TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/4 W168 2195449-1

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Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8 Abs1
EMRK Art.8 Abs2
FPG §61
VwGVG §24 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W168 2195449-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA: Syrien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2018, FZ: 1172900707 / 171245084 (EAST - Ost) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Syrien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2018, FZ: 1172900707 / 171245084 (EAST - Ost) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 06.11.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab hierbei die erstgenannten oben angeführten Personalien an.

Eine durchgeführte EURODAC - Abfrage ergab das Vorliegen einer Asylantragstellung in Griechenland mit Datum 02.06.2016. Befragt zum Reiseweg führte der BF zusammenfassend aus, dass er bereits 2013 seine Heimat verlassen hätte. Er wäre aus seiner Heimat kommend in Folge über die Türkei nach Griechenland gereist. In Griechenland hätte er um Asyl ansuchen müssen, bzw. hätte er das nicht frei entscheiden können. Sein Asylantrag wäre abgelehnt worden und er wäre des Landes verwiesen worden. In Griechenland hätte er sich für rund sieben Monate im Zeitraum von 03.04.2016 bis zum 03.11.2016 aufgehalten. In Griechenland wäre er schlecht behandelt worden. Sein Zielland wäre Österreich gewesen. Seine Eltern würden sich hier befinden, bzw. wolle er nunmehr in Österreich bleiben weil seine Familie hier leben würde.

Aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers bzw. der Angaben des Beschwerdeführers richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) ein Informationsersuchen gem. Art. 34 Dublin III VO an Griechenland.Aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers bzw. der Angaben des Beschwerdeführers richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) ein Informationsersuchen gem. Artikel 34, Dublin römisch drei VO an Griechenland.

Mit Schreiben vom 06.12.2017 teilte Griechenland dem BFA mit, dass dem BF am 14.12.2016 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist und diesem ein gültiger Aufenthaltstitel, bzw. ein bis zum 21.09.2022 gültiges Reisedokument ausgestellt worden ist.

Bei der Befragung durch das BFA am 28.02.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leide. Er hätte jedoch Rückenschmerzen. Zu etwaigen verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet befragt, führte der BF aus, dass sich in Österreich seine Eltern und Geschwister befinden würden. Der Vater würde sich bereits seit dem 29.12.2014 in Österreich aufhalten, die Mutter und die Geschwister seit dem 13.03.2017. Der Vater würde alleine und die Mutter mit den Geschwistern in einer staatlichen Unterkunft wohnen. Er hätte eine ausgezeichnete Beziehung zu allen Familienmitgliedern. Er wäre rund sieben Monate von seinen Familienmitgliedern getrennt gewesen. Er selbst würde in Traiskirchen leben. In Österreich besuche er einen Deutschkurs. Die seitens des BFA angenommene Zuständigkeit Griechenlands zur Kenntnis gebracht, führte der BF aus, dass er nicht nach Griechenland zurückwolle. Die Familie würde sich in Österreich aufhalten. Er wäre von diesen in Griechenland getrennt worden. Die Familie hätte nach Österreich kommen wollen. Er hätte jedoch in Griechenland einen Asylantrag stellen müssen, ansonsten ihm mitgeteilt worden wäre, dass er zurückgeschickt werde. In sämtlichen Einvernahmen in Griechenland hätte er ausgeführt, dass er dort nicht bleiben wolle, sondern nach Österreich gehen wolle. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde er befürchten in die Türkei abgeschoben zu werden. Es gäbe auch keine Sicherheit, bzw. würde er eine Geldstrafe bei einer Rückkehr nach Griechenland erhalten. Auch gäbe es in Griechenland ein Gesetz, dass Personen die in Griechenland Asyl erhalten und in Folge Griechenland verlassen würden eine Gefängnis- bzw. Geldstrafe erhalten würden. Zusätzlich würden diese Flüchtlinge aus Griechenland abgeschoben werden. Auf dem Vorhalt, dass sich dieserart nicht aus den vorliegenden Länderinformationen des BFA ergeben würde, antwortete der BF, dass ihm das Freunde mitgeteilt hätten. Darauf hingewiesen, dass der BF während der Erstbefragung angegeben hätte, dass er in Griechenland keinen Schutz erhalten hätte, antwortete dieser, dass dies nicht stimmen würde. Er wäre erst in Griechenland von seiner Familie getrennt worden. Als sie in der Türkei zusammengewohnt hätten, hätte er für die Familie gesorgt. Er wolle nunmehr mit seiner Familie weiter in Österreich leben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz 2, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Griechenland wurden in dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Schutzberechtigte in Griechenland

2016 erhielten in Griechenland 7.567 Personen in erster Instanz internationalen Schutz, weitere 1.171 erhielten in erster Instanz subsidiären Schutz. Neben Schutz vor Außerlandesbringung genießen diese eine Reihe von Rechten, wie das Recht auf Arbeit, Bildung, Krankenversorgung und soziale Sicherheit (HR 2.2017a).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die

Asylwerberkarte mit dem Stempel "Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung infrage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Gemäß Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die

Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern.

Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine Unterstützung für die Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich

für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind. Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern oder werden obdachlos.

Die Gesetze sehen einen vollständigen und automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vor, ohne Verpflichtung zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis. Aber die Krise, hohe Arbeitslosenquoten und weitere Hindernisse stehen der Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt entgegen. Es gibt keine staatlich organisierten kostenlosen Sprachkurse für Schutzberechtigte. Nur ein paar NGOs unterhalten entsprechende Programme für Flüchtlinge und Immigranten. Kostenloser Zugang zu Krankenversorgung für Schutzberechtigte ist gesetzlich vorgesehen,

allerdings erschweren die Auswirkungen der Finanzkrise auf das Gesundheitssystem und strukturelle Mängel (etwa an Kulturmediatoren und Übersetzern) auch für Schutzberechtigte den Zugang zu medizinischer Versorgung (AIDA 3.2017). (Siehe dazu sinngemäß Kap. 6.2. Medizinische Versorgung)

Anerkannte Flüchtlinge haben Anspruch auf Unterbringung in öffentlichen Wohnungen, aber fast alle einschlägigen Programme wurden aufgrund von Sparmaßnahmen eingestellt (USDOS 3.3.2017).

UNHCR fordert eine bessere Förderung der Integration von Flüchtlingen. Die verstärkte Nutzung von finanzieller Unterstützung mittels Geldkarte (wie weiter oben beschrieben, Anm.) wird hierfür als nützliches Instrument betrachtet (UNHCR 27.3.2017).UNHCR fordert eine bessere Förderung der Integration von Flüchtlingen. Die verstärkte Nutzung von finanzieller Unterstützung mittels Geldkarte (wie weiter oben beschrieben, Anmerkung wird hierfür als nützliches Instrument betrachtet (UNHCR 27.3.2017).

Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (3.2017): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and

Exiles: Country Report Greece,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2016update.pdf, Zugriff 4.4.2017 - AIDA - Asylum Information Database (30.3.2017):

ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Refugee rights subsiding? Europe's two-tier protection regime and its effect on the rights of beneficiaries,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/shadow-reports/aida_refugee_rights_subsiding.pdf, Zugriff 4.4.2017 - EK - Europäische Kommission (o.D.): Europäische Webseite für Integration. Länderinformationsblatt Griechenland, https://ec.europa.eu/migrant-integration/country/griechenland, Zugriff 5.8.2016

- GOV - Government of Greece (Ministry of Foreign Affairs): National report submitted in accordance with paragraph 5 of the annex to Human Rights Council resolution 16/21; Greece, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1462888985_g1603255.pdf, Zugriff 5.8.2016 - HR - Hellenic Republic (2.2017a): NEWS BULLETIN February 2017, per E-Mail - HR - Hellenic Republic (2.2017b): Rights of Beneficiaries of International Protection, http://asylo.gov.gr/en/wp-content/uploads/2017/02/Rights-of-beneficiaries-of-international-protection2.2017.jpg, Zugriff 4.4.2017 - UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (12.2014): Greece as a Country of Asylum. Observations on the Current Situation of Asylum in Greece, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1422964210_54cb3af34.pdf, Zugriff 5.8.2016 - UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (6.4.2015): "Greece as a Country of Asylum". UNHCR's Recommendations,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1429004678_5524e72b4.pdf, Zugriff 5.8.2016 - UNHRC - UN Human Rights Council (4.5.2016):

