TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/9 W211 2170190-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2018
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Entscheidungsdatum

09.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §6
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W211 2170190-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG

der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Äthiopiens, stellte am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, aus XXXX zu stammen und Kundebetreuer bei der XXXX zu sein. Sie sei legal mit einem Visum eingereist. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, Mitglied der "Ginbot 7" zu sein und auch einer Oppositionspartei in Äthiopien anzugehören. Sie habe von einer Quelle erfahren, dass es besser sei, nicht mehr nach Hause zurückzukehren. Viele Mitglieder von Oppositionsparteien seien festgenommen und gefoltert worden.

3. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX 2017 gab die beschwerdeführende Partei soweit wesentlich weiter an, zwischen 2008 und 2015 bei den XXXX gearbeitet zu haben. Sie habe in Österreich ein Parteimitglied treffen wollen und habe Probleme in Äthiopien, weil sie seit Jänner 2011 ein Mitglied der Ginbot 7 und seit Dezember 2014 der "Blue Party" sei. 2014 sei sie verhaftet, verhört und geschlagen worden.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Ziffer 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Äthiopien ist gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahme stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei Mitglied der Ginbot 7 und von ihrer Familie informiert worden sei, dass die Behörden wegen dieser Mitgliedschaft nach ihr suchen würden. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen könne nicht festgestellt werden, jedoch, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in ihrem Recht auf Leben gefährdet bzw. der realen Gefahr von Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Es bestehe der Ausschlussgrund, dass die beschwerdeführende Partei Mitglied einer terroristischen Vereinigung sei und eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstelle.

5. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht.

6. Am XXXX 2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die amharische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei, ihrer Vertretung sowie einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die beschwerdeführende Partei nach ihren Fluchtgründen befragt wurde. Es wurden im Rahmen der Verhandlung ergänzende Länderinformationen zur Ginbot 7 übergeben.

7. Mit Stellungnahme vom XXXX 2018 verwies die belangte Behörde auf die Begründung in ihrem Bescheid sowie darauf, dass unterschiedliche Maßstäbe für eine strafrechtliche Verurteilung und für Anwendung der Ausschlussklausel ("ernsthafte Gründe für einen Verdacht") angelegt werden müssten. Ein nachträglicher Austritt aus der Organisation könne keine positive Zukunftsprognose erkennen lassen. Die beschwerdeführende Partei stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:

1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Äthiopiens, die am XXXX 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.

1.1.2. Die beschwerdeführende Partei gehört den XXXX an und ist Christ.

Sie stammt aus XXXX , wo sie die Schule besuchte, einen Bachelor und dann einen MBA absolvierte und von 2008 bis zu ihrer Ausreise bei XXXX als Kundenbetreuer arbeitete, zwei Jahre davon in XXXX .

Die beschwerdeführende Partei ist gesund und strafrechtlich unbescholten.

1.2.

1.2.1. Feststellungen zum relevanten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Die beschwerdeführende Partei trat im Jänner 2011 der oppositionellen Organisation Ginbot 7 bei; diese Organisation wird in Äthiopien als terroristische Vereinigung geführt. Die Aufgaben der beschwerdeführenden Partei war die Informationsweiterleitung, die Rekrutierung neuer Mitglieder und die allgemeine Unterstützung der Bewegung, zB durch das Verteilen von Flyern. Die beschwerdeführende Partei trat am XXXX 2017 mit einem Email aus der Organisation aus.

1.2.2. Feststellungen zur Ginbot 7 (Anfragebeantwortung):

Ginbot 7 wurde am 15.05.2008 gegründet; der Name bedeutet "15. Mai" und nimmt Bezug auf das Datum, als die Parlamentswahl im Jahr 2005 in Äthiopien abgehalten wurde. Die Partei wurde auf Initiative von Berhanu Nega und Andargachew Tsige gegründet. Ihr Ziel ist ein Machtwechsel in Äthiopien. Ginbot 7 wurde von der äthiopischen Regierung im Jahr 2011 zu einer terroristischen Organisation im Sinne des Anti-Terror-Gesetzes von 2009 erklärt. Ginbot 7 entwickelte keine konkreten alternativen politischen Pläne; auf ihrer Website findet man ein Programm der Partei. Im Rahmen eines Regimewechsels hat die Partei das Ziel, alle ethnischen Gruppen in Äthiopien miteinzubeziehen und eine umfassende oppositionelle Allianz aufzubauen. Die Partei schließt gewaltsame Mittel nicht aus. Seit der Gründung mobilisierte die Führung der Partei Äthiopier_innen im Exil in Europa, Afrika, Australien und Nordamerika.

Nach einem Medienbericht vom 25.07.2015 entschied sich die Ginbot 7, gegen die äthiopische Regierung nunmehr auch bewaffneten Widerstand einzusetzen. Es gab in weiterer Folge Berichte über Vorfälle, für die die Ginbot 7 die Verantwortung übernommen hat, so ein Angriff auf Regimestreitkräfte in Arba Minch zwischen dem 07. und dem 11.05.2016 mit 20 Toten und 50 Verletzten; die Tötung eines Regimekommandanten in Ebnat, ca. im Juni 2017; der Angriff auf eine Regierungsmiliz in West Belesa Woreda der Gondar Zone am 27.12.2017; ein Angriff auf ein Militärlager in Nordäthiopien, worüber im November 2017 berichtet wurde.

