zu2) vorsätzlich zur Ausführung von Finanzvergehen der Nachgenannten beigetragen (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) und dabei das Bewirken der Verkürzungen für gewiss gehalten, und zwar zur Ausführung der zu
a) I.1.c dargestellten Finanzvergehen des Guglielmo D***** und des Francesco B*****, indem er ihnen die R***** GmbH und deren Bankkonto zur Tatbegehung zur Verfügung stellte und als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer fungierte;a) römisch eins.1.c dargestellten Finanzvergehen des Guglielmo D***** und des Francesco B*****, indem er ihnen die R***** GmbH und deren Bankkonto zur Tatbegehung zur Verfügung stellte und als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer fungierte;
b) II.1.a dargestellten Finanzvergehen des Guglielmo D*****, indem er ihn beim Erwerb der G***** GmbH und der Einsetzung eines Scheingeschäftsführers unterstützte;b) römisch zwei.1.a dargestellten Finanzvergehen des Guglielmo D*****, indem er ihn beim Erwerb der G***** GmbH und der Einsetzung eines Scheingeschäftsführers unterstützte;
c) II.1.c dargestellten Finanzvergehen des Guglielmo D*****, indem er ihn beim Erwerb der D ***** GmbH unterstützte und zum Notar begleitete;c) römisch zwei.1.c dargestellten Finanzvergehen des Guglielmo D*****, indem er ihn beim Erwerb der D ***** GmbH unterstützte und zum Notar begleitete;
d) VII.1 dargestellten Finanzvergehen des Jürgen K***** hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 120.609,62 Euro, indem er als sogenannter Missing Trader Waren an die ST***** GmbH (im Folgenden ST***** GmbH) verkaufte und Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausstellte;d) römisch sieben.1 dargestellten Finanzvergehen des Jürgen K***** hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 120.609,62 Euro, indem er als sogenannter Missing Trader Waren an die ST***** GmbH (im Folgenden ST***** GmbH) verkaufte und Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausstellte;
(VII) Jürgen K*****(römisch sieben) Jürgen K*****
1) im Amtsbereich des Finanzamts St. Pölten Lilienfeld als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der ST***** GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten am 15. des jeweils zweitfolgenden Kalendermonats eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate Juni 2013 bis März 2014 (im Urteil nach Voranmeldungszeiträumen aufgegliedert) um 3.145.607,62 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte und zu geringe Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtete;1) im Amtsbereich des Finanzamts St. Pölten Lilienfeld als unternehmensrechtlicher Geschäftsführer der ST***** GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten am 15. des jeweils zweitfolgenden Kalendermonats eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate Juni 2013 bis März 2014 (im Urteil nach Voranmeldungszeiträumen aufgegliedert) um 3.145.607,62 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte und zu geringe Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtete;
2) vorsätzlich zur Ausführung von Finanzvergehen der Nachgenannten beigetragen (§ 11 dritter Fall FinStrG) und dabei die Verkürzungen für gewiss gehalten, indem er Waren von sogenannten Missing Tradern ankaufte, und zwar zur Ausführung der zu2) vorsätzlich zur Ausführung von Finanzvergehen der Nachgenannten beigetragen (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) und dabei die Verkürzungen für gewiss gehalten, indem er Waren von sogenannten Missing Tradern ankaufte, und zwar zur Ausführung der zu
a) II.1.a dargestellten Finanzvergehen hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 1.665.399,71 Euro sowie zur Ausführung der zu II.1.c dargestellten Finanzvergehen hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 248.145,75 Euro jeweils des Guglielmo D*****;a) römisch zwei.1.a dargestellten Finanzvergehen hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 1.665.399,71 Euro sowie zur Ausführung der zu römisch zwei.1.c dargestellten Finanzvergehen hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 248.145,75 Euro jeweils des Guglielmo D*****;
b) VI.1.b dargestellten Finanzvergehen des Karl H***** hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 120.609,62 Euro;b) römisch sechs.1.b dargestellten Finanzvergehen des Karl H***** hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 120.609,62 Euro;
(VIII) Mag. Marcus T*****(römisch acht) Mag. Marcus T*****
1) im Amtsbereich des Finanzamts Wien 2/20/21/22 als faktischer Geschäftsführer der S***** GmbH vorsätzlich
a) am 7. Oktober 2013 unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten durch die Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung für das Jahr 2012 eine Verkürzung an Umsatzsteuer um 1.382.735,58 Euro zu bewirken versucht, wobei es mangels Erlassung eines entsprechenden Umsatzsteuerbescheids beim Versuch blieb;
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten am 15. des jeweils zweitfolgenden Kalendermonats eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte und zu geringe Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtete, und zwarb) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten am 15. des jeweils zweitfolgenden Kalendermonats eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte und zu geringe Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtete, und zwar
aa) am 15. März 2013 für den Voranmeldungszeitraum Jänner 2013 um 43.656,32 Euro;
bb) am 15. Juni 2013 für den Voranmeldungszeitraum April 2013 um 32.252,16 Euro;
2) im Amtsbereich des Finanzamts Wien 2/20/21/22 als faktischer Geschäftsführer der Bü***** GmbH vorsätzlich
a) am 29. Mai 2013 unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten durch die Abgabe einer unrichtigen Jahressteuererklärung für das Jahr 2012 eine Verkürzung an Umsatzsteuer um 59.284 Euro bewirkt;
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten am 15. des jeweils zweitfolgenden Kalendermonats eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Juli 2013 (im Urteil nach Voranmeldungszeiträumen aufgegliedert) um 1.346.523,38 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte und zu geringe Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtete;b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten am 15. des jeweils zweitfolgenden Kalendermonats eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Juli 2013 (im Urteil nach Voranmeldungszeiträumen aufgegliedert) um 1.346.523,38 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem er unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte und zu geringe Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtete;
3) vorsätzlich zur Ausführung von Finanzvergehen der Nachgenannten beigetragen (§ 11 dritter Fall FinStrG) und dabei die Verkürzungen für gewiss gehalten, indem er für die S***** GmbH und die Bü***** GmbH Waren von sogenannten Missing Tradern ankaufte, und zwar zur Ausführung der zu3) vorsätzlich zur Ausführung von Finanzvergehen der Nachgenannten beigetragen (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) und dabei die Verkürzungen für gewiss gehalten, indem er für die S***** GmbH und die Bü***** GmbH Waren von sogenannten Missing Tradern ankaufte, und zwar zur Ausführung der zu
a) I.1.b dargestellten Finanzvergehen des Guglielmo D***** und des Francesco B***** hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 29.964,20 Euro;a) römisch eins.1.b dargestellten Finanzvergehen des Guglielmo D***** und des Francesco B***** hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 29.964,20 Euro;
b) I.l.c dargestellten Finanzvergehen des Guglielmo D***** und des Francesco B***** hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 414.896,10 Euro;b) römisch eins.l.c dargestellten Finanzvergehen des Guglielmo D***** und des Francesco B***** hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 414.896,10 Euro;
c) II.1.a dargestellten Finanzvergehen des Guglielmo D***** hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 990.911,28 Euro.c) römisch zwei.1.a dargestellten Finanzvergehen des Guglielmo D***** hinsichtlich eines Verkürzungsbetrags von 990.911,28 Euro.
Dagegen richten sich die von Nikolas M***** aus Z 5 und (richtig) 9 lit b, von Karl H***** aus Z 5 und 10, von Jürgen K***** aus Z 5a, 6, 9 lit a und 10 sowie von Mag. Marcus T***** aus Z 5, 5a, 9 lit a und 10, jeweils des § 281 Abs 1 StPO, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden.Dagegen richten sich die von Nikolas M***** aus Ziffer 5 und (richtig) 9 Litera b,, von Karl H***** aus Ziffer 5 und 10, von Jürgen K***** aus Ziffer 5 a, 6, 9, Litera a und 10 sowie von Mag. Marcus T***** aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10, jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden.
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Nikolas M*****:
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet unter Hinweis auf einzelne Sätze in den Aussagen der Zeugen Alexander F***** (ON 883a S 4 ff) und Marcus Fo***** (ON 883a S 23 ff), nach denen diese für die Steuermeldungen bei der Tr***** KG und der C.***** GmbH verantwortlich gewesen wären, eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) der Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer für die abgabenrechtlichen Belange dieser beiden Unternehmen zuständig und verantwortlich war (US 14 f, 20 f). Abgesehen davon, dass die Tatrichter die Aussagen der genannten Zeugen – dem Gebot zur gedrängten Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend – ohnedies berücksichtigten (US 99), unterlässt der Einwand zudem prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0116504) die Betrachtung der relevierten Beweismittel in ihrer Gesamtheit. So hatte (nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung) F***** nachfolgend ausdrücklich angegeben, für die Steuer nicht verantwortlich gewesen zu sein (ON 883a S 14 f), und Fo***** ausgesagt, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass sein Wissen für die Umsatzsteuer buchhalterisch nicht ausreiche (ON 883a S 26 f).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet unter Hinweis auf einzelne Sätze in den Aussagen der Zeugen Alexander F***** (ON 883a S 4 ff) und Marcus Fo***** (ON 883a S 23 ff), nach denen diese für die Steuermeldungen bei der Tr***** KG und der C.***** GmbH verantwortlich gewesen wären, eine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) der Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer für die abgabenrechtlichen Belange dieser beiden Unternehmen zuständig und verantwortlich war (US 14 f, 20 f). Abgesehen davon, dass die Tatrichter die Aussagen der genannten Zeugen – dem Gebot zur gedrängten Darstellung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend – ohnedies berücksichtigten (US 99), unterlässt der Einwand zudem prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0116504) die Betrachtung der relevierten Beweismittel in ihrer Gesamtheit. So hatte (nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung) F***** nachfolgend ausdrücklich angegeben, für die Steuer nicht verantwortlich gewesen zu sein (ON 883a S 14 f), und Fo***** ausgesagt, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass sein Wissen für die Umsatzsteuer buchhalterisch nicht ausreiche (ON 883a S 26 f).
Soweit die Rüge eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) sowie eine Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) in Ansehung des Urteilstenors zu IV.2 (US 6) einwendet, geht sie daran vorbei, dass Bezugspunkt der Mängelrüge der Ausspruch über Vorliegen oder Nichtvorliegen der als entscheidend zu wertenden Tatsachen in den Entscheidungsgründen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391). Die für die Schuldsprüche IV.2.a und b maßgebenden Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer jeweils mit D***** vereinbarte, sich an den Abgabenhinterziehungen zu beteiligen und den von ihm gesteuerten Gesellschaften Waren abzunehmen und diese an die von D***** genannten Unternehmen weiterzuverkaufen (US 55, US 57), folgerte das Erstgericht im Übrigen mängelfrei aus dem Agieren des in Kenntnis der Ein- und Verkaufspreise tätig werdenden Beschwerdeführers gemäß den Vorgaben des ihn belastenden D***** (US 103). Die insoweit nicht geständige Verantwortung des Beschwerdeführers (ON 830 S 3 ff) haben die Tatrichter dem Gebot zur gedrängten Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend hinreichend erörtert (US 103 f).Soweit die Rüge eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) sowie eine Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) in Ansehung des Urteilstenors zu römisch vier.2 (US 6) einwendet, geht sie daran vorbei, dass Bezugspunkt der Mängelrüge der Ausspruch über Vorliegen oder Nichtvorliegen der als entscheidend zu wertenden Tatsachen in den Entscheidungsgründen ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391). Die für die Schuldsprüche römisch vier.2.a und b maßgebenden Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer jeweils mit D***** vereinbarte, sich an den Abgabenhinterziehungen zu beteiligen und den von ihm gesteuerten Gesellschaften Waren abzunehmen und diese an die von D***** genannten Unternehmen weiterzuverkaufen (US 55, US 57), folgerte das Erstgericht im Übrigen mängelfrei aus dem Agieren des in Kenntnis der Ein- und Verkaufspreise tätig werdenden Beschwerdeführers gemäß den Vorgaben des ihn belastenden D***** (US 103). Die insoweit nicht geständige Verantwortung des Beschwerdeführers (ON 830 S 3 ff) haben die Tatrichter dem Gebot zur gedrängten Darstellung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend hinreichend erörtert (US 103 f).