RS OGH 2025/1/30 1Ob574/78; 2Ob573/79; 1Ob567/81; 7Ob30/83 (7Ob31/83); 6Ob621/84; 8Ob652/84; 10ObS45

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Veröffentlicht am 26.04.1978
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Rechtssatz

Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt, weiters dann, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht. Dies ist beim Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 dann der Fall, wenn die geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinerlei Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können.Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt, weiters dann, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht. Dies ist beim Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, dann der Fall, wenn die geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinerlei Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0044504

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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