Entscheidungsdatum
05.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
G301 1223683-2/12E
Schriftliche Ausfertigung des am 14.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2017, Zl. XXXX XXXX, betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des römisch 40 geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.11.2017, Zl. römisch 40 römisch 40 , betreffend Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, zugestellt am 20.11.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 22.04.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach "Serbien und Kosovo" zulässig ist (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, zugestellt am 20.11.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) vom 22.04.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach "Serbien und Kosovo" zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
Mit dem am 23.11.2017 beim BFA, RD Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid in seinen "Spruchpunkten II. bis IV." aufzuheben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK stattgegeben werde.Mit dem am 23.11.2017 beim BFA, RD Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid in seinen "Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch vier." aufzuheben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK stattgegeben werde.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 28.11.2017 vom BFA vorgelegt.
Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.02.2018 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht erschienen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
Mit dem am 15.02.2018 eingebrachten und mit 14.02.2018 datierten Schriftsatz des Rechtsvertreters des BF wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und im Besitz eines am 01.03.2016 von der kosovarischen Botschaft in Wien ausgestellten und bis 28.02.2026 gültigen (biometrischen) kosovarischen Reisepasses.
Der BF hält sich nach eigenen Angaben zuletzt seit 2001 durchgehend in Österreich auf. Der Zeitpunkt der letztmaligen Einreise in das Bundesgebiet konnte nicht bestimmt werden. Im Zentralen Melderegister (ZMR) sind lediglich eine Hauptwohnsitzmeldung des BF vom 27.07.2001 bis 21.10.2002 sowie wiederum seit 22.03.2016 ersichtlich.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 12.03.1999, Zl. XXXX, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 12.07.1999, XXXX, als verspätet zurückgewiesen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 12.03.1999, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom 12.07.1999, römisch 40 , als verspätet zurückgewiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2001, Zl. XXXX, wurde der Asylantrag des BF vom 12.03.1999 abgewiesen. Das Verfahren über die vom BF gegen diesen Bescheid beim Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) erhobene Berufung wurde am 08.08.2006 wegen unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2001, Zl. römisch 40 , wurde der Asylantrag des BF vom 12.03.1999 abgewiesen. Das Verfahren über die vom BF gegen diesen Bescheid beim Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) erhobene Berufung wurde am 08.08.2006 wegen unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt.
Eine amtliche Anmeldung für den Zeitraum von Ende Oktober bis März 2016 nahm der BF nicht vor, da er befürchtete, dass die österreichischen Behörden von seinem illegalen Aufenthalt Kenntnis erlangen und ihn dann aus Österreich abschieben könnten.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF leidet an Diabetes Typ II, ist aber arbeitsfähig. Der BF lebt seit 2012 in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Sie leben in XXXX im gemeinsamen Haushalt. Abgesehen von zwei in XXXX lebenden Cousins hat der BF in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten. Der BF verfügt auch über keine nennenswerten gesellschaftlichen Bindungen in Österreich. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF leidet an Diabetes Typ römisch zwei, ist aber arbeitsfähig. Der BF lebt seit 2012 in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Sie leben in römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Abgesehen von zwei in römisch 40 lebenden Cousins hat der BF in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten. Der BF verfügt auch über keine nennenswerten gesellschaftlichen Bindungen in Österreich. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Im Kosovo leben ein Bruder und eine Schwester des BF. Beide sind verheiratet und haben drei bzw. zwei Kinder. Der BF unterhält zu ihnen regelmäßigen telefonischen Kontakt.
Der BF verfügt über gute Deutschkenntnisse, die zumindest dem A2-Niveau im Bereich Hören/Lesen und Schreiben und dem B1-Niveau im Bereich Sprechen entsprechen. Der BF ist beschäftigungslos und wird von seiner Lebensgefährten und seinen Cousins unterstützt. Der BF legte in der Verhandlung einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag (datiert mit 12.02.2018) hinsichtlich einer Anstellung als Installateur-Helfer für den Fall einer Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich vor. Der BF hat vor fünf oder sechs Jahren im Kosovo Grundstücke für ca. 25.000 Euro verkauft.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit beruht neben den glaubhaften Angaben des BF auf dem vorgelegten kosovarischen Reisepass, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Die Feststellung zu dem zuletzt seit 2001 andauernden Aufenthalt in Österreich beruht auf den eigenen glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung sowie der vom BF vorgelegten Bestätigung (Anlage ./A in OZ 8), wonach die darin genannten Personen seine Anwesenheit in Österreich seit 2001 bezeugen.
