TE OGH 2018/4/10 14Os23/18s

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Veröffentlicht am 10.04.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Gschiel, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Saimir P***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 20. Dezember 2017, GZ 15 Hv 136/17m-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Saimir P***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt.

Danach hat er am 28. September 2017 in T***** vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 18.143,2 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von zumindest 1.782,5 Gramm Delta-9-THC von Italien nach Österreich eingeführt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichteten und auf § 281 Abs 1 Z 5, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Dass das Schöffengericht bei den Erwägungen zur subjektiven Tatseite berücksichtigt hat, „dass die Grenzmenge bei Heroin mit drei Gramm und Kokain mit 15 Gramm niedriger liegt als bei Cannabiskraut mit 20 Gramm Delta-9-THC“ (US 4), obwohl die Grenzmengen in der Hauptverhandlung „überhaupt nicht erörtert wurden“, stellt – der Mängelrüge (Z 5 vierter und fünfter Fall) zuwider – weder eine aktenwidrige Begründung, noch einen Verstoß gegen „das grundrechtlich gesicherte Überraschungsverbot“ dar. Aktenwidrigkeit liegt nämlich nur bei erheblich unrichtiger Wiedergabe des Inhalts eines Beweismittels in den Entscheidungsgründen vor (RIS-Justiz RS0099431). Eine Erörterungspflicht für normativ (hier: in der Suchtgift-Grenzmengenverordnung [SGV]) festgelegte Grenzmengen von strafrechtlich relevanten Substanzen besteht wiederum  nicht (zu [bloß] gerichtsnotorisch anzusehenden Tatsachen wie durchschnittlichen Reinheitswerten von Suchtmitteln vgl demgegenüber RIS-Justiz RS0119094, RS0119257).

Die Feststellungen zur Einfuhr von Suchtgift in Abrede stellende Subsumtionsrüge (Z 10) orientiert sich nicht an der Gesamtheit der Urteilsannahmen, wonach dem Angeklagten in Venedig eine Tasche mit Suchtgift übergeben und ihm mitgeteilt wurde, „dass er nun 20 Kilogramm Drogen transportiere“, er am 28. September 2017 im Autobahngrenzabschnitt T***** kontrolliert und dabei das Suchtgift aufgefunden wurde und der Angeklagte „bei der oben festgestellten Handlung, nämlich der Einfuhr der 18.143,2 Gramm Cannabiskraut mit einer Reinsubstanz von mindestens 1.782,5 Gramm Delta-9-THC von Italien nach Österreich“ wusste, „dass er Suchtgift in einer die Grenzmenge um mehr als das Fünfundzwanzigfache übersteigende Menge von Italien nach Österreich eingeführt hat“ (US 3; RIS-Justiz RS0099810). Warum es auch Konstatierungen bedurft hätte, auf welcher Richtungsfahrbahn des Autobahnabschnitts T***** der Angeklagte aufgegriffen wurde, erklärt die Beschwerde nicht.

Dass die Richter mit der aus Z 10 kritisierten Formulierung „der Angeklagte wusste (…), dass er Suchtgift (…) eingeführt hat (...)“, einen im Tatzeitpunkt vorhandenen Vorsatz zum Ausdruck bringen wollten, ist aus Sicht des Obersten Gerichtshofs klar erkennbar (RIS-Justiz RS0117228; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19).

Die Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall) bringt mit den Behauptungen, die Milderungs- und Erschwerungsgründe (US 4) seien falsch gewichtet, die Strafe sei bei einem geständigen Ersttäter und „einem einzigen Delikt“ im untersten Sechstel des Strafrahmens auszumessen, vergleichbare höchstgerichtliche Entscheidungen würden eine geringere Strafe indizieren, und durch die ausgemessene Sanktion sei im Ergebnis eine bedingte Strafnachsicht verwehrt worden, keinen unvertretbaren Verstoß gegen die Bestimmungen der Strafbemessung, sondern bloß Berufungsvorbringen zur Darstellung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E121222

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00023.18S.0410.000

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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