TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/11 I416 1428061-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.2018
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Entscheidungsdatum

11.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46a
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

I416 1428061-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, alias Mali, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2018, Zl. 13-811335907/2359374 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am nächsten Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass er XXXX heißen würde, am XXXX in XXXX in Mali geboren und Staatsangehöriger von Mali sei. Er sei Moslem, gehöre der Volksgruppe der Fulla an, sei verwitwet und habe zuletzt als Schneider gearbeitet. Seine Heimat habe er verlassen, da er Freunde seines Vaters bei einer Autonomie habe unterstützen sollen. Dies habe er anfänglich gemacht, als seine Mutter davon erfahren habe, habe er sich von der Gruppe trennen wollen, sei aber erwischt und verletzt worden, sowie im Falle einer nochmaligen Trennung mit dem Tod bedroht worden.

Am 15.02.2012 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und führte ergänzend zu seiner Erstbefragung aus, dass er bei seiner Mutter aufgewachsen sei und seinen Vater nicht kennen würde, er keine Schule besucht habe, seine Frau während der Schwangerschaft gestorben sei und er als Viehhirte und Schneider gearbeitet habe, um seine Mutter und seine Schwester zu ernähren. Zu seinem Fluchtgrund führte er nunmehr zusammengefasst aus, dass er Mitglied der Tuareg sei, sich aber von dieser Gruppe getrennt habe, nachdem er sich bei einem Lagerfeuer selbst den Arm verbrannt habe. Angst habe er vor den Tuareg, da er diese ohne Erlaubnis verlassen habe und vor der Regierung, da er bei den Tuareg gewesen sei, sowie den Leuten aus den umliegenden Dörfern, die sie bestohlen hätten.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2012, Zl. 11 13.359-BAI wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des internationalen Schutzes bezüglich des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Mali abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen.

Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.12.2013, Zl. A9 428.061-1/2012/10E, insofern Folge gegeben, dass der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die belangte Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückgewiesen wurde. Bergründend führte der Asylgerichtshof aus, dass es Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers gebe, insbesondere ob Mali überhaupt der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei, weshalb die belangte Behörde im weiteren Verfahren ein entsprechend fundiertes Sprach- bzw. Sachverständigengutachten einzuholen haben wird.

Mit Bescheid vom 21.07.2016, wurde Dr. XXXX gemäß § 52 Abs. 4 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Am 09.10.2017 erstattete der bestellte Sachverständige Dr. XXXX ein linguistisches Gutachten zur Abklärung der Herkunft des Antragstellers. Aufgrund der durchgeführten Befundaufnahmen am 16.08.2016 und 03.02.2017 traf der Gutachter die Feststellung, dass eine Hauptsozialisierung des Probanden in Mali mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung in Gambia auszugehen ist, wobei es auch keine tragfähigen Hinweise auf eine etwaige Hauptsozialisierung des Probanden in Mauretanien, Senegal, Guinea Bissau oder sonst einem Land gibt.

Am 22.02.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen, und gab befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er gesund sei. Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde das Gutachten des Sachverständigen mit dem Beschwerdeführer erörtert und die maßgeblichen Passagen von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt. Auf Vorhalt, dass aufgrund dieses Gutachtens sein Herkunftsstaat mit Gambia festgestellt wird und ob er sich dazu äußern wolle, antwortete er wörtlich: "Nein, ich habe nur gesagt dass ich nicht aus Gambia komme, sondern aus Mali. Ob ihr mir glaubt oder nicht, ich komme aus Mali und nicht aus Gambia." (...) Nein, ich habe nichts zu Gambia zu sagen. Ich komme nicht aus Gambia. Ich habe dort gearbeitet und habe dort meinen Beruf erlernt. Ich komme nicht aus Gambia." Er führte zu seinen Lebensumständen weiters an, dass seine Mutter krank sei und Medikamente brauchen würde, er würde Ihnen finanziell helfen und Geld schicken. Direkten Kontakt habe er keinen mit Ihnen, er würde manchmal einen Freund namens XXXX anrufen und dieser würde dann mit seiner Mutter und Schwester sprechen. Kontakt habe er sonst nur noch mit seinem Chef, er habe dort keine Freunde. Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er seit 2011 in Österreich sei und für ein Jahr als Hausmeister und fünf Monate in einem Kindergarten gearbeitet habe, jetzt würde er nur noch die Straßenzeitung "XXXX" verkaufen. Er führte weiters aus, dass er von der Stadt monatlich € 350,-- bekommen würde und damit seine Wohnungsmiete bezahlen würde. Er habe die A2 Prüfung nicht bestanden, er habe auch keine Kurse oder sonstigen Ausbildungen in Österreich absolviert. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch einer Organisation, er würde aber jeden Freitag in die Moschee gehen. Er habe keine Verwandten oder Familienangehörige in Österreich er würde auch in keiner Lebensgemeinschaft wohnen. Zuletzt antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er noch etwas vorbringen möchte, das ihm wichtig erscheine auf Deutsch:

"Nein, ich habe alles gesagt. Ich möchte nur dem Staat sagen: Bitte ich möchte ein gutes Leben führen und ich möchte arbeiten gehen. Ich bin seit sieben Jahren hier und ich kann so nicht weiterleben. Ich gehe immer raus und verkaufe den "XXXX". Ich möchte nochmals bitte sagen. Jeder in XXXX kennt mich und wenn ich hier bleiben darf, würden mir viele Leute helfen eine Arbeit zu finden."

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.11.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).

Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen unsubstantiiert ausgeführt, dass die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen ein Land betreffen würden, aus dem der Beschwerdeführer nicht stammen würde und daher für die Beurteilung des Sachverhaltes irrelevant seien und führte dazu ein Konvolut an Berichten zu Mali an. Darüberhinaus monierte er die seiner Meinung nach offenbar fehlende fachliche Eignung des Gutachters, begründete dies mit einem, gegen einen für Afghanistan tätigen Sachverständigen eingeleiteten Überprüfungsverfahren durch das LG XXXX und stellte den Beweisantrag das Bundesverwaltungsgericht möge Ermittlungen bei der ausländischen Vertretungsbehörde Gambias dahingehend durchführen, ob der Beschwerdeführer Staatsbürger von Gambia sei. Die Feststellung der Staatsbürgerschaft würde letztlich auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren. Letztlich machte der Beschwerdeführer noch die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, wobei er hinsichtlich seiner Integration nunmehr vorbrachte, dass er sehr um seine Integration bemüht sei und über zahlreiche soziale Kontakte verfüge und Deutsch sprechen würde. Darüberhinaus sei er in einer Beziehung mit einer deutschen Staatbürgerin und würde er mit dieser in ca. 4 Monaten ein Kind bekommen. Es werde daher beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I zu beheben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu die angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II zu beheben und ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, festzustellen dass die Abschiebung nach Gambia auf Dauer unzulässig ist, sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.

Mit Schriftsatz vom 04.05.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.05.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der Beschwerdeführer ist gesund und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt nicht verheiratet und hat keine Kinder.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Gambia kommt. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer aus Mali kommt.

Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden.

Nicht festgestellt werden konnte welcher Volksgruppe der Beschwerdeführer angehört. Festgestellt wurde, dass seine Muttersprache "Mandinka" ist und der Beschwerdeführer die Sprache "Fulla" spricht.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 06.11.2011 - Zeitpunkt seiner Antragstellung - in Österreich auf.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer geht außer dem Verkauf einer Straßenzeitung keiner Beschäftigung nach, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs A2 besucht, die Prüfung jedoch nicht bestanden.

Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied eines Vereines oder verfügt über anderweitige relevante soziale oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein auf Grund seiner Dauer im Bundesgebiet erwarten kann.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Mali stammt und bei den Tuareg gewesen ist, bzw. dass dort eine gegen ihn gerichtete Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Tuareg besteht.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Herkunftsstaates Gambia keinerlei Verfolgungsgründe vorgebracht hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Gambia aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 30.03.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Es kann daher zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er arbeitsfähig ist und er nach seiner Ausbildung als Schneider gearbeitet hat. Selbst wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, kann er seinen Lebensunterhalt wie o. a. aus eigener Kraft bestreiten. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Gambia allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Gambia unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das Zentralen Melderegister und das Strafregister der Republik Österreich sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Gambia und das linguistische Gutachten von Dr. XXXX vom 09.10.2017.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit, gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Asylgerichtshof (Protokoll vom 15.05.2012, mündliche VH vom 04.12.2013 und Protokoll vom 22.02.2018). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf das im Akt enthaltene Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX.

Das von Dr. XXXX erstellte Gutachten zur Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers lässt in seinen Ausführungen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer in Gambia hauptsozialisiert wurde und demnach eine Hauptsozialisierung in Mali auszuschließen ist, weshalb von einer Staatszugehörigkeit zu Gambia auszugehen ist.

Ein substantiiertes Vorbringen, das seine Aussagen hinsichtlich der von ihm behaupteten Staatsangehörigkeit belegen konnte, wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht, darüberhinaus erfolgte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bezüglich des genannten Gutachtens eine Auseinandersetzung auf gleicher fachlicher Ebene, weshalb die darin gemachten Feststellungen als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen sind und die Feststellung, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben aus Gambia stammt der Entscheidung zu Recht zugrunde gelegt wurde.

Auch in der Beschwerde bestreitet er lediglich unsubstantiiert den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt hinsichtlich des Herkunftsstaates, in dem er dem Gutachter die fachliche Eignung abspricht, tritt dem eingeholten Sachverständigengutachten aber auch hier nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Tauglichkeit von Sprachanalysen (bei notwendiger sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls) zur (Negativ-) Feststellung des Herkunftslandes in Entscheidungen des UBAS, respektive Asylgerichtshofes anerkannt wurde. Nichtsdestotrotz sind Sprachanalysegutachten im Einzelfall zu beurteilen sind, wobei sich eine völlige Ablehnung dieser Methode aber nicht erschließen lässt. Dabei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es tatsächlich schwierig sein kann, nur aufgrund einer Sprachanalyse mit ausreichender Sicherheit festzustellen, welches der wahre Herkunftsstaat eines Asylwerbers ist. Dies wird in bestimmten Fällen, insbesondere dann, wenn zusätzliche andere Indizien dafür vorliegen, möglich sein, nicht jedoch in anderen Fällen.

Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.

Die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unsubstantiiert aufgestellte Behauptung, dass dem bestellten Gutachter die fachliche Eignung fehlen würde, kann unter Zugrundelegung der umfassenden beweiswürdigenden Auseinandersetzung der belangten Behörde mit diesem vorliegenden Gutachten nichts abgewonnen werden, insbesondere, da auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten gar nicht erst erfolgte, bzw. auch die grundsätzliche Tauglichkeit eines Gutachtens zur Ermittlung des Herkunftsstaates unbestritten blieb.

Die unwahren Angaben zu seinem behaupteten und mittels Gutachten widerlegten Herkunftsstaat, zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig ist und seine Staatsangehörigkeit zu verschleiern versuchte, wodurch er seine Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG verletzt hat. Dieses Verhalten weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und stellt sich daher als grob sorgfaltswidrig dar. Dem Beschwerdeführer musste darüberhinaus spätestens seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.12.2013 bewusst gewesen sein, dass begründete Zweifel an seinem behaupteten Herkunftsstaat Mali bestehen würden und seit der Gutachtenserörterung im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 22.02.2018, dass die vom ihm behauptete Staatsangehörigkeit Mali nicht den Tatsachen entspricht, obwohl er auch noch in der Beschwerde insistierte und behauptete aus Mali zu stammen.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 07.05.2018.

Die Feststellung, dass er weder über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, noch dass Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich leben, ergeben sich aus seinen Angaben. Daran kann auch die im Rahmen der Beschwerde erstmalig vorgebrachte unsubstantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, dass er eine Beziehung mit einer deutschen Staatsbürgerin hat und mit dieser in ca. vier Monaten ein Kind erwartet, nichts ändern, da sich diese Angaben diametral zu seinen bisherigen Angaben verhalten und der Beschwerdeführer keine personenbezogenen Angaben (zB.: Name) machte.

Dass der Beschwerdeführer über kein maßgebliches soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, und auch keine relevante Integration aufweist ergibt sich aus seinen Angaben, dies insbesondere, da er trotz seines 6 1/2 Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich neben einer nicht bestandenen A2 Prüfung und dem Verkauf der Straßenzeitung "XXXX", weder die Mitgliedschaft in einem Verein, noch anderweitige relevante wirtschaftliche Anknüpfungspunkte nachweisen konnte. Dabei wurde insbesondere bereits von der belangten Behörde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 29.11.2013 eine Arbeitsbestätigung des Vereines "XXXX vorgelegt hat.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, insbesondere die von ihm beigebrachten Unterstützungsschreiben, resultieren zum überwiegenden Teil aus seiner Tätigkeit als Verkäufer der Straßenzeitung "XXXX" und entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Die Feststellungen zu seiner nicht vorliegenden Selbsterhaltungsfähigkeit und seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 07.05.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Richtigkeit der Angaben des Asylwerbers über seine Identität und seine Herkunft grundsätzlich maßgebliche Bedeutung für die Frage zu, ob die von ihm angegebenen - aus seiner behaupteten Abstammung resultierenden - Verfolgungsgründe überhaupt zutreffen können. Entsprächen - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - die Angaben des Asylwerbers über eine Bedrohungssituation in dem von ihm als seinen Herkunftsstaat bezeichneten Staat offensichtlich nicht den Tatsachen, weil seinem Vorbringen insbesondere wegen eines Täuschungsversuches über seine wahre Identität keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, so läge in Ermangelung eines "sonstigen Hinweises" auf eine asylrelevante Verfolgung ein offensichtlich unbegründeter Asylantrag im Sinne des § 6 Z 3 AsylG 1997 vor (Hinweis E vom 30.11.2000, 99/20/0590, und vom 30.01.2001, 2000/01/0106 sowie 27.09.2001, 2001/20/0393).

Das bedeutet, dass neben der Person des Asylwerbers auch dem Herkunftsstaat im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2006, Zl. 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden.

Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates den ein Asylwerber im Asylverfahren angibt, erschließt sich auch daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt (vgl. §§ 3 Abs. 3 Z 1 sowie § 8 Abs. 3 und 6 Asylgesetz 2005). So ordnet die Gesetzesbestimmung des § 11 Abs. 2 Asylgesetz 2005 unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist. Tritt ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere.

Zunächst ist hervorzuheben, dass - wie die belangte Behörde richtig feststellte - der Beschwerdeführer bereits bei der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz seine wahre Identität und seinen Herkunftsstaat zu verschleiern versuchte und bei der Bekanntgabe der persönlichen Daten - nämlich seinem Herkunftsstaat - unrichtige Angaben machte. Stellt aber ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung eines falschen Herkunftstaates, bedeutet das, dass er, gerade unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Fluchtgründe, versucht sich unzulässigerweise einen asylrelevanten, bzw. subsidiären Schutz betreffenden Vorteil zu verschaffen, den er bei richtiger Angabe seines Herkunftstaates nicht hätte. Folglich leidet darunter die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde durch die Angabe eines falschen Herkunftstaates in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann - wie die belangte Behörde ebenfalls folgerichtig ausführte - den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden und kann nicht davon ausgegangen werden, dass das übrigen Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, wenn bereits seine Angaben zu seiner Herkunft als unglaubwürdig anzusehen sind.

Der Beschwerdeführer hat behauptet, ausschließlich in Mali verfolgt zu werden. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den festgestellten Herkunftsstaat Gambia keinerlei Fluchtgründe geltend gemacht hat und es ihm daher nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungsgefahr in Gambia glaubhaft zu machen.

Damit sind die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt.

Auch aus der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde letztlich aufrecht gehaltenen Behauptung aus Mali zu stammen und seiner unsubstantiierten Begründung, dass dem bestellten Sachverständigen die fachliche Eignung für die Erstellung eines solchen Gutachtes fehlen würde, ergeben sich keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über eine Ausbildung und Arbeitserfahrung verfügt, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen (z.B.: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation).

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können.

Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 9.2015). Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (CIA 29.7.2016).

Am 18.2.2017 wurde Barrow unter hohen Sicherheitsvorkehrungen in Banjul erneut vereidigt. Die erste Vereidigung war im Jänner im Senegal erfolgt (BAMF 20.2.2017). Gambia feierte das Ende der Herrschaft des autoritären Langzeitpräsidenten Jammeh und der Aufbruch des Landes in eine bessere Zukunft. Doch die Stimmung ist abgekühlt, aus Euphorie ist Ernüchterung geworden. Barrow versprach den Gambiern Freiheit, Demokratie, Fortschritt und Wohlstand. Doch viel hat sich bisher noch nicht getan - das von ihm versprochene "neue Gambia" liegt noch in weiter Ferne. Allerdings werden erstmals seit seinem Amtsantritt demokratische Grundsätze geachtet, wie Presse- und Meinungsfreiheit (DW 18.7.2017). In den ersten 100 Tagen von Barrows Präsidentschaft wurden bereits viele politische Häftlinge freigelassen, v.a. Personen, die aufgrund kritischer Meinungsäußerungen inhaftiert worden waren (AI 27.4.2017). Barrows größte Herausforderung ist es, aus Gambia einem Rechtsstaat zu machen und eine starke Wirtschaftsführung zu etablieren, um Regierungs- und Wirtschaftsinstitutionen im Land wiederherzustellen. Die Gambier sind geteilter Meinung. Manche meinen, die Regierung würde dringend notwendige Reformen nicht schnell genug auf den Weg bringen. Andere sagen, es brauche Zeit und Ressourcen, um 22 Jahre Missmanagement und Veruntreuung durch seinen Amtsvorgänger Jammeh und dessen Regierung aufzuarbeiten (DW 18.7.2017). Während nun die Regierung versucht, den abgewirtschafteten Staat in Schwung zu bringen, warten viele Gambier auf die Umsetzung seiner Wahlversprechen. Sie wollen bessere Lebensbedingungen und Arbeitsplätze.

Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (ÖB 10.2014; vgl. FH 27.1.2016). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien. Präsident Yahya Jammeh erklärte das Land am 10.12.2015 zu einem islamischen Staat, in dem die Scharia gilt (USDOS 10.8.2016). Die Religionsfreiheit ist in der Regel geschützt. Der Religionsunterricht in der Schule ist verpflichtend (FH 27.1.2016). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich (USDOS 10.8.2016). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet.

Das gambische Recht basiert auf einer Kombination aus Common Law, Scharia und Gewohnheitsrecht. Prinzipiell gewährt die Verfassung von 1997 den Bürgern weitreichenden Schutz, wie z.B. Schutz der persönlichen Freiheit sowie vor willkürlicher Festnahme und Haft (Art. 19), der Meinungs-, Versammlungs-, und Glaubensfreiheit (Art. 25) oder der Pressefreiheit (Art. 207 und 208). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich vorgesehen, werden in der Praxis aber eingeschränkt. Personen, die die Regierung oder den Präsidenten öffentlich oder privat kritisieren, riskieren staatliche Repressalien (USDOS 13.4.2016). Die wichtigsten nationalen Medien sind unter staatlicher Kontrolle, darunter der einzige nationale Fernsehsender. Daneben existieren acht private Printmedien und neun private Radiosender (ÖB 9.2015; vgl. FH 27.1.2016).

Gambia ist eines der ärmsten Länder in Afrika und steht 2015 im Human Development Index der Vereinten Nationen an 175. Stelle von 188 (IFAD 3.2016). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (IFAD 3.2016; vgl. CIA 29.7.2016).

Gambia ist eine kleine und nur wenig entwickelte Volkswirtschaft mit einer sehr schmalen wirtschaftlichen Basis und geringem Diversifizierungsgrad. Die Außenwirtschaft ist stark von Re-Exporten, Tourismus und Überweisungen der Auslandsgambier abhängig. Nach dem Wachstumseinbruch in Folge der 2011er Dürre konnte sich die Wirtschaft 2012 und 2013 erholen. Für 2015 sollte die Wirtschaft ein Wachstum von 5 Prozent einfahren. Die wichtigsten Wachstumsmotoren sollten dabei die bisherigen zwei Säulen Landwirtschaft und Tourismus bleiben. Gambia besitzt keine nennenswerten Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen (ÖB 9.2015).

Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab (CIA 29.7.2016; vgl. IFAD 3.2016), etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 29.7.2016).

Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 9.2015).

Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte (USDOS 13.4.2016). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch (CIA 29.7.2016). Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016).

Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (ÖB 9.2015). Die medizinische Versorgung ist generell eingeschränkt und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 12.8.2016). Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der westafrikanische Durschnitt ab.

Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 9.2015).

Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung der Regierung oder des Präsidenten erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird. Solange sich oppositionelle Tätigkeit im Rahmen hält, bleiben die jeweiligen Personen in der Regel unbehelligt. Dies ändert sich jedoch, sobald "schädigendes Verhalten" erkannt wird, wie z.B. Rufschädigung (sh. oben), Verbreitung von Falschinformationen, usw... In solchen Fällen kann es durchaus vorkommen, dass die jeweiligen Personen bei einer Wiedereinreise in Gewahrsam genommen und durch die zuständigen Sicherheitsbehörden vernommen werden (ÖB 9.2015).

Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land verzweigt. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 9.2015).

Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 9.2015). Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994, herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist. Die politische Situation ist zwar weiterhin stabil, wurde jedoch im Zuge der Häufung von politischen Demonstrationen und der Verhaftung von Oppositionspolitikern ab April 2016 unruhiger.

Quellen:

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Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Zu den zur Feststellung ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, auch in der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der, der Entscheidung zugrunde gelegten, Länderberichte in Zweifel ziehen würde, insbesondere, da sich die vom Beschwerdeführer im Ramen des Beschwerdeschriftsatzes angeführten Quellen ausschließlich auf Mali beziehen und nicht auf Gambia.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ... (3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der

Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innersta

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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