Zu verhafteten und verurteilten Mitgliedern der Organisation gibt es die folgenden Angaben: Im Jahr 2009 wurden in Äthiopien 33 Mitglieder der Ginbot 7 verurteilt, fünf erhielten die Todesstrafe, die restlichen wurden zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt; im Dezember 2016 wurde Merera, der Vorsitzende des Oromo Federalist Congress wegen eines angeblichen Treffens mit Berhanu Nega im Ausland verhaftet; im Jänner 2018 wurden neun mutmaßliche Mitglieder der Ginbot 7 zu Haftstrafen zwischen drei und sechzehn Jahren verurteilt; im Jänner 2018 wurde außerdem berichtet, dass dreißig weitere Personen wegen einer mutmaßlichen Mitgliedschaft zur Ginbot 7 zu langen Haftstrafen zwischen fünfzehn und achtzehn Jahren verurteilt wurden; Dutzende weitere wurden in den davorliegenden Wochen verhaftet; Andargachew Tsige wurde im Jahr 2014 im Jemen verhaftet und nach Äthiopien gebracht, wo ihm nach einer Verurteilung in Abwesenheit die Todesstrafe droht. (ACCORD Anfragebeantwortung a-10451 vom 26.01.2018)

1.2.3. Feststellungen zur Einschätzung der Ginbot 7 durch das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, LPD XXXX : Stellungnahmen vom XXXX 2017 und vom XXXX 2017:

Zusammenfassend wird in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass die Gingbot 7 neben offenen Parteistrukturen auch über einen zellenartigen und klandestin aufgebauten Unterstützungsapparat mit eigenen Informations- und Kommunikationseinheiten verfügt, dem ua die Rekrutierung neuer Unterstützer, als auch die Informationsgewinnung und Erschließung von Finanzquellen zukommt. Daneben verfügt die Ginbot 7 über bewaffnete Einheiten, die derzeit gemeinsam mit der EPPF einen Guerillakampf gegen äthiopische Sicherheitskräfte führen.

Es handelt sich bei der Gingbot 7 weder um eine anerkannte politische Partei noch um eine andere demokratisch legitimierte Volksvertretung. Im Zuge von gewaltsamen Aktionen wurden nicht nur eine derzeit nicht näher bestimmbare Anzahl von äthiopischen Sicherheitskräften getötet, sondern auch mindestens 6 äthiopische Soldaten entführt. Jedenfalls scheinen sowohl die militärischen, als auch die nicht gewaltsamen Aktionen von Ginbot 7 geeignet, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens und/oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen.

Es lässt sich daher zusammenfassend feststellen, dass begründete Anhaltspunkte für eine Einstufung der Ginbot 7 als eine terroristische Vereinigung bestehen. Eine dezidierte Einstufung hätte jedoch in jedem Fall durch ein entsprechendes gerichtliches Gutachten zu erfolgen (Stellungnahme XXXX , S. 8).

Am XXXX 2017 ergänzte das LVT XXXX seine Stellungnahme nach einer Anfrage durch die Staatsanwaltschaft: diese hatte angefragt, ob die Einschätzung von zweien der vom LVT genannten drei Attacken, die der Bewegung zugeschrieben werden, in der "Global Terrorism Database" als "Doubt Terrorism Proper" und "Insurgency/Guerilla" zu einer Änderung der Einschätzung durch das LVT, dass es sich bei den drei Angriffen um terroristische gehandelt hat, kommen wird: Das LVT führte aus, dass der Vermerk "Doubt Terrorism Proper" und "Insurgency/Guerilla" auf eine allfällige strafrechtliche Beurteilung der in der Datenbank registrierten Attacken durch die Ginbot 7 als terroristische Straftaten keine Auswirkungen haben dürfte.

Als in der Datenbank registrierte Vorfälle wurden drei angeführt:

15.12.2015 Angriff auf ein Militärcamp in der Nähe von Metema; 17.12.2015 Angriff auf eine Militärposition und Geiselnahme von 6 Soldaten in Addi Arkay; 07.05.2016 Angriff auf Polizisten in Arba Minch (Stellungnahme XXXX , Ergänzung vom XXXX 2017, S. 1).

1.2.4. Feststellungen zur Ginbot 7 in Bezug auf die relevanten internationalen Listen:

Die Ginbot 7, Bernahu Nega und Andargachew Tsige sind nicht in der konsolidierten Sanktionenliste des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geführt (Consolidated United Nations Secruity Council Sanctions List, abrufbar unter

https://scsanctions.un.org/fop/fop?xml=htdocs/resources/xml/en/consolidated.xml&xslt=htdocs/resources/xsl/en/consolidated.xslb, zuletzt besucht am 06.08.2018).

Die Ginbot 7, Bernahu Nega und Andargachew Tsige sind auch nicht in der (aktualisierten) Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Art. 2 - 4 des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten (Beschluss (GASP) 2017/1426 des Rates vom 04.08.2017) geführt.

1.2.5. Feststellungen zur Einstellung des Strafverfahrens gegen die beschwerdeführende Partei:

Mit ausführlicher Begründung benachrichtigte die Staatsanwaltschaft Innsbruck von der Einstellung des Verfahrens gegen die beschwerdeführende Partei wegen § 278b Abs. 2 StGB zur Aktenzahl 20 St 126/17h. Unter anderem wird darin ausgeführt, dass die Ginbot 7 von der äthiopischen Regierung seit einigen Jahren als terroristische Vereinigung eingestuft ist. Der Beschuldigte hat keine militärische Ausbildung, die Mitglieder der Vereinigung tragen keine Uniform. Eine (prävalierend) gewaltbereite Ausrichtung der Ginbot 7 ist den vorliegenden Erhebungserkenntnissen zufolge nicht feststellbar; im Gegenteil: den (im Internet auf der "offiziellen" Homepage der Ginbot 7 abrufbaren) "Kernwerten und fundamentalen Prinzipien" zufolge, geht es dieser Vereinigung darum, dass jeder Einwohner Äthiopiens die Menschenrechte und demokratischen Werte in Menschenwürde leben kann. Hauptziel sei dabei die Verwirklichung eines - nach Ansicht der Ginbot 7 derzeit (letztlich wohl auch tatsächlich) nicht gegebenen - nationalen politischen Systems, in dem sich die Macht der Regierung in einem demokratischen Prozess aus den unverfälschten Ergebnissen freier Wahlen ableitet. Um diese Ziele zu erreichen, wird von der Ginbot 7 zunächst der Weg friedlicher Demonstrationen und ziviler Widerstandsaktionen gegen die als diktatorisch empfundene Regierung propagiert. Regiert wird Äthiopien seit weit über einem Jahrzehnt von der EPRDF, die - insofern durchaus auffallend - tatsächlich mehrere Wahlen in jüngerer Vergangenheit jeweils mit nahezu oder genau 100 % der abgegebenen Stimmen gewonnen hat. Offenbar gab es auch hier Befürchtungen auf internationaler Ebene, dass die Wahlen - insbesondere jene im Jahr 2005 - gefälscht bzw. beeinflusst waren. Hiermit im Zusammenhang steht offenbar auch die Namensgebung der Ginbot 7: Laut Wikipedia sollte dies soviel bedeuten wie "15. Mai", womit auf jenen Tag im Jahr 2005 Bezug genommen wird, an dem die beeinflusste Wahl stattgefunden hat, im Zuge derer die die EPRDF 100 % der Stimmen erreichen konnte.

Wegen ihrer stark regierungskritischen Haltung wurde die Ginbot 7 neben anderen Organisationen von der äthiopischen Regierung noch im Jahr 2011 als Terrororganisation eingestuft, ohne dass bis zu jenem Zeitpunkt irgendwelche gewaltsamen Aktivitäten dieser Gruppierung bekannt geworden wären. Ungeachtet dessen hat es bereits vor diesem Zeitpunkt und vermehrt ab diesem Zeitpunkt immer wieder Gerichtsverfahren in Äthiopien gegen einzelne Mitglieder der Ginbot 7 gegeben, wobei die beiden Anführer in Abwesenheit jeweils zur Todesstrafe und zahlreiche weitere Mitglieder zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt wurden.

Der internen Beurteilung des LVT XXXX folgend sind auch militärische Aktionen der Ginbot 7 bekannt; diese jedoch zeitlich deutlich nachdem bereits die Einstufung als Terrororganisation durch Äthiopien erfolgt war, nämlich ab Ende 2015, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Beschuldigte schon längst in Österreich befunden hat. Er war nämlich bereits im April 2015 mit einem Schengenvisum eingereist.

Die bekannten militärischen Aktionen der Ginbot 7 waren jedoch Ausfluss bzw. Reaktion auf gewaltsamen Niederschlagung von Protesten der Bevölkerung durch die Regierung. Von Seiten der Ginbot 7 wurde dergestalt Stellung bezogen, dass man sich angesichts des Vorgehens der Regierung dazu entschloss, neben friedlichem, nun auch bewaffneten Widerstand gegen die Regierung zu leisten, weil eine gewaltfreie Lösung von der Regierung abgelehnt worden sei. Man müsse daher alle Möglichkeiten ausschöpfen: Neben zivilem Ungehorsam auch bewaffneten Widerstand. Seit jener Zeit seien von Mitgliedern der Ginbot 7 auch Angriffe auf äthiopische Sicherheitskräfte und einmal auch gegen ein Gefängnis gesetzt worden, bei denen auch Soldaten und Polizisten, umgekehrt aber auch Mitglieder der Ginbot 7, getötet wurden. Laut interner Beurteilung des LVT lägen, vor allem wegen der auch militärischen Aktivitäten der Ginbot 7, Hinweise vor, die Anlass zur Annahme geben würden, dass es sich bei Ginbot 7 um eine terroristische Vereinigung handeln könnte, wobei in jener Bewertung zugleich auch dezidiert darauf hingewiesen wird, dass dabei etwa die aktuelle politische Lage in Äthiopien ebenso wenig berücksichtigt wurde wie beispielsweise die Frage, ob die dokumentierten Handlungen der Ginbot 7 allenfalls als (notwendige) Reaktion auf ein illegitimes Regime anzusehen sind.

