TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/4 G306 2157150-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G306 2157150-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch RA Mag. Andreas PAZDERKA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch RA Mag. Andreas PAZDERKA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.06.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX (LG) , Zl. XXXX, vom XXXX.2016, wegen § 146 Abs. 1 StGB; §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 2.Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Die Beschwerdeführerin (BF) wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 (LG) , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2016, wegen Paragraph 146, Absatz eins, StGB; Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 2.Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Die BF wurde am 01.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom 21.04.2017 des BFA, der BF zugestellt am 26.04.2017, wurde gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat (SW/RV) ab Durchsetzbarkeit, erteilt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 21.04.2017 des BFA, der BF zugestellt am 26.04.2017, wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat (SW/RV) ab Durchsetzbarkeit, erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wurde mit Beschluss vom 07.11.2017, Zl. G307 2157150-1/2E als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die BF teilweise besachwaltet sei und der zugestellte Bescheid keine Wirksamkeit entfalte.

Mit Schreiben des BFA vom 09.11.2017 wurde dem Sachwalter sowie gleichzeitigem Rechtsvertreter, eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und gleichzeitig, unter Setzung einer 14-tägigen Frist, die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Mit Eingabe vom 22.11.2017, eingelangt beim BFA am 24.11.2017, gab der Sachwalter/Rechtsvertreter (SW/RV) eine Stellungnahme ab.

Mit oben im Spruch angeführten Bescheid erließ das BFA ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) sowie räumte es der BF einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung, ein (Spruchpunkt II.).Mit oben im Spruch angeführten Bescheid erließ das BFA ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.) sowie räumte es der BF einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung, ein (Spruchpunkt römisch zwei.).

Dagegen erhob der ausgewiesene SW/RV die Beschwerde an das BVwG.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 25.01.2018 beim BVwG eingelangt.

Am 19.06.2018 fand an der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener die BF unentschuldigt fernblieb, dessen SW/RV persönlich teilnahm.

Mit Schreiben vom 21.06.2018 des BVwG an die Bezirkshauptmannschaft XXXX, wurde ersucht dem Gericht bekannt zu geben, wem die Obsorge - des minderjährigen Sohnes der BF - übertragen wurde.Mit Schreiben vom 21.06.2018 des BVwG an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , wurde ersucht dem Gericht bekannt zu geben, wem die Obsorge - des minderjährigen Sohnes der BF - übertragen wurde.

Mit per Mail am 25.06.2018 beim BVwG eingelangt, gab die Bezirkshauptmannschaft bekannt, dass die Obsorge der Großmutter übertragen, der minderjährige Sohn sich jedoch bei seiner leiblichen Mutter (BF) in Deutschland befinden würde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Die, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende, BF ist Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland.

Die BF hielt sich seit dem Jahr 2010 fast durchgehend im Bundesgebiet auf und war mit Neben und Hauptwohnsitzen gemeldet. Die BF war bis zum Jänner 2016 erwerbstätig. Die BF ist Inhaberin einer Anmeldebescheinigung gültig von 15.03.2016 bis 14.12.2022. Die BF ist Mutter eines mj. Sohnes dessen Vormundschaft mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.2015, Zl. XXXX der mütterlichen Großmutter der BF alleinig übertragen wurde. Laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft vom 25.06.2018 ist das mj. Kind am XXXX.2018, mit Zustimmung der Obsorge berechtigten Großmutter, mit der BF zu Verwandten nach Deutschland verzogen. Die BF selbst ist in Bezug auf finanzielle Angelegenheiten durch Beschluss des Bezirksgereichtes XXXX besachwaltet.Die BF hielt sich seit dem Jahr 2010 fast durchgehend im Bundesgebiet auf und war mit Neben und Hauptwohnsitzen gemeldet. Die BF war bis zum Jänner 2016 erwerbstätig. Die BF ist Inhaberin einer Anmeldebescheinigung gültig von 15.03.2016 bis 14.12.2022. Die BF ist Mutter eines mj. Sohnes dessen Vormundschaft mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2015, Zl. römisch 40 der mütterlichen Großmutter der BF alleinig übertragen wurde. Laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft vom 25.06.2018 ist das mj. Kind am römisch 40 .2018, mit Zustimmung der Obsorge berechtigten Großmutter, mit der BF zu Verwandten nach Deutschland verzogen. Die BF selbst ist in Bezug auf finanzielle Angelegenheiten durch Beschluss des Bezirksgereichtes römisch 40 besachwaltet.

Die BF ist gesund und arbeitsfähig.

Im Bundesgebiet halten sich die Mutter, der Stiefvater sowie ein Bruder auf.

Die BF weist folgende Verurteilung im Bundesgebiet auf:

"01) LG XXXX XXXX vom XXXX.2016 RK XXXX.2016"01) LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2016 RK römisch 40 .2016

§ 142 (a) StGBParagraph 142, (a) StGB

"" 146, 147 (1) Z 1 2. Fall StGB"" 146, 147 (1) Ziffer eins, 2. Fall StGB

Datum der letzten Tad XXXX.2016Datum der letzten Tad römisch 40 .2016

Freiheitsstrafe 18 Monate

Zu LG XXXX XXXX RK XXXX.2016Zu LG römisch 40 römisch 40 RK römisch 40 .2016

Aus Freiheitsstrafe entlassen am XXXX.2017, bedingt, Probezeit 3 JahreAus Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 .2017, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX XXXX vom XXXX.2017"LG römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2017"

Der Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass die BF

"I.) am XXXX.2016 in XXXX durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Pistolenatrappe dem Angestelltem der XXXX, XXXX, fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld in Höhe von € 20.210,- mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt, indem sie "gib mir Geld, keinen Alarm" äußerte und zur Untermauerung ihrer Drohung die Pistolenatrappe in Richtung des Bankangestellten hielt;"I.) am römisch 40 .2016 in römisch 40 durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Pistolenatrappe dem Angestelltem der römisch 40 , römisch 40 , fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld in Höhe von € 20.210,- mit dem Vorsatz, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abgenötigt, indem sie "gib mir Geld, keinen Alarm" äußerte und zur Untermauerung ihrer Drohung die Pistolenatrappe in Richtung des Bankangestellten hielt;

II.) am XXXX.2015 in XXXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der XXXX durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer verfälschten Urkunde nämlich die Einreichung eines verfälschten Postschecks, worauf sie den anzuweisenden Betrag um € 100,- erhöht hatte, zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung von insgesamt €römisch zwei.) am römisch 40 .2015 in römisch 40 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der römisch 40 durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer verfälschten Urkunde nämlich die Einreichung eines verfälschten Postschecks, worauf sie den anzuweisenden Betrag um € 100,- erhöht hatte, zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung von insgesamt €

300,- verleitet, wodurch das Land XXXX um € 100,00 am Vermögen geschädigt wurde.300,- verleitet, wodurch das Land römisch 40 um € 100,00 am Vermögen geschädigt wurde.

Strafbare Handlungen:

Zu I.): Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB;Zu römisch eins.): Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB;

Zu II.): Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall StGBZu römisch zwei.): Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall StGB

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

§§ 20 Abs. 3, 28 Abs. 1, 38 Abs. 1 Z 1 StGBParagraphen 20, Absatz 3, 28, Absatz eins, 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB

Strafe:

nach § 142 Abs. 1 StGBnach Paragraph 142, Absatz eins, StGB

Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten

Verfall:

Gemäß § 20 Abs. 3 StGB wird ein Geldbetrag in der Höhe von €Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StGB wird ein Geldbetrag in der Höhe von €

7.133,02 für verfallen erklärt.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 389 Abs. 1 stopp wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.Gemäß Paragraph 389, Absatz eins, stopp wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.

Anrechnung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft:

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wird der Angeklagte die erlittene Vorhaft vom XXXX.2016, 15.10 Uhr bis XXXX.2016, 11.35 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird der Angeklagte die erlittene Vorhaft vom römisch 40 .2016, 15.10 Uhr bis römisch 40 .2016, 11.35 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche:

XXXX ist gemäß § 366 Abs. 2 StPO schuldig, der Privatbeteiligten XXXX, den Betrag von € 100,- binnen 14 Tagen zu ersetzen. Der Zuspruch beruht auf dem Anerkenntnis durch die Angeklagte und ihren Sachwalter im Rahmen der Hauptverhandlung.römisch 40 ist gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO schuldig, der Privatbeteiligten römisch 40 , den Betrag von € 100,- binnen 14 Tagen zu ersetzen. Der Zuspruch beruht auf dem Anerkenntnis durch die Angeklagte und ihren Sachwalter im Rahmen der Hauptverhandlung.

Strafbemessung:

Erschwerend: Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens, psychische Tatfolgen für das Opfer

Mildernd: ordentlicher Lebenswandel, Geständnis, Schadenswidergutmachung, beeinträchtigte Dispositionsfähigkeit"

Es wird festgestellt, dass die BF die ihrer Verurteilung zugrunde liegende Straftat begangen hat.

Die BF wurde vom XXXX.2016 bis XXXX2017 in Justizanstalten in Österreich angehalten.Die BF wurde vom römisch 40 .2016 bis XXXX2017 in Justizanstalten in Österreich angehalten.

Die BF weist sowohl soziale als auch familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf, wobei weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein Abhängigkeitsverhältnis in Bezug auf diese festgestellt werden konnte. Die BF hat das österreichische Bundesgebiet am XXXX.2018 - gemeinsam mit ihrem mj Sohn- verlassen und ist zu Verwandten nach Deutschland verzogen.Die BF weist sowohl soziale als auch familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet auf, wobei weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein Abhängigkeitsverhältnis in Bezug auf diese festgestellt werden konnte. Die BF hat das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 .2018 - gemeinsam mit ihrem mj Sohn- verlassen und ist zu Verwandten nach Deutschland verzogen.

In Deutschland halten sich weiterhin Verwandte der BF auf, bei welchen sie auch Unterkunft gefunden hat.

Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, zur Staatsbürgerschaft der BF , zur Besachwalterung, zum mj. Sohn sowie den in Österreich lebenden Verwandte getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Der Aufenthalt der BF in Österreich beruht auf einen aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters.

Der Besitz einer Anmeldebescheinigung beruht auf dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters.

Die Erwerbstätigkeiten der BF im Bundesgebiet sowie die aktuelle Erwerbslosigkeit beruhen auf einem Sozialversicherungsauszug und ergibt sich der Umstand, dass die BF in Deutschland auf Arbeitssuche ist, aus den Angaben des Sachwalters/RV in der mündlichen Verhandlung.

Die Verurteilung der BF samt näheren Ausführungen sowie die Feststellung, dass die BF die diesen zugrunde liegenden Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich), einer jeweiligen Strafkarte des LG sowie einer Ausfertigung des zuletzt ergangenen Strafurteiles des LG.

Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der BF, der aktuelle Aufenthalt der BF sowie ihres Sohnes in Deutschland, sowie die familiären Anknüpfungspunkte in Österreich beruhen auf dem Vorbringen des Sachwalters/RV in der mündlichen Verhandlung. Zudem hat die Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Schreiben vom 25.06.2018 dem Gericht bestätigt, dass sich die BF sowie ihr mj. Sohn seit dem XXXX.2018 wieder in Deutschland aufhalten.Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der BF, der aktuelle Aufenthalt der BF sowie ihres Sohnes in Deutschland, sowie die familiären Anknüpfungspunkte in Österreich beruhen auf dem Vorbringen des Sachwalters/RV in der mündlichen Verhandlung. Zudem hat die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit Schreiben vom 25.06.2018 dem Gericht bestätigt, dass sich die BF sowie ihr mj. Sohn seit dem römisch 40 .2018 wieder in Deutschland aufhalten.

Der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der BF beruht darauf, wonach der Sachwalter/RV in der mündlichen Verhandlung angab, dass die BF in Deutschland auf Arbeitssuche sei, sowie dem Nichtvorbringen eines eine Erkrankung derselben nahelegenden Sachverhaltes im Beschwerdeverfahren.

Die Anhaltung in Justizanstalten sowie diverse Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet, beruhen auf dem Datenbestand des Zentralen Melderegisters (ZMR).

Das Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes mit sowie das Nichtbestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten, beruhen auf dem Datenbestand des ZMR sowie dem Nichtvorbringen eines dies nahelegenden Sachverhaltes seitens der BF sowie aus dem Umstand, dass die BF das Bundesgebiet bereits seit dem XXXX.2018 verlassen, zu Verwandten nach Deutschland verzogen ist und der Sachwalter/RV in der mündlichen Verhandlung angab, dass sich die BF mit ihrem Stiefvater nicht verstehen und es dadurch immer wieder zu Spannungen gekommen wäre.Das Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes mit sowie das Nichtbestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses zu im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten, beruhen auf dem Datenbestand des ZMR sowie dem Nichtvorbringen eines dies nahelegenden Sachverhaltes seitens der BF sowie aus dem Umstand, dass die BF das Bundesgebiet bereits seit dem römisch 40 .2018 verlassen, zu Verwandten nach Deutschland verzogen ist und der Sachwalter/RV in der mündlichen Verhandlung angab, dass sich die BF mit ihrem Stiefvater nicht verstehen und es dadurch immer wieder zu Spannungen gekommen wäre.

Wenn in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wird, dass die BF im Bundesgebiet familiäre Beziehungen habe und das Verlassen des Bundesgebietes für sie eine Katastrophe wäre, so hat dies gegenständlich keine Gültigkeit mehr. Die BF hat das Bundesgebiet bereits - gemeinsam mit ihrem mj. Sohn - verlassen und ist zu Verwandten nach Deutschland verzogen. Laut Angaben des Sachwalters/RV in der mündlichen Verhandlung, ist die BF in Deutschland auf Arbeitssuche und sei das Verhältnis zur in Österreich lebenden Verwandtschaft insbesondere Stiefvater angespannt. Hinsichtlich eines etwaigen Gesinnungswandels wurde durch die ausgewiesene Vertretung in der Beschwerde ausgeführt, dass die BF bereits das Übel der Haft verspürt habe und die Tat bereits über eineinhalb Jahren zurückliege so ist dazu festzuhalten, dass der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa die VwGH Erkenntnisse vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (Hinweis E 22. Jänner 2013, 2012/18/0185; E 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013).Wenn in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wird, dass die BF im Bundesgebiet familiäre Beziehungen habe und das Verlassen des Bundesgebietes für sie eine Katastrophe wäre, so hat dies gegenständlich keine Gültigkeit mehr. Die BF hat das Bundesgebiet bereits - gemeinsam mit ihrem mj. Sohn - verlassen und ist zu Verwandten nach Deutschland verzogen. Laut Angaben des Sachwalters/RV in der mündlichen Verhandlung, ist die BF in Deutschland auf Arbeitssuche und sei das Verhältnis zur in Österreich lebenden Verwandtschaft insbesondere Stiefvater angespannt. Hinsichtlich eines etwaigen Gesinnungswandels wurde durch die ausgewiesene Vertretung in der Beschwerde ausgeführt, dass die BF bereits das Übel der Haft verspürt habe und die Tat bereits über eineinhalb Jahren zurückliege so ist dazu festzuhalten, dass der ständigen Judikatur des VwGH zufolge, der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa die VwGH Erkenntnisse vom 19. April 2012, Zl. 2010/21/0507, und vom 25. April 2013, Zl. 2013/18/0056, jeweils mwN). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur nach Einzelfallbeurteilung erfolgen kann, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht kommt. Dass es aber grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens - regelmäßig in Freiheit - bedarf, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, was grundsätzlich Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist, kann nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen werden (Hinweis E 22. Jänner 2013, 2012/18/0185; E 22. Mai 2013, 2013/18/0041); ebenso wenig, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen sein wird, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009; 28.01.2016, Ra 20015/21/0013).

Im gegenständlichen Fall bereut der BF seine Taten im Stande der Strafhaft und vermeint sein Unrecht der Taten einzusehen. Diese Einsicht wird er in Freiheit beweisen müssen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Die BF ist auf Grund ihrer deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Die BF ist auf Grund ihrer deutschen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)(2) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und

Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war ausfolgenden Gründen abzuweisen:

Gegen der BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen der BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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