Entscheidungsdatum
12.06.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
G311 2193722-1/7E
Schriftliche Ausfertigung des am 27.04.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. XXXX sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. römisch 40 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
V. Der Antrag auf Haftentschädigung bzw. Schadenersatz wird gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung als unzulässig zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Haftentschädigung bzw. Schadenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung als unzulässig zurückgewiesen.
VI. Der Antrag auf "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" wird zurückgewiesen.römisch sechs. Der Antrag auf "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch angeführten und angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs.2 Z 1 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 04.02.2016 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei am 28.06.2017 ua wegen einer versuchten Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Der Antrag auf internationalen Schutz sei von der belangten Behörde abgewiesen worden, weiter sei gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Es sei festgestellt worden, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2018 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei nicht ausreisewillig, er sei am 06.04.2018 bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angetroffen worden. Der Beschwerdeführer sei weder sozial noch beruflich integriert, er habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er habe nach seiner Haftentlassung keine Kontaktadresse angegeben, er sei seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen. Es bestehe ein beachtliches Risiko des Untertauchens.Mit dem im Spruch angeführten und angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Steiermark, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 04.02.2016 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei am 28.06.2017 ua wegen einer versuchten Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Der Antrag auf internationalen Schutz sei von der belangten Behörde abgewiesen worden, weiter sei gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß Paragraph 53, FPG ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Es sei festgestellt worden, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2018 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei nicht ausreisewillig, er sei am 06.04.2018 bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angetroffen worden. Der Beschwerdeführer sei weder sozial noch beruflich integriert, er habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er habe nach seiner Haftentlassung keine Kontaktadresse angegeben, er sei seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen. Es bestehe ein beachtliches Risiko des Untertauchens.
Mit dem am 26.04.2018 per Fax beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch den Verein Menschenrechte Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und gegen die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen; den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte; aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen; erkennen, dass die belangten Behörde dem Beschwerdeführer die entstandenen Kosten ersetzte; erkennen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine angemessene Haftentschädigung bzw. Schadenersatz für die rechtswidrig verhängte Schubhaft zu leisten habe; in eventu wurde die Anordnung eines gelinderen Mittels beantragt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zulässigkeit der Schubhaft verlange die Prüfung ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit vorzunehmen sei. Eingriffe in das Recht auf persönliche Freiheit zur Sicherung eines Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahrens seien gemäß Art 1 Abs. 3 PersFrSchG nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig sei und verhältnismäßig sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Anwendung gelinderer Mittel zu prüfen. Aus den dargelegten Erwägungen sei der gegenständliche Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung als rechtswidrig anzusehen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zulässigkeit der Schubhaft verlange die Prüfung ihrer Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, zu deren Beurteilung eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit vorzunehmen sei. Eingriffe in das Recht auf persönliche Freiheit zur Sicherung eines Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahrens seien gemäß Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig sei und verhältnismäßig sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Anwendung gelinderer Mittel zu prüfen. Aus den dargelegten Erwägungen sei der gegenständliche Schubhaftbescheid und die darauf basierende Anhaltung als rechtswidrig anzusehen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 27.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, ein Vertreter der Rechtsberatung, eine Dolmetscherin für Sprache Dari sowie ein Behördenvertreter teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde von Polizeibeamten des Anhaltezentrums Vordernberg vorgeführt.
Zunächst gab der Beschwerdeführer an,er fühle sich körperlich und geistig in der Lage der Verhandlung zu folgen.
Die erkennende Richterin verwies hinsichtlich der persönliche Daten des Beschwerdeführers auf die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 29.03.2018, Zl. W 266 2190253-1.
Der Beschwerdeführer gab dazu an, er habe diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Schubhaft erhalten, er habe keine Geburtsurkunde aus Afghanistan.
Über Befragen der erkennenden Richterin, ob es zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer bei der afghanischen Botschaft gewesen sei um ein Heimreisezertifikat zu erlangen, gab er an: Nein, niemals.
Der Behördenvertreter führte dazu aus, dass das Heimreisezertifikat bei der belangten Behörde aufliege und der Abschiebetermin nach wie vor aufrecht sei.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, er wolle nicht freiwillig nach Afghanistan zurück. Er habe keine Familienangehörigen, aber Freunde in Österreich. Er verfüge über Euro 450,--. Er wohne in XXXXbei der Caritas und könne eine Bestätigung darüber vorlegen.
