Norm
ZPO §477 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO setzt voraus, daß der ausgeschlossene oder erfolgreich abgelehnte Richter das Urteil gefällt oder als Senatsmitglied an der Urteilsfällung mitgewirkt hat.Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO setzt voraus, daß der ausgeschlossene oder erfolgreich abgelehnte Richter das Urteil gefällt oder als Senatsmitglied an der Urteilsfällung mitgewirkt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109254Im RIS seit
14.01.1998Zuletzt aktualisiert am
25.02.2022