Aus der von der University of Maryland geführten "Global Terrorism Database" ergibt sich, dass vom sogenannten "National Consortium for the Study of Terrorism and Responses to Terrorism" drei Angriffe der Ginbot 7 dokumentiert sind. Es handelt sich dabei um Angriffe auf militärische Ziele, zweimal nahe Metema und einmal in Addi Arkay. Laut LVT seien alle diese Angriffe auch als terroristische Attacken qualifiziert worden. Eine Nachschau in jener Datenbank durch den Sachbearbeiter zeigte aber, dass auch laut den dortigen Aufzeichnungen in zumindest zwei der drei Fällen der terroristische Charakter der Angriffe zweifelhaft sei ("doubt terrorism proper"). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Kriterien, nach denen beurteilt wird, ob von einem terroristischen Angriff auszugehen ist, aus dieser Datenbank zunächst nicht klar hervorgingen. Neben der Notwendigkeit einer ergänzenden Vernehmung des Beschuldigten, war das LVT auch aus diesem Grund mit ergänzenden Erhebungen beauftragt worden, um dahingehend größere Klarheit zu schaffen. Aus dem Nachtragsbericht des LVT ergibt sich nun einerseits, dass die in der erwähnten Datenbank zur Anwendung gelangenden Definitionskriterien für Terrorismus im Wesentlichen inhaltsgleich mit jenen des § 278c StGB sind. Andererseits wird in der ergänzenden Beurteilung des LVT herausgearbeitet, dass (stark zusammengefasst) die Kennzeichnung "doubt terrorism proper" die Beurteilung als Terrorakt nicht ausschließe, sondern im Wesentlichen vordergründig nur bedeute, dass bei dem jeweiligen Angriff nicht ausschließlich terroristische, womöglich (zusätzlich) auch andere Ziele verfolgt worden seien. [...]

In seiner ergänzenden Beschuldigtenvernehmung führte der Beschuldigte aus, dass ihm die vom LVT erhobenen weiteren, allenfalls terroristischen Aktivitäten der Ginbot 7 nicht bekannt gewesen seien. Seinem Wissenstand nach trete diese Vereinigung für Demokratie, Freiheit und Gerechtigkeit ein. Die ihm aufgrund der Erkenntnisse des LVT bekannt gewordenen gewaltsamen Aktivitäten der Ginbot 7 habe er zum Anlass genommen, aus der Gruppierung auszutreten.

Auf Basis der vorliegenden Ermittlungsergebnisse erscheint zunächst fraglich, ob die wohl stattgefundenen gewaltsamen Aktivitäten der Ginbot 7 - auch unter Anlegung der kritisch zu betrachtenden Erkenntnisse aus amerikanischen Datenbanken - tatsächlich mit der eine Verurteilung nahe legenden Wahrscheinlichkeit jene Eingangskriterien erfüllen, die eine Beurteilung als terroristische Straftat im Sinne des § 278 c Abs. 1 StGB und daraus rückschließend eine Beurteilung der Ginbot 7 als terroristische Vereinigung iSd § 287 b Abs. 2 StGB zuließen. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, lägen insgesamt aber nicht unerhebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen der Ausnahmebestimmung des § 278c Abs. 3 StGB vor, wonach eine Tat nämlich dann nicht als terroristische Straftat gilt, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten ausgerichtet ist.

Darauf braucht aber schon deshalb nicht näher eingegangen zu werden, weil aus den durchaus plausibel erscheinenden Angaben des Beschuldigten - insbesondere seinen ergänzenden Aussagen, wo er erstmals dahingehend befragt wurde - durchaus zu folgern ist, dass ihm kein Vorsatz dahingehend zu unterstellen ist, dass Ginbot 7 auch terroristische Straftaten ausführte. Demzufolge kann ihm auch kein Vorsatz dahingehend unterstellt werden, dass es sich bei jener Gruppierung um eine terroristische Vereinigung iSd § 278b StGB handelt. Mangels Verwirklichung der subjektiven Tatseite stellte die StA Innsbruck das Ermittlungsverfahren daher gemäß § 190 Z 2 StPO ein.

1.2.6. Weitere relevante Feststellungen zur Situation in Äthiopien:

Die zugelassene politische Opposition hat nur wenige Möglichkeiten, sich zu entfalten und zu arbeiten. Parteibüros werden durchsucht, Parteimitglieder und -anhänger (gelegentlich) verhaftet oder - v.a. von den Sicherheitskräften - eingeschüchtert. Weite Teile der Opposition werden von der Regierung nicht als legitime politische Akteure anerkannt. Die Regierung hat wiederholt versucht, die legalen Oppositionsparteien als "Schirm" für Terroristen, extremistische islamische Gruppierungen oder ethnische Separatisten dazustellen. Die Vorgehensweise gegen Oppositionelle begründet die Regierung regelmäßig mit gesetzlichen Bestimmungen (Antiterrorgesetz, Strafrecht), Sicherheitsgründen sowie der Bekämpfung des Terrorismus. Neben der legalen politischen Opposition gibt es militante "Befreiungs"-Bewegungen. Gegen diese militanten Gruppen, insbesondere diejenigen, die vom Parlament als Terrororganisation gelistet wurden und/oder sich für Waffengewalt und Terrorismus aussprechen, wird hart vorgegangen. Wer in führender oder verantwortlicher Stellung in einer solchen Organisation tätig war bzw. ist oder dessen verdächtigt wird, muss mit Strafverfolgung wegen terroristischer Aktivitäten rechnen. Dies betrifft vor allem die OLF, Teile der ONLF, Ginbot 7, al Qaida und al Shabaab, aber auch "al-Ittihad Al-Islamia" (AIAI), ENUPF und SLF.

Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz vorgesehen, dennoch kommt es regelmäßig zu Einschränkungen von Rechtsstaatlichkeit, zuletzt durch die Erklärung des Ausnahmezustandes für eine Dauer von 6 Monaten am 9. Oktober 2016. Das Justizwesen wird als korrupt und undurchsichtig wahrgenommen. Richter gelten als schlecht ausgebildet und nicht immer über die geltenden Gesetze ausreichend informiert. Dies schlägt sich entsprechend in den Verfahren nieder. Zivilgerichte arbeiten weitgehend unabhängig, die Strafgerichte sind aber weiterhin schwach, überlastet und werden politisch beeinflusst. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht ersichtlich. Die äthiopische Regierung bestreitet zudem Strafverfolgung aus politischen Gründen. Allerdings berichten Oppositionspolitiker, Journalisten und inzwischen auch vereinzelt muslimische Aktivisten von Einschüchterungen, willkürlichen Hausdurchsuchungen und Verhaftungen. Dies geschieht inzwischen oft unter dem Vorwand der Terrorbekämpfung und Wahrung der Sicherheit und Integrität des Landes. Bei einer vermuteten Nähe zu gewaltbereiten Gruppen (OLF, ONLF, Ginbot 7) oder einem (teilweise noch unbestätigten) Verdacht, zu Terrorismus anstiften zu wollen, wird hart durchgegriffen. Das in der Verfassung verankerte Recht, nach der Verhaftung innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt zu werden, wird - unter anderem wegen Überlastung der Justiz - häufig nicht umgesetzt. Darüber hinaus gibt es regelmäßig Berichte über Misshandlungen, insbesondere in Untersuchungshaft, unbekanntem Verbleib zwischen Verhaftung und Vorführung vor Gericht bzw. Einlieferung in ein staatliches Gefängnis oder auch darüber, dass Familienangehörige von Verhafteten unter Druck gesetzt werden. Hinzu kommen weitreichende Befugnisse, die z.B. das Antiterrorgesetz den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden einräumt, z.T. auch ohne gerichtliche Überwachung.

Die Bedingungen in Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten sind weiterhin schlecht, in einigen Fällen lebensbedrohlich und jedenfalls nicht mit europäischen Standards vergleichbar. Die Gefängnisse sind überfüllt. In der Regel erfolgt die Unterbringung in großen Gemeinschaftszellen. Verpflegung und sanitäre Anlagen sind landestypisch einfach. Aufgebessert werden die Haftbedingungen entweder durch finanzielle Mittel oder durch die weit verbreitete Unterstützung durch Angehörige. Es wird immer wieder berichtet, dass Angeklagten und/oder Verurteilten unter dem Antiterrorgesetz der Zugang zu Anwälten, Besuch von Angehörigen sowie adäquate medizinische Versorgung verwehrt wird. Zudem gibt es Berichte, dass Wärter Häftlinge schlagen. Die medizinische Versorgung nach solchen Schlägen ist in manchen Fällen unzureichend.

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Das in der Verfassung verankerte Verbot von Folter wird in der Praxis unterlaufen. Von verschiedener Seite werden immer wieder Vorwürfe über Misshandlungen durch Polizei und Militär laut. Berichte von Folter und Misshandlung gibt es insbesondere während der Untersuchungshaft und von Häftlingen, die unter Verdacht stehen, mit Terrororganisationen in Verbindung zu stehen. Eine adäquate und konsistente Reaktion der Behörden auf z.B. in Gerichtsverfahren geäußerte Folter- und Misshandlungsvorwürfe ist nicht zu erkennen. Zudem verschwinden Berichten zufolge nach Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Rebellengruppen immer wieder Zivilisten - jedoch gibt es weniger glaubwürdige Berichte darüber als in den Vorjahren. Systematische Verhaftungen und Folter bzw. Misshandlung durch Polizei, Militär und andere Mitglieder der Sicherheitskräfte sind nicht auszuschließen, insbesondere in Fällen, in denen der Verdacht oppositioneller Tätigkeit oder der Mitgliedschaft in bewaffneten Oppositionsgruppen und ein (vermuteter) Zusammenhang mit Terrorismus bestehen. Das Ersuchen des Sonderberichterstatters des UN-Menschenrechtsrates gegen Folter um einen Länderbesuch in Äthiopien wurde bisher abgelehnt (letzte Anfrage 2011).

Zu den signifikantesten Menschenrechtsproblemen in Äthiopien zählen die Einschränkung der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit (unter anderem durch Festnahmen), politisch motivierte Gerichtsverfahren, Schikane und Einschüchterung von Oppositionspolitikern und Journalisten, sowie die Einschränkungen von Printmedien, Zivilgesellschaft und NGOs. Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Meinungs- und Pressefreiheit vor. Journalisten, Oppositionsaktivisten und regierungskritische Personen werden jedoch schikaniert, verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Die Aktivitäten der politischen Opposition werden überwacht und behindert. Die Verfassung gewährleistet Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, beide werden in der Praxis aber eingeschränkt. Versammlungen sind genehmigungspflichtig. Die Behörden können die Genehmigung (dem Gesetz nach) nicht verweigern, können aber verlangen, die Veranstaltung an einem anderen Ort oder Zeitpunkt zu veranstalten. In der Realität werden Demonstrationen allerdings meist von Sicherheitskräften blockiert, Menschen festgehalten oder verhaftet, mit der Begründung, dass keine Genehmigung vorliege. Seit den Protesten im Herbst 2015 kam es immer wieder zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Protestierenden, bei denen es zahlreiche Tote und Verletzte gab. Im Bereich der Vereinigungsfreiheit haben das NGO-Gesetz (Verbot für NGOs, in bestimmten Bereichen tätig zu sein) sowie die Ende 2011 dazu eingeführten Verwaltungsvorschriften erhebliche Auswirkungen auf zivilgesellschaftliches Engagement, insbesondere im Menschenrechtsbereich. (Staatendokumentation, Länderinformationsblatt Äthiopien, 16.01.2017, darin auch die Verweise auf die verwendeten Einzelquellen).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Herkunft, Schul- und Ausbildung, Berufstätigkeit und zum Gesundheitszustand gründen sich auf die nicht bestrittenen und glaubhaften Angaben der beschwerderführenden Partei.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister vom XXXX 2018.

2.2 Das unter 1.2.1. festgestellte Vorbringen der beschwerdeführenden Partei basiert auf ihren nicht bestrittenen und glaubhaften Angaben sowie auf vorgelegten Unterlagen, zB dem Email bezüglich ihres Austritts aus der Ginbot 7.

Die Feststellungen zu 1.2.2. beruhen auf der dort angeführten Quelle einer aktuellen Anfragebeantwortung durch ACCORD vom 26.01.2018.

Die Feststellungen zu 1.2.3 beruhen auf den dort rezipierten Berichten im Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu 1.2.4. gründen sich auf eine Nachschau in den dort angeführten Unterlagen.

Die Feststellungen zu 1.2.5. basieren auf der ausführlichen Begründung der Verfahrenseinstellung durch die StA Innsbruck, die weitgehend verbatim wiedergegeben wurde.

Die weiteren Feststellungen zur Situation in Äthiopien beruhen schließlich auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.01.2017.

Insgesamt ist zur Beweiswürdigung zu sagen, dass die individuellen Feststellungen zur beschwerdeführenden Partei weitgehend bereits durch die belangte Behörde ermittelt und durch diese nicht bestritten wurden. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich im Laufe seines Verfahrens keine Hinweise daran, diese zu bezweifeln. Angemerkt werden muss, dass die beschwerdeführende Partei auf Fragen betreffend ihre eigentliche Tätigkeit bei Ginbot 7 im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung nur sehr verhalten reagierte und im Nachhall zur Entscheidung der Behörde und dem strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren merkbar eingeschüchtert und vorsichtig agierte, was nachvollziehbar ist. Hinsichtlich der weiteren Feststellungen ist zu sagen, dass an der Aktualität, Verlässlichkeit und Relevanz der eingesehenen Dokumente und Quellen keine Zweifel seitens der erkennenden Richterin bestehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

A) Spruchpunkt I.:

3.1. Rechtsgrundlagen

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

3.1.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.

3.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).

3.1.4. § 6 AsylG zu den Ausschlussgründen lautet:

§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt.

3.1.5. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Entscheidung unter anderem auf das Urteil des EuGH, C-573/14 vom 31.01.2017, Lounani, dem der folgende Sachverhalt zugrunde lag: Der dortige Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, war mit Urteil vom 16.02.2006 in Belgien wegen Beteiligung - als führendes Mitglied - an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung - im vorliegenden Fall der belgischen Zelle des "Groupe islamique des combattants marocains" - sowie wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung, Urkundenfälschung, Verwendung gefälschter Urkunden und illegalen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Im März 2010 beantragte er in Belgien Asyl und brachte vor, dass er nach seiner Verurteilung in Belgien von den marokkanischen Behörden als radikaler Islamist und Dschihadist eingestuft werden würde. Der Antrag wurde abgelehnt.

In Bezug auf Vorlagefragen zu Art. 12 Abs. 2 Buchstabe c der Statusrichtlinie1 führte der EuGH klärend aus, dass der ua darin enthaltene Begriff "Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen" nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er auf die Begehung terroristischer Handlungen, wie sie in den Resolutionen des Sicherheitsrates beschrieben sind, beschränkt sind (Abs. 48). Im gegenständlich zu prüfenden Fall wurde weder festgestellt, dass der Beschwerdeführer persönlich terroristische Handlungen begangen hat, noch zu solchen angestiftet oder an ihnen beteiligt war (Abs. 65). Jedoch geht aus den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates hervor, dass der Begriff "Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen" nicht auf terroristische Handlungen beschränkt ist (Abs. 66). Und weiter im Wortlaut (Abs. 69 - 79, Hervorhebung nicht im Original):

"69 Folglich ist die Anwendung des in Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen Ausschlusses von der Anerkennung als Flüchtling nicht auf diejenigen zu beschränken, die tatsächlich terroristische Handlungen begehen, sondern kann sich auch auf Personen erstrecken, die die Anwerbung, Organisation, Beförderung oder Ausrüstung von Personen vornehmen, die in einen Staat reisen, der nicht der Staat ihrer Ansässigkeit oder Staatsangehörigkeit ist, um insbesondere terroristische Handlungen zu begehen, zu planen oder vorzubereiten.

70 Außerdem geht aus Art. 12 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83 hervor, dass der in der erstgenannten Bestimmung vorgesehene Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling auch auf Personen anwendbar ist, in Bezug auf die aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sie andere zu Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, angestiftet haben oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. Angesichts der Ausführungen in den des vorliegenden Urteils verlangt die Anwendung dieser zusammen betrachteten Bestimmungen nicht, dass die Person, die internationalen Schutz beantragt, zu einer terroristischen Handlung angestiftet hat oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat.

71 Insoweit weist die Kommission zutreffend darauf hin, dass die Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung eine große Bandbreite von Verhaltensweisen unterschiedlicher Schwere umfassen kann.

72 Unter diesen Umständen darf die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats Art. 12 Abs. 2 Buchst. c Richtlinie 2004/83 erst anwenden, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 87 und 94).

73 Hinsichtlich der Frage, ob Handlungen wie die Herrn Lounani zur Last gelegten unter Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, oder unter Anstiftung zu solchen Handlungen oder Beteiligung daran in sonstiger Weise im Sinne von Art. 12 Abs. 3 dieser Richtlinie fallen können, obliegt die endgültige Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz den zuständigen nationalen Behörden unter der Kontrolle der nationalen Gerichte.

74 In Bezug auf zu berücksichtigende Angaben ist festzustellen, dass Herr Lounani nach der Vorlageentscheidung ein führendes Mitglied einer terroristischen Vereinigung internationaler Dimension war, die am 10. Oktober 2002 in die Liste der Vereinten Nationen, die bestimmte Personen und Vereinigungen enthält, gegen die Sanktionen verhängt wurden, aufgenommen wurde und in der seither aktualisierten Liste weiterhin aufgeführt blieb. Seine Handlungen zur logistischen Unterstützung der Aktivitäten dieser Vereinigung haben insofern eine internationale Dimension, als er an der Fälschung von Pässen beteiligt war und Freiwillige unterstützt hat, die sich in den Irak begeben wollten.

75 Derartige Handlungen können den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling rechtfertigen.

76 Entsprechend den Ausführungen in den Rn. 12, 13 und 67 bis 69 des vorliegenden Urteils ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die Resolutionen des Sicherheitsrats, insbesondere die Resolution 2178 (2014) in ihrer Ziff. 5 und ihrer Ziff. 6 Buchst. c, unter den Aktivitäten, gegen die die Staaten im Rahmen ihres Kampfes gegen den internationalen Terrorismus vorzugehen haben, die vorsätzliche Organisation der Reisen von Personen nennen, die in einen Staat reisen, der nicht der Staat ihrer Ansässigkeit oder Staatsangehörigkeit ist, um terroristische Handlungen zu begehen, zu planen oder vorzubereiten.

77 Somit wird, wenn man als erwiesen unterstellt, dass die Vereinigung, der Herr Lounani als führendes Mitglied angehörte, keine terroristische Handlung begangen hat und dass die von dieser Vereinigung unterstützten Freiwilligen, die sich in den Irak begeben wollten, letztlich keine derartigen Handlungen begangen haben, dadurch jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Handlungen von Herrn Lounani als den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufend angesehen werden können. Angesichts der Ausführungen in den Rn. 41 bis 54 und 66 bis 70 des vorliegenden Urteils gilt dies auch für den von dem vorlegenden Gericht in seiner dritten Frage erwähnten Umstand, dass Herr Lounani eine terroristische Straftat im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/475 weder begangen oder zu begehen versucht noch angedroht habe. Aus denselben Gründen ist für die Anwendung von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83 nicht der Nachweis erforderlich, dass Herr Lounani zu einer solchen Straftat angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat.

78 Außerdem ist im Rahmen der von der zuständigen Behörde vorzunehmenden Einzelprüfung der Umstand von besonderer Bedeutung, dass Herr Lounani von den Gerichten eines Mitgliedstaats wegen der Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden ist und diese Verurteilung rechtskräftig ist.

79 Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 2 Buchst. c und Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen sind, dass Handlungen der Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung - wie jene, wegen deren der Beschwerdegegner des Ausgangsverfahrens verurteilt worden ist - den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling rechtfertigen können, auch wenn nicht erwiesen ist, dass die betreffende Person eine terroristische Handlung begangen, zu begehen versucht oder angedroht hat. Für die Einzelprüfung der Tatsachen, anhand deren beurteilt werden kann, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass sich eine Person Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, zuschulden kommen ließ, zu solchen Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat, sind sowohl der Umstand, dass diese Person von den Gerichten eines Mitgliedstaats wegen der Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden ist, als auch die Feststellung, dass diese Person ein führendes Mitglied dieser Vereinigung war, von besonderer Bedeutung, ohne dass nachgewiesen werden müsste, dass diese Person selbst zu einer terroristischen Handlung angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat."

3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:

3.2.1. In Hinblick auf die oppositionellen Aktivitäten der beschwerdeführenden Partei in Äthiopien und unter Zusammenschau der diesbezüglich relevanten Länderfeststellungen zur Situation von Oppositionellen in Äthiopien (Verfolgung iSv Freiheitsbeschränkungen, unverhältnismäßigen Bestrafungen in Zusammenschau mit Haftbedingungen) muss davon ausgegangen werden, dass der beschwerdeführenden Partei in Äthiopien aufgrund einer oppositionellen politischen Gesinnung eine ausreichend wahrscheinliche und aktuelle sowie maßgeblich intensive Verfolgungsgefahr drohen würde.