Über Vorhalt des Gesundheitsblattes gab er an, es sei zutreffend, dass er unter Insomnia leide und Cannabis konsumiert habe.
Abschließend führte der Beschwerdeführer aus, er wolle auf keinen Fall zurück nach Afghanistan. Die Lage sei schlecht, es gebe oft Bombenanschläge. Auch in Pakistan, wo er zuletzt gelebt habe, sei die Lage ähnlich.
Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
Mit dem am 30.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 27.04.2018 wurde die schriftliches Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asyl berechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich seines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), gemäß § 55 Abs. 4 AsylG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.), festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 11.4.2017 gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat (Spruchpunkt VIII.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen(Spruchpunkt IX.}.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asyl berechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich seines Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, AsylG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.), festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 11.4.2017 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf 6 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen(Spruchpunkt römisch neun.}.
Gegen die Spruchpunkte II. bis IX hat der Beschwerdeführer, durch seinen ausgewiesenen Vertreter, fristgerecht Beschwerde erhoben.Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch neun hat der Beschwerdeführer, durch seinen ausgewiesenen Vertreter, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2018, Zl. W 266 2190253-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und mit der Maßgabe hinsichtlich Spruchpunkt VIII. bestätigt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.12.2016 verloren hat. Diese Entscheidung erwuchs laut Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister am 30.03.2018 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2018, Zl. W 266 2190253-1, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und mit der Maßgabe hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. bestätigt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.12.2016 verloren hat. Diese Entscheidung erwuchs laut Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister am 30.03.2018 in Rechtskraft.
Zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Situation in Österreich sowie zu seinen Fluchtgründen wurde festgestellt:
"Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Mamen XXXX, geboren am XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er wurde in der Provinz XXXX, im DistrikXXXX geboren und lebte dort bis er, im Alter von ca. 2 Jahren mit seinen Eltern Afghanistan verließ. Anschließen lebte er, bis zu seiner Ausreise nach Europa, mit seinen Eltern in XXXX, Pakistan. Dort besuchte er für drei Jahre die Grundschule und ging danach einer Arbeit als Schneider nach und konnte damit für seinen Lebensunterhalt aufkommen und seine Flucht finanzieren.Der Beschwerdeführer führt den Mamen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er wurde in der Provinz römisch 40 , im DistrikXXXX geboren und lebte dort bis er, im Alter von ca. 2 Jahren mit seinen Eltern Afghanistan verließ. Anschließen lebte er, bis zu seiner Ausreise nach Europa, mit seinen Eltern in römisch 40 , Pakistan. Dort besuchte er für drei Jahre die Grundschule und ging danach einer Arbeit als Schneider nach und konnte damit für seinen Lebensunterhalt aufkommen und seine Flucht finanzieren.
Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger, arbeitswilliger junger Mann; er leidet an keinen schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankungen oder sonstigen Beeinträchtigungen.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Heimatstaat unbescholten und hat dort auch sonst noch nie Probleme mit der Polizei, dem Militär oder anderen Behörden gehabt. Er gehörte und gehört keiner politischen Partei oder sonst einer politischen Gruppierung an.
Zur maßgeblichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Februar 2016, sohin seit etwas über 2 Jahren, durchgehend im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebte, bis zu deren Einstellung aufgrund seiner Haft am 3.12.2016, von der Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familie, ist nicht verheiratet, lebt nicht in Lebensgemeinschaft, hat keine Freundin und verfügt über keinen nennenswerten Freundeskreis.
Er spricht mäßig Deutsch und besucht einen Deutschkurs in der Justizanstalt.
Der Beschwerdeführer hat jedoch weder einen Deutschkursabschluss noch einen sonstigen Abschluss. Er ging und geht in Österreich weder einer entgeltlichen noch einer ehrenamtlichen Beschäftigung nach, ist nicht Mitglied in Vereinen oder ähnlichem und verfügt auch sonst über keine wesentlichen sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen zu Österreich. Er befindet sich seit dem XXXX.12.2016 in der JA XXXX in Haft (vom XXXX12.2016 bis XXXX6.2017 in U-Haft danach in Strafhaft) und wurde mit rechtskräftigem (Rechtskraft am XXXX2017) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX2017, XXXX, wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung als Beitragstäter sowie des Vergehens der sexuellen Nötigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Als mildernd wurden dabei das reumütige Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel, die Alkoholisierung und die untergeordnete Rolle sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen gewertet.Der Beschwerdeführer hat jedoch weder einen Deutschkursabschluss noch einen sonstigen Abschluss. Er ging und geht in Österreich weder einer entgeltlichen noch einer ehrenamtlichen Beschäftigung nach, ist nicht Mitglied in Vereinen oder ähnlichem und verfügt auch sonst über keine wesentlichen sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen zu Österreich. Er befindet sich seit dem römisch 40 .12.2016 in der JA römisch 40 in Haft (vom XXXX12.2016 bis XXXX6.2017 in U-Haft danach in Strafhaft) und wurde mit rechtskräftigem (Rechtskraft am XXXX2017) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2017, römisch 40 , wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung als Beitragstäter sowie des Vergehens der sexuellen Nötigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Als mildernd wurden dabei das reumütige Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel, die Alkoholisierung und die untergeordnete Rolle sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend wurde hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen gewertet.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Da sich die Beschwerde nur gegen die Spruchpunkte El. bis IX. und explizit nicht gegen Spruchpunkt 1 richtet, sind die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nur mehr in Hinblick auf einen anfälligen subsidiären Schutzstatus zu beurteilen.Da sich die Beschwerde nur gegen die Spruchpunkte El. bis römisch neun. und explizit nicht gegen Spruchpunkt 1 richtet, sind die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nur mehr in Hinblick auf einen anfälligen subsidiären Schutzstatus zu beurteilen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass, im Falle einer Rückkehr nach XXXX oder Kabul das Leben des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre oder er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass, im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 oder Kabul das Leben des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre oder er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Leben des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zur schulischen Glaubensrichtung des Islam bzw. als Rückkehrer aus Pakistan und zuletzt Europa bedroht wäre oder ihm aus diesen Gründen Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung drohen würden."
Ergänzend zu diesen im Erkenntnis Zl. W266 2190253-1 getroffenen Feststellungen, die der gegenständlich Entscheidung auch zugrunde gelegt werden, werden folgende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX04.2018 aus der Strafhaft entlassen. Am 06.04.2018 wurde er bei er fremdenpolizeilichen Kontrolle in einer Parkanlage in XXXX angetroffen. Noch an diesem Tag wurde mittels angefochtenem Bescheid seine Anhaltung in Schubhaft angeordnet.Der Beschwerdeführer wurde am XXXX04.2018 aus der Strafhaft entlassen. Am 06.04.2018 wurde er bei er fremdenpolizeilichen Kontrolle in einer Parkanlage in römisch 40 angetroffen. Noch an diesem Tag wurde mittels angefochtenem Bescheid seine Anhaltung in Schubhaft angeordnet.
Er verfügt über ca. Euro 450,--. Nach seiner Haftentlassung hat er sich nicht polizeilich gemeldet.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde nach Vorführung vor der afghanischen Botschaft ein Heimreisezertifikat beschafft. Die Abschiebung nach Afghanistan war für 08.05.2018 geplant.
Der Beschwerdeführer will nicht freiwillig ausreisen, er hat keine Familienangehörigen in Österreich. Es leben jedoch Freunde des Beschwerdeführers in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Haftentlassung, der finanziellen Mittel, der persönlichen Situation und der Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Soweit er vorbrachte, nach der Haftentlassung bei der Caritas Unterkunft genommen zu haben, ist festzuhalten, dass keine Meldung im Zentralmelderegister aufscheint und er diesbezüglich keine Nachweise vorlegen konnte.
Das Vorliegen eines Heimreisezertifikates ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, weiters wurde dies vom Vertreter der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung bestätigt. Dieser bestätigte auch den in der Beschwerdevorlage angekündigten Abschiebetermin.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Z 1), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Z 3), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Z 4).Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Ziffer eins,), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Ziffer 3,), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Ziffer 4,).
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG in der geltenden Fassung FrÄG 2017, BGBl. I. Nr. 145/2017, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, FPG in der geltenden Fassung FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 145 aus 2017,, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 FPG in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte Paragraph 77, FPG in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet:
"§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1."§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen."
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG in der geltenden Fassung FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf solange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG in der geltenden Fassung FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf solange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 140/2017 die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlagen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der