Report of the Special Rapporteur on contemporary forms of racism, racial discrimination, xenophobia and related intolerance on his mission to Greece,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1465309013_g1609134.pdf, Zugriff 5.8.2016 - USDOS - US Department of State (3.3.2017):

Country Report on Human Rights Practices 2016 - Greece, https://www.ecoi.net/local_link/337148/479912_de.html, Zugriff 22.3.2017"

Beweiswürdigend wurde insbesondere hervorgehoben, dass sich keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. Aus der Aktenlage stehe fest, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in Griechenland Schutz vor einer Außerlandesbringung genieße und dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger habe. Bei einer Überstellung nach Griechenland sei der Beschwerdeführer keiner dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. In Österreich würde sich die Familie des Beschwerdeführers aufhalten. Mit dieser hätte im Bundesgebiet nie ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Eine besondere Integrationsverfestigung habe insbesondere auch aufgrund der Kürze des Aufenthaltes nicht stattgefunden, bzw. wäre nicht dargelegt worden, dass besonders gewichtige Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich bestehen würden. Die Anordnung zur Außerlandesbringung würde nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führen. In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der GFK und Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es hätten sich aus der Aktenlage keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 57 AsylG 2005 für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ergeben.Beweiswürdigend wurde insbesondere hervorgehoben, dass sich keine Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. Aus der Aktenlage stehe fest, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in Griechenland Schutz vor einer Außerlandesbringung genieße und dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger habe. Bei einer Überstellung nach Griechenland sei der Beschwerdeführer keiner dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt. In Österreich würde sich die Familie des Beschwerdeführers aufhalten. Mit dieser hätte im Bundesgebiet nie ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Eine besondere Integrationsverfestigung habe insbesondere auch aufgrund der Kürze des Aufenthaltes nicht stattgefunden, bzw. wäre nicht dargelegt worden, dass besonders gewichtige Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich bestehen würden. Die Anordnung zur Außerlandesbringung würde nicht zu einer relevanten Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC führen. In der rechtlichen Beurteilung wurde festgehalten, es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der GFK und Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es hätten sich aus der Aktenlage keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ergeben.

Gegen den zitierten Bescheid erhob der binnen offener Frist die vorliegende Beschwerde, verbunden mit den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, auf Behebung der angefochtenen Entscheidung, auf Feststellung der Nichtzulässigkeit der Zurückweisung des Antrages gem. §4 AsylG, der Aufforderung sich nach Griechenland zurück zu begeben, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, der Anordnung zur Außerlandesbringung und der Zulässigkaiserklärung der Abschiebung nach Griechenland. Ergänzend wurden die Anträge gestellt die Sache nochmals zur neuerlichen Bearbeitung an das Bundesamt zurückzuverweisen, ein inhaltliches Asylverfahren durchzuführen und dem BF Asyl bzw. in eventu subsidiären Schutz zu gewähren. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und ebenso rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung sei. Die Familie des BF würde sich in Österreich aufhalten und die Familie des BF wäre in Österreich zusammengeführt worden. Die Motivation des BF einen Asylantrag zu stellen wäre somit moralisch und rechtlich gerechtfertigt. Die Dublin VO hätte festgelegt, dass Familienbande unabhängig von einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu berücksichtigen wären. Der BF wäre seinen sich in Österreich aufhältigen Eltern Zeitlebens sehr nahegestanden und hätte mit diesen sein Leben gemeinsam verbracht. Es wäre kein Grund ersichtlich, warum nicht vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen wäre. Auch würden sich in Österreich Verwandte aufhalten, die die Integration des BF in Österreich fördern würden. Es wäre eine Einzelprüfung vorzunehmen gewesen. Diesbezüglich läge ein Mangel der Beweiswürdigung vor. Österreich hätte ins inhaltliche Asylverfahren einsteigen müssen. Auch würde eine inhaltlich falsche Entscheidung vorliegen, da Österreich keine zurückweisende Entscheidung gem. §4 AsylG im gegenständlichen Verfahren hätte treffen dürfen. Es wären im Verfahren besondere Gründe glaubhaft gemacht worden, die für eine reale Gefährdung von Grundrechten durch eine Abschiebung sprechen würden. Griechenland könne für Flüchtlinge nicht sorgen auch wenn ein Schutz zuerkannt worden wäre. Der EGMR hätte sich wiederholt dagegen ausgesprochen Schutzsuchende nach Griechenland abzuschieben.

Mit Datum 23.05.2018 langte eine Vorfallsmeldung beim BVwG ein.

Mit Datum 17.06.2018 wurde die Vollmachtsauflösung des ausgewiesenen Vertreters an das BVwG übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 06.11.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Durch Konsultation der griechischen Behörden wurde in Erfahrung gebracht, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status eines Flüchtlings zuerkannt worden ist.

Zur Lage in Griechenland schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides des BFA an. Der Beschwerdeführer hat in Griechenland nach den Länderfeststellungen als Asylberechtigter Anspruch auf dieselben limitierten sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsangehörige. Es ist ihm als gesunden und arbeitsfähigen Mann möglich und zumutbar, seine Bedürfnisse auch in Griechenland durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen zur Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen akuten oder gravierend schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Glaubhafte Gründe die für eine aktuelle, konkrete und unmittelbare Bedrohung des Beschwerdeführers in Griechenland sprechen wurden nicht vorgebracht. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland stellt keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.Glaubhafte Gründe die für eine aktuelle, konkrete und unmittelbare Bedrohung des Beschwerdeführers in Griechenland sprechen wurden nicht vorgebracht. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland stellt keinen unzulässigen Eingriff in durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar.

Die Eltern als auch die Geschister des BF befinden sich als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Der volljährige Beschwerdeführer lebte seinen eigenen Angaben nach bereits vor der Antragstellung in Österreich für 7 Monate von diesen Familienangehörigen getrennt in Griechenland. In Österreich bestand mit den Familienangehörigen nie ein gemeinsamer Haushalt. Das Vorliegen eines besonderen Nähe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses von seinen sich in Österreich befindlichen Angehörigen wurde nachvollziehbar begründet nicht dargelegt. Sonstige relevante familiäre, private oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.Die Eltern als auch die Geschister des BF befinden sich als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Der volljährige Beschwerdeführer lebte seinen eigenen Angaben nach bereits vor der Antragstellung in Österreich für 7 Monate von diesen Familienangehörigen getrennt in Griechenland. In Österreich bestand mit den Familienangehörigen nie ein gemeinsamer Haushalt. Das Vorliegen eines besonderen Nähe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses von seinen sich in Österreich befindlichen Angehörigen wurde nachvollziehbar begründet nicht dargelegt. Sonstige relevante familiäre, private oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar.

Das BFA hat dem BF im gegenständlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit und Zeit eingeräumt sämtliche relevanten Ausführungen zu erstatten. Das BFA hat ergänzend auch die familäre Situation ermittelt und hat dem BF Gelegenheit geboten auch hierzu Stellung zu nehmen. Die relevanten Länderfeststellungen wurden dem BF übermittelt und vorgehaltenen und dieser hat ausreichend Zeit gehabt sich hierzu zu äußern, bzw. hat dieser betreffend der Lage in Griechenland nie konkrete, gegen die Länderfeststellungen sprechende Ausführungen substantiell erstattet. Das BFA hat somit insgesamt ein rechtskonformes und ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, dem vorliegenden EURODAC-Treffer, sowie dem Antwortschreiben der griechischen Asyl Behörde. Diese wurden von der beschwerdeführenden Partei substantiiert nicht bestritten.

Die Feststellung der insgesamt unbedenklichen Gesamtsituation im zuständigen Mitgliedstaat für anerkannte Flüchtlinge ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Gesundheits- und Sozialversorgungen, sowie sonstigen Versorgungsleistungen in Griechenland auch Feststellungen zur Rechtslage bezüglich Unterbringung und Integrationsmaßnahmen von Personen mit Schutzstatus getroffen. Der BF ist ein in Griechenland anerkannter Flüchtling und ist im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels bis zum 21.09.2022. Betreffend der Vermutungen des BF, dass diese

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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