TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/4 W168 2195449-1

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Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8 Abs1
EMRK Art.8 Abs2
FPG §61
VwGVG §24 Abs4

Spruch

W168 2195449-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Syrien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2018, FZ: 1172900707 / 171245084 (EAST - Ost) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 06.11.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab hierbei die erstgenannten oben angeführten Personalien an.

Eine durchgeführte EURODAC - Abfrage ergab das Vorliegen einer Asylantragstellung in Griechenland mit Datum 02.06.2016. Befragt zum Reiseweg führte der BF zusammenfassend aus, dass er bereits 2013 seine Heimat verlassen hätte. Er wäre aus seiner Heimat kommend in Folge über die Türkei nach Griechenland gereist. In Griechenland hätte er um Asyl ansuchen müssen, bzw. hätte er das nicht frei entscheiden können. Sein Asylantrag wäre abgelehnt worden und er wäre des Landes verwiesen worden. In Griechenland hätte er sich für rund sieben Monate im Zeitraum von 03.04.2016 bis zum 03.11.2016 aufgehalten. In Griechenland wäre er schlecht behandelt worden. Sein Zielland wäre Österreich gewesen. Seine Eltern würden sich hier befinden, bzw. wolle er nunmehr in Österreich bleiben weil seine Familie hier leben würde.

Aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers bzw. der Angaben des Beschwerdeführers richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) ein Informationsersuchen gem. Art. 34 Dublin III VO an Griechenland.

Mit Schreiben vom 06.12.2017 teilte Griechenland dem BFA mit, dass dem BF am 14.12.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist und diesem ein gültiger Aufenthaltstitel, bzw. ein bis zum 21.09.2022 gültiges Reisedokument ausgestellt worden ist.

Bei der Befragung durch das BFA am 28.02.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leide. Er hätte jedoch Rückenschmerzen. Zu etwaigen verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet befragt, führte der BF aus, dass sich in Österreich seine Eltern und Geschwister befinden würden. Der Vater würde sich bereits seit dem 29.12.2014 in Österreich aufhalten, die Mutter und die Geschwister seit dem 13.03.2017. Der Vater würde alleine und die Mutter mit den Geschwistern in einer staatlichen Unterkunft wohnen. Er hätte eine ausgezeichnete Beziehung zu allen Familienmitgliedern. Er wäre rund sieben Monate von seinen Familienmitgliedern getrennt gewesen. Er selbst würde in Traiskirchen leben. In Österreich besuche er einen Deutschkurs. Die seitens des BFA angenommene Zuständigkeit Griechenlands zur Kenntnis gebracht, führte der BF aus, dass er nicht nach Griechenland zurückwolle. Die Familie würde sich in Österreich aufhalten. Er wäre von diesen in Griechenland getrennt worden. Die Familie hätte nach Österreich kommen wollen. Er hätte jedoch in Griechenland einen Asylantrag stellen müssen, ansonsten ihm mitgeteilt worden wäre, dass er zurückgeschickt werde. In sämtlichen Einvernahmen in Griechenland hätte er ausgeführt, dass er dort nicht bleiben wolle, sondern nach Österreich gehen wolle. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde er befürchten in die Türkei abgeschoben zu werden. Es gäbe auch keine Sicherheit, bzw. würde er eine Geldstrafe bei einer Rückkehr nach Griechenland erhalten. Auch gäbe es in Griechenland ein Gesetz, dass Personen die in Griechenland Asyl erhalten und in Folge Griechenland verlassen würden eine Gefängnis- bzw. Geldstrafe erhalten würden. Zusätzlich würden diese Flüchtlinge aus Griechenland abgeschoben werden. Auf dem Vorhalt, dass sich dieserart nicht aus den vorliegenden Länderinformationen des BFA ergeben würde, antwortete der BF, dass ihm das Freunde mitgeteilt hätten. Darauf hingewiesen, dass der BF während der Erstbefragung angegeben hätte, dass er in Griechenland keinen Schutz erhalten hätte, antwortete dieser, dass dies nicht stimmen würde. Er wäre erst in Griechenland von seiner Familie getrennt worden. Als sie in der Türkei zusammengewohnt hätten, hätte er für die Familie gesorgt. Er wolle nunmehr mit seiner Familie weiter in Österreich leben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Griechenland wurden in dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Schutzberechtigte in Griechenland

