Entscheidungsdatum
29.03.2018Norm
AVG §18 Abs4Spruch
W171 2190276-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, geboren XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG idgF, § 18 Abs. 4 AVG idgF, Art. 4 Abs. 2 1. Satz PersFrG idgF, § 40 Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 40 Abs. 4 BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 17.03.2018, 13:30 Uhr bis 29.03.2018, (Zeit der Zustellung dieses Erkenntnisses), für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG idgF, Paragraph 18, Absatz 4, AVG idgF, Artikel 4, Absatz 2, 1. Satz PersFrG idgF, Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG idgF stattgegeben und die Anhaltung vom 17.03.2018, 13:30 Uhr bis 29.03.2018, (Zeit der Zustellung dieses Erkenntnisses), für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß Art. 6 Abs. 1 2. Satz PersFrG idgF, § 22a Abs. 2 und § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Artikel 6, Absatz eins, 2. Satz PersFrG idgF, Paragraph 22 a, Absatz 2 und Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreter Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreter Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen u. Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen u. Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste in Österreich illegal ein und stellte am 28.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.10.2017, rechtskräftig am 31.10.2017, wurde über den BF eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten bedingt, unter Setzung einer Probefrist verhängt.
1.3. Der erwähnte Antrag auf internationalen Schutz wurde schließlich mit Erkenntnis des BVwG vom 19.02.2018, rechtkräftig am 20.02.2018 negativ entschieden und dem BF kein Aufenthaltstitel erteilt. Die bescheidmäßig erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG sowie die festgestellte Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG wurde ebenso gerichtlich bestätigt und erwuchsen in Rechtskraft.1.3. Der erwähnte Antrag auf internationalen Schutz wurde schließlich mit Erkenntnis des BVwG vom 19.02.2018, rechtkräftig am 20.02.2018 negativ entschieden und dem BF kein Aufenthaltstitel erteilt. Die bescheidmäßig erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie die festgestellte Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG wurde ebenso gerichtlich bestätigt und erwuchsen in Rechtskraft.
1.4. Am 07.03.2018 wurde bei der afghanischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF beantragt.
1.5. Am 16.03.2018 wurde der BF aufgrund eines Festnahmeauftrags festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.
1.6. Am 17.03.2018 erfolgte eine Einvernahme des BF, in welcher er im Wesentlichen ausführte, er sei nach der zweiten negativen Entscheidung von seinem Quartier abgemeldet worden und habe in der Folge bei Freunden und auf der Straße gelebt. Am 16.03.2018 sei er in XXXX von der Polizei erwischt worden und sei er zuvor an einer nicht näher bekannten Adresse in XXXX für zwei Tage aufhältig gewesen. Davor sei er in seinem Quartier gewesen, dies jedoch ohne das Wissen des Quartiergebers. Er habe Angehörige in Österreich und leide an Rückenproblemen. Er sei nicht bereit, nach Afghanistan zurückzukehren und besitze aktuell kein Geld.1.6. Am 17.03.2018 erfolgte eine Einvernahme des BF, in welcher er im Wesentlichen ausführte, er sei nach der zweiten negativen Entscheidung von seinem Quartier abgemeldet worden und habe in der Folge bei Freunden und auf der Straße gelebt. Am 16.03.2018 sei er in römisch 40 von der Polizei erwischt worden und sei er zuvor an einer nicht näher bekannten Adresse in römisch 40 für zwei Tage aufhältig gewesen. Davor sei er in seinem Quartier gewesen, dies jedoch ohne das Wissen des Quartiergebers. Er habe Angehörige in Österreich und leide an Rückenproblemen. Er sei nicht bereit, nach Afghanistan zurückzukehren und besitze aktuell kein Geld.
1.7. Am 17.03.2018 wurde dem BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) ein Schubhaftbescheid überreicht, dessen Annahme dieser verweigerte.