Die Feststellung, dass der BF zwischen der Wohnsitzabmeldung am 21.10.2002 und der neuerlichen Anmeldung am 22.03.2016 mit der klaren Absicht keine weitere amtliche Meldung vornahm, damit die österreichischen Behörden keine Kenntnis von seinem illegalen Aufenthalt in Österreich erlangen und er so auch einer möglichen Abschiebung entgehen könne, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Dabei räumte der BF auch ein, dass ihm sehr wohl immer bewusst gewesen sei, dass er sich die ganze Zeit illegal in Österreich aufgehalten habe. Auf die Frage, weshalb er in 14 Jahren seines Aufenthalts im Verborgenen aber nie den Versuch unternommen habe, schon viel früher eine Legalisierung seines Aufenthalts zu betreiben, konnte der BF keine Antwort geben. Letztlich habe er sich aber nicht mehr verstecken wollen, weshalb er sich im Jahr 2016 wieder angemeldet habe.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und Lebensumständen in Österreich und im Kosovo beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der Verhandlung sowie dem vorgelegten Arbeits-Vorvertrag. Die Feststellung zu den guten Deutschkenntnissen beruht auf dem vom BF vorgelegten Prüfungszeugnis des ÖIF vom 11.03.2016 und der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der Verhandlung.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit beruht auf der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat:
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.Gemäß Paragraph 16, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt.
Wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.Wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:
Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger des Kosovo und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Der BF hält sich nunmehr seit 2001 durchgehend in Österreich auf, wobei dieser Aufenthalt jedenfalls seit Eintritt der Rechtskraft der abweisenden Entscheidung über seinen am 12.03.1999 gestellten Asylantrag mit Einstellung des Berufungsverfahrens durch den UBAS am 08.08.2006 ein unrechtmäßiger ist, da die dem BF ursprünglich nach § 19 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) zukommende vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Asylverfahren auf Grund der Einstellung des Berufungsverfahrens nach Maßgabe der zum damaligen Zeitpunkt anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 24 iVm. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 und § 19 Abs. 2 AsylG 1997) nicht mehr bestand. Aber auch die vor Eintritt der Rechtskraft bestehende Aufenthaltsberechtigung war nur eine vorläufige, welche lediglich auf Grund eines nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten und letztlich unbegründeten Asylantrages ermöglicht wurde.Der BF hält sich nunmehr seit 2001 durchgehend in Österreich auf, wobei dieser Aufenthalt jedenfalls seit Eintritt der Rechtskraft der abweisenden Entscheidung über seinen am 12.03.1999 gestellten Asylantrag mit Einstellung des Berufungsverfahrens durch den UBAS am 08.08.2006 ein unrechtmäßiger ist, da die dem BF ursprünglich nach Paragraph 19, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) zukommende vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Asylverfahren auf Grund der Einstellung des Berufungsverfahrens nach Maßgabe der zum damaligen Zeitpunkt anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 und Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 1997) nicht mehr bestand. Aber auch die vor Eintritt der Rechtskraft bestehende Aufenthaltsberechtigung war nur eine vorläufige, welche lediglich auf Grund eines nach unrechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten und letztlich unbegründeten Asylantrages ermöglicht wurde.
Der BF verfügte seitdem bis zum jetzigen Zeitpunkt über keine Berechtigung zum weiteren Aufenthalt in Österreich bzw. im Schengen-Raum. Auch der Umstand der Stellung des gegenständlichen Antrages ändert daran nichts, zumal durch die Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und durch eine Beschwerde gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung in dieser Sache kein Aufenthalts- oder Bleiberecht eing