TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/31 W239 2181113-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2018
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Entscheidungsdatum

31.08.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W239 2181113-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias geb. XXXX alias geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias geb. römisch 40 alias geb. römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 19.09.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seiner Person liegen folgende EURODAC-Treffer vor:

  • -Strichaufzählung
    EURODAC-Treffer der Kategorie 2 zu Italien vom 16.04.2017

  • -Strichaufzählung
    EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zur Schweiz vom 04.07.2017

  • -Strichaufzählung
    EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) zu Deutschland vom 19.07.2017

Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag (19.09.2017) gab der Beschwerdeführer an, er habe den Entschluss zur Ausreise vor etwa einem Jahr gefasst und sei vor etwa acht Monaten aus seiner Heimat mit einem Boot nach Italien gelangt, wo er sich vier Monate lang aufgehalten habe. Dann sei er zwei Monate in der Schweiz und zwei Monate in Deutschland gewesen. Sein Zielland sei eigentlich Frankreich gewesen, da sehr viele Algerier dort leben würden. In der Schweiz und in Deutschland habe er um Asyl angesucht, er habe aber alles in Deutschland gelassen und wisse nicht, in welchem Stadium sich sein Verfahren dort befunden habe. Seine Heimat Algerien habe er verlassen, weil er dort keine Zukunft habe. Er wolle nicht dorthin zurück.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 22.09.2017 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Ebenso am 22.09.2017 richtete das BFA Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin-III-VO an die Schweiz und an Deutschland.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 22.09.2017 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Ebenso am 22.09.2017 richtete das BFA Informationsersuchen gemäß Artikel 34, Dublin-III-VO an die Schweiz und an Deutschland.

Mit Antwortschreiben vom 25.09.2017 teilte die schweizer Dublin-Behörde mit, dass der Beschwerdeführer am 04.07.2017 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe. Am 18.09.2017 hätten die italienischen Behörden seiner Übernahme stillschweigend zugestimmt. Da er verschwunden sei bevor eine Überstellung stattfinden habe können, sei die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert worden. Aufgrund dieser Sachlage sei das Dublin-Verfahren mit einem Nichteintretensentscheid am 22.09.2017 abgeschlossen worden. Es sei kein internationaler Schutzstatus gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Dokumente eingereicht. Er sei nicht in sein Heimatland zurückgeführt worden. Ein Take-back-Ersuchen von Deutschland sei am 16.08.2017 abgelehnt worden.

Mit Schreiben vom 02.10.2017 lehnte die italienische Dublin-Behörde die Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers ab und verwies darauf, dass seitens Deutschlands kein Take-charge-Ersuchen eingegangen sei [und die Zuständigkeit daher mittlerweile bei Deutschland liege].

Daraufhin richtete das BFA am 03.10.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.Daraufhin richtete das BFA am 03.10.2017 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.

Mit Schreiben vom 06.10.2017 lehnte die deutsche Dublin-Behörde die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ab und führte Folgendes aus: Aufgrund des italienischen EURODAC-Treffers sei nach Erhalt der schweizer Ablehnung eines deutschen Wiederaufnahmeersuchens am 22.08.2017 seitens der deutschen Dublin-Behörde ein Aufnahmeersuchen an die italienische Dublin-Behörde gerichtet worden. Wie der schweizer Ablehnung zu entnehmen sei, sei die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers aufgrund einer fiktiven Zustimmung nach Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO bereits am 18.09.2017 wegen des schweizer Aufnahmeersuchens auf Italien übergegangen.Mit Schreiben vom 06.10.2017 lehnte die deutsche Dublin-Behörde die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ab und führte Folgendes aus: Aufgrund des italienischen EURODAC-Treffers sei nach Erhalt der schweizer Ablehnung eines deutschen Wiederaufnahmeersuchens am 22.08.2017 seitens der deutschen Dublin-Behörde ein Aufnahmeersuchen an die italienische Dublin-Behörde gerichtet worden. Wie der schweizer Ablehnung zu entnehmen sei, sei die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers aufgrund einer fiktiven Zustimmung nach Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO bereits am 18.09.2017 wegen des schweizer Aufnahmeersuchens auf Italien übergegangen.

Daraufhin richtete das BFA am 09.10.2017 eine Remonstration an Italien und hielt fest, dass aufgrund der vorliegenden Informationen feststehe, dass Deutschland und die Schweiz sehr wohl Aufnahmeersuchen an Italien gestellt hätten. Italien sei seit 18.09.2017 zur Führung des Verfahrens des Beschwerdeführers zuständig.

Italien reagierte vorerst nicht auf die Remonstration. Am 24.10.2017 urgierte das BFA diesbezüglich bei der italienischen Dublin-Behörde. Mit Schreiben vom 03.11.2017 stimmte die italienische Dublin-Behörde der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO letztlich ausdrücklich zu.Italien reagierte vorerst nicht auf die Remonstration. Am 24.10.2017 urgierte das BFA diesbezüglich bei der italienischen Dublin-Behörde. Mit Schreiben vom 03.11.2017 stimmte die italienische Dublin-Behörde der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO letztlich ausdrücklich zu.

3. Im Akt liegt ein Abschluss-Bericht des zuständigen Bezirkspolizeikommandos vom 26.10.2017 betreffend den Verdacht auf Diebstahl auf, wobei sich der Vorfall am 23.09.2017 ereignet habe. Mit Schreiben der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 03.11.2017 wurde darüber informiert, dass gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB (Sachbeschädigung, schwere Sachbeschädigung) ein Strafantrag erhoben wurde. Der Meldung der zuständigen Polizeiinspektion vom 08.11.2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einem Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (§ 27 Abs. 2 SMG) auf frischer Tat betreten und zur Anzeige gebracht wurde. Die Berichterstattung des zuständigen Bezirkspolizeikommandos vom 20.11.2017 dokumentiert einen Vorfall betreffend § 50 WaffG (Verdacht auf unerlaubten Waffenbesitz). Mit Schreiben der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 07.12.2017 wurde die Behörde über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung des Vergehens nach § 27 Abs. 2 SMG verständigt.3. Im Akt liegt ein Abschluss-Bericht des zuständigen Bezirkspolizeikommandos vom 26.10.2017 betreffend den Verdacht auf Diebstahl auf, wobei sich der Vorfall am 23.09.2017 ereignet habe. Mit Schreiben der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 03.11.2017 wurde darüber informiert, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB (Sachbeschädigung, schwere Sachbeschädigung) ein Strafantrag erhoben wurde. Der Meldung der zuständigen Polizeiinspektion vom 08.11.2017 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einem Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (Paragraph 27, Absatz 2, SMG) auf frischer Tat betreten und zur Anzeige gebracht wurde. Die Berichterstattung des zuständigen Bezirkspolizeikommandos vom 20.11.2017 dokumentiert einen Vorfall betreffend Paragraph 50, WaffG (Verdacht auf unerlaubten Waffenbesitz). Mit Schreiben der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 07.12.2017 wurde die Behörde über den (vorläufigen) Rücktritt von der Verfolgung des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz 2, SMG verständigt.

Einem Ambulanzbericht einer Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik vom 13.11.2017 lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer an diesem Tag zur ambulanten Behandlung in der Klinik befand. Es sei zu einer oberflächlichen Selbstverletzung gekommen. Eine Indikation für eine stationäre Aufnahme bestehe nicht. Der Patient habe ohne Hinweis auf Selbst- oder Fremdgefährdung aus der ambulanten Begutachtung entlassen werden können. Dem Beschwerdeführer wurde die Einnahme des Medikaments Nozinam 25 mg empfohlen [Anm. BVwG: Wirkstoff Levomepromazin, wird bei Zuständen von Psychose und Zuständen von psychomotorischer Ruhelosigkeit verschrieben].

4. Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 22.11.2017 im Beisein einer Rechtsberaterin die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Hierbei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sich geistig und körperlich dazu in der Lage zu sehen, die Einvernahme durchzuführen. Nachgefragt, weshalb er zum für den 14.11.2017 geplanten Termin nicht erschienen sei, antwortete der Beschwerdeführer, er sei krank gewesen. Vorgehalten, dass sich aus den Unterlagen der Betreuungsstelle ergebe, dass er lediglich am 13.11.2017 ambulant in einem Krankenhaus gewesen sei, nicht jedoch am 14.11.2017, sondern an diesem Tag den Transport verweigert habe, erklärte er, das sei richtig, er habe den Transport verweigert, da er eben krank gewesen sei. Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, dass er unter einer komplizierten Hautkrankheit leide. Er habe Flecken am ganzen Körper. Er sei psychisch krank und sei bereits von 2005 bis 2012 in seiner Heimat in Behandlung gewesen. Derzeit sei er auch in psychischer Behandlung. Sein Zustand sei in Deutschland und auch hier schlechter geworden. Aufgefordert, seine psychischen Beschwerden zu beschreiben, schilderte der Beschwerdeführer, dass er Angstzustände habe und nicht schlafen könne. Er sei schnell gereizt. Er habe viele Tabletten bekommen; damit sei es ihm etwas besser gegangen. Es fange jetzt aber wieder an. Er nehme Medikamente zum Schlafen und gegen seinen Hautausschlag. Sonst nehme er nichts ein. In nächster Zeit gebe es keinen Behandlungstermin. Es sei ihm gesagt worden, dass ein Termin vereinbart werde; er warte auf Antwort. Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, sämtliche verfügbaren medizinischen Unterlagen vorzulegen, und er erteilte dem BFA die Zustimmung, etwaige medizinischen Daten ermitteln zu dürfen.

Nachgefragt bestätigte der Beschwerdeführer, dass seine Angaben bei der Erstbefragung richtig gewesen seien, und er wiederholte seine persönlichen Daten. Dokumente besitze er nicht. Er habe in Österreich oder dem Bereich der EU keine Familienangehörigen oder Verwandte oder andere Personen, zu denen eine besonders enge Beziehung oder Abhängigkeit bestehe. Zu den Angaben zum Reiseweg ergänzte er, dass er nach seinem Aufenthalt in Deutschland noch in Frankreich gewesen sei, dann neuerlich in Deutschland und letztlich in Österreich. In Italien sei er 2016 eingereist, gegen Ende des Frühlings. Er sei etwa drei bis vier Monate dort gewesen, zuerst in Kalabrien und dann in Rom. Vier Tage lang sei er in einem "Warte-Camp" gewesen und dann habe man ihn auf die Straße geschickt. Er habe keinen Asylantrag gestellt, da er gesehen habe, wie es den Flüchtlingen dort gehe. Es seien Libyer gewesen, die vor dem Krieg geflüchtet seien. Sie hätten trotzdem auf der Straße schlafen müssen, auch jene mit Papieren. Der Beschwerdeführer habe diese Hautkrankheit bekommen und man habe ihn nicht behandeln wollen. Er habe dort nicht als Flüchtling leben wollen, weil die Flüchtlinge in Italien nicht unterstützt würden. Viele würden wegen Krankheiten sterben. Auch die Kälte sei schlimm gewesen. Der Beschwerdeführer habe auf der Straße geschlafen. Ab und zu habe er eine warme Mahlzeit in der Kirche bekommen. Es sei elendiglich gewesen. Manchmal habe er von Freiwilligen Englischunterricht bekommen. Die Frage, ob er Probleme mit den italienischen Behörden gehabt habe, verneinte er.

Dem Beschwerdeführer wurde sodann zur Kenntnis gebracht, dass Italien für die inhaltliche Führung seines Verfahrens zuständig sei und seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt habe. Dazu erklärte er, dass er die Gesetze respektiere, aber er werde dort auf der Straße landen und es sei dort sehr kalt. Nachgefragt, ob es weitere Gründe gebe, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstünden, meinte er, man solle mit Italien reden, damit er eine Unterkunft und eine Behandlung für seine Krankheit erhalte. Ansonsten lande er auf der Straße.

Zu den Länderfeststellungen, die ihm mit der Ladung übermittelt wurden, erklärte der Beschwerdeführer, dass er krank gewesen sei, als ihm die Unterlagen geschickt worden seien. Er sei psychisch sehr belastet gewesen und habe nicht die Möglichkeit gehabt, sich darum zu kümmern. Später habe er verstanden, dass er dort auf der Straße landen werde. Er habe sich die Unterlagen inzwischen angeschaut. Abschließend wolle er sich bei Österreich für die gute Aufnahme bedanken. Man möge ihn bitte nicht nach Italien zurückschicken. Er schaffe es dort auf der Straße mit seiner Krankheit nicht. Er habe verstanden, dass er bis 27.11.2017 noch die Möglichkeit habe, sämtliche ärztlichen Unterlagen vorzulegen.

Die anwende Rechtsberaterin stellte keine Fragen und erstattete kein ergänzendes Vorbringen.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Zur Lage in Italien traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Neuerste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 26.07.2017, Neuer Circular Letter (Tarakhel); Asylstatistik; Unterbringung (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer und Abschnitt 6/Unterbringung)

Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, die als Dublin-Rückkehrer nach Italien zurückkehren. Zuletzt wurde am 24. Juli 2017 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Sie umfasst nun 18 SPRAR-Projekte mit zusammen 78 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 24.7.2017).

Aus einer Statistik des UNHCR geht hervor, dass 2017 bis 16. Juli

93.213 Bootsflüchtlinge in Italien gelandet sind. Das sind um 13.373 Personen mehr als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Allerdings ist der Juli 2017 bislang mit 9.461 Migranten etwas schwächer als der Vergleichszeitraum 2016 (9.618). Aus den Statistiken geht hervor, dass mehr Personen in Italien Asylanträge stellen als im Vergleichszeitraum des Vorjahres, wobei diese Anträge nicht notgedrungen von Neuankünften gestellt worden sein müssen (UNHCR 16.7.2017).

Laut offizieller italienischer Statistik haben 2017 bis zum 14. Juli

80.665 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit selbem Datum waren

22.406 Anträge negativ erledigt, 3.842 erhielten Flüchtlingsstatus,

4.165 erhielten subsidiären Schutz, 10.632 erhielten humanitären Schutz. 2.118 Antragsteller waren nicht mehr auffindbar (VB 19.7.2017a).

Mit Stand 18. Juni 2017 waren 194.809 Migranten in staatlichen italienischen Unterbringungseinrichtungen untergebracht (VB 19.7.2017b).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell Interno (24.7.2017): Circular Letter, per -E-Mail

  • -Strichaufzählung
    UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (16.7.2017): Italy weekly snapshot - 16 Jul 2017, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (19.7.2017a): Statistiken der ital. Asylbehörde, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (19.7.2017b): Auskunft des VB, per E-Mail

Allgemeines zum Asylverfahren

In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).

Aus aktuellen Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es im Jahre 2016 insgesamt 123.600 Asylanträge gegeben hat, was einer Steigerung von 47% gegenüber 2015 entspricht (MdI 10.3.2017, vgl. Eurostat 16.3.2017). 4.808 Personen haben 2016 Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen, 12.873 subsidiären Schutz undAus aktuellen Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es im Jahre 2016 insgesamt 123.600 Asylanträge gegeben hat, was einer Steigerung von 47% gegenüber 2015 entspricht (MdI 10.3.2017, vergleiche Eurostat 16.3.2017). 4.808 Personen haben 2016 Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen, 12.873 subsidiären Schutz und

18.979 internationalen humanitären Schutz. 54.254 Anträge (60%) wurden abgewiesen (MdI - 10.3.2017).

Die Asylverfahren nehmen je nach Region sechs bis fünfzehn Monate in Anspruch. Wenn Rechtsmittel ergriffen werden, kann sich diese Dauer auf bis zu zwei Jahren erstrecken (USDOS 3.3.2017).

Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es in Italien 2017 mit Stand 21. April 46.225 Asylanträge gab (VB 26.4.2017). (...)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell'Interno (10.3.2017): Dati e statistiche, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/it/documentazione/statistica/i-numeri-dellasilo; Zugriff 23.3.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Italy,
http://www.ecoi.net/local_link/337159/479923_de.html, Zugriff 30.3.2017

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (26.4.2017): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).

2. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).

3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).

4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).4. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 2.2017).

5. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017).

6. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017).

(Für weitere Informationen, siehe Kapitel 6.3 Dublin-Rückkehrer.)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix Report: Dublin procedure, per E-Mail

(...)

Non-Refoulement

Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015).

Hinsichtlich unbegleiteter Minderjähriger besteht ein absolutes Rückschiebeverbot an der Grenze (UNICEF 29.3.2017).

Das italienische Innenministerium hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Zugang zu Asylverfahren und Grundrechten Personen nicht verweigert werden kann, für die willkürlich angenommen wird, dass sie des internationalen Schutzes nicht bedürfen. Außerdem wurde explizit bestätigt, dass alle Migranten das Recht haben, vor Refoulement geschützt zu werden. Es würden laut Innenministerium keine Ausweisungsbefehle erlassen, wenn Migranten zuvor nicht korrekt informiert wurden (AIDA 2.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017

  • -Strichaufzählung
    UNICEF - United Nations Children's Fund (29.3.2017): Approvata la "Legge Zampa": più tutele e inclusione per i minori stranieri non accompagnati,
http://www.unicef.it/doc/7324/approvata-la-legge-zampa-per-minori-stranieri-non-accompagnati.htm, Zugriff 3.4.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Italy, http://www.ecoi.net/local_link/306380/443655_de.html, Zugriff 14.4.2016

Versorgung

Unterbringung

Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und eine entsprechende Bedürftigkeit besteht. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatisch aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Gemäß der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für auf See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017).

Wie die untenstehende Statistik des italienischen Innenministeriums zeigt, wurden die Unterbringungskapazitäten in den letzten 3 Jahren massiv gesteigert. (...)

Mit Stand 31.3.2017 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 137.599 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 2.204 in den sogenannten Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 13.835 in Erstaufnahmezentren, 137.599 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.867 in staatlicher Betreuung (SPRAR):

(...)

CPSA - (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots

Menschen, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien kommen, erhalten zunächst Unterstützung in den großen Einwanderungszentren bzw. Hotspots (AIDA 2.2017, vgl: MdI 28.7.2015). Die ursprünglichen CPSA in Lampedusa und Pozzallo bilden seit 2016 zusammen mit den Zentren Taranto und Trapani die sogenannten Hotspots. Dieses Hotspot-Konzept wurde von der Europäischen Kommission entwickelt, um jene Mitgliedsstaaten zu unterstützen, die an den EU-Außengrenzen einem besonderen Migrationsdruck ausgesetzt sind. Nähere Informationen sind weiter unten dem Abschnitt "Hotspots" zu entnehmen (AIDA 2.2017, vgl. EC o. D.). Nach dieser Phase der ersten Hilfe unmittelbar nach Ankunft in den CPSA bzw. Hotspots werden die Fremden, je nach Status, entweder rückgeführt oder in andre Unterkünfte verlegt (AIDA 2.2017, vgl. MdI 28.7.2015). (Für weitere Informationen siehe Kapitel 6.2 Hotspots.)Menschen, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien kommen, erhalten zunächst Unterstützung in den großen Einwanderungszentren bzw. Hotspots (AIDA 2.2017, vergleiche, MdI 28.7.2015). Die ursprünglichen CPSA in Lampedusa und Pozzallo bilden seit 2016 zusammen mit den Zentren Taranto und Trapani die sogenannten Hotspots. Dieses Hotspot-Konzept wurde von der Europäischen Kommission entwickelt, um jene Mitgliedsstaaten zu unterstützen, die an den EU-Außengrenzen einem besonderen Migrationsdruck ausgesetzt sind. Nähere Informationen sind weiter unten dem Abschnitt "Hotspots" zu entnehmen (AIDA 2.2017, vergleiche EC o. D.). Nach dieser Phase der ersten Hilfe unmittelbar nach Ankunft in den CPSA bzw. Hotspots werden die Fremden, je nach Status, entweder rückgeführt oder in andre Unterkünfte verlegt (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 28.7.2015). (Für weitere Informationen siehe Kapitel 6.2 Hotspots.)

CDA, CARA und CAS

CDA, CARA und CAS sind Erstaufnahmezentren und bieten eine eher grundlegende Versorgung mit Essen, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung. Es handelt sich um große Erstaufnahmezentren mit sehr vielen Unterbringungsplätzen (AIDA 2.2017).

Die CDA (centri di accoglienza) sind allgemeine Aufnahmezentren, in denen insbesondere die auf dem Staatsgebiet aufgegriffenen Fremden zur Identitätsfeststellung und Statusbestimmung untergebracht werden, während CARA (Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo) Zentren für die Aufnahme von Asylwerbern sind. CDA und CARA umfassen derzeit 15 Erstaufnahmezentren mit ca. 14.694 Plätzen (AIDA 2.2017). Asylwerber sollen dort einige Wochen oder Monate untergebracht werden, bis die administrativen Formalitäten bezüglich eines Asylantrags abgeschlossen und ein neuer Unterkunftspatz gefunden ist. Sprachtraining oder andere Integrationsmaßnahmen finden in diesen Zentren nicht statt (CoE 2.3.2017).

CARA, CDA und CPSA sollen sukzessive in den durch das Gesetz 142/2015 eingeführten sogenannten "hub regionali" aufgehen. Jede Region soll über einen solchen hub verfügen. Migranten, die in den Hotspots um internationalen Schutz ansuchen, sollen dann an diese "hub regionali" als Erstaufnahmezentren weitergeleitet werden. Ziel ist es, die Strukturen zu straffen und die Schutzsuchenden in Zentren unterzubringen, die in der Nähe von Einwanderungsbüros liegen (AIDA 2.2017, vgl. MdI 2016; SFH 8.2016)CARA, CDA und CPSA sollen sukzessive in den durch das Gesetz 142/2015 eingeführten sogenannten "hub regionali" aufgehen. Jede Region soll über einen solchen hub verfügen. Migranten, die in den Hotspots um internationalen Schutz ansuchen, sollen dann an diese "hub regionali" als Erstaufnahmezentren weitergeleitet werden. Ziel ist es, die Strukturen zu straffen und die Schutzsuchenden in Zentren unterzubringen, die in der Nähe von Einwanderungsbüros liegen (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 2016; SFH 8.2016)

Die CAS (Centri di accoglienza straordinaria) sind temporäre Aufnahmezentren, die speziell in Zeiten hoher Migrationsströme andere Zentren entlasten sollen. De facto dienen sie zur Unterbringung von Bootsflüchtlingen. Ihre Zahl wird je nach Bedarf angepasst und ist daher nur schwer festzumachen. Die CAS dienen auch als "Second-Line-Aufnahme" in Vorbereitung auf die Unterbringung in SPRAR. Derzeit sind ca. 130.000 Personen in über 7000 CAS-Unterkünften in ganz Italien untergebracht (AIDA 2.2017, vgl. MdI 28.7.2015). Primär als Notunterkünfte vorgesehen, liegt der Schwerpunkt der CAS nicht auf einer längerfristigen Integration, obwohl viele Asylsuchende während der Bearbeitung ihrer Asylanträge in einem CAS untergebracht sind (CoE 2.3.2017).Die CAS (Centri di accoglienza straordinaria) sind temporäre Aufnahmezentren, die speziell in Zeiten hoher Migrationsströme andere Zentren entlasten sollen. De facto dienen sie zur Unterbringung von Bootsflüchtlingen. Ihre Zahl wird je nach Bedarf angepasst und ist daher nur schwer festzumachen. Die CAS dienen auch als "Second-Line-Aufnahme" in Vorbereitung auf die Unterbringung in SPRAR. Derzeit sind ca. 130.000 Personen in über 7000 CAS-Unterkünften in ganz Italien untergebracht (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 28.7.2015). Primär als Notunterkünfte vorgesehen, liegt der Schwerpunkt der CAS nicht auf einer längerfristigen Integration, obwohl viele Asylsuchende während der Bearbeitung ihrer Asylanträge in einem CAS untergebracht sind (CoE 2.3.2017).

Grundsätzlich sollen Asylwerber jedenfalls in allen hier genannten Einrichtungen nur temporär untergebracht werden, bis eine Verlegung in das SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) möglich ist. Da SPRAR aber nicht über ausreichende Kapazitäten verfügt, gibt es einen chronischen Rückstau, der wiederum eine zum Teil massive Überbelegung der CAS-Unterkünfte zur Folge hat. Viele Asylsuchende bleiben bis zum Asylentschied in den CAS. Um eine gewisse Entlastung des Systems herbeizuführen, werden Asylwerber oft sofort nach Erhalt eines positiven Bescheids aus dem Aufnahmesystem genommen (AIDA 2.2017).

Generell variiert die Qualität zwischen den verschiedenen Arten von Flüchtlingsunterkünften und auch innerhalb der jeweiligen Kategorien stark und hängt vom Ausmaß der jeweiligen Überbelegung und dem lokalen Management ab (AIDA 2.2017). Die Bedingungen in einigen Einrichtungen führen zu Bedenken nach den Artikeln 3 und 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (CoE 2.3.2017).

SPRAR - (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati)

Das SPRAR besteht derzeit (Stand 2. Februar 2017) aus 640 kleineren dezentralisierten Zweitaufnahmezentren/Projekten mit einer aktuellen Gesamtkapazität von 25.838 betreuten Personen. Etwa 95 dieser Projekte widmen sich unbegleiteten Minderjährigen (2.007 Personen) und 44 Unterkünfte mit insgesamt 592 Plätzen widmen sich Menschen mit psychischen Problemen (SPRAR 2.2.2017).

Die SPRAR-Projekte der Gemeinden sind hauptsächlich Wohnungen oder kleine Zentren und bieten Übersetzungsleistungen, linguistisch-kulturelle Mediation, rechtliche Beratung, medizinische Versorgung, sozio-psychologische Unterstützung, Unterstützung Vulnerabler, Integrationsberatung sowie Freizeitaktivitäten. Die Unterbringungsbedingungen sind besser als in CARA-Zentren. Es steht mehr Platz pro Person zur Verfügung (in kleineren Einheiten teilen sich oft nur zwei Personen ein Zimmer) und die hygienischen Standards sind besser. Es gibt Erholungsbereiche, manchmal besteht auch die Möglichkeit, selbst zu kochen. Bei Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger werden diese Standards normalerweise - beispielsweise um Sportmöglichkeiten - nochmals ausgeweitet (AIDA 2.2017).

Trotz aller positiver Aspekte ist das Wachstum von SPRAR in den vergangenen Jahren nicht ausreichend, um den Unterbringungsbedürfnissen in ausreichendem Maße entsprechen zu können. SPRAR deckt derzeit nur etwa 20% der Aufnahmenachfrage ab (AIDA 2.2017, vgl. MdI 31.3.2017).Trotz aller positiver Aspekte ist das Wachstum von SPRAR in den vergangenen Jahren nicht ausreichend, um den Unterbringungsbedürfnissen in ausreichendem Maße entsprechen zu können. SPRAR deckt derzeit nur etwa 20% der Aufnahmenachfrage ab (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 31.3.2017).

Ist in keiner der vorgesehenen Strukturen Platz für einen Asylwerber gegeben, wäre für den Zeitraum, in dem dieser nicht untergebracht werden kann, eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt. Stattdessen wird der Asylwerber unter Inkaufnahme einer entsprechenden Überbelegung trotzdem untergebracht (AIDA 2.2017).

NGOs berichten, dass Tausende legale und illegale Fremde - ohne Zugang zu öffentlichen Diensten und Leistungen - in verlassenen alten Gebäuden leben (USDOS 3.3.2017).

NGOs

Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben etwa von Kirchen und Freiwilligenorganisationen. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie im Notfall oder für die Unterbringung von Familien (AIDA 2.2017).

CIE - (Centro di identificazione ed espulsione)

Personen, die sich illegal im Land aufhalten und für internationalen Schutz nicht in Frage kommen, werden in Erwartung der Abschiebung in den Schubhaftzentren CIE untergebracht. Die Dauer des Aufenthalts beträgt hierbei maximal 18 Monate (MdI 28.7.2015).

Italien verfügt mit Stand vom 20. Jänner 2016 über insgesamt sechs in Betrieb befindlichen CIEs mit einer theoretischen Kapazität von insgesamt 720 Plätzen (PI 2.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (ASGI - Association for Legal Studies on Immigration; ECRE - European Council on Refugees and Exiles) (2.2017): National Country Report Italy, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2016update.pdf, Zugriff 23.3.2017

  • -Strichaufzählung
    CoE - Council of Europe Secretary General (2.3.2017): Bericht zu Fact-Finding-Mission zur Lage von MigrantInnen und Flüchtlingen von 16. bis 21. Oktober 2016 (Aufnahmebedingungen; unbegleitete Kinder;
    internationale Schutzverfahren; MigrantInnen im Transit;
Integration; etc.),
https://search.coe.int/cm/Pages/result_details.aspx?ObjectId=09000016806f9d70, Zugriff 7.4.2017

  • -Strichaufzählung
    EC - European Commission (o.D.), Hotspot-Konzept zur Steuerung außergewöhnlicher Migrationsströme, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/background-information/docs/2_hotspots_de.pdf, Zugriff 3.4.2017

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell'Interno Italiano (28.7.2015): Centri per l'imigrazione,
http://www.interno.gov.it/it/temi/immigrazione-e-asilo/sistema-accoglienza-sul-territorio/centri-limmigrazione, Zugriff 28.3.2017

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell'Interno Italiano (2016): Piano accoglienza 2016. Tavolo di ccordinamento nazionale, Zugriff 11.4.2017

  • -Strichaufzählung
    MdI - Ministero dell'Interno (31.3.2017): Dati e statistiche, http://www.libertaciviliimmigrazione.dlci.interno.gov.it/it/documentazione/statistica/cruscotto-statistico-giornaliero, Zugriff 4.4.2017

  • -Strichaufzählung
    PI - Parlamento Italiano, Senato della Repubblica (2.2016):
Rapporto sui centri di identificazione ed espulsione in Italia, https://www.senato.it/application/xmanager/projects/leg17/file/repository/commissioni/dirittiumaniXVII/rapporto_cie.pdf, Zugriff 11.4.2017

  • -Strichaufzählung
    SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (8.2016): Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1472034789_160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf, Zugriff 11.4.2017

  • -Strichaufzählung
    SPRAR - Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati (2.2.2017): Composizione di base della rete SPRAR, http://www.sprar.it/i-numeri-dello-sprar, Zugriff 11.4.2017

  • -Strichaufzählung
    USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Italy,

http://www.ecoi.net/local_link/337159/479923_de.html, Zugriff 30.3.2017

  • -Strichaufzählung
    VB des BM.I Italien (19.4.2017): Statistik des ital. Innenministeriums, per E-Mail

Hotspots

Im Zuge der zunehmenden Migrationsbewegungen in Richtung Europa hat die Europäische Kommission am 13. Mai 2015 eine Migrationsagenda zur "besseren Steuerung der Migration" verabschiedet. Eine der Maßnahmen ist der sog. "Hotspot approach", bei dem mit Unterstützung der europäischen Asylunterstützungsagentur EASO (sowie unter Hinzuziehung von Frontex, Europol und Eurojust) mit den Behörden der Grenzstaaten eine rasche Identifizierung der ankommenden Migrantinnen und Migranten und die umfassende Registrierung sowie die Abnahme der Fingerabdrücke gewährleisten sollen. Menschen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, können von den betroffenen Mitgliedsstaaten an andere EU Mitgliedsstaaten umverteilt werden, wo ihr Asylantrag bearbeitet wird. Italien und Griechenland sind die ersten beiden Mitgliedstaaten, in denen das Hotspot-Konzept derzeit angewandt wird (EC 27.3.2017; vgl. SFH 8.2016).Im Zuge der zunehmenden Migrationsbewegungen in Richtung Europa hat die Europäische Kommission am 13. Mai 2015 eine Migrationsagenda zur "besseren Steuerung der Migration" verabschiedet. Eine der Maßnahmen ist der sog. "Hotspot approach", bei dem mit Unterstützung der europäischen Asylunterstützungsagentur EASO (sowie unter Hinzuziehung von Frontex, Europol und Eurojust) mit den Behörden der Grenzstaaten eine rasche Identifizierung der ankommenden Migrantinnen und Migranten und die umfassende Registrierung sowie die Abnahme der Fingerabdrücke gewährleisten sollen. Menschen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, können von den betroffenen Mitgliedsstaaten an andere EU Mitgliedsstaaten umverteilt werden, wo ihr Asylantrag bearbeitet w

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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