1.8. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 26.03.2018 wurde gegen die laufende Anhaltung bzw. den gegenständlichen Schubhaftbescheid vom 17.03.2018 Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG erhoben. Darin wurde bestätigt, dass über den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung nach Afghanistan erlassen worden sei. Der BF sei weiters bis Ende Februar 2018 an seiner Unterkunftsadresse rechtmäßig gemeldet gewesen. Nachdem der BF von der Grundversorgung abgemeldet worden sei, habe er ein paar Wochen bei Freunden zugebracht, jedoch die Steiermark nie verlassen. Das dem BF am 17.03.2018 ausgehändigte und als Mandatsbescheids bezeichnete Schriftstück beinhalte jedoch keine Unterschrift eines approbationsbefugten Organs. Der Mandatsbescheid erfülle daher nicht die formalen Mindesterfordernisse der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides. Es fehle diesem an der Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden bzw. der Beglaubigung durch die Kanzlei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien derartige Bescheide nichtig und werde in diesem Zusammenhang auf einen bereits durch das BVwG vor rund einem Jahr entschiedenen, ähnlich gelagerten Fall verwiesen. Dies habe zur Folge, dass sich der BF immer noch im Stande der Anhaltung aufgrund der seinerzeitigen Festnahme befände. Mangels Erlassung eines rechtswirksamen Schubhaftbescheides sei daher die Anhaltung ab 17.03.2018 bis zum Entscheidungszeitpunkt über diese Beschwerde als rechtswidrig anzusehen.1.8. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 26.03.2018 wurde gegen die laufende Anhaltung bzw. den gegenständlichen Schubhaftbescheid vom 17.03.2018 Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG erhoben. Darin wurde bestätigt, dass über den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung nach Afghanistan erlassen worden sei. Der BF sei weiters bis Ende Februar 2018 an seiner Unterkunftsadresse rechtmäßig gemeldet gewesen. Nachdem der BF von der Grundversorgung abgemeldet worden sei, habe er ein paar Wochen bei Freunden zugebracht, jedoch die Steiermark nie verlassen. Das dem BF am 17.03.2018 ausgehändigte und als Mandatsbescheids bezeichnete Schriftstück beinhalte jedoch keine Unterschrift eines approbationsbefugten Organs. Der Mandatsbescheid erfülle daher nicht die formalen Mindesterfordernisse der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides. Es fehle diesem an der Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden bzw. der Beglaubigung durch die Kanzlei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien derartige Bescheide nichtig und werde in diesem Zusammenhang auf einen bereits durch das BVwG vor rund einem Jahr entschiedenen, ähnlich gelagerten Fall verwiesen. Dies habe zur Folge, dass sich der BF immer noch im Stande der Anhaltung aufgrund der seinerzeitigen Festnahme befände. Mangels Erlassung eines rechtswirksamen Schubhaftbescheides sei daher die Anhaltung ab 17.03.2018 bis zum Entscheidungszeitpunkt über diese Beschwerde als rechtswidrig anzusehen.
Auch bei einer rechtskonformen Festnahme seien die gesetzlich maximal vorgesehenen Fristen der zulässigen Freiheitsentziehung (48 Stunden bzw. 72 Stunden) als Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit zu qualifizieren und daher so kurz als notwendig zu halten. Es sei daher davon auszugehen, dass zumindest zum Zeitpunkt der Mandatsbescheidszustellung die zu Beginn rechtmäßige Freiheitsentziehung geendet habe.
Aus juristischer Vorsicht wurde darüber hinaus vorgebracht, dass hinsichtlich des BF keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, da der BF in Österreich über mehrere Freunde verfüge und auch nach seiner Haftentlassung bei einem namentlich genannten Freund Unterkunft finden könnte. Weiters sei die Verhängung der Haft unverhältnismäßig, da zu Unrecht ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung gekommen sei. Beantragt wurde die Einvernahme des BF im Zuge einer mündlichen Verhandlung sowie dem BF die Verfahrenskosten zu ersetzen.
1.9. Am 27.03.2018 erfolgte die Aktenvorlage durch das BFA unter gleichzeitiger Übersendung einer Stellungnahme vom 26.03.2018. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den BF am 15.03.2018 auf Grundlage einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 2 BFA-VG erlassen worden sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei am 15.03.2018 abgelaufen.1.9. Am 27.03.2018 erfolgte die Aktenvorlage durch das BFA unter gleichzeitiger Übersendung einer Stellungnahme vom 26.03.2018. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den BF am 15.03.2018 auf Grundlage einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG erlassen worden sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise sei am 15.03.2018 abgelaufen.
