Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Gschiel, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Saimir P***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 20. Dezember 2017, GZ 15 Hv 136/17m-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Gschiel, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Saimir P***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 20. Dezember 2017, GZ 15 Hv 136/17m-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Saimir P***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Saimir P***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.
Danach hat er am 28. September 2017 in T***** vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 18.143,2 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von zumindest 1.782,5 Gramm Delta-9-THC von Italien nach Österreich eingeführt.Danach hat er am 28. September 2017 in T***** vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 18.143,2 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von zumindest 1.782,5 Gramm Delta-9-THC von Italien nach Österreich eingeführt.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen gerichteten und auf § 281 Abs 1 Z 5, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen gerichteten und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Dass das Schöffengericht bei den Erwägungen zur subjektiven Tatseite berücksichtigt hat, „dass die Grenzmenge bei Heroin mit drei Gramm und Kokain mit 15 Gramm niedriger liegt als bei Cannabiskraut mit 20 Gramm Delta-9-THC“ (US 4), obwohl die Grenzmengen in der Hauptverhandlung „überhaupt nicht erörtert wurden“, stellt – der Mängelrüge (Z 5 vierter und fünfter Fall) zuwider – weder eine aktenwidrige Begründung, noch einen Verstoß gegen „das grundrechtlich gesicherte Überraschungsverbot“ dar. Aktenwidrigkeit liegt nämlich nur bei erheblich unrichtiger Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels in den Entscheidungsgründen vor (RIS-Justiz RS0099431). Eine Erörterungspflicht für normativ (hier: in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung [SGV]) festgelegte Grenzmengen von strafrechtlich relevanten Substanzen besteht wiederum nicht (zu [bloß] gerichtsnotorisch anzusehenden Tatsachen wie durchschnittlichen Reinheitswerten von Suchtmitteln vgl demgegenüber RIS-Justiz RS0119094, RS0119257).Dass das Schöffengericht bei den Erwägungen zur subjektiven Tatseite berücksichtigt hat, „dass die Grenzmenge bei Heroin mit drei Gramm und Kokain mit 15 Gramm niedriger liegt als bei Cannabiskraut mit 20 Gramm Delta-9-THC“ (US 4), obwohl die Grenzmengen in der Hauptverhandlung „überhaupt nicht erörtert wurden“, stellt – der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter und fünfter Fall) zuwider – weder eine aktenwidrige Begründung, noch einen Verstoß gegen „das grundrechtlich gesicherte Überraschungsverbot“ dar. Aktenwidrigkeit liegt nämlich nur bei erheblich unrichtiger Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels in den Entscheidungsgründen vor (RIS-Justiz RS0099431). Eine Erörterungspflicht für normativ (hier: in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung [SGV]) festgelegte Grenzmengen von strafrechtlich relevanten Substanzen besteht wiederum nicht (zu [bloß] gerichtsnotorisch anzusehenden Tatsachen wie durchschnittlichen Reinheitswerten von Suchtmitteln vergleiche demgegenüber RIS-Justiz RS0119094, RS0119257).
Die Feststellungen zur Einfuhr von Suchtgift in Abrede stellende Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich nicht an der Gesamtheit der Urteilsannahmen, wonach dem Angeklagten in Venedig eine Tasche mit Suchtgift übergeben und ihm mitgeteilt wurde, „dass er nun 20 Kilogramm Drogen transportiere“, er am 28. September 2017 im Autobahngrenzabschnitt T***** kontrolliert und dabei das Suchtgift aufgefunden wurde und der Angeklagte „bei der oben festgestellten Handlung, nämlich der Einfuhr der 18.143,2 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von mindestens 1.782,5 Gramm Delta-9-THC von Italien nach Österreich“ wusste, „dass er Suchtgift in einer die Grenzmenge um mehr als das Fünfundzwanzigfache übersteigende Menge von Italien nach Österreich eingeführt hat“ (US 3; RIS-Justiz RS0099810). Warum es auch Konstatierungen bedurft hätte, auf welcher Richtungsfahrbahn des Autobahnabschnitts T***** der Angeklagte aufgegriffen wurde, erklärt die Beschwerde nicht.Die Feststellungen zur Einfuhr von Suchtgift in Abrede stellende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich nicht an der Gesamtheit der Urteilsannahmen, wonach dem Angeklagten in Venedig eine Tasche mit Suchtgift übergeben und ihm mitgeteilt wurde, „dass er nun 20 Kilogramm Drogen transportiere“, er am 28. September 2017 im Autobahngrenzabschnitt T***** kontrolliert und dabei das Suchtgift aufgefunden wurde und der Angeklagte „bei der oben festgestellten Handlung, nämlich der Einfuhr der 18.143,2 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von mindestens 1.782,5 Gramm Delta-9-THC von Italien nach Österreich“ wusste, „dass er Suchtgift in einer die Grenzmenge um mehr als das Fünfundzwanzigfache übersteigende Menge von Italien nach Österreich eingeführt hat“ (US 3; RIS-Justiz RS0099810). Warum es auch Konstatierungen bedurft hätte, auf welcher Richtungsfahrbahn des Autobahnabschnitts T***** der Angeklagte aufgegriffen wurde, erklärt die Beschwerde nicht.
Dass die Richter mit der aus Z 10 kritisierten Formulierung „der Angeklagte wusste (…), dass er Suchtgift (…) eingeführt hat (...)“, einen im Tatzeitpunkt vorhandenen Vorsatz zum Ausdruck bringen wollten, ist aus Sicht des Obersten Gerichtshofs klar erkennbar (RIS-Justiz RS0117228; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19).Dass die Richter mit der aus Ziffer 10, kritisierten Formulierung „der Angeklagte wusste (…), dass er Suchtgift (…) eingeführt hat (...)“, einen im Tatzeitpunkt vorhandenen Vorsatz zum Ausdruck bringen wollten, ist aus Sicht des Obersten Gerichtshofs klar erkennbar (RIS-Justiz RS0117228; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19).
Die Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall) bringt mit den Behauptungen, die Milderungs- und Erschwerungsgründe (US 4) seien falsch gewichtet, die Strafe sei bei einem geständigen Ersttäter und „einem einzigen Delikt“ im untersten Sechstel des Strafrahmens auszumessen, vergleichbare höchstgerichtliche Entscheidungen würden eine geringere Strafe indizieren, und durch die ausgemessene Sanktion sei im Ergebnis eine bedingte Strafnachsicht verwehrt worden, keinen unvertretbaren Verstoß gegen die Bestimmungen der Strafbemessung, sondern bloß Berufungsvorbringen zur Darstellung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728).Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, dritter Fall) bringt mit den Behauptungen, die Milderungs- und Erschwerungsgründe (US 4) seien falsch gewichtet, die Strafe sei bei einem geständigen Ersttäter und „einem einzigen Delikt“ im untersten Sechstel des Strafrahmens auszumessen, vergleichbare höchstgerichtliche Entscheidungen würden eine geringere Strafe indizieren, und durch die ausgemessene Sanktion sei im Ergebnis eine bedingte Strafnachsicht verwehrt worden, keinen unvertretbaren Verstoß gegen die Bestimmungen der Strafbemessung, sondern bloß Berufungsvorbringen zur Darstellung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E121222European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00023.18S.0410.000Im RIS seit
25.04.2018Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018