Entscheidungsdatum
02.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W147 1247164-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Dezember 2017, Zl: 733876807-171318685/BMI_BGLD_RD, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Dezember 2017, Zl: 733876807-171318685/BMI_BGLD_RD, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 8 Abs. 1 Z 2, AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, sowie §§ 55, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017, und 57, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und §§ 46, 52 Abs. 9, 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, sowie § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, sowie Paragraphen 55,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, und 57, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl römisch eins Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und Paragraphen 46, 52, Absatz 9, 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, sowie Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der (zum damaligen Zeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführer reiste im Dezember 2003 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 23. Januar 2004, vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei diese im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme den Antrag stellte, dass sein Asylantrag in einen Asylerstreckungsantrag auf den Asylantrag seiner Mutter umgedeutet werde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Februar 2004, Zahl: 03 38.768-BAE, wurde der Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 iVm § 11 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen, dass der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 mit Bescheid vom selben Tag abgewiesen worden sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Februar 2004, Zahl: 03 38.768-BAE, wurde der Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Asylgesetz 1997 abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen, dass der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 mit Bescheid vom selben Tag abgewiesen worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.
2. Mit mündlich verkündetem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8. Juli 2014, Zahl: 247.164/0-VIII/23/04, wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes stattgegeben und dem Beschwerdeführer durch Erstreckung Asyl gewährt.
3. Mit XXXX wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass mit der Nr. XXXX , gültig bis XXXX , ausgestellt.3. Mit römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer der Konventionsreisepass mit der Nr. römisch 40 , gültig bis römisch 40 , ausgestellt.
4. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 142 Abs. 1, §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall, § 142 Abs. 1 und Abs. 2, §§ 15, 142 Abs. 1, §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1 und Abs. 24. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, 2. Fall, Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraphen 15, 142, Absatz eins,, Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz eins und Absatz 2
2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt, wobei die Vorhaftzeit auf die verhängte Haftstrafe angerechnet wurde.
Das Urteil ist mit XXXX in Rechtskraft erwachsen.Das Urteil ist mit römisch 40 in Rechtskraft erwachsen.
5. Am 24. November 2017 leitete die belangte Behörde das Aberkennungsverfahren ein.
6. Im Zuge des nunmehr verfahrensgegenständlichen Aberkennungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2017 von einem Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in einer Justizanstalt niederschriftlich einvernommen und gab zu Beginn der Befragung an, dass er keinerlei gesundheitlichen Probleme habe, an keiner lebensbedrohenden physischen und psychischen Erkrankung leide und sich in einem Substitutionsprogramm befinde. Weiters führte er aus, dass er die Taten, wegen derer er gerichtlich verurteilt worden sei, zur Finanzierung seiner Heroinsucht begangen habe. Auch habe er diese Straftaten "nur" gegen Drogendealer begangen. Befragt gab er weiters an, den Hauptschulabschluss in Österreich gemacht zu haben und eine Lehre als IT-Techniker begonnen zu haben, welche er jedoch nicht abgeschlossen habe. Für den Beruf des Bauspenglers habe er einen Abschluss. Der Beschwerdeführer sei weder verheiratet, noch habe er Kinder. In Österreich würden seine Mutter und Brüder sowie zwei seiner Onkel samt Familien leben. Auf Nachfrage, wovon der Beschwerdeführer in Österreich gelebt habe, gab dieser an, dass er manchmal gearbeitet und auch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen habe. Auf Nachfrage, ob sich Verwandte des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation aufhalten würden, teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Großvater mütterlicherseits in XXXX wohnen würde und sie zuletzt vor drei Jahren telefonischen Kontakt gehabt hätte. Der Großvater würde eine Pension beziehen. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte der Beschwerdeführer, dass er als Kind seines Vaters, welcher als General unter Dudajev gearbeitet habe, umgebracht werde. Nac