TE Bvwg Erkenntnis 2018/6/19 W224 2193476-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2018
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Entscheidungsdatum

19.06.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 55 heute
  2. UG § 55 gültig ab 01.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  3. UG § 55 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  4. UG § 55 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006

Spruch

W224 2193476-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz vom 09.01.2018, GZ. 6-4/00455010, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz vom 09.01.2018, GZ. 6-4/00455010, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 55 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 31/2018, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 55, Universitätsgesetz 2002 - UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.10.2016 beim Zulassungsservice der Johannes Kepler Universität Linz den Antrag auf Genehmigung eines individuellen Diplomstudiums mit der Bezeichnung "Angewandte Wirtschaftspsychologie, Organisations- und Personalentwicklung". Der mit dem Studium angestrebte Grad laute "Magistra". Dieses Studium stelle laut dem beigefügten Curriculum eine Kombination der bestehenden Studien "Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften", "Bachelorstudium Soziologie" und "Diplomstudium Wirtschaftspädagogik" dar.

2. Mit Schreiben vom 24.07.2017 ersuchte das Zulassungsservice der Johannes Kepler Universität Linz die Studienkommission Wirtschaftswissenschaften um eine Stellungnahme zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung des individuellen Diplomstudiums. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 08.11.2017 wies die Studienkommission Wirtschaftswissenschaften auf eine Änderung des Universitätsgesetzes hin, aufgrund derer sie den Antrag aus formaljuristischen Gründen abweise. Darüber hinaus würden auch näher dargestellte inhaltliche Gründe gegen eine Zulassung sprechen.

3. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende an der Johannes Kepler Universität Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.01.2018, GZ. 6-4/00455010, wurde der Antrag auf Genehmigung des individuellen Diplomstudiums "Angewandte Wirtschaftspsychologie, Organisations- und Personalentwicklung" gemäß § 55 Abs. 1 UG zurückgewiesen.3. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende an der Johannes Kepler Universität Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.01.2018, GZ. 6-4/00455010, wurde der Antrag auf Genehmigung des individuellen Diplomstudiums "Angewandte Wirtschaftspsychologie, Organisations- und Personalentwicklung" gemäß Paragraph 55, Absatz eins, UG zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, mit der UG-Novelle BGBl. I 2017/129, die mit 01.08.2017 in Kraft getreten sei, sei die Möglichkeit der Zulassung zu einem individuellen Diplomstudium entfallen. Mit dieser Klarstellung in § 55 UG folge der Gesetzgeber der durch die Novelle BGBl. I 2009/81 getroffenen Systementscheidung, dass neu einzurichtende Studien nur noch in Form von Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudien (und nicht in Form von Diplomstudien) eingerichtet werden dürften.Begründend wurde ausgeführt, mit der UG-Novelle BGBl. römisch eins 2017/129, die mit 01.08.2017 in Kraft getreten sei, sei die Möglichkeit der Zulassung zu einem individuellen Diplomstudium entfallen. Mit dieser Klarstellung in Paragraph 55, UG folge der Gesetzgeber der durch die Novelle BGBl. römisch eins 2009/81 getroffenen Systementscheidung, dass neu einzurichtende Studien nur noch in Form von Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudien (und nicht in Form von Diplomstudien) eingerichtet werden dürften.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine als "Rechtsmitteleinspruch" bezeichnete Beschwerde und führte darin aus, sie habe den Antrag in der endgültig korrigierten Form im Mai (gemeint 2017) übermittelt. Aus ihr nicht erklärtem Grund sei der Antrag aber nicht in der Sitzung von Juni/Juli, sondern erst im Herbst zur Bewilligung vorgelegt worden. Der Antrag sei aber rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der UG-Novelle am 01.08.2017 eingebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe auch bereits jegliche Kurse und Seminare des beantragten individuellen Studiums positiv absolviert, lediglich die Diplomarbeit sei noch ausständig.

5. Der Senat der Johannes Kepler Universität Linz teilte mit Schreiben vom 19.03.2018 mit, im gegenständlichen Verfahren keine Stellungnahme abzugeben.

6. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.04.2018, eingelangt am 25.04.2018, die Beschwerde samt Verfahrensakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 11.10.2016 beim Zulassungsservice der Johannes Kepler Universität Linz den Antrag auf Genehmigung des individuellen Diplomstudiums "Angewandte Wirtschaftspsychologie, Organisations- und Personalentwicklung". Das in Zusammenhang mit dem Antrag übermittelte Curriculum änderte die Beschwerdeführerin zuletzt im Mai 2017 ab und übermittelte diese überarbeitete Version mit E-Mail vom 02.05.2017 dem Zulassungsservice der Johannes Kepler Universität.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen im Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl I. Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 31/2018, lauten:2. Die maßgeblichen Bestimmungen im Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, lauten:

"II. Teil

Studienrecht

2. Abschnitt

Studien

Individuelles Studium

§ 55. (1) Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien dürfen zu einem individuellen Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden. Der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Studium ist an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.Paragraph 55, (1) Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien dürfen zu einem individuellen Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden. Der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Studium ist an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.

(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Studiums;

2. ein Curriculum einschließlich Qualifikationsprofil;

3. den Umfang in ECTS-Anrechnungspunkten;

4. wenn das Studium an mehreren Universitäten durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Fächer zu den beteiligten Universitäten.

(3) Der Antrag ist vom für die Organisation der Studien zuständigen Organ bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. In der Genehmigung ist der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Studium festzulegen.

(4) Absolventinnen und Absolventen individueller Bachelorstudien ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ jener Universität, an welcher der Schwerpunkt des Studiums gelegen ist, der akademische Grad "Bachelor", abgekürzt, "BA", Absolventinnen und Absolventen individueller Diplomstudien ist der akademische Grad "Magistra" bzw. "Magister", abgekürzt, jeweils "Mag." zu verleihen, Absolventinnen und Absolventen individueller Masterstudien ist der akademische Grad "Master", abgekürzt, "MA" zu verleihen. Überwiegen in einem individuellen Diplom- oder Masterstudium die Fächer aus ingenieurwissenschaftlichen Studien, ist den Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad "Diplom-Ingenieurin" bzw. "Diplom-Ingenieur", abgekürzt, jeweils "Dipl.-Ing." oder "DI" zu verleihen."

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.10.2016 beim Zulassungsservice der Johannes Kepler Universität Linz den Antrag auf Genehmigung des individuellen Diplomstudiums "Angewandte Wirtschaftspsychologie, Organisations- und Personalentwicklung". Am 02.05.2017 legte sie eine überarbeitete Version des diesem Studium zugrundeliegenden Curriculums vor. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Bewilligung eines individuellen Diplomstudiums, gestützt auf die Rechtslage des UG in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2017, zurück.1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.10.2016 beim Zulassungsservice der Johannes Kepler Universität Linz den Antrag auf Genehmigung des individuellen Diplomstudiums "Angewandte Wirtschaftspsychologie, Organisations- und Personalentwicklung". Am 02.05.2017 legte sie eine überarbeitete Version des diesem Studium zugrundeliegenden Curriculums vor. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Bewilligung eines individuellen Diplomstudiums, gestützt auf die Rechtslage des UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, zurück.

1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Berufungsbehörde (nunmehr: Verwaltungsgericht) auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; 28.02.2008, 2006/16/0129;).

Hat die Verwaltungsbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich über ihre Unzuständigkeit oder sonst eine formalrechtliche bzw. verfahrensrechtliche Frage entschieden, dann kann das Verwaltungsgericht nicht unter Überspringung einer Instanz selbst mit einer meritorischen Entscheidung vorgehen (Hinweis auf die bereits bei Mannlicher/Quell2 S 363 und S 947 angeführte Judikatur des VwGH wie zB 25.04.1951, 1843/50, VwSlg 2066 A/1951). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht daher ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055).

"Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist auch im vorliegenden Fall, da der Antrag auf Bewilligung des individuellen Diplomstudiums der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde, die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung durch die belangte Behörde."Sache" im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist auch im vorliegenden Fall, da der Antrag auf Bewilligung des individuellen Diplomstudiums der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde, die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung durch die belangte Behörde.

1.3. Zum Zeitpunkt der Antragseinbringung (Oktober 2016) bzw. der Vorlage des überarbeiteten Curriculums durften nach dem damals geltenden § 55 Abs. 1 erster Satz UG "Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien [...] zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden. Der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Studium [war] an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll."1.3. Zum Zeitpunkt der Antragseinbringung (Oktober 2016) bzw. der Vorlage des überarbeiteten Curriculums durften nach dem damals geltenden Paragraph 55, Absatz eins, erster Satz UG "Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien [...] zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden. Der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Studium [war] an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll."

Zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung des individuellen Diplomstudiums daher zulässig.

1.4. Mit der Novelle zum UG, BGBl. I Nr. 129/2017, in Kraft getreten mit 01.10.2017 (im Folgenden: UG-Novelle 2017), wurde § 55 UG dahingehend abgeändert, dass "Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien" nur mehr "zu einem individuellen Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden" dürfen. Der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Studium war weiterhin an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.1.4. Mit der Novelle zum UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017,, in Kraft getreten mit 01.10.2017 (im Folgenden: UG-Novelle 2017), wurde Paragraph 55, UG dahingehend abgeändert, dass "Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien" nur mehr "zu einem individuellen Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden" dürfen. Der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Studium war weiterhin an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.

Die belangte Behörde hat über den vor Inkrafttreten der UG-Novelle 2017 eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin erst nach Inkrafttreten der UG-Novelle 2017 (und somit nach der dargestellten Änderung der Rechtslage) entschieden.

1.5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Behörden ihrer Entscheidung in der Sache grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Rechtslage zugrunde zu legen (zB. VwGH 26.06.2014, 2012/03/0011, mwN). Ohne Bedeutung ist hingegen im Allgemeinen der Zeitpunkt der Antragstellung. Daraus kann auch der Umstand folgen, dass ein ursprünglich zulässiger Antrag durch eine Änderung der Rechtslage unzulässig wird und zurückgewiesen werden muss (VwGH 19.02.2018, Ra 2015/07/0074; 28.05.2015, Ro 2014/07/0096, mwN).

Eine andere Betrachtungsweise wird aber zum einen dann Platz zu greifen haben, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist (VwGH 27.04.2016, Ra 2015/05/0069), zum anderen dann, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bzw. Beschlusses oder Erkenntnisses bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ankommt. Ob - in Ermangelung einer Übergangsbestimmung - eine stichtags- bzw. zeitraumbezogene Entscheidung zu erfolgen hat, muss aus der Bestimmung selbst ermittelt werden (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0066; mwN).

1.6. Weder aus der Bestimmung des § 55 UG selbst noch darüber hinausgehend ergeben sich Anhaltspunkte, wonach bei einem Antrag auf Bewilligung eines individuellen Studiums darüber abzusprechen wäre, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens sei. Die UG-Novelle 2017 sieht auch keine Übergangsbestimmung solcherart vor, dass auf die vor dem 01.10.2017 gestellten Anträge noch die alte Rechtslage anzuwenden wäre. Die Materialien zum § 55 UG in der Fassung der UG-Novelle 2017 sprechen vielmehr davon, dass die "Zulassung" zu einem individuellen Diplomstudium in Hinkunft nicht mehr möglich ist (IA 2235/A 25. GP, 131). Da bei individuellen Studien die Bewilligung des Studiums gleichzeitig die Zulassung zum Studium umfasst (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, § 55, I.3), ist aus diesen Materialien zu schließen, dass ab Inkrafttreten der genannten Novelle nicht nur die Beantragung individueller Diplomstudien, sondern eben auch deren Zulassung - und somit deren Bewilligung - nicht mehr möglich war.1.6. Weder aus der Bestimmung des Paragraph 55, UG selbst noch darüber hinausgehend ergeben sich Anhaltspunkte, wonach bei einem Antrag auf Bewilligung eines individuellen Studiums darüber abzusprechen wäre, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens sei. Die UG-Novelle 2017 sieht auch keine Übergangsbestimmung solcherart vor, dass auf die vor dem 01.10.2017 gestellten Anträge noch die alte Rechtslage anzuwenden wäre. Die Materialien zum Paragraph 55, UG in der Fassung der UG-Novelle 2017 sprechen vielmehr davon, dass die "Zulassung" zu einem individuellen Diplomstudium in Hinkunft nicht mehr möglich ist (IA 2235/A 25. GP, 131). Da bei individuellen Studien die Bewilligung des Studiums gleichzeitig die Zulassung zum Studium umfasst vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, Paragraph 55,, römisch eins.3), ist aus diesen Materialien zu schließen, dass ab Inkrafttreten der genannten Novelle nicht nur die Beantragung individueller Diplomstudien, sondern eben auch deren Zulassung - und somit deren Bewilligung - nicht mehr möglich war.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag noch vor Inkrafttreten der UG-Novelle 2017 eingebracht hat, dieser aber nicht in der Sitzung von Juni/Juli, sondern erst im Herbst zur Bewilligung vorgelegt worden ist: Selbst wenn die Behörde ihre Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG verletzt haben sollte, bleibt für die Entscheidung die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids maßgebend. Dem Umstand, dass die Behörde (allenfalls) in der Lage gewesen wäre, ihre Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für die Beschwerdeführerin günstigere Gesetzeslage anzuwenden, kommt für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Entscheidung keine Bedeutung zu (VwGH 26.06.2014, 2012/03/0011, mwN). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits jegliche Kurse und Seminare des beantragten individuellen Studiums positiv absolviert hat und ihr lediglich die Diplomarbeit noch fehlt, ist fallgegenständlich nicht von Relevanz.Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag noch vor Inkrafttreten der UG-Novelle 2017 eingebracht hat, dieser aber nicht in der Sitzung von Juni/Juli, sondern erst im Herbst zur Bewilligung vorgelegt worden ist: Selbst wenn die Behörde ihre Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 73, AVG verletzt haben sollte, bleibt für die Entscheidung die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids maßgebend. Dem Umstand, dass die Behörde (allenfalls) in der Lage gewesen wäre, ihre Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für die Beschwerdeführerin günstigere Gesetzeslage anzuwenden, kommt für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Entscheidung keine Bedeutung zu (VwGH 26.06.2014, 2012/03/0011, mwN). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits jegliche Kurse und Seminare des beantragten individuellen Studiums positiv absolviert hat und ihr lediglich die Diplomarbeit noch fehlt, ist fallgegenständlich nicht von Relevanz.

1.8. Die belangte Behörde hatte daher ab Inkrafttreten UG-Novelle 2017 die Bestimmung des § 55 UG in der darin normierten Fassung anzuwenden. Die Bewilligung und Beantragung eines individuellen Diplomstudiums war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.1.8. Die belangte Behörde hatte daher ab Inkrafttreten UG-Novelle 2017 die Bestimmung des Paragraph 55, UG in der darin normierten Fassung anzuwenden. Die Bewilligung und Beantragung eines individuellen Diplomstudiums war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.

Im Falle des nachträglichen Wegfalles einer Zulässigkeitsvoraussetzung für einen gestellten Antrag ist dieser von der zuständigen Behörde zurückzuweisen, wie dies auch für einen von Vornherein unzulässigen Antrag gilt (VwGH 10.06.2002, 2002/17/0063, mwN).

Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung des individuellen Diplomstudiums daher zurecht zurückgewiesen.

Die Beschwerde war aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Auch hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Auch hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung ergeht in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) zitierte, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des vorliegenden Falles.

Schlagworte

Antragszeitpunkt, Entscheidungszeitpunkt, Genehmigungsantrag,
individuelles Diplomstudium, Rechtslage, Zulässigkeitsvoraussetzung,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W224.2193476.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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