TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/4 G307 2183746-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2018
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Entscheidungsdatum

04.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G307 2183746-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2017, Zahl XXXX zu Rechts erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch RA Mag. Stefan ERRATH in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2017, Zahl römisch 40 zu Rechts erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. desA) Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des

bekämpften Bescheides stattgegeben und dieser dahingehend gemäß § 27 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG a u f g e h o b e n . Hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n .bekämpften Bescheides stattgegeben und dieser dahingehend gemäß Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG a u f g e h o b e n . Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n .

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (VEB) vom 25.10.2017 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien) den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) auf, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie eines Einreiseverbotes Stellung zu nehmen, seine Integrationsschritte wie persönlichen Verhältnisse bekannt zu geben.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 18.12.2017, dem BF persönlich zugestellt am 22.12.2017, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß §§ 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 18.12.2017, dem BF persönlich zugestellt am 22.12.2017, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraphen 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 03.01.2018 datierte und am 15.01.2018 beim BFA, RD Wien durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (im Folgenden RV) eingebrachte Beschwerde. Darin wurde beantragt, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid vollinhaltlich zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss zu aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 03.01.2018 datierte und am 15.01.2018 beim BFA, RD Wien durch den im Spruch angeführten Rechtsvertreter (im Folgenden Regierungsvorlage eingebrachte Beschwerde. Darin wurde beantragt, gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den bekämpften Bescheid vollinhaltlich zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss zu aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

4. Die Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA am 18.01.2018 vorgelegt und langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 22.01.2018 ein.

5. Mit Schreiben vom 21.06.2018, beim BVwG eingelangt am 27.06.2018, übermittelte der RV des BF dem erkennenden Gericht eine Kopie der dem BF von den slowakischen Behörden am XXXX.2018 ausgestellten und bis zum XXXX.2020 gültigen Aufenthaltsberechtigung.5. Mit Schreiben vom 21.06.2018, beim BVwG eingelangt am 27.06.2018, übermittelte der Regierungsvorlage des BF dem erkennenden Gericht eine Kopie der dem BF von den slowakischen Behörden am römisch 40 .2018 ausgestellten und bis zum römisch 40 .2020 gültigen Aufenthaltsberechtigung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist Staatsbürger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Serbien. Der BF ist verwitwet und hat zwei Kinder im Alter von 13 und 18 Jahren. Der BF ist seit 03.01.2018 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in jüngster Vergangenheit aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität, ist Staatsbürger Serbiens und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Serbien. Der BF ist verwitwet und hat zwei Kinder im Alter von 13 und 18 Jahren. Der BF ist seit 03.01.2018 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in jüngster Vergangenheit aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 16.08.2012, Zahl XXXX wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, welches in erster Instanz in Rechtskraft erwuchs. Anlass hiefür waren die Begehung einer Fälschung besonders geschützter Beweismittel wie eine mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung. Am XXXX.2012 reiste der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.1.2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 16.08.2012, Zahl römisch 40 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, welches in erster Instanz in Rechtskraft erwuchs. Anlass hiefür waren die Begehung einer Fälschung besonders geschützter Beweismittel wie eine mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung. Am römisch 40 .2012 reiste der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.

Dem am 18.06.2015 gestellten Antrag auf Aufhebung des soeben genannten Einreiseverbotes wurde mit Bescheid des BFA, RD Wien vom 03.09.2015 stattgegeben.

1.3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX) zu Zahl XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2016 wegen Fälschung besonders geschützter Beweismittel und mittelbarer unrichtiger Beurkundung oder Beglaubigung gemäß §§ 228 Abs. 1, 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer dreimonatigen bedingten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.1.3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 (im Folgenden: LG römisch 40 ) zu Zahl römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2016 wegen Fälschung besonders geschützter Beweismittel und mittelbarer unrichtiger Beurkundung oder Beglaubigung gemäß Paragraphen 228, Absatz eins, 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer dreimonatigen bedingten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

1.4. Am 07.07.2017 erstattete die Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: AFA LPD XXXX) an die Staatsanwaltschaft XXXX (StA XXXX) gegen den BF Anzeige gemäß § 117 Abs. 1 FPG wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe.1.4. Am 07.07.2017 erstattete die Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion römisch 40 (im Folgenden: AFA LPD römisch 40 ) an die Staatsanwaltschaft römisch 40 (StA römisch 40 ) gegen den BF Anzeige gemäß Paragraph 117, Absatz eins, FPG wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe.

1.5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX (BG XXXX) vom XXXX.2017, Zahl XXXX wurde der BF von der gegen ihn erhobenen Anklage freigesprochen.1.5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 (BG römisch 40 ) vom römisch 40 .2017, Zahl römisch 40 wurde der BF von der gegen ihn erhobenen Anklage freigesprochen.

1.6. Der BF war zwischen 13.08.2012 und 02.01.2018 insgesamt 9 Mal gemeldet. Seit 15.10.2015 hielt sich der BF innerhalb einer Zeitspanne von 180 Tagen niemals länger als 90 Tage durchgehend im Bundesgebiet auf.

