Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W192 2201714-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2018, Zl: 1178502500/180036611 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2018, Zl: 1178502500/180036611 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtB) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht
zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Syrien, stellte am 10.01.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Antragsteller wurde laut vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen am 14.11.2016 nach illegaler Einreise und am 29.11.2016 nach Stellung eines Asylantrags in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.01.2018 gab der Antragsteller an, er habe den Herkunftsstaat im Mai 2016 verlassen und sei über die Türkei und Griechenland, wo er sich vom November 2016 bis Dezember 2017 aufgehalten habe, nach Österreich gereist, weil seine Schwester hier lebe. Er habe in Griechenland seine Fingerabdrücke anbgeben müssen, jedoch habe er "nicht wissentlich um Asyl angesucht". Er sei in einem Flüchtlingslager untergebracht worden und habe ehrenamtlich für das Rote Kreuz gearbeitet. Griechenland sei ein Mafia- und Drogenland und die Lage sei katastrophal. Er wolle in Österreich bei seiner Schwester bleiben.
Die griechischen Behörden teilten zu einem Informationsersuchen nach Art 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") mit Schreiben vom 13.02.2018 mit, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland am 25.04.2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Ihm sei eine Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis 24.04.2020 erteilt und ein Reisedokument mit Gültigkeit bis 21.11.2022 ausgestellt worden.Die griechischen Behörden teilten zu einem Informationsersuchen nach Artikel 34, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") mit Schreiben vom 13.02.2018 mit, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland am 25.04.2017 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Ihm sei eine Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis 24.04.2020 erteilt und ein Reisedokument mit Gültigkeit bis 21.11.2022 ausgestellt worden.
Im Rahmen der nach Rechtsberatung und unter Teinahme des Rechtsberaters durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.03.2018 erklärte der Antragsteller, dass er Schmerzmittel wegen Kopf- und Rückenschmerzen einnehme. Er sei auch schon in Griechenland behandelt worden, wo man ihm gesagt habe, dass er vermutlich operiert werden müsse.
Der Beschwerdeführer habe einen Bruder in Holland und eine Schwester in Österreich, die hier als anerkannter Flüchtling mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter lebe. Der Beschwerdeführer lebe im Lager und besuche diese Schwester.
Er räumte ein, dass ihm in Griechenland Schutzstatus zuerkannt wurde und brachte vor, dass er dort von namentlich bezeichneten Angehörigen der al-Nusra-Front bedroht worden sei. Er wolle nicht aus Österreich ausreisen, weil es dort keine Sicherheit gebe. Er sei drei Mal von Terroristen bedroht worden, die ihn in Syrien verfolgt hätten, was belege, dass Griechenland keinen Schutz biete. Die Polizei habe seine Anzeige nicht ernst genommen und es habe im Lager immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen gegeben. Auf Nachfrage brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach seiner Einreise in Griechenland im Lager auf einer Insel über Folterpraktiken der al-Nusra-Front gesprochen habe und daraufhin unter Drohungen von deren Symphatisanten aufgefordert worden, dies zu unterlassen. Derartige Drohungen seien danach auch einmal in einem Lager auf dem Festland und - als der Beschwerdeführer später bei einem Freund in Athen gewohnt habe - außerhalb des Lagers erfolgt. Der Beschwerdeführer machte im Verlauf der Einvernahme unterschiedliche Angaben darüber, welchen der behaupteten Vorfälle er bei der Polizei im Lager gemeldet hätte.
Zur Situation in Greichenland brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Sicherheitlage sehr schlecht sei und es viele Obdachlose gebe.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz 2, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Griechnland einschließlich des Zuganges zu medizinischer Versorgung dar. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Schutzberechtigte
2017 erhielten in Griechenland bis Ende August 2017 5.461 Personen in erster Instanz internationalen Schutz, weitere 478 erhielten in erster Instanz subsidiären Schutz (HR 31.8.2017).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylwerberkarte mit dem Stempel "Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung infrage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Gemäß Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern. Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine Unterstützung für die Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind. Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern oder werden obdachlos. Die Gesetze sehen einen vollständigen und automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vor, ohne Verpflichtung zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis. Aber die Krise, hohe Arbeitslosenquoten und weitere Hindernisse stehen der Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt entgegen. Es gibt keine staatlich organisierten kostenlosen Sprachkurse für Schutzberechtigte. Nur ein paar NGOs unterhalten entsprechende Programme für Flüchtlinge und Immigranten. Kostenloser Zugang zu Krankenversorgung für Schutzberechtigte ist gesetzlich vorgesehen, allerdings erschweren die Auswirkungen der Finanzkrise auf das Gesundheitssystem und strukturelle Mängel (etwa an Kulturmediatoren und Übersetzern) auch für Schutzberechtigte den Zugang zu medizinischer Versorgung (AIDA 3.2017).
