TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/2 G301 2199010-1

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Veröffentlicht am 02.07.2018
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Entscheidungsdatum

02.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G301 2199010-1/2Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Vereinigte Staaten von Amerika (USA), vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2018, Zl. XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Vereinigte Staaten von Amerika (USA), vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2018, Zl. römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) durch Hinterlegung zugestellt am 18.05.2018, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Vereinigten Staaten von Amerika zulässig ist (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) durch Hinterlegung zugestellt am 18.05.2018, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Vereinigten Staaten von Amerika zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

Mit dem am 14.06.2018 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten (undatierten) Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 56, 56 AsylG 2005 zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung aufzuheben und für auf Dauer unzulässig erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und an die belangte Behörde zurückverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen.Mit dem am 14.06.2018 beim BFA, Regionaldirektion Wien, eingebrachten (undatierten) Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 56, 56, AsylG 2005 zuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung aufzuheben und für auf Dauer unzulässig erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und an die belangte Behörde zurückverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 25.06.2018 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika

(USA).

Die BF hat seit 05.10.2017 im Bundesgebiet durchgehend einen amtlich angemeldeten Wohnsitz, zunächst einen Nebenwohnsitz und seit 09.01.2018 einen Hauptwohnsitz in XXXX.Die BF hat seit 05.10.2017 im Bundesgebiet durchgehend einen amtlich angemeldeten Wohnsitz, zunächst einen Nebenwohnsitz und seit 09.01.2018 einen Hauptwohnsitz in römisch 40 .

Der genaue Zeitpunkt und die näheren Umstände der letztmaligen Einreise in Österreich bzw. in das Gebiet der Schengener Vertragsstaaten konnten nicht näher bestimmt werden.

Am 09.10.2017 beantragte die BF beim XXXX, die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler (nur selbstständige Erwerbstätigkeit)" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dieser Antrag wurde mit Bescheid des XXXX, vom 18.12.2017 gemäß § 43a Abs. 1 iVm. § 11 Abs. 2 Z 3 NAG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF kein Rechtsmittel, weshalb dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs.Am 09.10.2017 beantragte die BF beim römisch 40 , die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler (nur selbstständige Erwerbstätigkeit)" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Dieser Antrag wurde mit Bescheid des römisch 40 , vom 18.12.2017 gemäß Paragraph 43 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF kein Rechtsmittel, weshalb dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs.

Die BF verblieb aber auch danach weiterhin im Bundesgebiet. Einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Berechtigung für ihren Aufenthalt in Österreich, etwa einen Aufenthaltstitel nach dem NAG oder nach dem AsylG 2005, stellte die BF bislang nicht.

Nach Verständigung des BFA gemäß § 55 Abs. 3 NAG über die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF in Österreich, beim BFA eingelangt am 06.02.2018, wurde die BF für 11.04.2018 zur persönlichen Einvernahme vor dem BFA, RD Wien, geladen. Die an die gemeldete Wohnsitzadresse der BF gerichtete Ladung wurde zunächst zur Abholung bereitgehalten und schließlich als nicht behoben an das BFA retourniert. Mit Schreiben des BFA vom 22.03.2018, zugestellt durch Hinterlegung am 27.03.2018, wurde die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und sie zur Stellungnahme zu den angeführten Punkten aufgefordert. Eine Reaktion oder Stellungnahme seitens der BF erfolgte nicht.Nach Verständigung des BFA gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG über die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und unrechtmäßigen Aufenthaltes der BF in Österreich, beim BFA eingelangt am 06.02.2018, wurde die BF für 11.04.2018 zur persönlichen Einvernahme vor dem BFA, RD Wien, geladen. Die an die gemeldete Wohnsitzadresse der BF gerichtete Ladung wurde zunächst zur Abholung bereitgehalten und schließlich als nicht behoben an das BFA retourniert. Mit Schreiben des BFA vom 22.03.2018, zugestellt durch Hinterlegung am 27.03.2018, wurde die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und sie zur Stellungnahme zu den angeführten Punkten aufgefordert. Eine Reaktion oder Stellungnahme seitens der BF erfolgte nicht.

Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die BF im Besitz eines von XXXX2017 bis XXXX2018 gültigen deutschen Visums D gewesen sei und auch aktuell über ein solches Visum D verfügen würde, konnte nicht festgestellt und somit dieser Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.

Nach Angaben in der Beschwerde ist die BF seit vielen Jahren in Österreich als Sopranistin in XXXX beschäftigt. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die BF in Österreich konkret einer solchen oder einer anderen selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht.Nach Angaben in der Beschwerde ist die BF seit vielen Jahren in Österreich als Sopranistin in römisch 40 beschäftigt. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die BF in Österreich konkret einer solchen oder einer anderen selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

Die BF verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer zu berücksichtigenden nachhaltigen Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Sicht liegen nicht vor. Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, insbesondere zur rechtskräftigen Abweisung des beantragten Aufenthaltstitels und zum weiterhin aufrechten Aufenthalt der BF im Bundesgebiet, nicht entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach die BF im Besitz eines von der "Deutschen Botschaft" (gemeint wohl: "Konsulat", zumal die deutsche Botschaft in den USA ihren Sitz in Washington D.C. hat) in San Francisco ausgestellten Visums D mit Gültigkeit vom XXXX2017 bis XXXX2018 sei und auch ein aktuelles Visum D nachreichen könne, konnte nicht als Sachverhalt festgestellt werden, zumal keinerlei Nachweise über das tatsächliche Bestehen eines solchen Visums D vorgelegt wurden (etwa Vorlage des Reisepasses mit der darin angebrachten Visum-Vignette), obwohl kein Grund ersichtlich ist, weshalb dies nicht bereits vor der belangten Behörde, jedenfalls aber im Zuge der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde erfolgen hätte können. Auch eine Nachreichung - wie in der Beschwerde angekündigt - erfolgte nicht.

Was die erstmals in der Beschwerde behauptete Ausübung einer Beschäftigung in Österreich anbelangt, wonach die BF als angesehene Sopranistin mit internationaler Spielerfahrung auch Gastspielverträge mit der XXXX GmbH von Februar 2016 und den XXXX GmbH, zuletzt vom Mai 2018, habe, ist entgegenzuhalten, dass entsprechende Nachweise (Verträge, Beschäftigungsnachweise) über die tatsächliche Ausübung einer derartigen oder einer anderen Tätigkeit bzw. über die Dauer und Art der konkreten Beschäftigung (unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit) weder vor der belangten Behörde noch mit der gegenständlichen Beschwerde vorgelegt wurden, obwohl kein Grund ersichtlich ist, weshalb dies der BF nicht möglich gewesen wäre, zumal es gerade im Hinblick auf die negativen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu erwarten wäre, dass jedenfalls im Zuge der Beschwerde alle zweckdienlichen Unterlagen (Beweismittel) dem erkennenden Gericht vorgelegt werden. Es wurde aber lediglich von einem Auszug aus der Homepage der XXXX zitiert, wonach sie 2012 an der XXXX debütierte. Dies allein reicht allerdings noch nicht aus, um von einem bis dato bestehenden Bühnenengagement oder aufrechten Gastspielvertrag ausgehen zu können. Dass auf der offiziellen Internet-Homepage der XXXX für den XXXX, XXXX und XXXX 2018 künftige Vorstellungen mit Beteiligung der BF angekündigt sind, ist für die Beurteilung des bereits zurückliegenden bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung bestehenden Aufenthaltsstatus der BF aber nicht von Relevanz.Was die erstmals in der Beschwerde behauptete Ausübung einer Beschäftigung in Österreich anbelangt, wonach die BF als angesehene Sopranistin mit internationaler Spielerfahrung auch Gastspielverträge mit der römisch 40 GmbH von Februar 2016 und den römisch 40 GmbH, zuletzt vom Mai 2018, habe, ist entgegenzuhalten, dass entsprechende Nachweise (Verträge, Beschäftigungsnachweise) über die tatsächliche Ausübung einer derartigen oder einer anderen Tätigkeit bzw. über die Dauer und Art der konkreten Beschäftigung (unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit) weder vor der belangten Behörde noch mit der gegenständlichen Beschwerde vorgelegt wurden, obwohl kein Grund ersichtlich ist, weshalb dies der BF nicht möglich gewesen wäre, zumal es gerade im Hinblick auf die negativen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu erwarten wäre, dass jedenfalls im Zuge der Beschwerde alle zweckdienlichen Unterlagen (Beweismittel) dem erkennenden Gericht vorgelegt werden. Es wurde aber lediglich von einem Auszug aus der Homepage der römisch 40 zitiert, wonach sie 2012 an der römisch 40 debütierte. Dies allein reicht allerdings noch nicht aus, um von einem bis dato bestehenden Bühnenengagement oder aufrechten Gastspielvertrag ausgehen zu können. Dass auf der offiziellen Internet-Homepage der römisch 40 für den römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 2018 künftige Vorstellungen mit Beteiligung der BF angekündigt sind, ist für die Beurteilung des bereits zurückliegenden bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung bestehenden Aufenthaltsstatus der BF aber nicht von Relevanz.

Es konnte daher auch keine Sachverhaltsfeststellung getroffen werden, wonach die BF tatsächlich in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stand oder nach wie vor stünde.

Insoweit in der Beschwerde das Versäumen der vom BFA eingeräumten Stellungnahmefrist damit gerechtfertigt wird, dass die BF im Ausland auftreten hätte müssen, ist entgegenzuhalten, dass die BF im gesamten Verfahren vor dem BFA nicht nur keine Stellungnahme abgab, sondern bereits vorher schon der Ladung zur persönlichen Einvernahme unentschuldigt nicht nachkam. Überdies wurde in der Beschwerde auch nicht näher dargelegt, wann und wo sich die BF jeweils "im Ausland" aufgehalten hätte. In diesem Zusammenhang muss der BF aber auch vorgeworfen werden, dass sie nunmehr auch im Zuge der gegenständlichen Beschwerde keine näheren Angaben zu ihren konkreten Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen tätigte, wenn man vom Hinweis auf ihre Tätigkeit als Sopranistin für die XXXX absieht.Insoweit in der Beschwerde das Versäumen der vom BFA eingeräumten Stellungnahmefrist damit gerechtfertigt wird, dass die BF im Ausland auftreten hätte müssen, ist entgegenzuhalten, dass die BF im gesamten Verfahren vor dem BFA nicht nur keine Stellungnahme abgab, sondern bereits vorher schon der Ladung zur persönlichen Einvernahme unentschuldigt nicht nachkam. Überdies wurde in der Beschwerde auch nicht näher dargelegt, wann und wo sich die BF jeweils "im Ausland" aufgehalten hätte. In diesem Zusammenhang muss der BF aber auch vorgeworfen werden, dass sie nunmehr auch im Zuge der gegenständlichen Beschwerde keine näheren Angaben zu ihren konkreten Lebensumständen und persönlichen Verhältnissen tätigte, wenn man vom Hinweis auf ihre Tätigkeit als Sopranistin für die römisch 40 absieht.

Dass die BF - wie in der Beschwerde behauptet - über sehr gute Deutschkenntnisse verfügen würde und auch sehr gut in die österreichische Gesellschaft integriert sei, konnte letztlich auch nicht festgestellt werden, zumal in der Beschwerde dazu überhaupt keine näheren Umstände dargelegt und auch keine entsprechenden Nachweise vorgelegt wurden.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit beruht auf der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat festgestellt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestützt, sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat festgestellt.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 145/2017, ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017 (FrÄG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate inner

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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