RS OGH 2025/9/24 11Os142/91; 15Os119/94; 14Os145/05p; 11Os7/06y; 12Os9/07a; 13Os14/08w; 13Os50/09s;

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Veröffentlicht am 14.04.1992
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Rechtssatz

Infolge der einem (inhaltlich schlüssigen) Abgabenbescheid als dem Resultat eines fachspezifischen Ermittlungsverfahrens inhärenten Bedeutung einer qualifizierten Vorprüfung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen (14 Os 127/90 - verstärkter Senat) des jeweils aktuellen Finanzvergehens bedarf es (nur) dann einer weiteren Überprüfung durch einen Sachverständigen, wenn im Beweisverfahren unausgeräumt gebliebene Mängel aus konkreten Details (der Tatsachengrundlagen des finanzbehördlichen Schätzungsergebnisses) abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0087030

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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