Bereits am 07.03.2018 sei bei der Botschaft Afghanistans ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingebracht worden. Der BF sei seit Oktober 2017 unsteten Aufenthalts und sodann am 16.03.2018 in XXXX festgenommen worden. Aufgrund der am 17.03.2018 durchgeführten Einvernahme sei in weiterer Folge am gleichen Tage über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden. Der BF sei nicht im Besitz eines Reisedokumentes, sei ausreiseunwillig und verfüge nicht über eine ortsübliche Unterkunft. Er sei im ZMR nicht wohnsitzmäßig registriert und sei davon auszugehen, dass für den BF tatsächlich ein Heimreisezertifikat für Afghanistan ausgestellt werde. Er sei darüber hinaus mittellos und aufgrund seines bisherigen unkooperativen Vorverhaltens sei zu befürchten, dass er untertauchen würde. Der BF habe nicht glaubhaft darlegen können, im Inland über Familienangehörige zu verfügen und sei weder beruflich, noch sozial in Österreich integriert. Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den gesetzmäßig ersatzfähigen Vorlageaufwand bzw. Schriftsatzaufwand der Behörde zuzusprechen. Auf die wesentliche in der Beschwerde klar dargelegte Nichtigkeitsproblematik wurde nicht eingegangen.Bereits am 07.03.2018 sei bei der Botschaft Afghanistans ein Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates eingebracht worden. Der BF sei seit Oktober 2017 unsteten Aufenthalts und sodann am 16.03.2018 in römisch 40 festgenommen worden. Aufgrund der am 17.03.2018 durchgeführten Einvernahme sei in weiterer Folge am gleichen Tage über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden. Der BF sei nicht im Besitz eines Reisedokumentes, sei ausreiseunwillig und verfüge nicht über eine ortsübliche Unterkunft. Er sei im ZMR nicht wohnsitzmäßig registriert und sei davon auszugehen, dass für den BF tatsächlich ein Heimreisezertifikat für Afghanistan ausgestellt werde. Er sei darüber hinaus mittellos und aufgrund seines bisherigen unkooperativen Vorverhaltens sei zu befürchten, dass er untertauchen würde. Der BF habe nicht glaubhaft darlegen können, im Inland über Familienangehörige zu verfügen und sei weder beruflich, noch sozial in Österreich integriert. Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den gesetzmäßig ersatzfähigen Vorlageaufwand bzw. Schriftsatzaufwand der Behörde zuzusprechen. Auf die wesentliche in der Beschwerde klar dargelegte Nichtigkeitsproblematik wurde nicht eingegangen.
1.10. Aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses legte die Rechtsvertretung des BF am 27.03.2018 eine Kopie des vom BF seinerzeit erhaltenen Mandatsbescheids vom 17.03.2018 dem Gericht vor. Wenig später wurde eine schriftliche Bestätigung eines Freundes des BF vorgelegt, aus welcher sich ergibt, dass dieser dem BF nach seiner Entlassung aus der Schubhaft für längere Zeit Quartier gewähren würde.
1.11. Am XXXX wurde der BF zu einem Interviewtermin bei der afghanischen Botschaft ausgeführt. Dabei ergab sich, dass der BF als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert und eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gegeben wurde.1.11. Am römisch 40 wurde der BF zu einem Interviewtermin bei der afghanischen Botschaft ausgeführt. Dabei ergab sich, dass der BF als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert und eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates gegeben wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
A. Feststellungen:
1. Zur Person und zum Verfahren:
1.1. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 28.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans.1.2. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans.
1.3. Er leidet an keinen nennenswerten gesundheitlichen Einschränkungen.
1.4. Der BF wurde am 25.10.2017 seitens eines Landesgerichts zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Mit Bescheid vom 26.01.2017 wurde über den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das BVwG mit Erkenntnis vom 19.02.2018, rechtskräftig am 20.02.2018 zur Gänze abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung durchsetzbar.
2.2. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument.
2.3. Ein möglicher Abschiebetermin ist der XXXX.2.3. Ein möglicher Abschiebetermin ist der römisch 40 .
2.4. Der BF ist hafttauglich.
3. Zum Sicherungsbedarf:
3.1. Er hat eine ihn treffende Meldeverpflichtung über mehrere Wochen hinaus nicht eingehalten und ist untergetaucht.
3.2. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
3.3. Er ist nicht gewillt aus Österreich auszureisen.
3.4. Der BF ist weder kooperationswillig, noch vertrauenswürdig.
4. Zur familiären/sozialen Komponente:
4.1. Der BF ging bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war nicht selbsterhaltungsfähig.
4.2. Er hat im Inland keinen gesicherten Wohnsitz und aktuell keine gesicherte Wohnmöglichkeit.
4.3. Der BF ist in Österreich beruflich nicht integriert.
4.4. Der BF verfügt über kein nennenswertes Vermögen im Inland und über keine wesentlichen Barmittel.
4.5. Er verfügt in Österreich über keine nennenswerten Kontakte (Verwandte und/oder Freunde), die über das üblicherweise gegebene Ausmaß bei Anwesenheit von ca. drei Jahren hinausgehen, spricht aber Deutsch.
5. Zur Festnahme:
5.1. Der BF wurde am 16.03.2018 aufgrund des Festnahmeauftrags des BFA festgenommen und zunächst in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Nach einer Einvernahme des BF am 17.03.2018 wurde dem BF ein Schubhaftbescheid übergeben, dessen Annahmebestätigung er verweigerte.
5.2. Der Original-Bescheid, welcher sich im Akt des BFA befindet, wurde von der verfügenden Referentin unterzeichnet, der an den Beschwerdeführer übergebenen Ausfertigung fehlt jedoch eine entsprechende Unterschrift bzw. eine unterfertigte "Bestätigung der Richtigkeit der Ausfertigung".
5.3. Zum Zeitpunkt der Festnahme bestand gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
5.4. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung noch immer im Stande der Anhaltung aufgrund der Festnahme vom 16.03.2018.
B. Beweiswürdigung:
1.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.4.):
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zur Person des BF ergeben sich im Wesentlichen aus dem unstrittig gebliebenen Akteninhalt des Schubhaftaktes, als auch aus dem Akt über das Verfahren zur Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz, denen auch keine wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen des BF zu entnehmen waren (1.3.). Ebenso aus dem Akteninhalt ersichtlich, wie auch aus einem Strafregisterauszug entnehmbar, war die strafgerichtliche Verurteilung des BF (1.4.).
1.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):
Unstrittig ist, dass den BF betreffend eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. Aus dem Akteninhalt lässt sich ersehen, dass die Beschwerde gegen den seinerzeitigen Bescheid vom 26.01.2017 durch das BVwG rechtkräftig abgewiesen wurde. Eine Revision bzw. die Erteilung einer aufschiebenden Wirkung seitens des VwGH ist nicht aktenkundig. Die Rückkehrentscheidung ist daher auch durchführbar (2.1.). Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters, dass für den BF ein Heimreisezertifikat beantragt werden musste, woraus sich ergibt, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt (2.2.). Im Rahmen der Informationen im Schubhaftakt findet sich ein Hinweis darauf, dass möglicherweise bereits anfangs April (2.3.) ein Abschiebetermin durchgeführt werden könnte.
Der BF hat zwar in seiner Einvernahme vom 17.03.2018 von Rückenproblemen berichtet, jedoch auch, dass er im Polizeianhaltezentrum diesbezüglich umgehend eine Behandlung erfahren habe. Hinsichtlich gesundheitlicher Beschwerden finden sich kein Vorbringen in der Beschwerdeschrift und auch keine Anhaltspunkte aus den Eintragungen in der Anhaltedatei. Das Gericht konnte daher diesbezüglich davon ausgehen, dass hinsichtlich des BF keine Haftuntauglichkeit gegeben ist (2.4.).
1.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.4.):
Aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF in der Zeit von 02.09.2017 bis zum 02.10.2017 (sohin ca. ein Monat) in Österreich keinen Wohnsitz gemeldet hatte und daher auch für die Behörde nicht greifbar gewesen ist (3.1.). Darüber hinaus gab der BF in seiner Einvernahme vom 17.03.2018 selbst an, entgegen der polizeilichen Meldung an seiner Unterkunft für einige Tage in XXXX bzw. in XXXX gewesen zu sein bzw. bei Freunden untergekommen zu sein. Auch daraus ergibt sich, wenn auch nicht konkret, dass der BF auch hier die melderechtlichen Bestimmungen verletzt haben muss. Wenn in der Beschwerdeschrift näher ausgeführt wird, dass der BF jedoch niemals die Steiermark verlassen habe, so ist daraus nichts zu gewinnen. Der BF hätte sich jedenfalls den melderechtlichen Vorschriften und seiner Mitwirkungsverpflichtung konform ehebaldigst melderechtlich korrekt registrieren lassen müssen bzw. sofort Kontakt mit der Behörde suchen müssen. Dies ist nicht erfolgt. Der BF ist daher innerhalb dieser Zeiten als untergetaucht anzusehen (3.1.).Aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF in der Zeit von 02.09.2017 bis zum 02.10.2017 (sohin ca. ein Monat) in Österreich keinen Wohnsitz gemeldet hatte und daher auch für die Behörde nicht greifbar gewesen ist (3.1.). Darüber hinaus gab der BF in seiner Einvernahme vom 17.03.2018 selbst an, entgegen der polizeilichen Meldung an seiner Unterkunft für einige Tage in römisch 40 bzw. in römisch 40 gewesen zu sein bzw. bei Freunden untergekommen zu sein. Auch daraus ergibt sich, wenn auch nicht konkret, dass der BF auch hier die melderechtlichen Bestimmungen verletzt haben muss. Wenn in der Beschwerdeschrift näher ausgeführt wird, dass der BF jedoch niemals die Steiermark verlassen habe, so ist daraus nichts zu gewinnen. Der BF hätte sich jedenfalls den melderechtlichen Vorschriften und seiner Mitwirkungsverpflichtung konform ehebaldigst melderechtlich korrekt registrieren lassen müssen bzw. sofort Kontakt mit der Behörde suchen müssen. Dies ist nicht erfolgt. Der BF ist daher innerhalb dieser Zeiten als untergetaucht anzusehen (3.1.).
Hinsichtlich der Feststellung (3.2.) darf auf die Ausführungen zu (2.1.) verwiesen werden.
Im Rahmen der Einvernahme am 17.03.2018 (Protokoll Seite 2 unten) gibt der BF konkret an, nicht bereit zu sein, nach Afghanistan zurückzukehren. Es ist daher von einer Ausreiseunwilligkeit des BF auszugehen (3.3.).
Der BF hat seinerzeit am 17.03.2018 die Bestätigung der Übernahme des Mandatsbescheides verweigert. Es zeigt sich daher schon in konkreten Ansätzen, dass der BF im Hinblick auf eine nahende Rückführung in seinen Herkunftsstaat nunmehr unkooperativ ist. Vertrauenswürdig ist der BF auch etwa deshalb nicht, da er in der Einvernahme angibt, ohne Wissen des Unterkunftgebers über einige Zeit weiter im Asylquartier Unterkunft genommen zu haben. Dies zeigt klar, dass er nicht gewillt ist, sich an für ihn geltende Regeln zu halten.
Die in der Beschwerdeschrift behauptete Kooperationsbereitschaft des BF wurde in keiner Weise näher begründet. Aus dem bisherigen Verhalten des BF ergibt sich jedoch kein erkennbarer Wandel seiner Gesinnung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür anzunehmen, dass der BF nunmehr die Behörde bei der Vorbereitung der Außerlandesbringung unterstützen würde, zumal der BF klar angegeben hat, nicht bereit zu sein, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
1.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.5.):
Der BF hat bisher nach eigenen Angaben im Asylverfahren nicht gearbeitet, sondern eine Schule besucht und von der Grundversorgung gelebt (4.1.). Er hat im Inland keinen gesicherten Wohnsitz und kann auch nicht bei einem namentlich genannten Freund Unterkunft nehmen. Die Rechtsvertretung des BF hat zwar im Laufe des Verfahrens eine schriftliche Bestätigung des genannten Freundes über dessen Bereitschaft, den BF bei sich aufzunehmen vorgelegt, doch konnte die Unterkunftsmöglichkeit nicht bestätigt werden. Der Freund ist in Österreich subsidiärschutzberechtigt. Er lebt in einer Asylunterkunft und ist daher weder faktisch, noch rechtlich in der Position, dem BF Unterkunft zu gewähren. Dies ergab sich anhand einer Überprüfung des Freundes und der anschließenden telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unterkunftgeber. Das Gericht brachte dabei in Erfahrung, dass eine Unterkunftnahme des BF an der Adresse des angegebenen Freundes sowohl rechtlich, als auch faktisch nicht möglich ist. Die Rechtsvertretung des BF wird an dieser Stelle dringend aufgefordert, derartige Versuche der Irreführung des Gerichts durch Beschwerdeführer im Wege einer Vorprüfung der Plausibilität des Vorbringens hintanzuhalten.
Aus den Feststellungen im Rahmen des Asylerkenntnisses (Seite 7) ergibt sich, dass der BF bisher beruflich nicht tätig gewesen ist und daher auch nicht beruflich integriert sein kann (4.3.).
Im Rahmen der Einvernahme am 17.03.2018 gab der BF selbst glaubwürdig an, kein nennenswertes Vermögen im Inland zu besitzen. Dem folgend finden sich auch keine eingetragenen Vermögenswerte oder Bargeldbestände im Rahmen der Effektenaufstellung in der Anhaltedatei. Aus den Feststellungen in der Asylentscheidung (ebenso Seite 7) ergibt sich darüber hinaus, dass der BF weder über Verwandte, noch über sonstiges enge soziale Bindungen in Österreich verfügt. Auch außergewöhnliche Integrationsbestrebungen konnten im Rahmen dieses aktuellen Verfahrens nicht erkannt werden. Zu erwähnen ist jedoch, dass der BF im Asylverfahren ein Sprachzeugnis der Niveaustufe "B1" vorgelegt hat. Daraus lässt sich schließen, dass der BF in der Lage ist, Deutsch zu sprechen (4.5.).
1.5. Zur Festnahme (5.1. - 5.4.):
Aus den Unterlagen im Verfahrensakt ergibt sich, dass der BF vorerst in Verwaltungsverwahrungshaft genommen worden ist. Nach der Intention des BFA ist diese Verwahrungshaft mit Bescheiderlassung vom 17.03.2018 in eine Schubhaft übergegangen. Eine diesbezügliche Eintragung in der Anhaltedatei ist vorhanden. Ebenso ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde, dass der BF die schriftliche Bestätigung (durch Unterschrift) der Annahme des Mandatsbescheides verweigerte (5.1.).
Aus den dem Gericht zur Verfügung gestellten Unterlagen ergibt sich, dass sich im Akt ein originalunterschriebener Bescheid, sowie eine ausgedruckte, jedoch nicht unterschriebene und auch nicht beglaubigte Ausfertigung befindet. Die Rechtsvertretung des BF hat im Rahmen des Verfahrens eine Kopie desjenigen Bescheides vorgelegt, den der BF seinerzeit erhalten hat. Darauf ist weder eine Unterschrift, noch eine Kanzleibeglaubigung zu ersehen. Es kann bei diesem Bescheid daher das genehmigende Organ nicht nachvollzogen werden (5.2.).
Hinsichtlich der Feststellung zu 5.3. wird auf die Ausführungen zu
2.1. verwiesen.
Nach Ansicht des Gerichtes wurde gegenüber dem BF daher am 17.03.2018 kein rechtsgültiger Schubhaftbescheid erlassen, weshalb die laufende Anhaltung lediglich auf der seinerzeitigen Festnahme begründet ist.
2.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass
"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn
• der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint
oder
• sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des vollständig zugrunde gelegten Beschwerdevorbringens hinsichtlich der Nichtigkeit des Mandatsbescheides, welches aber, wie bereits angeführt, das ab der Einvernahme zu berücksichtigende Geschehen nicht berücksichtigte, sodass die Annahme der Schlussfolgerung des Nichtvorliegens von Fluchtgefahr lediglich bis zur Schubhafteinvernahme seine Gültigkeit aufweist. Die Unrichtigkeit der behaupteten sozialen Integration und der Wohnmöglichkeit ergibt sich bereits aus dem erst kürzlich rechtskräftig beendeten Asylverfahren, aus dem sich klar das Fehlen berücksichtigungswürdiger Kontakte ergibt. Die Überprüfung der tatsächlichen Möglichkeit einer Unterkunftnahme bedurfte lediglich eines kurzen Telefonates mit dem Unterkunftgeber aus dem ZMR bzw. des GVS.
Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage daher Abstand genommen werden.
C. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Zu Spruchpunkt I. :1.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. :
Anhaltung seit 17.03.2018:
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
§ 22a 1 Z 2 leg. cit. - Beschwerde gegen die Anhaltung "unter Berufung auf dieses Bundesgesetz" - bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da die Festnahme und darauf aufbauende Anhaltung am 28.01.2017 nach § 40 BFA-VG erfolgte.Paragraph 22 a, 1 Ziffer 2, leg. cit. - Beschwerde gegen die Anhaltung "unter Berufung auf dieses Bundesgesetz" - bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da die Festnahme und darauf aufbauende Anhaltung am 28.01.2017 nach Paragraph 40, BFA-VG erfolgte.
Letztere Norm stellt in materieller Hinsicht eine der entscheidungswesentlichen Grundlagen dar:
§ 34 BFA-VGParagraph 34, BFA-VG
(1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG