TE Vwgh Erkenntnis 2014/6/26 2012/03/0011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2014
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E3L E13309900;
E6J;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
94/01 Schiffsverkehr;

Norm

11997E028 EG Art28;
11997E030 EG Art30;
12010E034 AEUV Art34;
12010E036 AEUV Art36;
31994L0025 Sportboote-RL;
62005CJ0142 Aklagaren VORAB;
62005CJ0433 Sandström VORAB;
AVG §56;
AVG §59;
AVG §73;
EURallg;
SchiffahrtsanlagenV 1991;
SchiffahrtsanlagenV 2008 §54 Abs1;
SchiffahrtsanlagenV 2008 §54 Abs3;
SchiffahrtsanlagenV 2008;
SchiffahrtsG 1997 §60 Abs1;
SchiffahrtsG 1997 §66 Abs1;
SchiffahrtsG 1997 §66;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WVO 2005;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. des I-Club in W,

2. des J Club in S, 3. des JS in A, alle vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 21. Juni 2010, Zl Senat-AB-09-0024, betreffend Erteilung einer Bewilligung nach dem Schifffahrtsgesetz (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde, der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (iF auch: UVS), den (zuletzt am 28. Juli 2008 ergänzten) Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb "einer Waterbiketrainingsstrecke und einer Steganlage in Form einer Rettungsinsel auf der Donau zwischen Strom-km 2100,200 bis Strom-km 2098,000 am rechten Donauufer" (also - im Wesentlichen - einer Bewilligung für das Befahren einer abgegrenzten Wasserfläche auf der Donau mittels Waterbikes bzw Wassermotorrädern) ab; weiters wurde der am 8. Oktober 2008 gestellte Eventualantrag auf "Feststellung, dass der Betrieb von Waterbikes in jenem Ausmaß zulässig sei, wie dies für Kleinfahrzeuge nach der Wasserstraßen-Verkehrsordnung zulässig sei", als unzulässig zurückgewiesen.

Nach einer Darstellung des wesentlichen Inhalts des erstinstanzlichen Bescheids und einer vollinhaltlichen Wiedergabe der dagegen erhobenen Berufung legte der UVS im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die Bestimmungen der §§ 60, 66 und 71 des Schifffahrtsgesetzes sowie § 55 der Schifffahrtsanlagenverordnung dar und hob hervor, es sei während des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Änderung der Rechtslage gekommen: In der früheren Fassung der Schifffahrtsanlagenverordnung (idF BGBl II Nr 249/2005) seien Sonderbestimmungen für "Waterbike-Zonen" enthalten gewesen (§ 2 Z 20, § 28a, § 56a Abs 1; Anlage 4), die mit der - am 23. August 2008 in Kraft getretenen - Novelle BGBl II Nr 298/2008 zur Gänze entfallen seien. Mangels abweichender Übergangsbestimmung sei auch auf das anhängige Bewilligungsverfahren die neue Rechtslage anzuwenden. Antragsgegenstand sei stets die Errichtung einer Waterbike-Zone im Sinne des § 28a der Schifffahrtsanlagenverordnung idF BGBl II Nr 249/2005 gewesen; nach Änderung der genannten Verordnung fehle nunmehr die Grundlage dafür, dem Antrag stattzugeben. Eine Antragsänderung sei weder dem (erstinstanzlichen) Verfahrensakt noch der Berufung zu entnehmen, weshalb auch der UVS nur in dieser Sache zu entscheiden habe. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Behörde "nunmehr über den Antrag im Sinn des § 60 iVm § 66 Schifffahrtsgesetz positiv abzusprechen" habe, könne nicht gefolgt werden. Bei den ehemals normierten Waterbike-Zonen per se handle es sich schon dem Wortlaut folgend nicht um eine Anlage im Sinne der derzeit geltenden Rechtslage (Hinweis auf § 2 Z 4 und Z 1 der Schifffahrtsanlagenverordnung); nur auf Grund der Legaldefinition "Waterbike-Zone" gemäß § 2 Z 20 Schifffahrtsanlagenverordnung idF BGBl II Nr 249/2005 sei neben "sonstigen Anlagen" auch die "Wasserfläche" umfasst gewesen. Die Errichtung und der Betrieb einer Steganlage allein betrachtet stelle ohne Zweifel eine Anlage im Sinne des Schifffahrtsgesetzes dar, könne jedoch "als wesentlicher Teil des gesamten Verfahrens nicht alleine gedacht werden". Eine unabhängige Bewilligung der Errichtung und des Betriebs einer Steganlage sei nicht beantragt worden und würde auch dem erklärten Parteiwillen widersprechen.

Der UVS könne auch "die verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken" der Beschwerdeführer nicht teilen.

Diese hätten geltend gemacht, dass eine Anwendung der "neuen", durch die Novelle BGBl II Nr 298/2008 geänderten Rechtslage das Rechtsstaatsprinzip verletze, weil der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des anhängigen (einzigen) Bewilligungsverfahrens, das ungebührlich lang hinausgezögert worden sei, die gesetzlichen Grundlagen für dieses - zulässige und aussichtsreiche - Verfahren entzogen habe. Die neue (nationale) Rechtslage verstoße nach Auffassung der Beschwerdeführer aber wegen ihrer Wirkung auch gegen das Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen iSd Art 28 EGV.

Das Ermittlungsverfahren habe nämlich, so der UVS weiter, gezeigt, dass die Schifffahrtsanlagenverordnung idF BGBl II Nr 249/2005 verfassungsrechtlich bedenklich gewesen sei. Die Möglichkeit der Bewilligung von Waterbike-Zonen habe einen erheblichen Eingriff in andere Grundrechte wie beispielsweise die Freiheit der Erwerbsbetätigung dargestellt, zudem sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Natur zu befürchten gewesen. Es sei daher die "Rückänderung" der Schifffahrtsanlagenverordnung nachvollziehbar.

Es könne aber auch ein Verstoß gegen das in Art 28 EGV normierte Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen durch die im Beschwerdefall zu treffende Einzelfallentscheidung nicht erkannt werden. Die Schifffahrtsanlagenverordnung idF BGBl II Nr 249/2005 habe andere und zum Teil höherwertigere Schutzgüter offensichtlich nicht berücksichtigt, insbesondere Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der übrigen Schifffahrt auf der Donau, aber auch unverhältnismäßige Beeinträchtigungen des gesamten Ökosystems in diesem Bereich.

Da der UVS die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt anzuwenden habe, sei der Bewilligungsantrag abzuweisen gewesen; dem darüber hinaus gestellten Eventualantrag fehle eine gesetzliche Grundlage.

Gegen diesen Bescheid richteten die Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde gemäß Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser hat deren Behandlung mit Beschluss vom 29. November 2011, B 1095/10-8, abgelehnt und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In der Begründung dieses Beschlusses wird insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzeswidrigen Verordnung.

Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, insoweit nicht anzustellen (VfSlg. 14.886/1997).

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

In der unterschiedlichen Behandlung von Wassermotorrädern und sonstigen Kleinfahrzeugen ist aufgrund ihrer Verschiedenheit keine Unsachlichkeit zu erblicken."

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten die Beschwerdeführer die Beschwerde. Sie sehen sich (so die Ausführungen unter der Überschrift "Beschwerdepunkte") in ihrem "Recht auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und dem Betrieb einer Waterbike-Strecke auf der Donau (öffentlichem Gewässer)" verletzt und beantragen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die weitere Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen von Bedeutung:

1. Schifffahrtsgesetz, BGBl II Nr 62/1997 idF BGBl I Nr 17/2009 (SchFG):

"Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den §§ 3 Abs. 2, 45 Abs. 2, 90 Abs. 2, 99 Abs. 2 und 116 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

...

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als

1. 'Fahrzeuge': Binnenschiffe einschließlich

Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981);

...

     3.        'Kleinfahrzeuge': Fahrzeuge, deren Länge gemessen

am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen

Fahrgastschiffe;

     4.        'Sportfahrzeug': Fahrzeug, das für Sport- oder

Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;

     ...

     7.        'Motorfahrzeug': Fahrzeug, das mit einem

Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;

...

12. 'Schwimmkörper': Flöße und andere fahrtaugliche

Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);

...

19. 'Schifffahrtsanlage': Anlage, die unmittelbar

Zwecken der Schifffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schifffahrtsanlage;

...

25. 'Sportanlage': Schifffahrtsanlage, die Sport- oder

Vergnügungszwecken dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;

...

33. 'Waterbike (Personal Watercraft - Wassermotorrad)':

Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist und der dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;

...

44. 'Sportboot-Richtlinie': die Richtlinie 94/25/EG

zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1994, S. 15-38, in der Fassung der Richtlinie 2003/44/EG zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 214 vom 26. August 2003, S. 18-35;

...

Wasserstraßen

§ 15. (1) Wasserstraßen sind die Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), die March, die Enns und die Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die in der Anlage 2 angeführten Gewässerteile.