Von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der äthiopischen Sicherheitsbehörden kann naturgemäß nicht ausgegangen werden, da von diesen die Gefährdung ausgeht. Daher kann auch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden.

3.2.2. Auch liegen, im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde, keine Ausschlussgründe vor:

Die Ginbot 7 ist in keiner der beiden relevanten Sanktionenlisten als terroristische Vereinigung geführt, noch gibt es dazu ein entsprechendes gerichtliches Gutachten, wie es auch in der Stellungnahme des LVT als Voraussetzung für eine dezidierte Einstufung als terroristische Vereinigung angeführt ist.

Aus den Feststellungen ergeben sich in Bezug auf die Tätigkeiten der beschwerdeführenden Partei in der Ginbot 7 selbst keine solchen, die ein Wissen über, eine Zustimmung zu oder eine Beteiligung an gewaltsamen Angriffen der Bewegung in Äthiopien nahe legen würden.

Die beschwerdeführende Partei reiste bereits vor den ersten gewaltsamen Angriffen der Ginbot 7 in Äthiopien aus und stellte bereits davor einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie trat außerdem aus der Bewegung aus.

Ein Strafverfahren in Österreich wegen § 278b Abs. 2 StGB wurde eingestellt.

Wenn auch der belangten Behörde dahingehend recht zu geben ist, dass aus Lounani hervorgeht, dass eine persönliche Beteiligung an terroristischen Angriffen keine Voraussetzung für den Anwendungsfall nach Art 12 Abs. 2 Buchstabe c der Statusrichtlinie ist, so kann der dort verhandelte Fall nicht mit dem gegenständlichen verglichen werden: die in Lounani betroffene Person war bereits rechtskräftig in Belgien wegen Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung, strafgerichtlich verurteilt worden. Außerdem findet sich die von ihr unterstützte Organisation auf der UN SC Sanction List von 2002

(https://scsanctions.un.org/consolidated/).

Auch Lounani fordert eine genaue Prüfung des Einzelfalls und streicht die Bedeutung einer bereits erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung hervor (siehe Abs. 72 und 78). Gegenständlich ist daher zu sagen, dass sich weder aus den Tätigkeiten, die die beschwerdeführende Partei für die Ginbot 7 vorgenommen hat, noch aus ihrem Verhalten nach der Ausreise (siehe dazu den Austritt aus der Organisation) Hinweise darauf ergeben haben, dass ihr eine Beteiligung an einer entsprechenden terroristischen Vereinigung zuzurechnen ist. Es kann schließlich nicht übersehen werden, dass ein strafgerichtliches Ermittlungsverfahren gegen die beschwerdeführende Partei mit ausführlicher Begründung eingestellt wurde.

Wenn nun die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme angibt, dass für eine Gefährdungsprüfung nach § 6 nur "stichhaltige Gründe" vorliegen müssten und daher der Maßstab für eine strafgerichtlichen Verfolgung ein anderer wäre, so ist dem zu entgegnen, dass in Bezug auf die beschwerdeführenden Partei keine anderen "stichhaltigen Gründe" dafür, dass diese eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, hervorgekommen sind und die belangte Behörde solche in Bezug auf die Person der beschwerdeführenden Partei auch nicht ermittelt hat. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens haben sich keine Hinweise auf "stichhaltige Gründe", dass die beschwerdeführende Partei eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, ergeben. Wenn die belangte Behörde sich in ihrer Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid (S. 42f) auf die Einschätzung des LVT XXXX bezieht, so muss dazu gesagt werden, dass das LVT XXXX eben gerade nicht gesagt hat, dass die Ginbot 7 eine terroristische Vereinigung darstellt, sondern dass es dazu eines gerichtlichen Gutachtens bedürfe. Außerdem lässt die belangte Behörde dabei die zeitlichen Abläufe des Beginns von gewaltsamen Angriffen der Ginbot 7 in Äthiopien und der Ausreise der beschwerdeführenden Partei außer Betracht. Dass die äthiopische Regierung die Ginbot 7 als terroristische Vereinigung einstuft, kann alleine nicht ausschlaggebend für eine Gefährdungsprognose sein.

Im Ergebnis kann sich daher das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung des Vorliegens stichhaltiger Gründe zur Annahme, dass die beschwerdeführende Partei eine Gefahr für die Republik Österreich darstellt, nicht anschließen.

3.2.3. Zu den aktuellen politischen Entwicklungen in Zusammenhang mit dem neuen Premier Abiy Ahmed wurde kein Parteiengehör eingeräumt, weshalb dazu keine Feststellungen erfolgten. Die darüber bestehende Berichterstattung kann jedoch zur Zeit an der Einschätzung der erkennenden Richterin betreffend eine aktuelle und maßgebliche Verfolgungsgefahr nichts ändern, da allfällige Lockerungen gegenüber der Opposition noch zu neu und ungetestet sind.

3.2.4. Daher ist der beschwerdeführenden Partei nach dem oben Gesagten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist diese Entscheidung mit der Aussage zu verbinden, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 2016/24 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, Ausreise, Glaubhaftmachung,
Parteimitgliedschaft, politische Aktivität, politische Gesinnung,
strafrechtliche Verfolgung, terroristische Tat,
Verfahrenseinstellung, Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W211.2170190.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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