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine erneuerbare Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt, zu medizinischer Behandlung und ihre Kinder können zur Schule gehen. Jedoch stellt der griechische Staat keine Unterbringung zur Verfügung und gewährt auch keine Beihilfen, außer für Behinderte jeglicher Art (HR o.D.a).
Folgendes Diagramm der griechischen Asylbehörde veranschaulicht die Rechte anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Griechenland:
Bild kann nicht dargestellt werden
(HR 2.2017b)
Der rechtzeitige Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung wird von einigen NGOs als eines der größten Probleme für Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge in Griechenland betrachtet und stark in Zweifel gezogen. Dies betrifft besonders Personen, die eine orthopädische Operation, Rehabilitation oder Behandlung chronischer physischer oder psychischer Krankheiten benötigen (HRW 18.1.2017; vgl. AIDA 3.2017).Der rechtzeitige Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung wird von einigen NGOs als eines der größten Probleme für Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge in Griechenland betrachtet und stark in Zweifel gezogen. Dies betrifft besonders Personen, die eine orthopädische Operation, Rehabilitation oder Behandlung chronischer physischer oder psychischer Krankheiten benötigen (HRW 18.1.2017; vergleiche AIDA 3.2017).
Asylwerber und Asylberechtigte erhalten dieselbe Versorgung mit Medikamenten wie arbeitslose und nicht versicherte griechische Staatsangehörige. Die Ausstellung des Rezeptes erfolgt durch das Krankenhaus oder Ärzte. Anteilsmäßige Gebühren werden je nach Einkommen (20%, 10% oder 0%) verrechnet. Seit einigen Jahren gibt es in Griechenland zusätzlich zu den öffentlichen Apotheken sogenannte "Sozial-Apotheken", die hauptsächlich von Freiwilligen, pensionierten Apothekern oder Ärzten, NGOs usw. betrieben werden. Finanziert und ausgestattet werden diese durch Spenden von Firmen, Apotheken, Pharmafirmen und durch Rückgabe von nicht verbrauchten Medikamenten aus privatem Bestand (dies wird sogar im griechischen TV beworben). Bei diesen Sozial-Apotheken kann jegliche einkommenslose Person (Statement und Nachweis erforderlich) kostenfrei Medikamente erhalten. Die Ausgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten wird von einem Arzt überprüft (VB 20.7.2017).
UNHCR arbeitet daran den Zugang der Asylwerber und anerkannten Flüchtlinge zu medizinischer Versorgung zu verbessern und kooperiert hierzu mit staatlichen Stellen (UNHCR 10.2017).
Die derzeitigen Lebensbedingungen von Schutzberechtigten in Griechenland werden von NGOs sehr negativ gesehen, da nicht nur ein Mangel an Integrationsaussichten in die griechische Gesellschaft besteht, sondern oftmals unzureichende Lebensbedingungen, eine prekäre sozioökonomische Situation oder gar Probleme bei der grundlegenden Existenzsicherung bestehen. Finanzielle oder soziale Unterstützung oder gezielte Integrationsmaßnahmen fehlen. Es gibt keine speziell für sie gewidmeten Wohnprojekte. Viele Schutzberechtigte leben in verlassenen Häusern, in überfüllten Mietwohnungen, in Abbruchhäusern, leeren Fabrikhallen, bei Freunden oder auf der Straße. Andere bleiben für mehrere Monate nach ihrer Anerkennung in den Unterbringungslagern oder der UNHCR-Unterbringung oder gar in den Hotspots. Die meisten Schutzberechtigten in Griechenland sind arbeitslos, andere arbeiten für wenig Geld in der Schattenwirtschaft. Der gleichberechtigte Zugang zu sozialen Rechten wie für griechische Staatsangehörige ist in der Praxis durch verschiedene Faktoren erschwert (z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, mangelndes Wissen über Rechte von Schutzberechtigten, Mangel an Dokumenten bzw. Probleme beim Zugang zu diesen Dokumenten, Bürokratie, etc.). Viele sind über ihre Rechte und Pflichten nicht informiert. Beim Zugang zu Sozialleistungen und zum Gesundheits- und Bildungssystem bestehen ebenso faktische Einschränkungen (z.B. Sprachbarriere, Unwissenheit beim medizinischen Personal betreffend die Rechte von AW und ein generell unterfinanziertes Gesundheitssystem). Der allgemeine Mangel im System als Folge von erheblichen Einschnitten infolge der Wirtschaftskrise, tut ein Übriges. Im Jänner 2017 lag die Arbeitslosenquote in Griechenland bei 23,5%, bei den Personen unter 24 Jahren sogar bei 48%. Die genaue Zahl der momentan in Griechenland aufhältigen Schutzberechtigten Personen ist unbekannt. Es gibt Berichte über Schutzberechtigte, die aus anderen EU-Ländern nach Griechenland zurückgeschickt wurden und ohne jegliche Versorgung auf sich gestellt und obdachlos waren (PA/RSA 23.6.2017).
Im August haben NGOs gegenüber griechischen Behörden Fragen bezüglich Integrationsmaßnahmen aufgeworfen. Sie äußerten die Besorgnis über das Fehlen eines Unterbringungsprogramms für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Es wurde auch dazu aufgerufen den Zugang von Antragstellern zu Sozialversicherungsnummer, Steuernummer und Arbeitslosenkarten zu verbessern. Es wurde offiziell verlautbart, dass eine umfassende soziale Integrationspolitik für Flüchtlinge und Migranten zu den Prioritäten der Regierung für Ende 2017 gehört (UNHCR 8.2017; vgl. UNHCR 10.2017).Im August haben NGOs gegenüber griechischen Behörden Fragen bezüglich Integrationsmaßnahmen aufgeworfen. Sie äußerten die Besorgnis über das Fehlen eines Unterbringungsprogramms für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Es wurde auch dazu aufgerufen den Zugang von Antragstellern zu Sozialversicherungsnummer, Steuernummer und Arbeitslosenkarten zu verbessern. Es wurde offiziell verlautbart, dass eine umfassende soziale Integrationspolitik für Flüchtlinge und Migranten zu den Prioritäten der Regierung für Ende 2017 gehört (UNHCR 8.2017; vergleiche UNHCR 10.2017).
Quellen:
Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Griechenland anerkannter Flüchtling sei und kein Grund bestehe, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, dort einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt zu sein. Die Behörde stellte auch fest, dass der Beschwerdeführer nicht an schweren psychischen Störungen oder schweren oder ansteckende Krankheiten leide, zumal er keine Befunde über die in der Einvernahme behaupteten gesundheitlichen Beinträchtigungen vorgelegt habe.Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Griechenland anerkannter Flüchtling sei und kein Grund bestehe, anzunehmen, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, dort einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt zu sein. Die Behörde stellte auch fest, dass der Beschwerdeführer nicht an schweren psychischen Störungen oder schweren oder ansteckende Krankheiten leide, zumal er keine Befunde über die in der Einvernahme behaupteten gesundheitlichen Beinträchtigungen vorgelegt habe.
Die Behauptungen des Beschwerdeführers, in Griechenland von namentlich bezeichneten Symphatisanten der al-Nusra-Front bedroht worde zu sein, seien nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer grob widersprüchliche Angaben darüber getätigt habe, welchen Vorfall und welche konkrete Person er bei der Polizei angezeigt habe. Die behauptetermaßen befürchteten Übergriffe durch Private würden in Griechenland strafbare Handlungen darstellen und der Beschwerdeführer könne wirksamen Schuzt der griechischen Behörden in Anspruch nehmen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 seien nicht gegeben und es würden angesichts des Fehlens von intensiv ausgeprägten familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers im Inland (seine Schwester lebe mit ihrer eigenen Kernfamilie und es bestehe angesichts der langen Trennung und des Fehlens eines gemeinsamen Haushalts oder eines etwaigen Abhängigkeitsverhältnisses keine intensive Nahebeziehung) und der kurzen Dauer des Aufenthaltes keine Hinderungsgründe gegen die Anordnung der Außerlandesbringung vorliegen.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 seien nicht gegeben und es würden angesichts des Fehlens von intensiv ausgeprägten familiären Anknüpf