...

Verkehrsregelung

§ 16. (1) Durch Verordnung sind der Verkehr und der Betrieb von Fahrzeugen und Schwimmkörpern unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Wasserbaues und auf zwischenstaatliche Vereinbarungen zu regeln, soweit es folgende Gründe erfordern:

1.

die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen;

2.

auf Wasserstraßen darüber hinaus die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stilliegen der Fahrzeuge;

3.

der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen;

4.

der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen;

5.

der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten;

              6.       die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten bzw. wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten;

              7.       die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf ufernahen Straßen mit öffentlichem Verkehr;

              8.       ein Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 oder die Vorbereitung dieses Einsatzes sowie einsatzähnliche Übungen;

              9.       der Einsatz von Organen der Schifffahrtsaufsicht und der Sicherheitsbehörden zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben;

              10.      die Ausübung der Zollaufsicht auf Grenzgewässern und nach zollrechtlichen Bestimmungen zu Zollstraßen erklärten Wasserstraßen;

              11.      auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen die Wahrung der Interessen der Jagd, der Fischerei, des Naturschutzes oder des Fremdenverkehrs.

(2) Durch die Verordnung gemäß Abs. 1 sind Bestimmungen zu erlassen

1. über das Verhalten der Fahrzeuge oder Schwimmkörper im Verkehr, beim Stilliegen, beim Umschlag, bei deren Versorgung mit Treibstoffen oder Betriebsstoffen, in Notfällen, bei ungünstiger Witterung und Hochwasser sowie über die hiebei zu verwendenden Zeichen (zB Tag- und Nachtbezeichnung) und Signalmittel;

2.

über das Verhalten schwimmender Geräte bei der Arbeit;

3.

durch die einzelnen nach Bauart, Ladung, Antrieb, Verwendung oder Maßen bestimmbaren Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern oder den einer bestimmten Art der Schifffahrt dienenden Fahrzeugen die Benützung bestimmter Gewässer, Gewässerteile oder Schifffahrtsanlagen vorgeschrieben, untersagt, eingeschränkt oder vorbehalten oder im Verkehr ein Vorrang eingeräumt wird;

              4.       über die Bezeichnung von öffentlichen Häfen und Privathäfen, öffentlichen Länden und Privatländen sowie von sonstigen Landungsplätzen;

5.

über zeitliche Beschränkungen beim Stilliegen;

6.

über die Art der Ausübung bestimmter Wassersportarten;

7.

über die Benützung der Gewässer oder ihrer Ufer durch andere Personen als Schifffahrttreibende, unbeschadet bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen.

...

Verkehrsbeschränkungen

§ 17. (1) Auf Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 10 und 11 durch Verordnung die Ausübung der Sportschifffahrt im erforderlichen Ausmaß verboten werden; dieses Verbot kann sich auf das ganze Gebiet oder auf einzelne Teile einer Wasserstraße, auf bestimmte oder unbestimmte Zeit sowie auf bestimmte Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern erstrecken.

...

Veranstaltungen

§ 18. (1) Durch Verordnung kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 11 die Abhaltung von Veranstaltungen an und auf Wasserstraßen, insbesondere solcher, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen können (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches), einschließlich Proben und Übungen an eine behördliche Bewilligung unter Vorschreibung entsprechender Auflagen gebunden werden.

(2) Auf Teilen von Wasserstraßen, die Arme, Seitenkanäle oder Verzweigungen sind, sowie auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie 11 durch Verordnung die Abhaltung von im Abs. 1 bezeichneten Veranstaltungen gleichfalls an eine behördliche Bewilligung unter Vorschreibung entsprechender Auflagen gebunden werden.

(3) Im Zusammenhang mit der Bewilligung von Veranstaltungen gemäß Abs. 1 und 2 kann durch Verordnung festgelegt werden, daß die Behörde im Einzelfall Ausnahmen von einzelnen Verkehrsvorschriften zu gestatten hat, sofern der Veranstaltungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

...

Sondertransporte

§ 19. (1) Die Fortbewegung von Fahrzeugen ungewöhnlicher Art oder unter Einsatz außergewöhnlicher Mittel sowie von Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen bedarf auf Wasserstraßen einer Erlaubnis der Behörde. Diese ist bei Erfüllung der im § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Erfordernisse, allenfalls unter Vorschreibung entsprechender Auflagen, zu erteilen.

...

Beschränkungen für die Errichtung und Benützung von Sportanlagen an Wasserstraßen

§ 60. (1) Auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen bestimmte Arten von Sportanlagen im Hinblick auf die Lage der Fahrrinne die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigen würden, sind durch Verordnung die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung sowie die wesentliche Änderung und Benützung solcher Sportanlagen zu untersagen (Verbotsbereiche).

(2) Auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen ein erheblicher Bedarf an Sportanlagen besteht, sind im Interesse der sparsamen Ausnützung der Wasserflächen durch Verordnung die Errichtung und Benützung von Sportanlagen mit einer geringeren Aufnahmefähigkeit als für zehn Sportfahrzeuge zu untersagen (Beschränkungsbereiche). Wenn es die örtlichen Umstände erfordern, kann auch eine größere Mindestaufnahmefähigkeit vorgeschrieben werden.

...

Bewilligung für sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen

§ 66. (1) An Wasserstraßen bedürfen die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung und die wesentliche Änderung und Benützung von Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, sowie die Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer einer Bewilligung; sie kann befristet oder auf Widerruf erteilt werden.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind der Bund und die Länder bei der Durchführung von Wasserbauten und Arbeiten für Zwecke der Gewässerregulierung, der Freimachung des Gewässers von Schifffahrtshindernissen, der Regelung und Sicherung der Schifffahrt und der Verbesserung der Flüssigkeit des Schiffsverkehrs ausgenommen.

(3) Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 gelten die Bestimmungen der §§ 48 Z 1 bis 5, 49 Abs. 1 bis 5 und Abs. 8 bis 10, 51 bis 53, 55 und 71 unter Berücksichtigung der auf Grund des § 67 erlassenen Bestimmungen sinngemäß.

(4) Für sonstige Anlagen gemäß Abs. 1, die Zwecken des Sportes dienen, gelten die Bestimmungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 5 sinngemäß."

§ 2 Z 33 SchFG geht zurück auf die Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, BGBl I Nr 41/2005.

Die RV (814 BlgNR 22. GP) lautet hiezu (auszugsweise):

"Die Einführung des Begriffs 'Wassermotorrad' auf gemeinschaftlicher Ebene (Richtlinie 2003/44/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, Abl. Nr. L 214 vom 26. August 2003, Seite 18) bedarf der innerstaatlichen Umsetzung auch in verkehrsrechtlicher Hinsicht."

2.1. Schifffahrtsanlagenverordnung, BGBl II Nr 298/2008 (in Kraft getreten am 28. August 2008):

"Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die im § 1 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes genannten Gewässer.

...

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1. 'Schifffahrtsanlage': Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schifffahrtsanlage;

...

4. 'Sportanlage': Schifffahrtsanlage, die Sport- oder Vergnügungszwecken dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;

Verbots- und Beschränkungsbereiche auf Wasserstraßen Verbotsbereiche

§ 54. (1) Auf den in der Anlage 2 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche) ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen sowie von sonstigen Anlagen gemäß § 66 des Schifffahrtsgesetzes, die Zwecken des Sportes dienen, untersagt.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Teile der Wasserstraße Donau, die bei einem Wasserstand von 1 m unter dem höchsten Schifffahrtswasserstand (§ 22 Abs. 2) durch Leitwerke, Sporne, Landzungen, Halbinseln, Haufen oder Inseln vom Fahrwasser getrennt sind.

(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für sonstige Anlagen gemäß § 66 des Schifffahrtsgesetzes, die Zwecken des Sports dienen und durch die auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für Sportanlagen eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 erteilen, wenn durch diese Anlagen auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

Beschränkungsbereiche

§ 55. Auf den in der Anlage 3 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Beschränkungsbereiche) ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen mit einer geringeren Aufnahmefähigkeit als für zehn Sportfahrzeuge untersagt."

Die Anlage 2 dieser Verordnung ("Verbotsbereiche auf der Donau") bestimmt in Position 7 den Bereich von Strom-km 2132,10 bis 2075,00 am rechten Ufer als Verbotsbereich.

Dieser Verbotsbereich war bereits in früheren Fassungen der Verordnung enthalten (vgl Anlage 2 zur Schifffahrtsanlagenverordnung BGBl Nr 334/1991).

2.2. Mit der am 12. August 2005 in Kraft getretenen Novelle BGBl II Nr 249/2005 waren - soweit im Beschwerdefall von Interesse - folgende Änderungen der Schifffahrtsanlagenverordnung (BGBl Nr 334/1991) erfolgt:

Dem § 2 (Begriffsbestimmungen) wurde folgende Z 20 angefügt:

"20. Waterbike-Zone: Sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für Betrieb von Waterbikes bestimmt ist."

Dem 3. Teil wurde ein § 28a angefügt:

"Waterbike-Zonen und Wasserflugplätze

§ 28a. (1) Waterbike-Zonen und Wasserflugplätze dürfen nur außerhalb der für die Schifffahrt vorgesehenen Fahrrinne errichtet werden.

(2) Von der Begrenzung von Waterbike-Zonen oder Wasserflugplätzen sind folgende Sicherheitsabstände zu der für die Schifffahrt vorgesehenen Fahrrinne einzuhalten:

Waterbike-Zonen: in jede Richtung 15 m

..."

In § 56 Abs 1 letzter Satz wurde normiert, dass auf den in Anlage 4 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche für Waterbike-Zonen) die Errichtung von Waterbike-Zonen untersagt ist.

Die Anlage 4 normierte folgende Verbotsbereiche für Waterbike-Zonen auf der Donau:

"Strom-km

 

 

2223,150

-

2101,200

2098,000

-

2065,100

2064,300

-

2048,000

2046,000

-

1987,500

1986,000

-

1970,000

1968,000

-

1954,600

1952,300

-

1872,700"

Die beschwerdegegenständliche Wasserfläche, auf der die Beschwerdeführer die Bewilligung der Einrichtung einer Waterbiketrainingsstrecke beantragten (von km 2100,200 bis km 2098,000), liegt also nicht innerhalb dieses Verbotsbereichs.

2.3. Die mit der genannten Novelle eingeführten Sonderbestimmungen für Waterbike-Zonen sind mit der Schifffahrtsanlagenverordnung BGBl II Nr 298/2008, in Kraft getreten am 27. August 2008, wieder entfallen.

3. Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl II Nr 248/2005 idF BGBl II Nr 296/2009 (WVO):

"1. Teil

Geltungsbereich

§ 0.01 Örtlicher Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Wasserstraßen Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), March, Enns und Traun mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die im Anhang 1 angeführten Gewässerteile.

2. Die Bestimmungen des 2. Teiles (Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau) gelten für die Wasserstraßen gemäß Z 1 einschließlich der Grenzstrecken der Donau.

Die Bestimmungen des 3. Teiles (Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen Wasserstrecken) gelten

a) für Wasserstraßen gemäß Z 1, jedoch für die Grenzstrecken der Donau (Strom-km 2223,150 bis 2201,770 und Strom-km 1880,260 bis 1872,700) nach Maßgabe der §§ 20.01 und 20.02 und für die March nach Maßgabe des § 30.02;

...

2. Teil

Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

1. 'Fahrzeug': Binnenschiffe, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren, sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;

...

4. 'Kleinfahrzeug': Fahrzeug, dessen Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fähren, Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, und Kleinfahrzeuge, die andere Fahrzeuge, die keine Kleinfahrzeuge sind, schleppen, schieben oder längsseits gekuppelt mitführen;

...

7. 'Schwimmkörper': Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind;

...

3. Teil

Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf

österreichischen Wasserstraßen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 11.01 Begriffsbestimmungen

1. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.01 gelten als:

     a)        'Motorfahrzeug': Fahrzeug, das mit einem

Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau,

Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des

Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;

     b)        'Sportfahrzeug': Fahrzeug, das für Sport- oder

Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;

     c)        'Schwimmkörper': Flöße und andere fahrtaugliche

Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne

Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen

sind (zB Segelbretter, unbemannte Schlepp- und

Wasserschischleppgeräte);

d) 'Sportgerät': Luftmatratzen, Schwimmreifen und

andere ausschließlich Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb; Sportgeräte gelten nicht als Fahrzeuge oder Schwimmkörper;

...

k) 'Waterbike (Personal Watercraft - Wassermotorrad)':

Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist und der dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;

     l)        'Waterbike-Zone': sonstige Anlage, die eine

Wasserfläche umfasst, die für den Betrieb von Waterbikes bestimmt

ist;

     ...

     § 11.13 Veranstaltungen

     1. Veranstaltungen ... bedürfen einer behördlichen Bewilligung.

...

3. Sofern die Erfüllung der in Z 2 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde im Einzelfall von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend

...

d) den Einsatz von Schwimmkörpern,

...

Ausnahmen gestatten.

§ 11.14 Sondertransporte

1. Die Erlaubnis zur Durchführung eines Sondertransports gemäß § 1.21 ist von demjenigen, der den Transport durchführen will, bei der Behörde zu beantragen. Der Antrag hat Angaben über

die vorgesehenen Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper ... zu enthalten.

...

5. Abschnitt

Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

...

§ 15.03 Bezeichnung von Waterbike-Zonen und Wasserflugplätzen

1. Waterbike-Zonen sind mit einer ausreichenden Anzahl kugelförmiger gelber Bojen mit einem Mindestdurchmesser von 500 mm so abzugrenzen, dass die Form der gewidmeten Fläche deutlich erkennbar ist. Am stromaufwärtigen sowie am stromabwärtigen Ende der Waterbike-Zone ist jeweils ein Schifffahrtszeichen E.24 gemäß Anlage 8, ergänzt durch ein entsprechendes Zusatzzeichen gemäß Anlage 8, 2. Teil, Z 3, anzubringen.

...

6. Abschnitt

Fahrregeln

...

§ 16.08 Schwimmkörper

1. Der Einsatz von Schwimmkörpern ist unbeschadet der §§ 11.13 und 11.14 verboten.

2. Amphibienfahrzeuge (schwimmfähige, fahrtaugliche Landfahrzeuge) gelten als Schwimmkörper.

3. Abweichend von Z 1 und unbeschadet der §§ 11.13 und 11.14 ist bei Tag und guter Sicht der Einsatz von gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes zugelassenen Waterbikes innerhalb von dafür vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2008 bewilligten und gemäß § 15.03 bezeichneten Waterbike-Zonen gestattet, wenn

a) der Führer des Waterbikes Inhaber eines Schiffsführerpatentes 10 m, eines Schiffsführerpatentes 20 m oder eines Kapitänspatentes - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B ist,

b) alle Personen, die ein Waterbike benutzen, eine Schwimmweste und einen Schutzhelm tragen,

c) der Bewilligungsinhaber der Waterbike-Zone während der gesamten Betriebszeit für die Bereitstellung eines für mindestens 5 Personen zugelassenen und mit 2 Personen besetzten Sportfahrzeugs sorgt, das ständig einsatzbereit gehalten wird und

d) vom Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen über die eingesetzten Waterbikes und deren Führer geführt werden, die auf Verlangen der zuständigen Behörde zugänglich zu machen sind.

..."

4. Auf den Beschwerdefall bezogen ist daraus - zusammengefasst - Folgendes hervorzuheben:

§ 66 Abs 1 SchFG knüpft die Errichtung und Benützung von Anlagen, die keine Schifffahrtsanlagen sind, an Wasserstraßen an eine Bewilligung.

Für Sportzwecke dienende Anlagen gelten die Bestimmungen des § 60 Abs 1 und Abs 5 SchFG sinngemäß (§ 66 Abs 4 SchFG).

§ 60 Abs 1 SchFG bestimmt, dass auf Teilen einer Wasserstraße, auf denen bestimmte Arten von Sportanlagen im Hinblick auf die Lage der Fahrrinne die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt beeinträchtigen würden, durch Verordnung die Errichtung und Benützung, die Wiederverwendung sowie die wesentliche Änderung und Benützung solcher Sportanlagen zu untersagen sind (Verbotsbereiche).

Auf dieser Grundlage wurde durch die Schifffahrtsanlagenverordnung ein Verbotsbereich festgelegt (Anlage 2), in dem die Errichtung von Sportanlagen untersagt ist (§ 54 Abs 1 Schifffahrtsanlagenverordnung bzw § 56 Abs 1 Schifffahrtsanlagenverordnung 1991), sofern nicht die Ausnahmeregelung des § 54 Abs 3 (früher: § 56 Abs 3) greift.

Unabhängig davon verbietet die WVO grundsätzlich (die Ausnahmeregelungen für Veranstaltungen und Sondertransporte sind im Beschwerdefall nicht von Bedeutung) den Einsatz von "Schwimmkörpern" (zu denen entsprechend der Legaldefinition auch "Waterbikes" zu zählen sind) auf österreichischen Wasserstraßen iSd § 0.01 Z 3 WVO (also ua auf der Donau), sofern nicht die Ausnahmeregelung des § 16.08 Z 3 WVO greift (Einsatz von nach dem SchFG zugelassenen Waterbikes innerhalb von vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl II Nr 186/2008 bewilligten und entsprechend bezeichneten Waterbike-Zonen).

5. Die Beschwerde macht Folgendes geltend:

Auch wenn wegen der in Rede stehenden Änderung der Schifffahrtsanlagenverordnung eigene Waterbike-Zonen seit dem 28. August 2008 nicht mehr vorgesehen seien, hätte dem Antrag doch auf Grundlage der §§ 60, 66 SchFG stattgegeben werden müssen, zumal die generelle Norm des § 66 die Erteilung einer Bewilligung für Sportanlagen - bei der geplanten Anlage handle es sich um eine solche - ermögliche und die Anlage auch nicht in einem Verbotsbereich zu liegen komme.

6. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend:

Jener Bereich, in dem die von den Beschwerdeführern geplante Waterbike-Zone eingerichtet werden soll (auf der Donau zwischen Strom-km 2100,200 bis Strom-km 2098,000 am rechten Donauufer), liegt - entgegen der Annahme der Beschwerde - innerhalb eines Verbotsbereichs nach Anlage 2 der Schifffahrtsanlagenverordnung BGBl II Nr 298/2008:

Gemäß Position 7 dieser Anlage ist der Bereich von Stromkm 2132,10 bis Strom-km 2075,00 am rechten Donauufer (insofern unverändert geblieben durch die in Rede stehenden Novellen der Schifffahrtsanlagenverordnung) als Verbotsbereich festgelegt.

Auf diesen Teilen ist gemäß § 54 Abs 1 Schifffahrtsanlagenverordnung die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen sowie von sonstigen Anlagen gemäß § 66 SchFG, die Zwecken des Sportes dienen, untersagt.

Gemäß § 54 Abs 3 der genannten Verordnung gilt das Verbot des Abs 1 zwar nicht für sonstige Anlagen gemäß § 66 SchFG, die Zwecken des Sports dienen und durch die auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

Im Beschwerdefall muss aber nicht abschließend geklärt werden, ob es sich bei der von den Beschwerdeführern geplanten Waterbike-Zone (die ausgehend von den Antragsunterlagen im Verwaltungsverfahren eine durch Bojen bzw Döpper abgegrenzte Wasserfläche samt Slip- und Steganlage umfasst) um eine "Anlage" iSd § 66 SchFG handelt, die auf Grundlage ihrer Konfiguration die Voraussetzungen des § 54 Abs 3 Schifffahrtsanlagenverordnung erfüllt, also trotz des grundsätzlichen Verbots nach § 54 Abs 1 dieser Verordnung bewilligungsfähig wäre:

§ 16.08 WVO verbietet grundsätzlich (Z 1) den Einsatz von "Schwimmkörpern", lässt aber ausnahmsweise (Z 3) den Einsatz von zugelassenen Waterbikes innerhalb von dafür vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl II Nr 186/2008 bewilligten und bezeichneten Waterbike-Zonen - unter weiteren Voraussetzungen - zu. Außerhalb derartiger Zonen ist der Einsatz von Schwimmkörpern im Allgemeinen und von Waterbikes im Besonderen also unzulässig.

Auch wenn man also - im Sinne des Beschwerdevorbringens - davon ausginge, bei der geplanten Waterbike-Zone in ihrer Gesamtheit handle es sich um eine Anlage iSd § 66 SchFG, wäre auf der von ihr abgegrenzten Wasserfläche vor dem Hintergrund des § 16.08 WVO das von den Beschwerdeführern primär gewünschte Fahren mit Waterbikes unzulässig; dies steht der Erteilung der beantragten Bewilligung entgegen.

7. Die Beschwerde macht weiter, wie schon im Verwaltungsverfahren, geltend, die Änderung der Schifffahrtsanlagenverordnung (Entfall der Sonderbestimmungen für Waterbikes bzw Waterbike-Zonen durch die Novelle BGBl II Nr 298/2008), die nach Auffassung der Beschwerdeführer allein den Zweck gehabt habe, ihr zulässig und aussichtsreich geführtes Verfahren zu konterkarieren, verletze "die rechtsstaatlichen Prinzipien der österreichischen Rechtsordnung", weshalb richtigerweise weiterhin die Rechtslage vor dem 27. August 2008 anzuwenden gewesen wäre.

8. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Die Behörden haben grundsätzlich - sofern das Gesetz nicht ausdrücklich, etwa in einer Übergangsregelung, oder implizit (wegen Zeitraumbezogenheit der maßgebenden Vorschrift) auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt abstellt - ihrer Entscheidung das zum Entscheidungszeitpunkt geltende Recht zu Grunde zu legen (ständige Rechtsprechung, vgl die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59, Rz 77 ff).