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) wendet ein, im Urteil sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass „M***** durch Bedrohungen zur Tat gezwungen war und nicht strafbar ist“. Damit lässt sie die gegenteiligen Konstatierungen des Erstgerichts (US 100 f) außer Acht und bringt solcherart den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung (RIS-Justiz RS0099853).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) wendet ein, im Urteil sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass „M***** durch Bedrohungen zur Tat gezwungen war und nicht strafbar ist“. Damit lässt sie die gegenteiligen Konstatierungen des Erstgerichts (US 100 f) außer Acht und bringt solcherart den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung (RIS-Justiz RS0099853).
Mit den angebliche Bedrohungen betreffenden Aussagen der Zeugen Martin P***** (ON 970 S 6 f), Cornelia M***** (ON 932 S 53 ff) sowie Dr. Na***** (ON 932 S 40 ff) und des Beschwerdeführers selbst (ON 830 S 5, 10) haben sich die Tatrichter der Beschwerdekritik (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) zuwider eingehend auseinandergesetzt (US 100 f).Mit den angebliche Bedrohungen betreffenden Aussagen der Zeugen Martin P***** (ON 970 S 6 f), Cornelia M***** (ON 932 S 53 ff) sowie Dr. Na***** (ON 932 S 40 ff) und des Beschwerdeführers selbst (ON 830 S 5, 10) haben sich die Tatrichter der Beschwerdekritik (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider eingehend auseinandergesetzt (US 100 f).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Karl H*****:
Die Mängelrüge (Z 5) zu den Schuldsprüchen VI.2.a, b und c vermisst die Erörterung (Z 5 zweiter Fall) des Inhalts eines abgehörten Telefonats zwischen Jürgen K***** und dem Beschwerdeführer vom 17. Jänner 2014 (ON 19 S 101 f iVm ON 987 S 36) in Ansehung der Feststellungen, wonach Letzterer wusste, dass D***** jeweils keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen und keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichten und damit eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirken wird (US 65 ff). Nach der Aktenlage hatte der Beschwerdeführer in diesem Telefonat angegeben, er habe nicht gewusst, was D***** mache, jedoch bereits einige Sätze später – wie auch in der Beschwerde angeführt – eingeräumt, „genau das, was ich von ihm schon jahrelang weiß, ist wieder so“ (ON 19 S 102). Weshalb die Tatrichter, die eingehend darlegten, warum sie der Verantwortung des Beschwerdeführers, von den geplanten Umsatzsteuerverkürzungen nichts geahnt zu haben, nicht folgten (US 108 ff), gehalten gewesen wären, dieses Telefonat gesondert zu erörtern, bleibt somit unverständlich.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zu den Schuldsprüchen römisch sechs.2.a, b und c vermisst die Erörterung (Ziffer 5, zweiter Fall) des Inhalts eines abgehörten Telefonats zwischen Jürgen K***** und dem Beschwerdeführer vom 17. Jänner 2014 (ON 19 S 101 f in Verbindung mit ON 987 S 36) in Ansehung der Feststellungen, wonach Letzterer wusste, dass D***** jeweils keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen und keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichten und damit eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirken wird (US 65 ff). Nach der Aktenlage hatte der Beschwerdeführer in diesem Telefonat angegeben, er habe nicht gewusst, was D***** mache, jedoch bereits einige Sätze später – wie auch in der Beschwerde angeführt – eingeräumt, „genau das, was ich von ihm schon jahrelang weiß, ist wieder so“ (ON 19 S 102). Weshalb die Tatrichter, die eingehend darlegten, warum sie der Verantwortung des Beschwerdeführers, von den geplanten Umsatzsteuerverkürzungen nichts geahnt zu haben, nicht folgten (US 108 ff), gehalten gewesen wären, dieses Telefonat gesondert zu erörtern, bleibt somit unverständlich.