2016 erhielten in Griechenland 7.567 Personen in erster Instanz internationalen Schutz, weitere 1.171 erhielten in erster Instanz subsidiären Schutz. Neben Schutz vor Außerlandesbringung genießen diese eine Reihe von Rechten, wie das Recht auf Arbeit, Bildung, Krankenversorgung und soziale Sicherheit (HR 2.2017a).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die

Asylwerberkarte mit dem Stempel "Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung infrage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Gemäß Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die

Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern.

Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine Unterstützung für die Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich

für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind. Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern oder werden obdachlos.

Die Gesetze sehen einen vollständigen und automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vor, ohne Verpflichtung zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis. Aber die Krise, hohe Arbeitslosenquoten und weitere Hindernisse stehen der Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt entgegen. Es gibt keine staatlich organisierten kostenlosen Sprachkurse für Schutzberechtigte. Nur ein paar NGOs unterhalten entsprechende Programme für Flüchtlinge und Immigranten. Kostenloser Zugang zu Krankenversorgung für Schutzberechtigte ist gesetzlich vorgesehen,

allerdings erschweren die Auswirkungen der Finanzkrise auf das Gesundheitssystem und strukturelle Mängel (etwa an Kulturmediatoren und Übersetzern) auch für Schutzberechtigte den Zugang zu medizinischer Versorgung (AIDA 3.2017). (Siehe dazu sinngemäß Kap. 6.2. Medizinische Versorgung)

Anerkannte Flüchtlinge haben Anspruch auf Unterbringung in öffentlichen Wohnungen, aber fast alle einschlägigen Programme wurden aufgrund von Sparmaßnahmen eingestellt (USDOS 3.3.2017).

UNHCR fordert eine bessere Förderung der Integration von Flüchtlingen. Die verstärkte Nutzung von finanzieller Unterstützung mittels Geldkarte (wie weiter oben beschrieben, Anm.) wird hierfür als nützliches Instrument betrachtet (UNHCR 27.3.2017).

Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (3.2017): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and

Exiles: Country Report Greece,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2016update.pdf, Zugriff 4.4.2017 - AIDA - Asylum Information Database (30.3.2017):

ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Refugee rights subsiding? Europe's two-tier protection regime and its effect on the rights of beneficiaries,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_refugee_rights_subsiding.pdf, Zugriff 4.4.2017 - EK - Europäische Kommission (o.D.): Europäische Webseite für Integration. Länderinformationsblatt Griechenland, https://ec.europa.eu/migrant-integration/country/griechenland, Zugriff 5.8.2016

- GOV - Government of Greece (Ministry of Foreign Affairs): National report submitted in accordance with paragraph 5 of the annex to Human Rights Council resolution 16/21; Greece, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1462888985_g1603255.pdf, Zugriff 5.8.2016 - HR - Hellenic Republic (2.2017a): NEWS BULLETIN February 2017, per E-Mail - HR - Hellenic Republic (2.2017b): Rights of Beneficiaries of International Protection, http://asylo.gov.gr/en/wp-content/uploads/2017/02/Rights-of-beneficiaries-of-international-protection2.2017.jpg, Zugriff 4.4.2017 - UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (12.2014): Greece as a Country of Asylum. Observations on the Current Situation of Asylum in Greece, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1422964210_54cb3af34.pdf, Zugriff 5.8.2016 - UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (6.4.2015): "Greece as a Country of Asylum". UNHCR's Recommendations,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1429004678_5524e72b4.pdf, Zugriff 5.8.2016 - UNHRC - UN Human Rights Council (4.5.2016):

Report of the Special Rapporteur on contemporary forms of racism, racial discrimination, xenophobia and related intolerance on his mission to Greece,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1465309013_g1609134.pdf, Zugriff 5.8.2016 - USDOS - US Department of State (3.3.2017):

Country Report on Human Rights Practices 2016 - Greece, https://www.ecoi.net/local_link/337148/479912_de.html, Zugriff 22.3.2017"

Beweiswürdigend wurde insbesondere hervorgehoben, dass sich keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. Aus der Aktenlage stehe fest, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in Griechenland Schutz vor einer Außerlandesbringung genieße und dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger habe. Bei einer Überstellung nach Griechenland sei der Beschwerdeführer keiner dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. In Österreich würde sich die Familie des Beschwerdeführers aufhalten. Mit dieser hätte im Bundesgebiet nie ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Eine besondere Integrationsverfestigung habe insbesondere auch aufgrund der Kürze des Aufenthaltes nicht stattgefunden, bzw. wäre nicht dargelegt worden, dass besonders gewichtige Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich bestehen würden. Die Anordnung zur Außerlandesbringung würde nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führen. In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der GFK und Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es hätten sich aus der Aktenlage keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 57 AsylG 2005 für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ergeben.

Gegen den zitierten Bescheid erhob der binnen offener Frist die vorliegende Beschwerde, verbunden mit den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, auf Behebung der angefochtenen Entscheidung, auf Feststellung der Nichtzulässigkeit der Zurückweisung des Antrages gem. §4 AsylG, der Aufforderung sich nach Griechenland zurück zu begeben, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Anordnung zur Außerlandesbringung und der Zulässigkaiserklärung der Abschiebung nach Griechenland. Ergänzend wurden die Anträge gestellt die Sache nochmals zur neuerlichen Bearbeitung an das Bundesamt zurückzuverweisen, ein inhaltliches Asylverfahren durchzuführen und dem BF Asyl bzw. in eventu subsidiären Schutz zu gewähren. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und ebenso rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung sei. Die Familie des BF würde sich in Österreich aufhalten und die Familie des BF wäre in Österreich zusammengeführt worden. Die Motivation des BF einen Asylantrag zu stellen wäre somit moralisch und rechtlich gerechtfertigt. Die Dublin VO hätte festgelegt, dass Familienbande unabhängig von einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu berücksichtigen wären. Der BF wäre seinen sich in Österreich aufhältigen Eltern Zeitlebens sehr nahegestanden und hätte mit diesen sein Leben gemeinsam verbracht. Es wäre kein Grund ersichtlich, warum nicht vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen wäre. Auch würden sich in Österreich Verwandte aufhalten, die die Integration des BF in Österreich fördern würden. Es wäre eine Einzelprüfung vorzunehmen gewesen. Diesbezüglich läge ein Mangel der Beweiswürdigung vor. Österreich hätte ins inhaltliche Asylverfahren einsteigen müssen. Auch würde eine inhaltlich falsche Entscheidung vorliegen, da Österreich keine zurückweisende Entscheidung gem. §4 AsylG im gegenständlichen Verfahren hätte treffen dürfen. Es wären im Verfahren besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, die für eine reale Gefährdung von Grundrechten durch eine Abschiebung sprechen würden. Griechenland könne für Flüchtlinge nicht sorgen auch wenn ein Schutz zuerkannt worden wäre. Der EGMR hätte sich wiederholt dagegen ausgesprochen Schutzsuchende nach Griechenland abzuschieben.

Mit Datum 23.05.2018 langte eine Vorfallsmeldung beim BVwG ein.

Mit Datum 17.06.2018 wurde die Vollmachtsauflösung des ausgewiesenen Vertreters an das BVwG übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 06.11.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Durch Konsultation der griechischen Behörden wurde in Erfahrung gebracht, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status eines Flüchtlings zuerkannt worden ist.

Zur Lage in Griechenland schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides des BFA an. Der Beschwerdeführer hat in Griechenland nach den Länderfeststellungen als Asylberechtigter Anspruch auf dieselben limitierten sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsangehörige. Es ist ihm als gesunden und arbeitsfähigen Mann möglich und zumutbar, seine Bedürfnisse auch in Griechenland durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zur Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen akuten oder gravierend schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Glaubhafte Gründe die für eine aktuelle, konkrete und unmittelbare Bedrohung des Beschwerdeführers in Griechenland sprechen wurden nicht vorgebracht. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland stellt keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.

