Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Lässt eine Analyse des Urteils trotz einer für Dritte bestehenden Unklarheit in Hinsicht auf die Feststellung entscheidender Tatsachen bei näherem Hinsehen aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts die Beurteilung zu, dass die Tatrichter die entscheidenden Tatsachen feststellen wollten, liegt Nichtigkeit aus Z 9 und Z 10 nicht vor. Die Undeutlichkeit führt dann nur bei Anfechtung durch den Beschwerdeführer zur Urteilsaufhebung (Z 5) (WK-StPO § 281 Rz 19).Lässt eine Analyse des Urteils trotz einer für Dritte bestehenden Unklarheit in Hinsicht auf die Feststellung entscheidender Tatsachen bei näherem Hinsehen aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts die Beurteilung zu, dass die Tatrichter die entscheidenden Tatsachen feststellen wollten, liegt Nichtigkeit aus Ziffer 9 und Ziffer 10, nicht vor. Die Undeutlichkeit führt dann nur bei Anfechtung durch den Beschwerdeführer zur Urteilsaufhebung (Ziffer 5,) (WK-StPO Paragraph 281, Rz 19).
Entscheidungstexte