Die vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zum Schuldspruch VI.2.a findet sich auf den US 108 f, jene zur Tatbegehung als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zur Tatbegehung verbunden haben, unter Mitwirkung (§ 11 FinStrG) eines anderen Bandenmitglieds auf den US 132 f.Die vermisste Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite zum Schuldspruch römisch sechs.2.a findet sich auf den US 108 f, jene zur Tatbegehung als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zur Tatbegehung verbunden haben, unter Mitwirkung (Paragraph 11, FinStrG) eines anderen Bandenmitglieds auf den US 132 f.
Die zum Schuldspruch VI.1.b einen Entfall der Bandenqualifikation des § 38a Abs 1 lit a FinStrG anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) argumentiert nicht auf Basis der diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 23 ff, insbesondere US 26 f; US 63) und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).Die zum Schuldspruch römisch sechs.1.b einen Entfall der Bandenqualifikation des Paragraph 38 a, Absatz eins, Litera a, FinStrG anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) argumentiert nicht auf Basis der diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 23 ff, insbesondere US 26 f; US 63) und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Jürgen K*****:
Die Tatsachenrüge (Z 5a) dient dazu, schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) dient dazu, schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die
Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) zu verhindern (RIS-Justiz RS0118780 [T11]). Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Soweit sich das Vorbringen gegen die Feststellung wendet, wonach der sogenannte Missing Trader die Ware zu einem sehr billigen Preis an ein Buffer-Unternehmen, wie zum Beispiel die ST***** GmbH, weiterverhandelte (US 22), verfehlt die Beschwerde mangels Bekämpfung einer entscheidenden Tatsache ihr Ziel.
Weiters richtet sich der Beschwerdeführer gegen die tatrichterlichen Feststellungen zur Begehung der Abgabenhinterziehung als Mitglied einer Bande. Diesbezüglich beschränkt er sich – zudem unter prozessordnungswidriger Außerachtlassung (RIS-Justiz RS0118780 [T1]) der gerade dazu sehr eingehenden Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 132 ff iVm US 113 ff) – mit eigenen Beweiswerterwägungen zu den Aussagen der anderen Angeklagten – insoweit im Übrigen ohne Aktenbezug (vgl aber RIS-Justiz RS0117446, RS0124172 [T3]) – sowie der Zeugen Be***** und P***** (vgl US 94, US 118) auf eine unzulässige Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung.Weiters richtet sich der Beschwerdeführer gegen die tatrichterlichen Feststellungen zur Begehung der Abgabenhinterziehung als Mitglied einer Bande. Diesbezüglich beschränkt er sich – zudem unter prozessordnungswidriger Außerachtlassung (RIS-Justiz RS0118780 [T1]) der gerade dazu sehr eingehenden Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 132 ff in Verbindung mit US 113 ff) – mit eigenen Beweiswerterwägungen zu den Aussagen der anderen Angeklagten – insoweit im Übrigen ohne Aktenbezug vergleiche aber RIS-Justiz RS0117446, RS0124172 [T3]) – sowie der Zeugen Be***** und P***** vergleiche US 94, US 118) auf eine unzulässige Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung.
Die Behauptung von Urteilsnichtigkeit aus Z 6 des § 281 Abs 1 StPO ist unverständlich, weil das Schöffengericht seine Unzuständigkeit (§ 261 StPO) gerade nicht ausgesprochen hat.Die Behauptung von Urteilsnichtigkeit aus Ziffer 6, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ist unverständlich, weil das Schöffengericht seine Unzuständigkeit (Paragraph 261, StPO) gerade nicht ausgesprochen hat.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die ein „konkretes Wissen“ des Beschwerdeführers in Ansehung der Bewirkung der Abgabenverkürzung bestreitet, übergeht die vom Erstgericht dazu getroffenen Feststellungen (US 70) und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die ein „konkretes Wissen“ des Beschwerdeführers in Ansehung der Bewirkung der Abgabenverkürzung bestreitet, übergeht die vom Erstgericht dazu getroffenen Feststellungen (US 70) und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).
Gleiches gilt für das (ersichtlich zu den Schuldsprüchen VII.2.a und b) Feststellungen zu Beitragshandlungen des Beschwerdeführers (siehe aber US 73) bestreitende Vorbringen (Z 9 lit a).Gleiches gilt für das (ersichtlich zu den Schuldsprüchen römisch sieben.2.a und b) Feststellungen zu Beitragshandlungen des Beschwerdeführers (siehe aber US 73) bestreitende Vorbringen (Ziffer 9, Litera a,).
Soweit sich die Beschwerde – formal sowohl als Rechtsrüge (Z 9 lit a) als auch als Subsumtionsrüge (Z 10), der Sache nach nur als Letztere – im Wesentlichen mit eigenen Auffassungen und Erwägungen gegen die Subsumtion nach § 38a Abs 1 lit a FinStrG wendet, ignoriert sie ebenfalls die diesbezüglichen tatrichterlichen Feststellungen (insbesondere US 25 ff, 70, 133 f).Soweit sich die Beschwerde – formal sowohl als Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) als auch als Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), der Sache nach nur als Letztere – im Wesentlichen mit eigenen Auffassungen und Erwägungen gegen die Subsumtion nach Paragraph 38 a, Absatz eins, Litera a, FinStrG wendet, ignoriert sie ebenfalls die diesbezüglichen tatrichterlichen Feststellungen (insbesondere US 25 ff, 70, 133 f).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Mag. Marcus T*****:
Die „Vorbemerkungen“ zur Beschwerdeausführung orientieren sich nicht an den Kriterien der Nichtigkeitsgründe und entziehen sich solcherart einer inhaltlichen Erwiderung.
Die Mängelrüge (Z 5) wendet sich gegen die Feststellungen der Verabredung des Zusammenschlusses zu einer Bande, der bewussten und gewollten Tatbegehung als Mitglied derselben unter Mitwirkung mindestens eines weiteren Mitglieds der Verbindung und des Wissens um den Zusammenhang der urteilsgegenständlichen Warenumsätze mit Umsatzsteuerhinterziehungen (insbesondere US 24, 27, 26, 34, 49, 50, 77, 83).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich gegen die Feststellungen der Verabredung des Zusammenschlusses zu einer Bande, der bewussten und gewollten Tatbegehung als Mitglied derselben unter Mitwirkung mindestens eines weiteren Mitglieds der Verbindung und des Wissens um den Zusammenhang der urteilsgegenständlichen Warenumsätze mit Umsatzsteuerhinterziehungen (insbesondere US 24, 27, 26, 34, 49, 50, 77, 83).
Der Einwand fehlender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Konstatierung, wonach sich der Beschwerdeführer der um D***** gebildeten Bande im Sinn des § 38a Abs 1 lit a FinStrG anschloss, übergeht prozessordnungswidrig (11 Os 53/07i, SSt 2007/68; RIS-Justiz RS0119370, jüngst 13 Os 103/17x) die eingehende Darstellung der Tatrichter, aufgrund welcher Beweismittel und Erwägungen sie die bezughabenden Feststellungen trafen (insbesondere US 122 ff, 132 ff).Der Einwand fehlender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Konstatierung, wonach sich der Beschwerdeführer der um D***** gebildeten Bande im Sinn des Paragraph 38 a, Absatz eins, Litera a, FinStrG anschloss, übergeht prozessordnungswidrig (11 Os 53/07i, SSt 2007/68; RIS-Justiz RS0119370, jüngst 13 Os 103/17x) die eingehende Darstellung der Tatrichter, aufgrund welcher Beweismittel und Erwägungen sie die bezughabenden Feststellungen trafen (insbesondere US 122 ff, 132 ff).
Die unter isolierter Betrachtung eines Teils der Verantwortung des D***** erhobene Behauptung, der Genannte habe den Beschwerdeführer in der von den Tatrichtern als belastend gewerteten Aussage (ON 260, US 133) nicht als „Beteiligten“ genannt, entfernt sich bei gebotener Berücksichtigung dieses Beweismittels in seiner Gesamtheit (RIS-Justiz RS0116504) von der Aktenlage (ON 260 S 5 = ON 643 S 45). Gleiches gilt für den Einwand, die Zeugin Re***** habe in der Hauptverhandlung am 24. November 2017 (ON 970) bestätigt, dass D***** den Beschwerdeführer tatsächlich nicht als Beteiligten genannt hätte (ON 970 S 43 f).
Der Beschwerdekritik (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass und weshalb sie der auf das Schreiben des D*****, in dem dieser seine Belastung des Beschwerdeführers als sprachbedingtes Missverständnis darstellt (ON 704), bezogenen Aussage des Zeugen Harald Ai***** (ON 883a S 52 ff) keinen Glauben schenkten (US 129).Der Beschwerdekritik (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass und weshalb sie der auf das Schreiben des D*****, in dem dieser seine Belastung des Beschwerdeführers als sprachbedingtes Missverständnis darstellt (ON 704), bezogenen Aussage des Zeugen Harald Ai***** (ON 883a S 52 ff) keinen Glauben schenkten (US 129).
Das Vorbringen, das Gericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die tatsächliche Abwicklung der Geschäfte zwischen D***** und dem Beschwerdeführer „gerade nicht den Charakter von Karusellgeschäften gehabt“ habe, spricht keine Kategorie des § 281 Abs 1 StPO an, sondern wendet sich unzulässig gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.Das Vorbringen, das Gericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die tatsächliche Abwicklung der Geschäfte zwischen D***** und dem Beschwerdeführer „gerade nicht den Charakter von Karusellgeschäften gehabt“ habe, spricht keine Kategorie des Paragraph 281, Absatz eins, StPO an, sondern wendet sich unzulässig gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.
Mit der nicht geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers haben sich die Tatrichter eingehend auseinandergesetzt (US 127 ff). Entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war der Schöffensenat dem Beschwerdeeinwand (Z 5 zweiter Fall) zuwider nicht dazu verhalten, sich mit dem vollständigen Inhalt der Aussage auseinanderzusetzen und ihn darauf zu untersuchen, inwieweit er für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante spricht (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428).Mit der nicht geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers haben sich die Tatrichter eingehend auseinandergesetzt (US 127 ff). Entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war der Schöffensenat dem Beschwerdeeinwand (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider nicht dazu verhalten, sich mit dem vollständigen Inhalt der Aussage auseinanderzusetzen und ihn darauf zu untersuchen, inwieweit er für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante spricht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428).
Die Kritik (Z 5 vierter Fall), die Tatrichter hätten die den Beschwerdeführer belastenden Berichte der Steuerfahndung übernommen, ohne auf die darin angeführten Beweise konkret einzugehen, und seien daher ihrer Verpflichtung, sämtliche Beweismittel auf ihre Beweiskraft hin zu überprüfen, nicht hinreichend nachgekommen (vgl RIS-Justiz RS0087030 [T1]; Lässig in WK2 FinStrG § 33 Rz 55), wird bloß pauschal erhoben. Sie ist angesichts der eingehenden, auf konkrete Aktenteile verweisenden Darlegungen des Erstgerichts, warum es den Erhebungsergebnissen der Finanzbehörden Glauben schenkte (insbesondere US 121 ff), nicht nachvollziehbar.Die Kritik (Ziffer 5, vierter Fall), die Tatrichter hätten die den Beschwerdeführer belastenden Berichte der Steuerfahndung übernommen, ohne auf die darin angeführten Beweise konkret einzugehen, und seien daher ihrer Verpflichtung, sämtliche Beweismittel auf ihre Beweiskraft hin zu überprüfen, nicht hinreichend nachgekommen vergleiche RIS-Justiz RS0087030 [T1]; Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 33, Rz 55), wird bloß pauschal erhoben. Sie ist angesichts der eingehenden, auf konkrete Aktenteile verweisenden Darlegungen des Erstgerichts, warum es den Erhebungsergebnissen der Finanzbehörden Glauben schenkte (insbesondere US 121 ff), nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen wendet sich der Beschwerdeführer mit der Behauptung, bei Betrachtung der „nach den Feststellungen und den Verfahrensergebnissen gegebenen Gesamtsituation“ widersprächen die bekämpften Feststellungen „jeglicher Lebenserfahrung“, neuerlich bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).Im Übrigen wendet sich der Beschwerdeführer mit der Behauptung, bei Betrachtung der „nach den Feststellungen und den Verfahrensergebnissen gegebenen Gesamtsituation“ widersprächen die bekämpften Feststellungen „jeglicher Lebenserfahrung“, neuerlich bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).
Die Mängelrüge zum Schuldspruch VIII.1 beschränkt sich im Wesentlichen auf die Darstellung eigener Auffassungen und Erwägungen zu den Aussagen der Zeugen Re***** (ON 970 S 41 ff) und Mad***** (ON 970 S 63 ff) sowie zum Inhalt des Antwortschreibens der rumänischen Finanzbehörde (ON 654 S 453 ff) ohne einen Begründungsfehler der bekämpften Feststellungen im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO aufzuzeigen.Die Mängelrüge zum Schuldspruch römisch acht.1 beschränkt sich im Wesentlichen auf die Darstellung eigener Auffassungen und Erwägungen zu den Aussagen der Zeugen Re***** (ON 970 S 41 ff) und Mad***** (ON 970 S 63 ff) sowie zum Inhalt des Antwortschreibens der rumänischen Finanzbehörde (ON 654 S 453 ff) ohne einen Begründungsfehler der bekämpften Feststellungen im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufzuzeigen.
Soweit das Vorbringen einer Anfechtungskategorie der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO zuordenbar ist, sei entgegnet:Soweit das Vorbringen einer Anfechtungskategorie der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zuordenbar ist, sei entgegnet:
Der Einwand der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall), weil die Zeugin Re***** entgegen der Darstellung im Urteil (US 122 f) nicht auf den Zusammenhang zwischen L***** (auch L*****) und dem Beschwerdeführer hingewiesen habe, geht daran vorbei, dass die Genannte – wie im Urteil ausdrücklich angeführt (US 122) – auf die schriftlichen Berichte verwies, in denen ein solcher Zusammenhang dargestellt wird (ON 970 S 52; beispielsweise ON 652 S 763 ff, 831).Der Einwand der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall), weil die Zeugin Re***** entgegen der Darstellung im Urteil (US 122 f) nicht auf den Zusammenhang zwischen L***** (auch L*****) und dem Beschwerdeführer hingewiesen habe, geht daran vorbei, dass die Genannte – wie im Urteil a