Die Eltern als auch die Geschister des BF befinden sich als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Der volljährige Beschwerdeführer lebte seinen eigenen Angaben nach bereits vor der Antragstellung in Österreich für 7 Monate von diesen Familienangehörigen getrennt in Griechenland. In Österreich bestand mit den Familienangehörigen nie ein gemeinsamer Haushalt. Das Vorliegen eines besonderen Nähe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses von seinen sich in Österreich befindlichen Angehörigen wurde nachvollziehbar begründet nicht dargelegt. Sonstige relevante familiäre, private oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.

Das BFA hat dem BF im gegenständlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit und Zeit eingeräumt sämtliche relevanten Ausführungen zu erstatten. Das BFA hat ergänzend auch die familäre Situation ermittelt und hat dem BF Gelegenheit geboten auch hierzu Stellung zu nehmen. Die relevanten Länderfeststellungen wurden dem BF übermittelt und vorgehaltenen und dieser hat ausreichend Zeit gehabt sich hierzu zu äußern, bzw. hat dieser betreffend der Lage in Griechenland nie konkrete, gegen die Länderfeststellungen sprechende Ausführungen substantiell erstattet. Das BFA hat somit insgesamt ein rechtskonformes und ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, dem vorliegenden EURODAC-Treffer, sowie dem Antwortschreiben der griechischen Asyl Behörde. Diese wurden von der beschwerdeführenden Partei substantiiert nicht bestritten.

Die Feststellung der insgesamt unbedenklichen Gesamtsituation im zuständigen Mitgliedstaat für anerkannte Flüchtlinge ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Gesundheits- und Sozialversorgungen, sowie sonstigen Versorgungsleistungen in Griechenland auch Feststellungen zur Rechtslage bezüglich Unterbringung und Integrationsmaßnahmen von Personen mit Schutzstatus getroffen. Der BF ist ein in Griechenland anerkannter Flüchtling und ist im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels bis zum 21.09.2022. Betreffend der Vermutungen des BF, dass dieser aufgrund seines Verlassens von Griechenland gefährdet sein könnte bei einer Rücküberstellung nach Griechenland unmittelbar in einen anderen Staat abgeschoben zu werden kann, ist festzuhalten, dass diese aufgrund der vorliegenden Länderinformationen nicht nachvollzogen werden können. Das Vorliegen einer unmittelbaren und konkreten Bedrohung des Beschwerdeführers in Griechenland wurde von diesem somit glaubhaft, nachvollziehbar und konkret nicht dargelegt.

Die Feststellungen über den unbedenklichen Gesundheitszustand des Beschwerdefürhers ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei. Diesbezüglich wurde das Vorliegen von akuten bzw. schwerwiegenden Erkrankungen seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt. Es wurde somit kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die Feststellungen hinsichtlich der privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben aus den eigenen Angaben des BF. Bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich seine Familie in Österreich befinde und der deshalb in Österreich bleiben wolle, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass es sich bei dem Beschwerdefürher um einen volljährigen, nunmehr 21 Jahre alten Mann handelt. Dieser war seinen eigenen Angaben zufolge bereits seit mindestens 7 Monaten vor seiner Antragstellung in Österreich von den Familienangehörigen getrennt. In Österreich bestand nie ein gemeinsames Familienleben. Dass der BF mit seinen Geschwistern als auch seinen Eltern durch ein exzeptionelles Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnis verbrunden wäre, wurde von diesem insgesamt nachvollziehbar und detailliert begründet nicht dargelegt. Dem BF steht es als anerkannter Flüchtling frei nach fremdenrechtlichen Regeln legal seinen Aufenthalt in Österreich anzustreben. Insgesamt ist festzuhalten, dass aufgrund sämtlicher Ausführungen des BF nicht angenommen werden kann, dass in Bezug auf die sich in Österreich befindlichen Familienangehörigen ein rechtlich zu berücksichtigendes besonderes Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Eine Überstellung des BF nach Giechenland stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.

Die Feststellung, dass das BFA ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt hat, ergibt sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

...

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

..."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 40/2014 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

3.2. Zur Frage der Unzulässigkeit der gegenständlichen Asylanträge ist auszuführen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat.

Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem - sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes - negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt - insbesondere aus dem Antwortschreiben der griechischen Dublinbehörde- ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland bereits der Asylstatus zuerkannt worden ist. Da der Flüchtlingsstatus feststeht, kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.

3.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Die Ausführungen des Beschwerdeführers während der Einvernahme vor dem BFA, als auch die Beschwerdeausführungen sind letztlich nicht geeignet, eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen zu lassen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von anerkannten Flüchtlingen die nach Griechenland überstellt werden keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt.

Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Griechenland insbesondere auch die Unterstützung anerkannten Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu diesem Mitgliedsstaat kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Griechenland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.

Da das griechische Sozialsystem nach den Feststellungen mit der Gewährung des Schutzstatus auch den Zugang zum Arbeitsmarkt einräumt, liegt die Sicherung der Versorgung, als auch der Aufbringung der notwendigen Mittel um Verwandtenbesuche in anderen Ländern vorzunehmen zunächst in der Verantwortung des Beschwerdeführers selbst. Den vorliegenden Länderinformationen ist jedenfalls zu entnehmen, dass die Gewährung von ausreichenden Versorgungsleistungen jedenfalls auch für Personen gewährt wird, denen bereits ein Schutzstatus zuerkannt worden ist. Somit kann nicht erkannt werden, dass die generelle Aufnahmesituation in Griechenland ein Hindernis für die Überstellung von anerkannten Flüchtlingen bilden würde.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im vorliegenden Fall stellt die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK der beschwerdeführenden Partei dar, da dieser trotz des Aufenthaltes seiner Familienangehörigen in Österreich keine rechtlich diesbezüglich beachtlichen bzw. relevanten familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hat. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen gesunden Mann der bereits viele Monate alleine in einem anderen Staat als seine Familie gelebt hat. In Österreich bestand niemals ein gemeinsames Familienleben. Das Vorliegen eines exzeptionellen Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses des Beschwerdeführers von seinen übrigen Familienangehörigen wurde durch den BF begründet glaubhaft und detailliert nicht dargelegt. Die durch die Anordnung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgenden Eingriff in das Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteressen am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.

Die Beschwerde moniert zwar einen drohenden Eingriff in Art. 8 EMRK, bleibt aber schuldig darzulegen, worin das zu beachtende exzeptionelle Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich bestehen soll.

Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf die angegebenen gesetzlichen Bestimmungen und diese verfolgen Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens, sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes.

Es bleibt ferner zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

In diesem Sinn ordnet auch § 9 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 an:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafürsprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f):

die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten;

die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit;

die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat;

die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde;

die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben;

die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte;

das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten;

die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat.

Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählt:

"(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Im vorliegenden Fall ergibt die durchgeführte Interessenabwägung, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).

Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung.

Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). Da es sich im vorliegenden Fall zudem um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme innerhalb der Union handelt, besteht auch durchaus die rechtliche und faktische Möglichkeit von regelmäßigen Besuchen im zuständigen Mitgliedstaat.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der beschwerdeführenden Partei innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich rund 500.000 Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.

Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).

Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer.

3.4. Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung eines Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde seitens des BFA nachweislich überprüft und zu Recht wurde aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen ein hierauf basierender Aufenthaltstitel nicht zuerkannt.

3.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer weiter zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

3.6 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Abschiebung, Asylgewährung, Außerlandesbringung, Bürgerkrieg,
Erwerbstätigkeit, Familienleben, Familienzusammenführung,
Flüchtlingseigenschaft, gemeinsamer Haushalt, Gesamtbetrachtung,
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, Privat- und
Familienleben, Privatleben, Rechtskraft der Entscheidung,
Überstellung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W168.2195449.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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