Daran ändert der von der Beschwerde hervorgehobene Umstand, das Verfahren sei "verzögert" worden, nichts: Selbst wenn die Behörde ihre Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG verletzt haben sollte, bleibt für die Entscheidung die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids maßgebend. Dem Umstand, dass die Behörde (allenfalls) in der Lage gewesen wäre, ihre Entscheidung zu einem früheren Zeitpunkt zu treffen und dadurch eine für die Beschwerdeführer günstigere Gesetzeslage anzuwenden, kommt für die Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Entscheidung keine Bedeutung zu (vgl VwGH vom 19. Februar 2003, 2002/12/0324, mwN).

Von der belangten Behörde (wie auch schon von der Erstbehörde) war daher das zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Recht (das - ebenso wie bis zur Novelle BGBl II Nr 249/2005 - in der Schifffahrtsanlagenverordnung keine Sonderbestimmungen für Waterbikes mehr vorsieht) anzuwenden, zumal eine abweichende Anordnung, etwa eine Übergangsbestimmung für bereits anhängige Verfahren, in der Schifffahrtsanlagenverordnung 2008 nicht getroffen wurde.

Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass auch der Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der an ihn gerichteten, im gegebenen Zusammenhang inhaltsgleichen Beschwerde abgelehnt hat, augenscheinlich die diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführer nicht geteilt hat.

Allein auf Basis der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids geltenden nationalen Rechtslage konnte dem Antrag also kein Erfolg beschieden sein.

9. Die Beschwerde macht weiter geltend, das generelle Verbot der Benutzung von Waterbikes auf der Donau widerspreche der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote in der durch die Richtlinie 2003/44/EG geänderten Fassung und verstoße - wegen ihrer einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung gleichkommenden Wirkung - gegen Art 28 EGV (nunmehr Art 34 AEUV):

Zwar stehe seit dem Urteil des EuGH vom 4. Juni 2009, Rs C- 142/05, fest, dass die genannten unionsrechtlichen Bestimmungen einer nationalen Regelung, die zum Schutz der Umwelt die Benutzung von Waterbikes außerhalb bezeichneter Wasserflächen verbiete, nicht entgegen stehen. Voraussetzung sei aber, dass die nationalen Behörden tatsächlich - innerhalb angemessener Frist - Durchführungsmaßnahmen zur Bezeichnung von Bereichen, in denen Waterbikes verwendet werden dürfen, erlassen. Derartiges sei in Österreich aber nicht geschehen.

Österreich habe zwar aufgrund der zwingend umzusetzenden Richtlinienbestimmungen im Jahr 2005 die Errichtung von Waterbike-Zonen zugelassen (durch die Novellierung der Schifffahrtsanlagenverordnung BGBl II Nr 249/2005, durch welche die Errichtung von Waterbike-Zonen ermöglicht worden sei), letztlich aber - mit der Novelle BGBl II Nr 298/2008, mit der diese Möglichkeit ersatzlos beseitigt worden sei - wieder generell unterbunden.

Somit gebe es seit dem 28. August 2008 in Österreich keine Möglichkeit mehr, Waterbikes auf öffentlichen Gewässern zu benutzen. Dies entspreche nicht nur einer Einschränkung des Warenverkehrs mit Waterbikes, sondern einer gänzlichen Verhinderung.

Hinzu trete, dass der gegenständliche Bereich der Donau in S für die Ausübung der in Rede stehenden Sportart besonders geeignet sei, weil die Republik Österreich nach der Hochwasserkatastrophe 2002 hier großzügige Absiedlungen veranlasst habe.

10. Dieses Vorbringen ist im Ergebnis zielführend.

10.1. Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl L 164, 15) in der durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl L 214, 18) geänderten Fassung (iF: Richtlinie 94/25) von Bedeutung (die Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl L 354, 90) ist im Beschwerdefall noch nicht anzuwenden):

Erwägungsgründe:

"...

Die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Sicherheitseigenschaften von Sportbooten unterscheiden sich nach Inhalt und Anwendungsbereich. Diese Unterschiede können zu Handelshemmnissen und ungleichen Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt führen.

Nur durch eine Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können diese Hindernisse des freien Warenverkehrs beseitigt werden. Dieses Ziel kann durch die einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden. In dieser Richtlinie werden lediglich die für den freien Warenverkehr von Sportbooten unerläßlichen Anforderungen festgelegt.

...

Der Bau von Sportbooten kann insofern Auswirkungen auf die Umwelt haben, als die Boote Schadstoffe freisetzen können. Deshalb ist es erforderlich, Umweltschutzbestimmungen in die Richtlinie aufzunehmen, insoweit diese den Bau von Sportbooten unter dem Gesichtspunkt ihrer unmittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt betreffen.

Diese Richtl

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten