Entscheidungsdatum
04.07.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W250 2199427-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch RA Dr. Karin ZAHIRAGIC, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch RA Dr. Karin ZAHIRAGIC, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste am 14.05.2018 mit dem Zug unrechtmäßig aus der Slowakei kommend nach Österreich ein, um nach Deutschland weiterzureisen. Am 15.05.2018 wurde ihr an der Grenzübergangsstelle XXXX die Einreise nach Deutschland verweigert, da sie weder im Besitz eines gültigen Reisedokumentes war noch über ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates verfügte.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste am 14.05.2018 mit dem Zug unrechtmäßig aus der Slowakei kommend nach Österreich ein, um nach Deutschland weiterzureisen. Am 15.05.2018 wurde ihr an der Grenzübergangsstelle römisch 40 die Einreise nach Deutschland verweigert, da sie weder im Besitz eines gültigen Reisedokumentes war noch über ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates verfügte.
Die BF wurde daher am 15.05.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes von der deutschen Bundespolizei übernommen und festgenommen.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die BF bereits am 10.10.2017 in Bulgarien und am 10.11.2017 in Rumänien Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte.
3. Am 16.05.2018 wurde die BF von der Landespolizeidirektion XXXX unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen. Dabei gab die BF im Wesentlichen an, dass sie verheiratet sei und drei Kinder habe. Sie sei am 14.05.2018 von Slowenien kommend gemeinsam mit einem ihrer Söhne mit dem Zug nach Österreich eingereist, den genauen Ort des Grenzübertrittes kenne sie nicht. Sie habe beabsichtigt, durch Österreich nach Deutschland zu reisen. Sie wolle in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen, da sie zu ihrem Sohn nach Deutschland weiterreisen wolle, der dort asylberechtigt sei. Sie leide an keiner schwerwiegenden Krankheit und habe weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat einen Wohnsitz. In Österreich befänden sich keine legal aufhältigen Personen, bei denen sie für die Dauer des fremdenpolizeilichen Verfahrens wohnen könne. Sie verfüge über EUR 20,-- und könne sich in Österreich von niemandem Geld während des fremdenpolizeilichen Verfahrens ausleihen. Sie habe ihre Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten nicht freiwillig gestellt, sei jedoch noch nie in ihren Herkunftsstaat zurückverbracht worden. Sie besitze keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates und werde bei ihrer Entlassung aus der Haft nach Deutschland weiterreisen. Im Gefängnis wolle sie nicht bleiben, da sie zu ihrem Sohn nach Deutschland weiterreisen wolle.3. Am 16.05.2018 wurde die BF von der Landespolizeidirektion römisch 40 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen. Dabei gab die BF im Wesentlichen an, dass sie verheiratet sei und drei Kinder habe. Sie sei am 14.05.2018 von Slowenien kommend gemeinsam mit einem ihrer Söhne mit dem Zug nach Österreich eingereist, den genauen Ort des Grenzübertrittes kenne sie nicht. Sie habe beabsichtigt, durch Österreich nach Deutschland zu reisen. Sie wolle in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz stellen, da sie zu ihrem Sohn nach Deutschland weiterreisen wolle, der dort asylberechtigt sei. Sie leide an keiner schwerwiegenden Krankheit und habe weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat einen Wohnsitz. In Österreich befänden sich keine legal aufhältigen Personen, bei denen sie für die Dauer des fremdenpolizeilichen Verfahrens wohnen könne. Sie verfüge über EUR 20,-- und könne sich in Österreich von niemandem Geld während des fremdenpolizeilichen Verfahrens ausleihen. Sie habe ihre Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten nicht freiwillig gestellt, sei jedoch noch nie in ihren Herkunftsstaat zurückverbracht worden. Sie besitze keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates und werde bei ihrer Entlassung aus der Haft nach Deutschland weiterreisen. Im Gefängnis wolle sie nicht bleiben, da sie zu ihrem Sohn nach Deutschland weiterreisen wolle.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 16.05.2018 wurde über die BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. a,b und c sowie Z. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG von Fluchtgefahr auszugehen sei. Für das Sicherungsbedürfnis sei zu berücksichtigen, dass keine soziale oder berufliche Qualifikation in Österreich vorliege, die BF bewusst unrechtmäßig nach Österreich eingereist sei, sie bewusst unrechtmäßig nach Deutschland weiterzureisen versucht habe, sie nach wie vor unrechtmäßig nach Deutschland weiterreisen wolle, sie in mehreren Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt habe, sich den bulgarischen und rumänischen Asylverfahren entzogen habe und für die Dauer des fremdenpolizeilichen Verfahrens sowie für die Rückkehr in den Abschiebe- bzw. Heimatstaat keine finanziellen Mittel besitze. Die Entscheidung sei verhältnismäßig. Gegen die Anordnung eines gelinderen Mittels spreche der Umstand, dass die BF offensichtlich nicht an einem Aufenthalt in Österreich interessiert sei und sich bereits den Verfahren in Bulgarien und Rumänien entzogen habe. Des weiteren habe sie ausdrücklich kundgetan, illegal nach Deutschland weiterreisen zu wollen. Eine Verfahrensführung, während der sich die BF in Freiheit befinde, sei daher ausgeschlossen.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 16.05.2018 wurde über die BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a,,b und c sowie Ziffer 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG von Fluchtgefahr auszugehen sei. Für das Sicherungsbedürfnis sei zu berücksichtigen, dass keine soziale oder berufliche Qualifikation in Österreich vorliege, die BF bewusst unrechtmäßig nach Österreich eingereist sei, sie bewusst unrechtmäßig nach Deutschland weiterzureisen versucht habe, sie nach wie vor unrechtmäßig nach Deutschland weiterreisen wolle, sie in mehreren Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt habe, sich den bulgarischen und rumänischen Asylverfahren entzogen habe und für die Dauer des fremdenpolizeilichen Verfahrens sowie für die Rückkehr in den Abschiebe- bzw. Heimatstaat keine finanziellen Mittel besitze. Die Entscheidung sei verhältnismäßig. Gegen die Anordnung eines gelinderen Mittels spreche der Umstand, dass die BF offensichtlich nicht an einem Aufenthalt in Österreich interessiert sei und sich bereits den Verfahren in Bulgarien und Rumänien entzogen habe. Des weiteren habe sie ausdrücklich kundgetan, illegal nach Deutschland weiterreisen zu wollen. Eine Verfahrensführung, während der sich die BF in Freiheit befinde, sei daher ausgeschlossen.
Dieser Bescheid wurde der BF am 16.05.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.
5. Am 17.05.2018 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO an Bulgarien.
6. Am 17.05.2018 stellte die BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu noch am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch befragt. In ihrer Erstbefragung gab die BF im Wesentlichen an, dass sich ihr Ehemann und einer ihrer drei Söhne im Irak aufhielten, ein Sohn als Asylberechtigter in Deutschland lebe und ihr dritter Sohn mit ihr nach Österreich eingereist sei. Sie verfüge über EUR 20,-- an Barmittel, eine Verpflichtungserklärung habe niemand für sie abgegeben. Sie habe sich in der Türkei, in Bulgarien, Serbien, Rumänien, Ungarn und der Slowakei aufgehalten. In der Slowakei sei sie 6 Monate in einem Gefängnis angehalten worden. In Bulgarien und Rumänien sei sie gezwungen worden, Asylanträge zu stellen. Über den Verfahrensstand ihrer Asylverfahren könne sie nichts angeben. In jene Staaten, in denen sie Asylanträge gestellt habe, wolle sie nicht zurück, da es dort nicht gut sei. Sie wolle in Österreich bleiben, da sie nicht nach Deutschland zu ihrem Sohn weiterreisen könne. Im Irak sei die ISIS in ihrer Stadt gewesen und sei dort sehr gefährlich. In ihrer Heimat habe sie Angst um ihr Leben.
7. Am 21.05.2018 stimmte Bulgarien der Wiederaufnahme der BF nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO zu.
8. Die BF wurde am 01.06.2018 im Asylverfahren vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die BF im Wesentlichen an, dass sie über keine Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente verfüge. Einer ihrer Söhne lebe in Deutschland als anerkannter Flüchtling, ein weiterer Sohn befinde sich mit ihr in Österreich. In einer Familiengemeinschaft lebe sie nicht, da sie sich in Schubhaft befinde. Nach Bulgarien wolle sie nicht zurück, da die Lage dort schlecht sei. Sie habe keine Unterstützung erhalten und habe selbst für ihr Leben aufkommen müssen. In dem Lager, in dem sie untergebracht gewesen sei, sei es sehr schmutzig gewesen. In Bulgarien seien ihr die Fingerabdrücke gegen ihren Willen abgenommen worden.
9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.06.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.05.2018 wegen Nichtzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und festgestellt, dass Bulgarien für das Asylverfahren zuständig sei. Gleichzeitig wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Bulgarien zulässig sei. Dieser Bescheid wurde der BF am 01.06.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.9. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.06.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.05.2018 wegen Nichtzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und festgestellt, dass Bulgarien für das Asylverfahren zuständig sei. Gleichzeitig wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Bulgarien zulässig sei. Dieser Bescheid wurde der BF am 01.06.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.
10. Am 06.06.2018 stellte die BF einen Antrag auf Kostenübernahme einer freiwilligen Ausreise in ihren Herkunftsstaat. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt am 07.06.2018 abgelehnt.
11. Mit Schreiben vom 14.06.2018 verzichtete die BF auf ein Rechtsmittel gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 01.06.2018. Daraufhin wurde vom Bundesamt die Überstellung der BF nach Bulgarien für den 28.06.2018 vorbereitet und am 19.06.2018 der entsprechende Abschiebeauftrag erlassen.
12. Am 27.06.2018 erhob die BF vertreten durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 16.05.2018. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Anhaltung eines Fremden in Schubhaft grundsätzlich nur dann zulässig sei, wenn sie zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erforderlich sei. Dabei seien die grundrechtlichen Garantien des Art. 5 Abs. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der Art. 1 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Z. 7 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit zu beachten. Der Anordnung der Schubhaft müsse ein konkreter Sicherungsbedarf zu Grunde liegen und die Schubhaft müsse unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles verhältnismäßig sein. Eine Schubhaft dürfe unter anderem dann nicht verhängt werden, wenn der Sicherungszweck auf eine andere - die Rechte des Betroffenen - schonenderen Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels, erreicht werden könne. Im Fall der BF habe das Bundesamt jedoch im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend dargelegt, weshalb Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung die einzige geeignete Maßnahme sei, ohne jedoch die Anordnung eines gelinderen Mittels überhaupt in Betracht zu ziehen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genügen bloß allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte nicht, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung im Einzelfall zu begründen. Weiters rechtfertige nach dieser Judikatur auch noch nicht der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt habe, für sich genommen den Schluss, dass er sich einem Verfahren entziehen werde. Die Anordnung der Schubhaft durch den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde sei daher rechtswidrig und die Schubhaft sei daher aufzuheben.12. Am 27.06.2018 erhob die BF vertreten durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 16.05.2018. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Anhaltung eines Fremden in Schubhaft grundsätzlich nur dann zulässig sei, wenn sie zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erforderlich sei. Dabei seien die grundrechtlichen Garantien des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der Artikel eins, Absatz 3 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit zu beachten. Der Anordnung der Schubhaft müsse ein konkreter Sicherungsbedarf zu Grunde liegen und die Schubhaft müsse unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles verhältnismäßig sein. Eine Schubhaft dürfe unter anderem dann nicht verhängt werden, wenn der Sicherungszweck auf eine andere - die Rechte des Betroffenen - schonenderen Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels, erreicht werden könne. Im Fall der BF habe das Bundesamt jedoch im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend dargelegt, weshalb Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung die einzige geeignete Maßnahme sei, ohne jedoch die Anordnung eines gelinderen Mittels überhaupt in Betracht zu ziehen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genügen bloß allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte nicht, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung im Einzelfall zu begründen. Weiters rechtfertige nach dieser Judikatur auch noch nicht der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt habe, für sich genommen den Schluss, dass er sich einem Verfahren entziehen werde. Die Anordnung der Schubhaft durch den gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde sei daher rechtswidrig und die Schubhaft sei daher aufzuheben.
Die BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig gewesen seien, in eventu festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und zu erkennen, dass der Bund bzw. die belangte Behörde schuldig seien, die der BF durch das Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen.
13. Das Bundesamt legte am 28.06.2018 den Verwaltungsakt vor, gab eine Stellungnahme ab und beantragte, die Beschwerde abzuweisen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft vorliegen. Ein Kostenantrag wurde nicht gestellt.
14. Am 28.06.2018 wurde die BF nach Bulgarien überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang
Der unter I.1. bis I.14. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.14. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Die BF verfügte über keine Dokumente, die ihre Identität belegen, insbesondere besaß sie kein Reisedokument. Die BF gab an, irakische Staatsangehörige zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besaß sie nicht. Es bestehen keine Zweifel darüber, dass die BF volljährig ist. Sie war weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Die BF ist in Österreich unbescholten.
2.2. Die BF war gesund und haftfähig.
2.3. Die BF wurde von 16.05.2018 bis 28.06.2018 in Schubhaft angehalten.
2.4. Für die Führung des Asylverfahrens der BF ist Bulgarien zuständig. Die BF wurde am 28.06.2018 unbegleitet nach Bulgarien überstellt, die diesbezüglichen Vorbereitungen waren am 19.06.2018 durch das Bundesamt abgeschlossen.
3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
3.1. Die BF stellte am 10.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien und am 10.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien.
3.2. Ihren Asylverfahren in Bulgarien und Rumänien entzog sich die BF jeweils durch unrechtmäßige Ausreise.
3.3. Die BF reiste am 14.05.2018 unrechtmäßig nach Österreich ein um - ebenfalls unrechtmäßig - nach Deutschland auszureisen. Ziel ihrer Reise war Deutschland, bei ihrer Einreise hatte die BF nicht die Absicht, einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen.
3.4. Die BF versuchte am 15.05.2018 unrechtmäßig von Österreich nach Deutschland auszureisen. Dabei wurde ihr von Deutschland die Einreise verweigert, da sie weder über ein Reisedokument noch über eine Visum oder einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates verfügte.
3.5. Am 17.05.2018 stellte die BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, da es ihr nicht möglich war, nach Deutschland weiterzureisen. Im Zuge der Erstbefragung am 17.05.2018 gab sie mehrfach an, nicht nach Bulgarien ausreisen zu wollen.
3.6. Der Antrag der BF vom 06.06.2018 auf Übernahme der Kosten einer freiwilligen Ausreise in ihren Herkunftsstaat wurde vom Bundesamt am 07.06.2018 abgelehnt.
3.7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.06.2018 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 17.05.2018 zurückgewiesen und festgestellt, dass Bulgarien für das Asylverfahren der BF zuständig ist. Gleichzeitig wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Bulgarien zulässig ist. Dieser Bescheid wurde der BF am 01.06.2018 zugestellt, am 14.06.2018 verzichtete sie auf die Einbringung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid.
3.8. In Österreich befand sich ein Sohn der BF, der mit ihr eingereist war und mit dem sie versuchte, nach Deutschland auszureisen. Weitere Familienangehörige lebten in Österreich nicht, der Ehemann und ein Sohn der BF leben im Irak, ein weiterer Sohn lebt in Deutschland. Über ein nennenswertes soziales Netz verfügte die BF in Österreich nicht.
3.9. Die BF ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und besaß keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.
3.10. Die BF verfügte über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes, in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister sowie in das Grundversorgungs-Informationssystem.
1. Zum Verfahrensgang sowie zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
2. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Dass die BF über keine Dokumente verfügte, die ihre Identität belegen, ergibt sich zum einen daraus, dass sie bei ihrem Aufgriff am 15.05.2018 keine derartigen Dokumente bei sich führte. In ihrer Einvernahme durch das Bundesamt am 01.06.2018 gab die BF auch an, dass sie keine identitätsbezeugenden Dokumente hat. Dass sie behauptet, irakische Staatsangehörige zu sein, ergibt sich aus ihren darin übereinstimmenden Angaben im fremdenpolizeilichen sowie im Asylverfahren. Zweifel an der Volljährigkeit der BF bestehen auf Grund des Akteninhaltes nicht. Im Akt finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF österreichische Staatsbürgerin, Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte ist. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit steht auf Grund der Einsichtnahme in das Strafregister, in dem keine Eintragungen die BF betreffend vorliegen, fest.
2.2. Dass die BF gesund war steht auf Grund ihrer diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme vom 16.05.2018 fest. Im Akt finden sich auch keine Hinweise auf gesundheitliche BBeschwerden der BF.
2.3. Der Zeitraum der Anhaltung der BF in Schubhaft ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.4. Die Feststellung, wonach Bulgarien für die Prüfung des Asylantrages des BF zuständig ist, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, in dem zum einen die Zustimmung Bulgariens zur Wiederaufnahme der BF vom 21.05.2018 und zum anderen der in Rechtskraft erwachsene Bescheid des Bundesamtes vom 01.06.2018 enthalten sind. Dass die Vorbereitungen für die Überstellung der BF am 19.06.2018 abgeschlossen waren, ergibt sich aus dem Abschiebeauftrag des Bundesamtes vom 19.06.2018, in dem bereits die Flugdaten genannt waren. Dass die BF am 28.06.2018 unbegleitet nach Bulgarien überstellt wurde, steht auf Grund der Stellungnahme des Bundesamtes vom 28.06.2018 sowie den Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres fest.
3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
3.1. Die Zeitpunkte der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz in Bulgarien und Rumänien ergeben sich aus dem im Akt des Bundesamt einliegenden Ergebnisses der Eurodac-Abfrage vom 16.05.2018.
3.2. Dass sich die BF ihren Asylverfahren in Bulgarien und Rumänien entzogen hat steht insofern fest, als die BF entsprechend ihren Angaben in der Erstbefragung vom 17.05.2018 Bulgarien nach 5 Wochen und Rumänien nach 3 Tagen wieder verlassen hat. Die BF konnte im Rahmen der Erstbefragung am 17.05.2018 auch nicht angeben, in welchem Stadium sich ihre Asylverfahren jeweils befanden. Da die BF sowohl in der Erstbefragung am 17.05.2018 angab, dass es in diesen Ländern nicht gut gewesen sei und sie nicht dorthin zurückwolle und in ihrer Einvernahme am 01.06.2018 angab, dass sie nicht nach Bulgarien zurückwolle, da die Lage dort schlecht gewesen sei und es dort nicht schön gewesen sei, steht für das Gericht fest, dass die BF keinerlei Interesse an ihren Asylverfahren hatte und sich diesen auch nicht stellen wollte. Verstärkt wird dieser Eindruck noch dadurch, dass die BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vom 01.06.2018 angab, dass sie in Bulgarien und Rumänien gezwungen worden sei, jeweils einen Asylantrag zu stellen. Dass sie sowohl Bulgarien als auch Rumänien unrechtmäßig verlassen hat, steht insofern fest, als die BF über kein Reisedokument verfügte.
3.3. Dass die BF am 14.05.2018 nach Österreich einreiste ergibt sich aus ihren Angaben in der Einvernahme vom 16.05.2018. Dass sie beabsichtigte nur durch Österreich durchzureisen um nach Deutschland zu gelangen steht auf Grund ihrer darin übereinstimmenden Angaben in der Einvernahmen vom 16.05.2018 und in der Erstbefragung fest. In beiden Einvernahmen gab die BF auch an, dass sie ursprünglich nicht beabsichtigt hatte, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Dass sowohl ihre Einreise nach Österreich als auch ihre Ausreise nach Deutschland unrechtmäßig waren, ergibt sich daraus, dass die BF - entsprechend dem Anhalteprotokoll vom 15.05.2018 - kein Reisedokument bei sich hatte.
3.4. Dass die BF versuchte nach Deutschland auszureisen und ihr von Deutschland die Einreise verweigert wurde, steht auf Grund des diesbezüglichen Berichtes der Bundespolizei XXXX , Bundesrepublik Deutschland, vom 15.05.2018 fest.3.4. Dass die BF versuchte nach Deutschland auszureisen und ihr von Deutschland die Einreise verweigert wurde, steht auf Grund des diesbezüglichen Berichtes der Bundespolizei römisch 40 , Bundesrepublik Deutschland, vom 15.05.2018 fest.
3.5. Dass die BF am 17.05.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, steht auf Grund der Niederschrift der Erstbefragung der BF vom 17.05.2018 fest. In dieser Befragung gab die BF auch an, dass sie den Antrag nur deshalb gestellt habe, da ihr eine Ausreise nach Deutschland nicht möglich sei sie nicht nach Bulgarien zurückkehren wolle.
3.6. Die Feststellungen zum Antrag der BF auf Übernahme der Kosten für eine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat gründen sich auf den diesbezüglichen Antrag vom 06.06.2018 und das ablehnende Schreiben des Bundesamtes dazu vom 07.06.2018.
3.7. Die Feststellungen zur Entscheidung des Bundesamtes über den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 17.05.2018 gründen sich auf den im Akt des Bundesamtes einliegenden Bescheid vom 01.06.2018. Die Feststellungen zur Zustellung dieses Bescheides an die BF sowie ihren am 14.06.2018 abgegebenen Rechtsmittelverzicht gründen sich auf den im Akt befindlichen Zustellnachweis sowie den schriftlich eingebrachten Rechtsmittelverzicht.
3.8. Auf Grund der darin übereinstimmenden Angaben der BF in ihren Einvernahmen vom 16.05.2018 und 01.06.2018 sowie in ihrer Ersteinvernahme vom 17.05.2018 konnten die Feststellungen zum Aufenthaltsort des Ehemannes und der drei Söhne der BF getroffen werden. Angaben zum Vorliegen eines sozialen Netzes in Österreich machte die BF nicht und wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass die BF über ein derartiges Netz verfügt. Da die BF nur deshalb nach Österreich eingereist ist, um nach Deutschland durchzureisen, ist auch nicht vom Vorhandensein sozialer Beziehungen in Österreich auszugehen.
3.9. Die Feststellungen zur mangelnden Erwerbstätigkeit, den finanziellen Mitteln und dem nicht vorhandenen eigenen Wohnsitz ergeben sich aus den darin übereinstimmenden Angaben der BF in ihren Einvernahmen vom 16.05.2018 und 01.06.2018 sowie in der Erstbefragung vom 17.05.2018.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.2.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.Gemäß Artikel 28, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen