Entscheidungsdatum
11.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 1428061-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, alias Mali, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2018, Zl. 13-811335907/2359374 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, alias Mali, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2018, Zl. 13-811335907/2359374 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am nächsten Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass er XXXX heißen würde, am XXXX in XXXX in Mali geboren und Staatsangehöriger von Mali sei. Er sei Moslem, gehöre der Volksgruppe der Fulla an, sei verwitwet und habe zuletzt als Schneider gearbeitet. Seine Heimat habe er verlassen, da er Freunde seines Vaters bei einer Autonomie habe unterstützen sollen. Dies habe er anfänglich gemacht, als seine Mutter davon erfahren habe, habe er sich von der Gruppe trennen wollen, sei aber erwischt und verletzt worden, sowie im Falle einer nochmaligen Trennung mit dem Tod bedroht worden.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am nächsten Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass er römisch 40 heißen würde, am römisch 40 in römisch 40 in Mali geboren und Staatsangehöriger von Mali sei. Er sei Moslem, gehöre der Volksgruppe der Fulla an, sei verwitwet und habe zuletzt als Schneider gearbeitet. Seine Heimat habe er verlassen, da er Freunde seines Vaters bei einer Autonomie habe unterstützen sollen. Dies habe er anfänglich gemacht, als seine Mutter davon erfahren habe, habe er sich von der Gruppe trennen wollen, sei aber erwischt und verletzt worden, sowie im Falle einer nochmaligen Trennung mit dem Tod bedroht worden.
Am 15.02.2012 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und führte ergänzend zu seiner Erstbefragung aus, dass er bei seiner Mutter aufgewachsen sei und seinen Vater nicht kennen würde, er keine Schule besucht habe, seine Frau während der Schwangerschaft gestorben sei und er als Viehhirte und Schneider gearbeitet habe, um seine Mutter und seine Schwester zu ernähren. Zu seinem Fluchtgrund führte er nunmehr zusammengefasst aus, dass er Mitglied der Tuareg sei, sich aber von dieser Gruppe getrennt habe, nachdem er sich bei einem Lagerfeuer selbst den Arm verbrannt habe. Angst habe er vor den Tuareg, da er diese ohne Erlaubnis verlassen habe und vor der Regierung, da er bei den Tuareg gewesen sei, sowie den Leuten aus den umliegenden Dörfern, die sie bestohlen hätten.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2012, Zl. 11 13.359-BAI wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des internationalen Schutzes bezüglich des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Mali abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen.
Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.12.2013, Zl. A9 428.061-1/2012/10E, insofern Folge gegeben, dass der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG an die belangte Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückgewiesen wurde. Bergründend führte der Asylgerichtshof aus, dass es Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers gebe, insbesondere ob Mali überhaupt der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei, weshalb die belangte Behörde im weiteren Verfahren ein entsprechend fundiertes Sprach- bzw. Sachverständigengutachten einzuholen haben wird.Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.12.2013, Zl. A9 428.061-1/2012/10E, insofern Folge gegeben, dass der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an die belangte Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides zurückgewiesen wurde. Bergründend führte der Asylgerichtshof aus, dass es Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers gebe, insbesondere ob Mali überhaupt der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei, weshalb die belangte Behörde im weiteren Verfahren ein entsprechend fundiertes Sprach- bzw. Sachverständigengutachten einzuholen haben wird.
Mit Bescheid vom 21.07.2016, wurde Dr. XXXX gemäß § 52 Abs. 4 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Am 09.10.2017 erstattete der bestellte Sachverständige Dr. XXXX ein linguistisches Gutachten zur Abklärung der Herkunft des Antragstellers. Aufgrund der durchgeführten Befundaufnahmen am 16.08.2016 und 03.02.2017 traf der Gutachter die Feststellung, dass eine Hauptsozialisierung des Probanden in Mali mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung in Gambia auszugehen ist, wobei es auch keine tragfähigen Hinweise auf eine etwaige Hauptsozialisierung des Probanden in Mauretanien, Senegal, Guinea Bissau oder sonst einem Land gibt.Mit Bescheid vom 21.07.2016, wurde Dr. römisch 40 gemäß Paragraph 52, Absatz 4, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Am 09.10.2017 erstattete der bestellte Sachverständige Dr. römisch 40 ein linguistisches Gutachten zur Abklärung der Herkunft des Antragstellers. Aufgrund der durchgeführten Befundaufnahmen am 16.08.2016 und 03.02.2017 traf der Gutachter die Feststellung, dass eine Hauptsozialisierung des Probanden in Mali mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung in Gambia auszugehen ist, wobei es auch keine tragfähigen Hinweise auf eine etwaige Hauptsozialisierung des Probanden in Mauretanien, Senegal, Guinea Bissau oder sonst einem Land gibt.
Am 22.02.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen, und gab befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er gesund sei. Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde das Gutachten des Sachverständigen mit dem Beschwerdeführer erörtert und die maßgeblichen Passagen von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt. Auf Vorhalt, dass aufgrund dieses Gutachtens sein Herkunftsstaat mit Gambia festgestellt wird und ob er sich dazu äußern wolle, antwortete er wörtlich: "Nein, ich habe nur gesagt dass ich nicht aus Gambia komme, sondern aus Mali. Ob ihr mir glaubt oder nicht, ich komme aus Mali und nicht aus Gambia." (...) Nein, ich habe nichts zu Gambia zu sagen. Ich komme nicht aus Gambia. Ich habe dort gearbeitet und habe dort meinen Beruf erlernt. Ich komme nicht aus Gambia." Er führte zu seinen Lebensumständen weiters an, dass seine Mutter krank sei und Medikamente brauchen würde, er würde Ihnen finanziell helfen und Geld schicken. Direkten Kontakt habe er keinen mit Ihnen, er würde manchmal einen Freund namens XXXX anrufen und dieser würde dann mit seiner Mutter und Schwester sprechen. Kontakt habe er sonst nur noch mit seinem Chef, er habe dort keine Freunde. Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er seit 2011 in Österreich sei und für ein Jahr als Hausmeister und fünf Monate in einem Kindergarten gearbeitet habe, jetzt würde er nur noch die Straßenzeitung "XXXX" verkaufen. Er führte weiters aus, dass er von der Stadt monatlich € 350,-- bekommen würde und damit seine Wohnungsmiete bezahlen würde. Er habe die A2 Prüfung nicht bestanden, er habe auch keine Kurse oder sonstigen Ausbildungen in Österreich absolviert. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch einer Organisation, er würde aber jeden Freitag in die Moschee gehen. Er habe keine Verwandten oder Familienangehörige in Österreich er würde auch in keiner Lebensgemeinschaft wohnen. Zuletzt antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er noch etwas vorbringen möchte, das ihm wichtig erscheine auf Deutsch:Am 22.02.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen, und gab befragt zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er gesund sei. Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde das Gutachten des Sachverständigen mit dem Beschwerdeführer erörtert und die maßgeblichen Passagen von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt. Auf Vorhalt, dass aufgrund dieses Gutachtens sein Herkunftsstaat mit Gambia festgestellt wird und ob er sich dazu äußern wolle, antwortete er wörtlich: "Nein, ich habe nur gesagt dass ich nicht aus Gambia komme, sondern aus Mali. Ob ihr mir glaubt oder nicht, ich komme aus Mali und nicht aus Gambia." (...) Nein, ich habe nichts zu Gambia zu sagen. Ich komme nicht aus Gambia. Ich habe dort gearbeitet und habe dort meinen Beruf erlernt. Ich komme nicht aus Gambia." Er führte zu seinen Lebensumständen weiters an, dass seine Mutter krank sei und Medikamente brauchen würde, er würde Ihnen finanziell helfen und Geld schicken. Direkten Kontakt habe er keinen mit Ihnen, er würde manchmal einen Freund namens römisch 40 anrufen und dieser würde dann mit seiner Mutter und Schwester sprechen. Kontakt habe er sonst nur noch mit seinem Chef, er habe dort keine Freunde. Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte er aus, dass er seit 2011 in Österreich sei und für ein Jahr als Hausmeister und fünf Monate in einem Kindergarten gearbeitet habe, jetzt würde er nur noch die Straßenzeitung "XXXX" verkaufen. Er führte weiters aus, dass er von der Stadt monatlich € 350,-- bekommen würde und damit seine Wohnungsmiete bezahlen würde. Er habe die A2 Prüfung nicht bestanden, er habe auch keine Kurse oder sonstigen Ausbildungen in Österreich absolviert. Er sei weder Mitglied in einem Verein noch einer Organisation, er würde aber jeden Freitag in die Moschee gehen. Er habe keine Verwandten oder Familienangehörige in Österreich er würde auch in keiner Lebensgemeinschaft wohnen. Zuletzt antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er noch etwas vorbringen möchte, das ihm wichtig erscheine auf Deutsch:
"Nein, ich habe alles gesagt. Ich möchte nur dem Staat sagen: Bitte ich möchte ein gutes Leben führen und ich möchte arbeiten gehen. Ich bin seit sieben Jahren hier und ich kann so nicht weiterleben. Ich gehe immer raus und verkaufe den "XXXX". Ich möchte nochmals bitte sagen. Jeder in XXXX kennt mich und wenn ich hier bleiben darf, würden mir viele Leute helfen eine Arbeit zu finden.""Nein, ich habe alles gesagt. Ich möchte nur dem Staat sagen: Bitte ich möchte ein gutes Leben führen und ich möchte arbeiten gehen. Ich bin seit sieben Jahren hier und ich kann so nicht weiterleben. Ich gehe immer raus und verkaufe den "XXXX". Ich möchte nochmals bitte sagen. Jeder in römisch 40 kennt mich und wenn ich hier bleiben darf, würden mir viele Leute helfen eine Arbeit zu finden."
