TE OGH 2018/8/29 1Ob126/18p

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Veröffentlicht am 29.08.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.

 Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Hans Georg Laimer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 7 C 22/14p des Bezirksgerichts Donaustadt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. April 2018, GZ 40 R 52/18w-18, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 18. Mai 2017, GZ 7 C 2/17a-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1

 Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO setzt voraus, dass ein ausgeschlossener oder erfolgreich abgelehnter Richter die Entscheidung getroffen oder als Senatsmitglied an ihr mitgewirkt hat (RIS-Justiz RS0007462, RS0109254). Wurde dagegen eine Ablehnung nicht für gerechtfertigt erkannt, liegt der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO nicht vor (RIS-Justiz RS0007462 [T1]).

1.2 Die Ablehnung des Erstrichters ist erfolglos geblieben, sodass der von der Klägerin auch noch in dritter Instanz behauptete Nichtigkeitsgrund nicht vorliegt. Ihrem Rekurs gegen die Zurückweisung ihres Antrags hat das Oberlandesgericht Wien zu AZ 15 R 195/17g mit Beschluss vom 22. 1. 2018 nicht Folge geben. Die Behauptung der Revisionswerberin, eine Entscheidung über ihren Rekurs im Ablehnungsverfahren liege noch nicht vor, entspricht damit nicht der Aktenlage. Bei dieser Sachlage begründet es weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit, wenn das Rekursgericht die von ihr „geltend gemachte Nichtigkeit überhaupt nicht aufgegriffen“ habe, wie die Rechtsmittelwerberin meint.

2.1 Die Bestätigung eines – wie hier – nach § 538 ZPO vor Anberaumung einer Tagsatzung gefassten Beschlusses auf Zurückweisung einer Wiederaufnahmeklage unterliegt nicht dem Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, weil sie keine Sachentscheidung über das Rechtsmittelklagebegehren darstellt (7 Ob 202/02k). Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ist daher bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig (RIS-Justiz RS0023342 [T2]). Eine solche zeigt die Klägerin aber nicht auf.

2.2 Schon das Rekursgericht hat darauf hingewiesen, dass eine Wiederaufnahmeklage zurückzuweisen ist, wenn der behauptete Wiederaufnahmegrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht. Das ist beim Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO der Fall, wenn schon bei Prüfung des Klagevorbringens zu erkennen ist, dass die geltend gemachten Umstände auf die Entscheidung in der Hauptsache keinen Einfluss haben können (RIS-Justiz RS0044504; RS0044631).

Trifft Letzteres zu, ist die Wiederaufnahmeklage unschlüssig (RIS-Justiz RS0044504 [T4, T5, T7, T8]).

3.1 Die Prüfung der Schlüssigkeit einer Wiederaufnahmeklage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine erhebliche Rechtsfrage ist damit regelmäßig nicht zu beantworten (RIS-Justiz RS0037780 [T14]; RS0044411 [T19]; 1 Ob 140/17w mwN).

3.2 Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass sich aus der angeführten Aussage einer Zeugin in einem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht weder ein Hinweis auf ein schikanöses Handeln der Wiederaufnahmebeklagten, noch auf eine Verfristung der Auflösungserklärung oder das Fehlen einer diese begründende Rufschädigung der Wiederaufnahmebeklagten ergebe, und die Aussage damit ohne Bedeutung auf den Ausgang in der Hauptsache ist, bedarf keiner Korrektur, zumal sich die Revisionsrekurswerberin mit dessen Begründung, dass diese Aussage mit der im wiederaufzunehmenden Verfahren abgegebenen Darstellung ohnedies nicht in Widerspruch stehe, gar nicht auseinandersetzt, sondern ohne nähere Begründung lediglich auf die „nunmehr erschütterte Glaubwürdigkeit der Zeugin“ verweist.

3.3 Soweit die Wiederaufnahmeklägerin unter Bezugnahme auf einzelne Urkunden oder Akten von Verwaltungsbehörden pauschal darauf verweist, diese wären geeignet, ein ihr günstigeres Verfahrensergebnis herbeizuführen, gibt sie auch in ihrem Revisionsrekurs nicht zu erkennen, welche neuen, ihr günstigen Tatsachen daraus zu gewinnen gewesen wären. Mit ihrer – im Übrigen unzutreffenden – Behauptung, sie habe bereits in der Klage aber auch in ihrem Rechtsmittel entgegen der Ansicht des Rekursgerichts „explizit ausgeführt, welche Tatsachen sich nunmehr aus den einzelnen Urkunden ergeben“, vermag sie keine Fehlbeurteilung des Rekursgerichts aufzuzeigen; ein bloßer Verweis in einem Rechtsmittel auf frühere Schriftsätze wäre auch unzulässig und unbeachtlich.

4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§§ 510 Abs 3 iVm 528a ZPO).

Textnummer

E122839

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00126.18P.0829.000

Im RIS seit

12.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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