1.7. Der BF ging zuletzt zwischen 02.05.2011 und 20.08.2012 einer Tätigkeit als Bauarbeiter bei der XXXX nach. Seit dem war er im Bundesgebiet nicht mehr legal beschäftigt.1.7. Der BF ging zuletzt zwischen 02.05.2011 und 20.08.2012 einer Tätigkeit als Bauarbeiter bei der römisch 40 nach. Seit dem war er im Bundesgebiet nicht mehr legal beschäftigt.

1.8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.

1.9. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an irgendwelchen Krankheiten leidet oder arbeitsunfähig ist. Er verfügt und über kein Vermögen oder Einkommen.

1.10. Der BF ging die Ehe mit XXXX, geb. am XXXX, ursprünglich ein, um Zugang zum Arbeitsmarkt zu erlangen. Er kannte seine - mittlerweile verstorbene - Frau jedoch seit frühester Kindheit, lebte mit ihr in Österreich - wenn auch nur für kurze Zeit - zusammen und pflegte diese bis zu ihrem Tod. Es ist somit während dieser Zeit vom Bestand eines Familienlebens gemäß Art 8 EMRK auszugehen. Zwischen dem Sohn der Verstorbenen und dem BF gab und gibt es eine einem Vater-Sohn-Verhältnis entsprechende Beziehung, bis Anfang Jänner 2018 bestand eine Wohngemeinschaft zwischen den beiden.1.10. Der BF ging die Ehe mit römisch 40 , geb. am römisch 40 , ursprünglich ein, um Zugang zum Arbeitsmarkt zu erlangen. Er kannte seine - mittlerweile verstorbene - Frau jedoch seit frühester Kindheit, lebte mit ihr in Österreich - wenn auch nur für kurze Zeit - zusammen und pflegte diese bis zu ihrem Tod. Es ist somit während dieser Zeit vom Bestand eines Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK auszugehen. Zwischen dem Sohn der Verstorbenen und dem BF gab und gibt es eine einem Vater-Sohn-Verhältnis entsprechende Beziehung, bis Anfang Jänner 2018 bestand eine Wohngemeinschaft zwischen den beiden.

1.11. Mit Bescheid der XXXX vom 09.08.2017 wurde der Antrag des BF vom 21.04.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltszweckes für den Zweck "Familienangehöriger" gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 iVm § 47 Abs. 2 NAG abgewiesen, weil dieser die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht erfülle. Der ursprüngliche gültige Aufenthaltstitel der XXXX war vom 24.06.2011 bis 24.09.2017 gültig.1.11. Mit Bescheid der römisch 40 vom 09.08.2017 wurde der Antrag des BF vom 21.04.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltszweckes für den Zweck "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, NAG abgewiesen, weil dieser die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht erfülle. Der ursprüngliche gültige Aufenthaltstitel der römisch 40 war vom 24.06.2011 bis 24.09.2017 gültig.

1.12. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF - abgesehen von seinem Stiefsohn -über soziale Kontakte oder verwandtschaftliche Bindungen im Bundesgebiet verfügt.

1.13. Der BF ist seit XXXX.2018 im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für die Slowakei.1.13. Der BF ist seit römisch 40 .2018 im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für die Slowakei.

1.14. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Serbien einer Gefahr nach Art 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.1.14. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Serbien einer Gefahr nach Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, Bestand zweier Kinder, Lebensmittelpunkt im Heimatstaat und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf der Beschuldigtenvernehmung der AFA LPD XXXX vom 07.07.2017, dem aus diesem Anlass angefertigten Personalblatt und dem Inhalt des den BF betreffenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Familienstand, Bestand zweier Kinder, Lebensmittelpunkt im Heimatstaat und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf der Beschuldigtenvernehmung der AFA LPD römisch 40 vom 07.07.2017, dem aus diesem Anlass angefertigten Personalblatt und dem Inhalt des den BF betreffenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).

Der BF brachte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten serbischen Reisepass in Vorlage, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Ferner ergeben sich aus dem Personalblatt des BF, dass dieser über kein Einkommen oder Vermögen verfügt.

Die bisherigen Meldungen im Bundesgebiet folgen dem Inhalt des auf ihn lautenden ZMR-Auszuges. Daraus ergibt sich auch, dass der BF seit dem Jahr 2015 nie länger als 90 Tage innerhalb eines Beobachtungszeitraums von 180 Tagen im Bundesgebiet aufhältig war.

Die freiwillige Ausreise des BF am XXXX.2012 folgt der Ausreisebestätigung der IOM vom XXXX.2012. Der BF ist zwar laut dem Inhalt des auf ihn lautenden Auszuges aus dem ZMR am 02.01.2018 abgemeldet worden und findet sich darauf der Vermerk "Verzogen nach:Die freiwillige Ausreise des BF am römisch 40 .2012 folgt der Ausreisebestätigung der IOM vom römisch 40 .2012. Der BF ist zwar laut dem Inhalt des auf ihn lautenden Auszuges aus dem ZMR am 02.01.2018 abgemeldet worden und findet sich darauf der Vermerk "Verzogen nach:

Serbien". Einen Beweis hiefür (etwa eine Bestätigung der österreichischen Botschaft in Serbien) liefert der BF bis dato nicht.

Die zuletzt ausgeübte legale Beschäftigung im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Inhalt des den BF betreffenden Sozialversicherungsdatenauszuges. Gleiches gilt für die seitdem bestehende Beschäftigungslosigkeit.

In Ermangelung der Vorlage eines Sprachzertifikates oder Vorliegens sonstiger Anhaltspunkte konnten keine Kenntnisse der deutschen Sprache eines bestimmten Niveaus festgestellt werden. Auch der BF selbst lieferte keine Hinweise auf deren Vorhandensein.

Bindungen zu in Österreich wohnhaften Personen, abgesehen von seinem Stiefsohn, oder sonstige soziale Kontakte hat der BF - nach dem Tod seiner Frau - nicht ins Treffen geführt.

Anhaltspunkte für dem Bestand von Krankheiten oder eine Arbeitsunfähigkeit fanden sich gegenständlich nicht.

Die gegen den BF gesetzten fremdenrechtlichen Sanktionen wie Schritte (Einreiseverbot, Aufhebung) sind aus dem Auszug des Zentralen Fremdenregisters ersichtlich und decken sich mit dem vorliegenden Akteninhalt.

Das gegen den BF geführte Verfahren nach § 117 Abs. 1 FPG sowie der diesbezügliche Verfahrensausgang mit Freispruch ergeben sich aus der Anzeige der AFA an die StA XXXX und dem oben zitierten Urteil des BG XXXX vom XXXX.2017.Das gegen den BF geführte Verfahren nach Paragraph 117, Absatz eins, FPG sowie der diesbezügliche Verfahrensausgang mit Freispruch ergeben sich aus der Anzeige der AFA an die StA römisch 40 und dem oben zitierten Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 .2017.

Die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist dem im Akt befindlichen Bescheid der XXXX, Zahl XXXX zu entnehmen.Die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist dem im Akt befindlichen Bescheid der römisch 40 , Zahl römisch 40 zu entnehmen.

Der tatsächliche Bestand eines Familienlebens mit seiner verstorbenen Frau, die frühere Liebesbeziehung zu dieser sowie deren Pflege bis zum Tod ergibt sich aus dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls des BG XXXX vom XXXX.2017, und den damit einhergehenden Angaben in der Beschwerde. Aus dem erwähnten Protokoll folgt auch die vaterähnliche Beziehung zum Sohn der verstorbenen Frau, XXXX.Der tatsächliche Bestand eines Familienlebens mit seiner verstorbenen Frau, die frühere Liebesbeziehung zu dieser sowie deren Pflege bis zum Tod ergibt sich aus dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls des BG römisch 40 vom römisch 40 .2017, und den damit einhergehenden Angaben in der Beschwerde. Aus dem erwähnten Protokoll folgt auch die vaterähnliche Beziehung zum Sohn der verstorbenen Frau, römisch 40 .

Die Verurteilung des BF durch das LG für Strafsachen XXXX folgt der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung wie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.Die Verurteilung des BF durch das LG für Strafsachen römisch 40 folgt der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung wie dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die für die Slowakei geltende Aufenthaltsberechtigung ist der Vorlage einer diesbezüglichen Kopie des Aufenthaltstitels zu entnehmen.

2.3. Zum Beschwerdevorbringen:

Der Beschwerde ist vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Entscheidungsgründe dahingehend Recht zu geben, dass der BF mit XXXX sehr wohl - bis zu deren Tod - eine Beziehung führte. Anhaltspunkte für die Schließung der Ehe ausschließlich zu Erwerbszwecken fanden sich vorliegend nicht.Der Beschwerde ist vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Entscheidungsgründe dahingehend Recht zu geben, dass der BF mit römisch 40 sehr wohl - bis zu deren Tod - eine Beziehung führte. Anhaltspunkte für die Schließung der Ehe ausschließlich zu Erwerbszwecken fanden sich vorliegend nicht.

Wie noch in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird, konnte vorliegend nicht vom Bestand einer Aufenthaltsehe zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides ausgegangen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.3.2.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.(3) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."(4) Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

In Ermangelung eines Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet erübrigte sich zum aktuellen Zeitpunkt eine amtswegige Prüfung der Voraussetzungen für das Vorhandensein eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG. Unabhängig davon, finden sich jedoch auch zum aktuellen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für die Gewährung eines solchen, weil der BF nicht mehr an der angestammten Adresse wohnhaft ist.In Ermangelung eines Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet erübrigte sich zum aktuellen Zeitpunkt eine amtswegige Prüfung der Voraussetzungen für das Vorhandensein eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG. Unabhängig davon, finden sich jedoch auch zum aktuellen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für die Gewährung eines solchen, weil der BF nicht mehr an der angestammten Adresse wohnhaft ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA VG lautet wie folgt:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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