Entscheidungsdatum
10.08.2018Norm
BFA-VG §18 Abs1 Z2Spruch
G308 2192677-1/7E
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2018, Zahl XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2018, Zahl römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist, gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen die beschwerdeführende Partei ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht, gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ausgesprochen, dass die beschwerdeführerende Partei am 27.07.2017 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat, sowie in Spruchpunkt VII. dieses Bescheides einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, abs. 2 Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen die beschwerdeführende Partei ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ausgesprochen, dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht, gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ausgesprochen, dass die beschwerdeführerende Partei am 27.07.2017 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat, sowie in Spruchpunkt römisch sieben. dieses Bescheides einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Entscheidung betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stützte das Bundesamt spruchgemäß darauf, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass die beschwerdeführende Partei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, da er wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzte, bedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei. Für das Bundesamt stehe weiters fest, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung iSd. Art. 2, Art. 3 EMRK gegeben sei. Die beschwerdeführende Partei bedrüfe darüber hinaus nicht des Schutzes Österreichs. Es sei der beschwerdeführenden Partei zuzumuten, den Ausgang ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten, zumal dem gegenständlichen Antrag auf internationeln Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und keine menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe.Die Entscheidung betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stützte das Bundesamt spruchgemäß darauf, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass die beschwerdeführende Partei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, da er wegen der Begehung von Suchtmitteldelikten zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzte, bedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden sei. Für das Bundesamt stehe weiters fest, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung iSd. Artikel 2,, Artikel 3, EMRK gegeben sei. Die beschwerdeführende Partei bedrüfe darüber hinaus nicht des Schutzes Österreichs. Es sei der beschwerdeführenden Partei zuzumuten, den Ausgang ihres Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten, zumal dem gegenständlichen Antrag auf internationeln Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und keine menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der beschwerdeführerenden Partei eine asylrelevante Verfolgung bzw. eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2, Art. 3 und Art. 8 EMRK im Herkunftsstaat drohe. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweise sich gegenständliche als unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der beschwerdeführerenden Partei eine asylrelevante Verfolgung bzw. eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2,, Artikel 3 und Artikel 8, EMRK im Herkunftsstaat drohe. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erweise sich gegenständliche als unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 17.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltugnsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltugnsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszzustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszzustand herzustellen.
Der mit "Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden" betitelte § 16 BFA-VG lautet:Der mit "Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden" betitelte Paragraph 16, BFA-VG lautet:
"§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird,
sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt.
(6) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar."(6) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz 2 bis 4 nicht anwendbar."
Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte § 18 BFA-VG lautet:Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet:
"§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar."
Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte Paragraph 55, FPG lautet:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt."§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG mit der Begründung aberkannt, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass die beschwerdeführende Partei eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Zudem lägen keine Menschenrechtsverletzungen vor, nach welchen der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre.Das Bundesamt hat im gegenständlichen Fall der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG mit der Begründung aberkannt, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass die beschwerdeführende Partei eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Zudem lägen keine Menschenrechtsverletzungen vor, nach welchen der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre.
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Teilerkenntnis vom 01.08.2018, Zahlen W237 2201985-1/2E, W237 2201993-1/2E, W237 2201989-1/2E, W237 2201991-1/2E und W237 2201988-1/2E, ausgeführt hat, kann die verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) jedoch keinen Bestand haben. Das Bundesverwaltungsgericht zitierte in seiner Entscheidung dazu das Urteil des EuGH vom 19.06.2018, Zahl C-181/16, Gnandi gegen Belgien, und führte aus:
"[...]
4.1. Der EuGH entschied mit seinem Urteil vom 19.06.2018, C-181/16, Gnandi gg. Belgien, dass die Mitgliedstaaten nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung erlassen dürfen, sofern sie das Rückkehrverfahren aussetzen, bis über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung entschieden wurde:
4.1.1. Im Ausgangsverfahren hatte ein togolesischer Staatsangehöriger 2011 in Belgien internationalen Schutz beantragt. Dieser Antrag war im Jahr 2014 von der zuständigen Behörde abgelehnt worden, wobei der Antragsteller angewiesen worden war, das Staatsgebiet zu verlassen. Er legte einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung seines Antrages auf internationalen Schutz ein und beantragte zugleich die Nichtigerklärung der Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen. Der Rechtsbehelf gegen die Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, wurde beim belgischen Conseil d'Etat (Staatsrat) anhängig.
Dieser beschloss, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. 2008, L 348, 98 (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie), in Verbindung mit der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. 2005, L 326, 13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie), sowie im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (vgl. Art. 18, 19 Abs. 2 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) dem entgegenstehe, dass gegen eine Person, die internationalen Schutz beantragt habe, nach der Ablehnung ihres Antrags auf internationalen Schutz durch die in erster Instanz für dessen Prüfung zuständige Behörde und somit vor Ausschöpfung der ihr gegen eine solche Ablehnung zur Verfügung stehenden gerichtlichen Rechtsbehelfe eine Rückkehrentscheidung erlassen werde.Dieser beschloss, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. 2008, L 348, 98 (im Folgenden: Rückführungsrichtlinie), in Verbindung mit der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. 2005, L 326, 13 (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie), sowie im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf vergleiche Artikel 18, 19, Absatz 2 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) dem entgegenstehe, dass gegen eine Person, die internationalen Schutz beantragt habe, nach der Ablehnung ihres Antrags auf internationalen Schutz durch die in erster Instanz für dessen Prüfung zuständige Behörde und somit vor Ausschöpfung der ihr gegen eine solche Ablehnung zur Verfügung stehenden gerichtlichen Rechtsbehelfe eine Rückkehrentscheidung erlassen werde.
Der EuGH hielt in seinem Urteil fest, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt habe, nach der Ablehnung ihres Antrages auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde in den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie falle.
Die Befugnis, zur Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates zu verbleiben, schließe es dabei nicht aus, dass der Aufenthalt des Betroffenen mit der Ablehnung grundsätzlich illegal werde. Die Rückführungsrichtlinie beruhe nämlich nicht auf dem Gedanken, dass die Illegalität des Aufenthalts und damit die Anwendbarkeit der Richtlinie das Fehlen jeder rechtlichen Möglichkeit eines Drittstaatsangehörigen zum Verbleib im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats voraussetzen würden. Das Hauptziel der Richtlinie bestehe in der Einführung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Würde der Betroffenen (Rz 46 - 48). Speziell zum Ausdruck komme dieses Ziel in Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie, wonach es den Mitgliedstaaten ausdrücklich gestattet sei, eine Entscheidung über die Beendigung des legalen Aufenthalts zusammen mit einer Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rz 49 und 50).Die Befugnis, zur Ausübung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates zu verbleiben, schließe es dabei nicht aus, dass der Aufenthalt des Betroffenen mit der Ablehnung grundsätzlich illegal werde. Die Rückführungsrichtlinie beruhe nämlich nicht auf dem Gedanken, dass die Illegalität des Aufenthalts und damit die Anwendbarkeit der Richtlinie das Fehlen jeder rechtlichen Möglichkeit eines Drittstaatsangehörigen zum Verbleib im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats voraussetzen würden. Das Hauptziel der Richtlinie bestehe in der Einführung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Würde der Betroffenen (Rz 46 - 48). Speziell zum Ausdruck komme dieses Ziel in Artikel 6, Absatz 6, Rückführungsrichtlinie, wonach es den Mitgliedstaaten ausdrücklich gestattet sei, eine Entscheidung über die Beendigung des legalen Aufenthalts zusammen mit einer Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rz 49 und 50).
Der dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und dem Grundsatz der Nichtzurückweisung innewohnende Schutz gegenüber einer Rückkehrentscheidung und einer etwaigen Abschiebungsentscheidung sei jedoch dadurch zu gewährleisten, dass der Person, die internationalen Schutz beantragt habe, das Recht zuzuerkennen sei, zumindest vor einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung einzulegen. Vorbehaltlich der strikten Einhaltung dieses Erfordernisses verstoße der bloße Umstand, dass der Aufenthalt des Betroffenen, nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz in erster Instanz von der zuständigen Behörde abgelehnt wurde, als illegal eingestuft werde und daher sodann oder zusammen mit der Ablehnung in einer einzigen behördlichen Entscheidung eine Rückkehrentscheidung erlassen werden könne, weder gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung noch gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Rz 54 bis 59).
Die Mitgliedstaaten hätten einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz zu gewährleisten, wobei der Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren sei, sodass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt werde, bis zur Entscheidung über ihn insbesondere alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen seien (Rz 61). Insoweit genüge es nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat von einer zwangsweisen Vollstreckung der Rückkehrentscheidung absehe. Es müssten im Gegenteil alle Rechtswirkungen dieser Entscheidung aufgeschoben sein, insbesondere dürfe die Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht habe, und er dürfe während dieses Zeitraums nicht in Abschiebehaft im Sinne des Art. 15 Rückführungsrichtlinie genommen werden (Rz 62). Zudem behalte er, solange noch nicht endgültig über seinen Antrag entschieden sei, seinen Status als Person, die internationalen Schutz beantragt habe (Rz 63).Die Mitgliedstaaten hätten einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz zu gewährleisten, wobei der Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren sei, sodass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt werde, bis zur Entscheidung über ihn insbesondere alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen seien (Rz 61). Insoweit genüge es nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat von einer zwangsweisen Vollstreckung der Rückkehrentscheidung absehe. Es müssten im Gegenteil alle Rechtswirkungen dieser Entscheidung aufgeschoben sein, insbesondere dürfe die Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht habe, und er dürfe während dieses Zeitraums nicht in Abschiebehaft im Sinne des Artikel 15, Rückführungsrichtlinie genommen werden (Rz 62). Zudem behalte er, solange noch nicht endgültig über seinen Antrag entschieden sei, seinen Status als Person, die internationalen Schutz beantragt habe (Rz 63).
Im Falle einer Rückkehrentscheidung bei Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz in erster Instanz durch die zuständige Behörde oder kumulativ mit dieser im selben Verwaltungsakt müsse der Verbleib des Antragstellers bis zum Ausgang der Beschwerde gegen diese Ablehnung erlaubt sein; die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, den Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, jede Änderung der Umstände geltend zu machen, die nach der Erlass dieser Rückführungsentscheidung eingetreten sei und die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Lage der betroffenen Person im Hinblick auf die Rückkehrrichtlinie, insbesondere deren
Artikel 5, haben werde (Rz 64). Schließlich hätten die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller in transparenter Weise über die Einhaltung der in Rz 61 bis 64 genannten Garantien informiert werde.
Aus diesen Gründen erkannte der EuGH zu Recht (Urteil vorerst nur in französischer Sprache vorhanden):
"La directive 2008/115/CE du Parlement europeen et du Conseil, du 16 decembre 2008, relative aux normes et procedures communes applicables dans les Etats membres au retour des ressortissants de pays tiers en sejour irregulier, lue conjointement avec la directive 2005/85/CE du Conseil, du 1er decembre 2005, relative ä des normes minimales concernant la procedure d'octroi et de retrait du Statut de refugie dans les Etats membres, et ä la lumiere du principe de non-refoulement et du droit ä un recours effectif, consacres ä l'article 18, ä l'article 19, paragraphe 2, et ä l'article 47 de la charte des droits fondamentaux de l'Union europeenne, doit etre interpretee en ce sens qu'elle ne s'oppose pas ä l'adoption d'une decision de retour au titre de l'article 6, paragraphe 1, de la directive 2008/115, ä l'encontre d'un ressortissant d'un pays tiers ayant introduit une demande de protection internationale, des le rejet de cette demande par l'autorite responsable ou cumulativement avec celui-ci dans un meme acte administratif et, partant, avant l'issue du recours juridictionnel contre ce rejet, ä condition, notamment, que l'Etat membre concerne garantisse que l'ensemble des effets juridiques de la decision de retour soient suspendus dans l'attente de l'issue de ce recours, que ce demandeur puisse, pendant cette periode, beneficier des droits qui decoulent de la directive 2003/9/CE du Conseil, du 27 janvier 2003, relative ä des normes minimales pour l'accueil des demandeurs d'asile dans les Etats membres, et qu'il puisse se prevaloir de tout changement de circonstances intervenu apres l'adoption de la decision de retour, qui serait de nature ä avoir une incidence significative sur l'appreciation de la situation de l'interesse au regard de la directive 2008/115, notamment de l'article 5 de celle-ci, ce qu'il appartient ä la juridiction nationale de verifier."
4.1.2. Der EuGH erachtet also nicht nur die gleichzeitige Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz als zulässig, sondern hält auch deutlich fest, dass zufolge der Verfahrensrichtlinie (in Beachtung auch der maßgeblichen Bestimmungen in der Neufassung durch Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013, ABl. 2013, L 180, 60; vgl. Rz 10 bis 12 des Urteils) in Verbindung mit der Rückkehrrichtlinie der Aufenthalt eines Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, illegal werden kann.4.1.2. Der EuGH erachtet also nicht nur die gleichzeitige Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz als zulässig, sondern hält auch deutlich fest, dass zufolge der Verfahrensrichtlinie (in Beachtung auch der maßgeblichen Bestimmungen in der Neufassung durch Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013, ABl. 2013, L 180, 60; vergleiche Rz 10 bis 12 des Urteils) in Verbindung mit der Rückkehrrichtlinie der Aufenthalt eines Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, illegal werden kann.
Im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine mit der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz verbundene Rückkehrentscheidung sind jedoch alle Wirkungen dieser Rückkehrentscheidung auszusetzen ("la suspension de tous les effets de la decision de retour"). Es genügt dabei auch nicht, von einer zwangsweisen Vollstreckung der Rückkehrentscheidung abzusehen, sondern es sind im Gegenteil im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung aufgeschoben; insbesondere beginnt die Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen und ist eine Schubhaft im Sinne des Art. 15 Rückführungsrichtlinie unzulässig. Im Sinne eines wirksamen Rechtsbehelfs und des Grundsatzes der Waffengleichheit dient dies der Möglichkeit der Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung auch Änderungen von in Art. 5 Rückführungsrichtlinie genannten Umständen - also das Kindeswohl, familiäre Bindungen, der Gesundheitszustand sowie refoulementrelevante Umstände - geltend zu machen.Im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine mit der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz verbundene Rückkehrentscheidung sind jedoch alle Wirkungen dieser Rückkehrentscheidung auszusetzen ("la suspension de tous les effets de la decision de retour"). Es genügt dabei auch nicht, von einer zwangsweisen Vollstreckung der Rückkehrentscheidung abzusehen, sondern es sind im Gegenteil im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung aufgeschoben; insbesondere beginnt die Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen und ist eine Schubhaft im Sinne des Artikel 15, Rückführungsrichtlinie unzulässig. Im Sinne eines wirksamen Rechtsbehelfs und des Grundsatzes der Waffengleichheit dient dies der Möglichkeit der Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung auch Änderungen von in Artikel 5, Rückführungsrichtlinie genannten Umständen - also das Kindeswohl, familiäre Bindungen, der Gesundheitszustand sowie refoulementrelevante Umstände - geltend zu machen.
4.2. Diese Aussagen des angeführten Urteils sind - auch wenn bis zum Entscheidungszeitpunkt noch keine deutsche Fassung vorliegt - klar und deutlich bzw. keiner weiteren Auslegung bedürftig.
4.3. Beschwerden gegen Anträge auf internationalen Schutz abweisende Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (§ 13 Abs. 1 VwGVG). Diese kann zufolge § 18 Abs. 1 BFA-VG allerdings unter einer der dort alternativ genannten Voraussetzungen aberkannt werden; bei Vorliegen einer der in Abs. 2 leg.cit. genannten Voraussetzungen ist sie in Bezug auf eine Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen.4.3. Beschwerden gegen Anträge auf internationalen Schutz abweisende Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG). Diese kann zufolge Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG allerdings unter einer der dort alternativ genannten Voraussetzungen aberkannt werden; bei Vorliegen einer der in Absatz 2, leg.cit. genannten Voraussetzungen ist sie in Bezug auf eine Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen.
Hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG). Sofern die aufschiebende Wirkung in solchen Fällen aberkannt wird, soll also gerade die erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar werden: So hat das Bundesamt eine den Antrag auf internationalen Schutz ab- oder zurückweisende sowie eine den Schutzstatus aberkennende Entscheidung immer mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 Z 1 - 5 AsylG 2005). Die Rückkehrentscheidung einer Effektuierung zuzuführen, ist gerade Ziel und Zweck einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Dies ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht deutlich aus § 55 Abs. 1a und 4 FPG, wonach bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht, sowie aus § 18 Abs. 1 letzter Satz iVm § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG, wonach mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung bis zum Ende der Rechtsmittelfrist und im Falle der Erhebung einer Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage zuzuwarten ist.Hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung (Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG). Sofern die aufschiebende Wirkung in solchen Fällen aberkannt wird, soll also gerade die erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar werden: So hat das Bundesamt eine den Antrag auf internationalen Schutz ab- oder zurückweisende sowie eine den Schutzstatus aberkennende Entscheidung immer mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, - 5 AsylG 2005). Die Rückkehrentscheidung einer Effektuierung zuzuführen, ist gerade Ziel und Zweck einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Dies ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht deutlich aus Paragraph 55, Absatz eins a und 4 FPG, wonach bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht, sowie aus Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG, wonach mit der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung bis zum Ende der Rechtsmittelfrist und im Falle der Erhebung einer Beschwerde bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage zuzuwarten ist.
4.4. Genau diese Wirkungen einer Rückkehrentscheidung (ihre Durchführung und das Nichtbestehen einer Frist zur freiwilligen Ausreise) sind im Falle der Erhebung einer Beschwerde bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber durch das Bundesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen der Rückkehrrichtlinie zufolge der verbindlichen Auslegung des EuGH ausgeschlossen.
Da die - im vorliegenden Fall herangezogene - Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG in Verbindung mit einer Fallkonstellation im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz BFA-VG (also bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung) der Rückkehrrichtlinie insoweit entgegensteht, ist sie unangewendet zu lassen.Da die - im vorliegenden Fall herangezogene - Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG in Verbindung mit einer Fallkonstellation im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz BFA-VG (also bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung) der Rückkehrrichtlinie insoweit entgegensteht, ist sie unangewendet zu lassen.
An dieser Beurteilung ändert im Übrigen auch § 18 Abs. 5 BFA-VG nichts, weil diese Bestimmung erst eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Amts wegen binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage - dies (nur) unter der Voraussetzung der Annahme einer durch die Effektuierung der Rückkehrentscheidung erfolgenden Verletzung der Rechte nach Art. 2, 3 und 8 EMRK - vorsieht. Nach den o. a. Ausführungen haben die Wirkungen einer Rückkehrentscheidung aber bereits kraft Gesetzes zu unterbleiben bzw. geht ein Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß der Rückführungsrichtlinie jedenf