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.11.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.11.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen unsubstantiiert ausgeführt, dass die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen ein Land betreffen würden, aus dem der Beschwerdeführer nicht stammen würde und daher für die Beurteilung des Sachverhaltes irrelevant seien und führte dazu ein Konvolut an Berichten zu Mali an. Darüberhinaus monierte er die seiner Meinung nach offenbar fehlende fachliche Eignung des Gutachters, begründete dies mit einem, gegen einen für Afghanistan tätigen Sachverständigen eingeleiteten Überprüfungsverfahren durch das LG XXXX und stellte den Beweisantrag das Bundesverwaltungsgericht möge Ermittlungen bei der ausländischen Vertretungsbehörde Gambias dahingehend durchführen, ob der Beschwerdeführer Staatsbürger von Gambia sei. Die Feststellung der Staatsbürgerschaft würde letztlich auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren. Letztlich machte der Beschwerdeführer noch die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, wobei er hinsichtlich seiner Integration nunmehr vorbrachte, dass er sehr um seine Integration bemüht sei und über zahlreiche soziale Kontakte verfüge und Deutsch sprechen würde. Darüberhinaus sei er in einer Beziehung mit einer deutschen Staatbürgerin und würde er mit dieser in ca. 4 Monaten ein Kind bekommen. Es werde daher beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I zu beheben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu die angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II zu beheben und ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, festzustellen dass die Abschiebung nach Gambia auf Dauer unzulässig ist, sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.Gegen den im Spruch genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen unsubstantiiert ausgeführt, dass die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen ein Land betreffen würden, aus dem der Beschwerdeführer nicht stammen würde und daher für die Beurteilung des Sachverhaltes irrelevant seien und führte dazu ein Konvolut an Berichten zu Mali an. Darüberhinaus monierte er die seiner Meinung nach offenbar fehlende fachliche Eignung des Gutachters, begründete dies mit einem, gegen einen für Afghanistan tätigen Sachverständigen eingeleiteten Überprüfungsverfahren durch das LG römisch 40 und stellte den Beweisantrag das Bundesverwaltungsgericht möge Ermittlungen bei der ausländischen Vertretungsbehörde Gambias dahingehend durchführen, ob der Beschwerdeführer Staatsbürger von Gambia sei. Die Feststellung der Staatsbürgerschaft würde letztlich auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren. Letztlich machte der Beschwerdeführer noch die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend, wobei er hinsichtlich seiner Integration nunmehr vorbrachte, dass er sehr um seine Integration bemüht sei und über zahlreiche soziale Kontakte verfüge und Deutsch sprechen würde. Darüberhinaus sei er in einer Beziehung mit einer deutschen Staatbürgerin und würde er mit dieser in ca. 4 Monaten ein Kind bekommen. Es werde daher beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins zu beheben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu die angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei zu beheben und ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, festzustellen dass die Abschiebung nach Gambia auf Dauer unzulässig ist, sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Mit Schriftsatz vom 04.05.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.05.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen gemäß des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Der Beschwerdeführer ist gesund und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt nicht verheiratet und hat keine Kinder.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Gambia kommt. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer aus Mali kommt.
Weitere Feststellungen zu seiner Identität können allerdings nicht getroffen werden.
Nicht festgestellt werden konnte welcher Volksgruppe der Beschwerdeführer angehört. Festgestellt wurde, dass seine Muttersprache "Mandinka" ist und der Beschwerdeführer die Sprache "Fulla" spricht.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 06.11.2011 - Zeitpunkt seiner Antragstellung - in Österreich auf.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.
Der Beschwerdeführer geht außer dem Verkauf einer Straßenzeitung keiner Beschäftigung nach, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs A2 besucht, die Prüfung jedoch nicht bestanden.
Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied eines Vereines oder verfügt über anderweitige relevante soziale oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein auf Grund seiner Dauer im Bundesgebiet erwarten kann.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Mali stammt und bei den Tuareg gewesen ist, bzw. dass dort eine gegen ihn gerichtete Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Tuareg besteht.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines Herkunftsstaates Gambia keinerlei Verfolgungsgründe vorgebracht hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Gambia aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Gambia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass ei