TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/28 W235 2176540-1

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Veröffentlicht am 28.08.2018
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Entscheidungsdatum

28.08.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W235 2176540-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2017, Zl. 1167774704-171058381, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2017, Zl. 1167774704-171058381, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und gemäß Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.09.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX07.2017 in Bulgarien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 14).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX07.2017 in Bulgarien einen Asylantrag stellte vergleiche AS 14).

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, über keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union zu verfügen und an keinen Krankheiten zu leiden. Zum Reiseweg brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vor ca. zwei Monaten aus Afghanistan ausgereist und über den Iran und die Türkei nach Bulgarien gelangt sei. In Bulgarien habe er sich einen Monat lang aufgehalten und um Asyl angesucht. Flüchtlinge würden in Bulgarien nicht wie Menschen behandelt. Es gebe keine Rechte. Der Beschwerdeführer sei geschlagen und ihm sei "alles" weggenommen worden. Den Stand seines dortigen Asylverfahrens kenne er nicht. Er sei in ein offenes Lager gebracht worden, wo er die Papiere zurückgelassen habe. Als er die Situation in Bulgarien gesehen habe, sei er über Serbien nach Österreich weitergereist und wolle jetzt hier bleiben.

Dem Beschwerdeführer wurde ferner am 13.09.2017 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Bulgarien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 22).Dem Beschwerdeführer wurde ferner am 13.09.2017 eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Bulgarien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 22).

1.3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.09.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.1.3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.09.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.

Mit Schreiben vom 02.10.2017 stimmte die bulgarische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 43).Mit Schreiben vom 02.10.2017 stimmte die bulgarische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 43).

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 03.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Bulgarien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 04.10.2017 übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 49).Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 03.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Bulgarien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 04.10.2017 übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 49).

1.4. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 18.10.2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren sowie unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashtu einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er sich nicht gesund fühle. Er leide an Tuberkulose. Der Beschwerdeführer sei zwei Jahre lang in der Türkei gewesen. Dort habe er die Krankheit bekommen. Jetzt habe er eine Behandlung gehabt und sei wieder gesund. Körperlich sei er gesund, er habe jedoch psychische Störungen. Wenn er schlafe, habe er Angst. Beim Arzt sei er nicht gewesen. Die Schlafprobleme habe er seit seiner Ausreise. Er habe auch Albträume. In Österreich habe er keine Familienangehörigen und lebe auch mit niemanden in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihn nach Bulgarien zu überstellen, gab der Beschwerdeführer an, er wolle auf keinen Fall nach Bulgarien. Dort sei er von der Mafia bedroht und geschlagen worden. Man habe ihm auch sein Handy weggenommen. Eigentlich habe der Beschwerdeführer in Bulgarien bleiben wollen, aber die bulgarischen Behörden hätten seine Fingerabdrücke vernichtet und ihn auf der Straße gelassen. Da er keine Hilfe bekommen habe, sei er ausgereist. Mit "Mafia" meine er die bulgarischen Einwohner; die Polizei meine er nicht. Aber die Polizei habe ihm nicht helfen wollen. Zwanzig Tage vor seiner Weiterreise nach Österreich sei der Vorfall mit der bulgarischen Mafia gewesen. Er sei unterwegs gewesen, als er von mehreren Personen geschlagen und beraubt worden sei. Danach habe es keine Drohungen mehr gegeben. Die Möglichkeit, sich die Länderfeststellungen des Bundesamtes vom Dolmetscher übersetzen zu lassen, wolle er nicht in Anspruch nehmen. Darüber hinaus stehe einer Außerlandesbringung seines Person nichts entgegen. In Bulgarien sei er einvernommen worden und man habe ihm auch die Fingerabdrücke abgenommen. Eine Entscheidung in seinem Asylverfahren habe man ihm nicht mitgeteilt.

Der in der Einvernahme anwesende Rechtsberater stellte - trotz hierzu eingeräumter Möglichkeit - weder Fragen noch Anträge.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

* Aufenthaltsbestätigung eines Landesklinikums vom XXXX09.2017, der zufolge der Beschwerdeführer von XXXX09.2017 bis XXXX09.2017 dort in Behandlung war und

* ärztlicher Entlassungsbrief desselben Landesklinikums vom XXXX09.2017 mit dem Aufnahmegrund Verdacht auf Tuberkulose und der Entlassungsdiagnose, dass kein Hinweis auf eine offene Tuberkulose vorliegt sowie, dass eine Therapie nicht notwendig ist und der Beschwerdeführer in die Flüchtlingsbetreuungsstelle Ost rücktransferiert werden kann

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist.

Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine offene Tuberkulose habe und eine Therapie nicht notwendig sei. Er leide sonst an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und auch an keiner psychischen Erkrankung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer illegal über Bulgarien nach Österreich eingereist sei. Festgestellt werde, dass er am XXXX07.2017 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt habe und Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Es hätten keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte erkannt werden können. Auch habe eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person nicht festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei bzw. dass ihm in Bulgarien behördlicher Schutz vorenthalten werde.Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine offene Tuberkulose habe und eine Therapie nicht notwendig sei. Er leide sonst an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und auch an keiner psychischen Erkrankung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer illegal über Bulgarien nach Österreich eingereist sei. Festgestellt werde, dass er am XXXX07.2017 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt habe und Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Es hätten keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte erkannt werden können. Auch habe eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person nicht festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei bzw. dass ihm in Bulgarien behördlicher Schutz vorenthalten werde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 9 bis 20 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum bulgarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers aus dem von ihm vorgelegten ärztlichen Entlassungsbriefes ergeben hätten. Darüber hinaus sei gewährleistet, dass eine Überstellung nach Bulgarien nicht vorgenommen werde, wenn dies der psychische oder physische Zustand des Beschwerdeführers zum Überstellungszeitpunkt nicht zulassen würde. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am XXXX07.2017 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt habe, ergebe sich aus dem Eurodac-Treffer. Aus der dargestellten Konstellation ergebe sich auch die Zuständigkeit Bulgariens gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hätten sich aufgrund seiner Angaben im Verfahren ergeben, die sich widerspruchsfrei dargestellt hätten. Die Feststellungen zu Bulgarien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zu den Angaben des Beschwerdeführers - Überfall durch die bulgarische Mafia bzw. durch bulgarische Einwohner - sei anzumerken, dass diese nicht geeignet seien, die Sicherheit des bulgarischen Staates oder der bulgarischen Polizeibehörden in Frage zu stellen. Es sei anzumerken, dass sich Bulgarien ausdrücklich zur Übernahme des Beschwerdeführers und zur Weiterführung seines Verfahrens bereit erklärt habe und seitens der Behörde als sicherer Staat für AsylwerberInnen angesehen werde. Aus den aktuellen Länderfeststellungen sei ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer in Bulgarien medizinische Versorgung, Unterbringung und behördlichen Schutz gegeben seien.Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass sich die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers aus dem von ihm vorgelegten ärztlichen Entlassungsbriefes ergeben hätten. Darüber hinaus sei gewährleistet, dass eine Überstellung nach Bulgarien nicht vorgenommen werde, wenn dies der psychische oder physische Zustand des Beschwerdeführers zum Überstellungszeitpunkt nicht zulassen würde. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am XXXX07.2017 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt habe, ergebe sich aus dem Eurodac-Treffer. Aus der dargestellten Konstellation ergebe sich auch die Zuständigkeit Bulgariens gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hätten sich aufgrund seiner Angaben im Verfahren ergeben, die sich widerspruchsfrei dargestellt hätten. Die Feststellungen zu Bulgarien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Zu den Angaben des Beschwerdeführers - Überfall durch die bulgarische Mafia bzw. durch bulgarische Einwohner - sei anzumerken, dass diese nicht geeignet seien, die Sicherheit des bulgarischen Staates oder der bulgarischen Polizeibehörden in Frage zu stellen. Es sei anzumerken, dass sich Bulgarien ausdrücklich zur Übernahme des Beschwerdeführers und zur Weiterführung seines Verfahrens bereit erklärt habe und seitens der Behörde als sicherer Staat für AsylwerberInnen angesehen werde. Aus den aktuellen Länderfeststellungen sei ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer in Bulgarien medizinische Versorgung, Unterbringung und behördlichen Schutz gegeben seien.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b. Dublin III-VO erfüllt sei. Es sei bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht ersichtlich, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Auch werde durch die Außerlandesbringung nicht auf unzulässige Weise in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Insbesondere vermöge die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Bulgarien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die Bulgarien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Bulgarien als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO erfüllt sei. Es sei bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht ersichtlich, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Auch werde durch die Außerlandesbringung nicht auf unzulässige Weise in das Recht auf Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Insbesondere vermöge die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens zu begründen. Bulgarien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die Bulgarien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Bulgarien als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Nach Zusammenfassung des wesentlichen Vorbringens wurde ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe, sich mit dem individuellen Vorbringen und der Sachlage des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien stelle eine Verletzung seines Privatlebens dar. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch hätte machen müssen. Der Beschwerdeführer habe weiters keine verwandtschaftlichen oder anderweitige soziale Anknüpfungspunkte in Bulgarien und würde ihn daher eine Abschiebung dorthin in eine aussichtslose Lage versetzen. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass Bulgarien für ihn kein sicherer Staat sei und ersuche Österreich, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch zu machen.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Nach Zusammenfassung des wesentlichen Vorbringens wurde ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe, sich mit dem individuellen Vorbringen und der Sachlage des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien stelle eine Verletzung seines Privatlebens dar. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch hätte machen müssen. Der Beschwerdeführer habe weiters keine verwandtschaftlichen oder anderweitige soziale Anknüpfungspunkte in Bulgarien und würde ihn daher eine Abschiebung dorthin in eine aussichtslose Lage versetzen. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass Bulgarien für ihn kein sicherer Staat sei und ersuche Österreich, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Dublin III-VO Gebrauch zu machen.

4. Am 23.11.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den bulgarischen Dublinbehörden bekannt, dass sich im Fall des Beschwerdeführers die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert, da dieser unbekannten Aufenthalts ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Afghanistan. Nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates ist er über den Iran und die Türkei über Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist, wo der Beschwerdeführer am XXXX07.2017 einen Asylantrag stellte. Ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Bulgarien zu warten, begab sich der Beschwerdeführer nach einem ca. einmonatigen Aufenthalt über Serbien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 13.09.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.09.2017 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, welches von der bulgarischen Dublinbehörde am 02.10.2017 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Bulgariens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer flüchtig ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 18.09.2017 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, welches von der bulgarischen Dublinbehörde am 02.10.2017 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Bulgariens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer flüchtig ist.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

In Österreich befand sich der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Tuberkulose von XXXX09.2017 bis XXXX09.2017 in stationärer Behandlung eines Landesklinikums. Bei Entlassung aus dem Landesklinikum lag kein Hinweis auf eine offene Tuberkulose vor und war bzw. ist aus medizinischer Sicht eine Therapie nicht notwendig. Fallweise leidet der Beschwerdeführer an Schlafproblemen aufgrund von Albträumen. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit kann nicht festgestellt werden. Sohin wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Bulgarien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit dem 29.10.2017 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt.

1.2. Zum bulgarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien:

a). Allgemeines zum Asylverfahren:

Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR). Es existiert ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten.

[...]

99,8% der betretenen illegalen Migranten geben an, dass Bulgarien nicht ihr Zielland ist. Ende 2016 stieg die Quote der Antragsteller, die ihr Verfahren nicht zu Ende führen, auf 84%. 44% der Asylverfahren wurden eingestellt (discontinued) und 41% in Abwesenheit entschieden. Nur 15% der Asylwerber blieben lange genug im Land, um eine inhaltliche Entscheidung zu erhalten (AIDA 2.2017). Illegale Ausreise ist eine Straftat und kann zu Haftstrafen von über einem Jahr führen (AI 2.2017). In Bulgarien gab es 2017 bis 31.05.2017 1.833 Asylanträge (VB 20.06.2017b).

Es gibt weiterhin Berichte über Gewalt gegen Migranten und Asylwerber durch Mitglieder ziviler "Bürgerwehren" und Beamte an den Landesgrenzen. Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte "Pushbacks" an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten. Dabei soll in hunderten Fällen vonseiten der Polizei und Grenzwache körperliche Gewalt zum Einsatz gekommen und die Migranten bisweilen auch beraubt und erniedrigend behandelt worden sein. Im November 2016 wurde im Zuge der Niederschlagung eines gewaltsamen Aufstandes im Unterbringungszentrum Harmanli von der Polizei angeblich übertriebene Gewalt angewendet. Im Juni 2016 wurden zwei Männer wegen versuchten Mordes angeklagt, die einen Asylwerber aus fremdenfeindlichen Motiven niedergestochen hatten (USDOS 3.3.2017; vgl. BHC 25.1.2017). Die Handlungen der zivilen "Bürgerwehren", welche Migranten an den Grenzen bis zum Eintreffen der Polizei festhielten und bisweilen auch misshandelten, wurden von Teilen von Politik und Gesellschaft zunächst begrüßt. Nach formellen Beschwerden von NGOs wurden einige Mitglieder dieser Gruppen verhaftet und das bulgarische Innenministerium rief dazu auf, von der eigenmächtigen Anhaltung von Migranten Abstand zu nehmen (AI 2.2017). Einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auf Migranten und Asylwerber in Bulgarien sind - wie überall - nicht völlig auszuschließen. Ein systematisches Vorgehen von Misshandlungen und/oder herabwürdigender Behandlung durch die bulgarischen Sicherheitskräfte besteht laut Einschätzung des BM.I-Verbindungsbeamten jedoch nicht. Das Disziplinarsystem innerhalb des Innenministeriums wird strikt ausgelegt, und die Täter hätten mit sofortiger Entlassung zu rechnen (VB 31.1.2017). Asylwerber und Schutzberechtigte haben dieselben gesetzlichen Beschwerdemöglichkeiten wie bulgarische Staatsbürger. Sie können die Behörden informieren. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Charakter der Beschwerde. Ansprechbar sind der Direktor der jeweiligen Institution; der Vorsitzende der SAR über den Direktor der jeweiligen territorialen SAR-Einheit oder über NGOs; UNHCR; das Bulgarische Rote Kreuz; das Bulgarische Helsinki Komitee und andere NGOs welche reguläre Vertreter bei den territorialen Einheiten der SAR haben; der Direktor des jeweiligen Unterbringungszentrums (VB 9.7.2015).Es gibt weiterhin Berichte über Gewalt gegen Migranten und Asylwerber durch Mitglieder ziviler "Bürgerwehren" und Beamte an den Landesgrenzen. Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte "Pushbacks" an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten. Dabei soll in hunderten Fällen vonseiten der Polizei und Grenzwache körperliche Gewalt zum Einsatz gekommen und die Migranten bisweilen auch beraubt und erniedrigend behandelt worden sein. Im November 2016 wurde im Zuge der Niederschlagung eines gewaltsamen Aufstandes im Unterbringungszentrum Harmanli von der Polizei angeblich übertriebene Gewalt angewendet. Im Juni 2016 wurden zwei Männer wegen versuchten Mordes angeklagt, die einen Asylwerber aus fremdenfeindlichen Motiven niedergestochen hatten (USDOS 3.3.2017; vergleiche BHC 25.1.2017). Die Handlungen der zivilen "Bürgerwehren", welche Migranten an den Grenzen bis zum Eintreffen der Polizei festhielten und bisweilen auch misshandelten, wurden von Teilen von Politik und Gesellschaft zunächst begrüßt. Nach formellen Beschwerden von NGOs wurden einige Mitglieder dieser Gruppen verhaftet und das bulgarische Innenministerium rief dazu auf, von der eigenmächtigen Anhaltung von Migranten Abstand zu nehmen (AI 2.2017). Einzelne Übergriffe von staatlichen Organen auf Migranten und Asylwerber in Bulgarien sind - wie überall - nicht völlig auszuschließen. Ein systematisches Vorgehen von Misshandlungen und/oder herabwürdigender Behandlung durch die bulgarischen Sicherheitskräfte besteht laut Einschätzung des BM.I-Verbindungsbeamten jedoch nicht. Das Disziplinarsystem innerhalb des Innenministeriums wird strikt ausgelegt, und die Täter hätten mit sofortiger Entlassung zu rechnen (VB 31.1.2017). Asylwerber und Schutzberechtigte haben dieselben gesetzlichen Beschwerdemöglichkeiten wie bulgarische Staatsbürger. Sie können die Behörden informieren. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Charakter der Beschwerde. Ansprechbar sind der Direktor der jeweiligen Institution; der Vorsitzende der SAR über den Direktor der jeweiligen territorialen SAR-Einheit oder über NGOs; UNHCR; das Bulgarische Rote Kreuz; das Bulgarische Helsinki Komitee und andere NGOs welche reguläre Vertreter bei den territorialen Einheiten der SAR haben; der Direktor des jeweiligen Unterbringungszentrums (VB 9.7.2015).

b). Dublin-Rückkehrer:

Mit Jänner 2016 ist in Bulgarien eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Demzufolge ist ein Verfahren zu suspendieren, wenn sich der Antragsteller diesem für mehr als zehn Arbeitstage entzieht. Nach weiteren drei Monaten ist das Verfahren zu beenden (Act Art. 14f.). Erscheint der Antragsteller binnen einer Frist von sechs Monaten ab Beendigung und bringt triftige Gründe für sein Fernbleiben vor, ist das Verfahren wiederzueröffnen. Die zuvor gebräuchliche Drei-Monats-Regel für die Wiedereröffnung von Verfahren existiert nicht mehr. Ohne triftige Gründe für das Fernbleiben bleibt nur die Möglichkeit eines Folgeantrags, der aber als unzulässig gilt, wenn er keine neuen Elemente in Bezug auf den Antragsteller oder den Herkunftsstaat enthält (Act Art. 77 und 13).Mit Jänner 2016 ist in Bulgarien eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Demzufolge ist ein Verfahren zu suspendieren, wenn sich der Antragsteller diesem für mehr als zehn Arbeitstage entzieht. Nach weiteren drei Monaten ist das Verfahren zu beenden (Act Artikel 14 f,). Erscheint der Antragsteller binnen einer Frist von sechs Monaten ab Beendigung und bringt triftige Gründe für sein Fernbleiben vor, ist das Verfahren wiederzueröffnen. Die zuvor gebräuchliche Drei-Monats-Regel für die Wiedereröffnung von Verfahren existiert nicht mehr. Ohne triftige Gründe für das Fernbleiben bleibt nur die Möglichkeit eines Folgeantrags, der aber als unzulässig gilt, wenn er keine neuen Elemente in Bezug auf den Antragsteller oder den Herkunftsstaat enthält (Act Artikel 77 und 13).

Wenn es bereits einen Antrag gab, aber das Verfahren des Dublin-Rückkehres nicht inhaltlich geführt wurde, ist dieses jedenfalls wiederzueröffnen (Act Art. 77; vgl. SAR 17.5.2016a). Sind mehr als sechs Monate seit Einstellung des Verfahrens vergangen, würde in so einem inhaltlich noch nicht behandelten Fall ein erneuter Antrag als Erstantrag gelten (und nicht als Folgeantrag) (SAR 17.5.2016b).Wenn es bereits einen Antrag gab, aber das Verfahren des Dublin-Rückkehres nicht inhaltlich geführt wurde, ist dieses jedenfalls wiederzueröffnen (Act Artikel 77,; vergleiche SAR 17.5.2016a). Sind mehr als sechs Monate seit Einstellung des Verfahrens vergangen, würde in so einem inhaltlich noch nicht behandelten Fall ein erneuter Antrag als Erstantrag gelten (und nicht als Folgeantrag) (SAR 17.5.2016b).

Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de jure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (Act Art. 29 und 76b; vgl. AIDA 2.2017). Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (Act Art. 29).Folgeantragsteller (außer Vulnerable) haben während der Zulässigkeitsprüfung ihres Folgeantrags (de jure 14 Tage) kein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversicherung/-versorgung und psychologische Hilfe (Act Artikel 29 und 76 b; vergleiche AIDA 2.2017). Bei Antragstellern, deren suspendiertes Verfahren wiedereröffnet wird, weil es triftige Gründe für Ihr Fernbleiben gibt, ist laut Gesetz das Recht auf Krankenversicherung als fortdauernd (continuous) zu betrachten (Act Artikel 29,).

Die Angaben zum Zugang von Dublin-Rückkehrern zu Versorgung sind widersprüchlich. Zum einen sagt der AIDA-Bericht, dass Antragsteller, die sich dem Verfahren entziehen, in der Praxis bei Rückkehr das Recht auf Versorgung verlieren. Sie können auf eigene Kosten außerhalb der Zentren wohnen, was demnach hauptsächlich Dublin-Rückkehrer ohne Recht auf Versorgung in Anspruch nehmen. Ihre Zahl ist aber nicht sehr hoch. Auf der anderen Seite gibt AIDA an, dass SAR vor der Ankunft von Dublin-Rückkehrern die Grenzpolizei darüber informiert, ob der Rückkehrer in ein Unterbringungszentrum zu verbringen (im Falle einer Wiedereröffnung des Verfahrens; bzw. wenn Rückkehrer die Ablehnung seines Antrags in Abwesenheit noch nicht mitgeteilt wurde), oder in Schubhaft zu nehmen ist (etwa wenn eine negative Entscheidung in Abwesenheit Rechtskraft erlangte). Jedenfalls übernahm Bulgarien 2016 624 Rückkehrer (von 10.377 Anfragen). 2015 waren es noch 262 Rückkehrer gewesen (von 8.131 Anfragen). Im Prinzip gibt es für Dublin-Rückkehrer keine Hindernisse beim Zugang zum Verfahren in Bulgarien (AIDA 2.2017).

Bezüglich der Anschlussversorgung depressiver Dublin-Rückkehrer teilt SAR mit, dass bei vulnerablen Personen mit spezifischen Bedürfnissen, einschließlich Personen mit psychischen und psychiatrischen Problemen, deren spezifischer Zustand berücksichtigt wird. Gegenwärtig entsprechen das nationale System für internationalen Schutz in Bulgarien und die nationale Gesetzgebung im Bereich des Asyls der Gesetzgebung der EU mit sämtlichen Mindeststandards, einschließlich für die Aufnahmebedingungen. Als EU-Mitglied hält sich Bulgarien an die EU-Asylpolitik und -Gesetzgebung und folgt diesen sehr streng. Im Falle eines depressiven Dublin-Rückkehrers wird das Verfahren wieder aufgenommen und die Person hat alle in der Gesetzgebung vorgesehenen Rechte eines Asylwerbers, einschließlich das Recht auf psychologische Hilfe. Bei der Aufnahme einer Person mit speziellen Bedürfnissen werden Experten mit der jeweiligen medizinischen Qualifikation zugezogen und die betroffene Person wird von denen medizinisch, bzw. psychologisch betreut. Die Psychologen von SAR und die NGOs Zentrum "Nadya", IOM und das Bulgarische Rote Kreuz leisten selbstmordgefährdeten Dublin-Rückkehrer in Bulgarien Hilfe. Folgende Dienstleistungen werden angeboten: psychologische Beratung, Psychotherapie, psychiatrische Beratung, individuelle Einschätzung des psychologischen Verhaltens, Erstellen von Zertifikaten für psychologische und psychisch-gesundheitliche Folgen eines Traumas (VB 20.6.2017a).

c). Non-Refoulement:

Schutz vor Refoulement ist eine Erwägung in der Zulässigkeitsprüfung und unerlässlich für sichere Dritt- und Herkunftsstaaten (AIDA 2.2017).

Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte "pushbacks" an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (USDOS 3.3.2017; vgl. BHC 25.1.2017). Die Handlungen der zivilen "Bürgerwehren", welche Migranten an den Grenzen bis zum Eintreffen der Polizei festhielten und bisweilen auch misshandelten, wurden von Teilen von Politik und Gesellschaft zunächst begrüßt. Nach formellen Beschwerden von NGOs wurden einige Mitglieder dieser Gruppen verhaftet und das bulgarische Innenministerium rief dazu auf, von der eigenmächtigen Anhaltung von Migranten Abstand zu nehmen (AI 2.2017).Menschenrechtsorganisationen zufolge wendet Bulgarien Gewalt und sogenannte "pushbacks" an, um Migranten von seinem Territorium fernzuhalten (USDOS 3.3.2017; vergleiche BHC 25.1.2017). Die Handlungen der zivilen "Bürgerwehren", welche Migranten an den Grenzen bis zum Eintreffen der Polizei festhielten und bisweilen auch misshandelten, wurden von Teilen von Politik und Gesellschaft zunächst begrüßt. Nach formellen Beschwerden von NGOs wurden einige Mitglieder dieser Gruppen verhaftet und das bulgarische Innenministerium rief dazu auf, von der eigenmächtigen Anhaltung von Migranten Abstand zu nehmen (AI 2.2017).

Die Regierung garantiert einen gewissen Schutz vor Ausweisung oder Rückkehr von Migranten und Asylwerbern in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 3.3.2017).

d). Versorgung:

Asylwerber haben laut Gesetz das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens, inklusive eines etwaigen Beschwerdeverfahrens. Die Aufenthaltsdauer in den Zentren ist gesetzlich nicht begrenzt. Wenn es für Neuankömmlinge nicht genug Unterbringungsplätze geben sollte, werden in der Praxis solche ohne eigene Mittel prioritär untergebracht. Spezifische Bedürfnisse und das Armutsrisiko (finanzielle Mittel, Arbeitsmöglichkeiten, Arbeitserlaubnis, Zahl der abhängigen Familienmitglieder, etc.) werden in jedem Fall bewertet. Mit Erhalt der Asylwerbekarte, welche die Verfahrensidentität bestätigt, ist das Recht sich in Bulgarien aufzuhalten, auf Unterbringung und Versorgung, sowie zu Sozialhilfe im selben Ausmaß wie bulgarische Staatsbürger und zu Krankenversicherung, medizinischer Versorgung, psychologischer Versorgung und Bildung gegeben. Folgeantragsteller erhalten keine Asylwerberkarte und haben auch kein Recht auf materielle Versorgung. Sie haben lediglich ein Recht auf Übersetzerleistungen während die Zulässigkeit ihres Folgeantrags im Eilverfahren geprüft wird. Wurde der Folgeantrag nur eingebracht, um die Außerlandesbringung zu verzögern, besteht auch kein Recht auf Verbleib im Land. Die Zulässigkeit muss binnen 14 Tagen geklärt werden. Im Frühjahr 2015 wurde rückwirkend mit 1. Februar 2015 beschlossen, die Sozialhilfe für Asylwerber in Höhe von BGN 65,- (EUR 33,-) nicht mehr auszubezahlen, weil die Asylwerber in den Zentren der SAR drei warme Mahlzeiten am Tag erhalten würden. Letzteres ist Berichten zufolge aber nicht immer zutreffend. Einige NGOs haben daher gegen diese Entscheidung gerichtliche Beschwerde erhoben, welche jedoch nicht zugelassen wurde. Wenn Antragsteller sich dem Verfahren entziehen, verlieren sie bei Rückkehr in der Praxis das Recht auf Versorgung (AIDA 2.2017).

Bulgarien verfügt über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Harmanli sowie Pastrogor. Die Kapazität der Unterbringungszentren liegt bei 5.130 Plätzen, SAR selbst spricht mit Stand Anfang 2017 von 5.490 Plätzen.

[...]

Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren werden als ärmlich beschrieben, vor allem in Bezug auf die sanitären Anlagen. Freizeitaktivitäten für Kinder und Sprachschulungen gibt es in den Zentren derzeit keine. Die Unterbringungsbedingungen variieren aber zum Teil erheblich von Zentrum zu Zentrum. Wo immer möglich, erfolgt die Unterbringung von Familien ohne deren Trennung. Auf die Trennung der verschiedenen Nationalitäten wird geachtet. Asylwerber können mit Erlaubnis auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums leben, verlieren dann aber das Recht auf Unterbringung und soziale Unterstützung. Nicht viele Personen nützen dieses Recht. Meist handelt es sich um Dublin-Rückkehrer, die das Recht auf anderweitige Unterbringung verloren haben, weil sie sich dem Verfahren entzogen haben. Gegen Verweigerung der Unterbringung ist binnen sieben Tagen ein gerichtliches Rechtsmittel möglich (AIDA 2.2017).

Mehrmals während des Jahres 2016 haben finanzielle Probleme des SAR zu Unterbrechungen bei der Bereitstellung medizinischer Leistungen und Übersetzerdienstleistungen geführt. Menschenrechtsorganisationen und Freiwillige halfen mit Nahrungsmitteln u.a. Unterstützung (USDOS 3.3.2017).

Wenn das Asylverfahren länger als drei Monate dauert, haben Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. zu Jobtrainings und Sozialleistungen im Falle von Arbeitslosigkeit. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aufgrund der Sprachbarriere, genereller Rezession und hoher Arbeitslosenzahlen aber schwierig (AIDA 2.2017).

Seit Jänner 2016 können Antragsteller während ihres Asylverfahrens, in Übereinstimmung mit Art. 8(3)(a), (b), (d) und (f) der Neufassung der Aufnahmerichtlinie, auch geschlossen untergebracht werden. Dazu wurde von SAR ein geschlossenes Unterbringungszentrum geschaffen, der sogenannte "Block 3" des Schubhaftzentrums Busmantsi (60 Plätze). Zeitweilig gab es auch ein zweites geschlossenes Zentrum im Elhovo Regional Border Police Directorate (150 Plätze), das aber Ende 2016 wieder geschlossen wurde. 2016 wurden insgesamt 400 Personen derart geschlossen untergebracht, alle aus Gründen der nationalen und öffentlichen Sicherheit. Darüber hinaus sind noch die Schubhaftkapazitäten Bulgariens zu nennen. Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze), Lyubimets (300 Plätze) und das geschlossene Verteilerzentrum Elhovo (240 Plätze). Die Haftbedingungen werden vor allem bezüglich Hygiene kritisiert. Medizinische Versorgung ist nicht in jedem Haftzentrum täglich verfügbar. Die Sprachbarriere und Mangel an Medikamenten werden kritisiert (AIDA 2.2017).Seit Jänner 2016 können Antragsteller während ihres Asylverfahrens, in Übereinstimmung mit Artikel 8 (, 3,)(a), (b), (d) und (f) der Neufassung der Aufnahmerichtlinie, auch geschlossen untergebracht werden. Dazu wurde von SAR ein geschlossenes Unterbringungszentrum geschaffen, der sogenannte "Block 3" des Schubhaftzentrums Busmantsi (60 Plätze). Zeitweilig gab es auch ein zweites geschlossenes Zentrum im Elhovo Regional Border Police Directorate (150 Plätze), das aber Ende 2016 wieder geschlossen wurde. 2016 wurden insgesamt 400 Personen derart geschlossen untergebracht, alle aus Gründen der nationalen und öffentlichen Sicherheit. Darüber hinaus sind noch die Schubhaftkapazitäten Bulgariens zu nennen. Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze), Lyubimets (300 Plätze) und das geschlossene Verteilerzentrum Elhovo (240 Plätze). Die Haftbedingungen werden vor allem bezüglich Hygiene kritisiert. Medizinische Versorgung ist nicht in jedem Haftzentrum täglich verfügbar. Die Sprachbarriere und Mangel an Medikamenten werden kritisiert (AIDA 2.2017).

Bulgarien bietet entsprechend der Flüchtlingskonvention ausreichende Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung. Die Aufnahmezentren werden dahingehend immer wieder von NGOs auf Mindeststandards kontrolliert (VB 31.1.2017).

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e). Medizinische Versorgung:

Asylwerber haben ein Recht auf dieselbe medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsbürger. SAR ist verpflichtet Asylwerber krankenzuversichern. In der Praxis haben Asylwerber damit mit denselben Problemen zu kämpfen wie Bulgaren, da das nationale Gesundheitssystem große materielle und finanzielle Defizite aufweist. In dieser Situation ist laut AIDA spezielle Betreuung für Folteropfer und Traumatisierte nicht immer verfügbar. Wenn das Recht auf Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, entzogen wird, betrifft das auch das Recht auf medizinische Versorgung. Medizinische Grundversorgung ist in den Unterbringungszentren gegeben, und zwar entweder durch eigenes medizinisches Personal oder Nutzung der Notaufnahmen lokaler Hospitäler. Alle Zentren verfügen über medizinische Behandlungsräume (AIDA 2.2017).

[...]

In Bulgarien besteht grundsätzlich die Möglichkeit, rezeptfreie Medikamente auch über das Internet zu erwerben (VB 26.4.2016).

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das bulgarische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Bulgarien den oben zitieren Feststellungen zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seinem Reiseweg sowie zu seiner illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Bulgarien, zur Dauer seines Aufenthalts in Bulgarien, zu seiner unrechtmäßigen Weiterreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer am XXXX07.2017 in Bulgarien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht. Ferner wurde die Asylantragstellung in Bulgarien auch durch die bulgarische Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 02.10.2017 bestätigt. Weiters ergibt sich die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Bulgarien zu warten nach Österreich begeben hat, aus dem Umstand, dass Bulgarien dem österreichischen Wiederaufnahmegesuch auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat. Auch der Beschwerdeführer selbst brachte diesbezüglich lediglich vor, dass er in Bulgarien zwar einen Asylantrag gestellt habe, jedoch den Stand seines dortigen Verfahrens nicht kenne. Darauf, dass die Zuständigkeit Bulgariens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.Dass der Beschwerdeführer am XXXX07.2017 in Bulgarien einen Asylantrag stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus vom Beschwerdeführer selbst vorgebracht. Ferner wurde die Asylantragstellung in Bulgarien auch durch die bulgarische Dublinbehörde in ihrer Zustimmungserklärung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 02.10.2017 bestätigt. Weiters ergibt sich die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Bulgarien zu warten nach Österreich begeben hat, aus dem Umstand, dass Bulgarien dem österreichischen Wiederaufnahmegesuch auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat. Auch der Beschwerdeführer selbst brachte diesbezüglich lediglich vor, dass er in Bulgarien zwar einen Asylantrag gestellt habe, jedoch den Stand seines dortigen Verfahrens nicht kenne. Darauf, dass die Zuständigkeit Bulgariens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise.

Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung Bulgariens zur Übernahme des Beschwerdeführers ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Dass sich die Überstellungsfrist aufgrund "Untertauchens" des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert hat, ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes an die bulgarische Dublinbehörde vom 23.11.2017 sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 29.10.2017 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erken

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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