Entscheidungsdatum
29.01.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W241 2169996-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Mongolei, vertreten die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zahl 1159631201-170837790/BMI-EAST_WEST, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Mongolei, vertreten die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zahl 1159631201-170837790/BMI-EAST_WEST, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 1. Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, 1. Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine Staatsangehörige der Mongolei, brachte am 17.07.2017 den vorliegenden Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG), ein.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine Staatsangehörige der Mongolei, brachte am 17.07.2017 den vorliegenden Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG), ein.
2. Eine VIS-Abfrage ergab, dass die BF über ein von 28.01.2017 bis 22.02.2017 gültiges Visum, ausgestellt durch die Vertretungsbehörde der Schweiz in Peking/Volksrepublik China, verfügt.
3. Bei der Erstbefragung am 17.07.2017 gab die BF im Wesentlichen an, dass sie die Mongolei Ende Mai 2017 verlassen habe und über Russland nach Österreich geflogen sei. Auf Nachfrage korrigierte die BF diese Zeitangabe und gab an, bereits im Winter nach Österreich gekommen zu sein. Hier sei ihre Tochter und der achtjährige Enkel aufhältig, bei diesen hätte sie bisher gewohnt. Ihre Tochter hätte sie auch finanziell unterstützt.
Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie in einer Kantine gearbeitet hätte und beschuldigt worden wäre, bei einem Mann eine Lebensmittelvergiftung verursacht zu haben. Aufgrund der polizeilichen Ermittlungen sei sie ausgereist.
4. Das BFA richtete am 19.07.2017 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen an die Schweiz.4. Das BFA richtete am 19.07.2017 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen an die Schweiz.
Am 26.07.2017 lehnten die schweizerischen Behörden das Aufnahmeersuchen ab.
Nach Erstattung einer Remonstration durch das BFA am 27.07.2017 stimmte die Schweiz mit Schreiben vom 31.07.2017 (eingelangt am 02.08.2017) gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO der Aufnahme der BF zu.Nach Erstattung einer Remonstration durch das BFA am 27.07.2017 stimmte die Schweiz mit Schreiben vom 31.07.2017 (eingelangt am 02.08.2017) gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO der Aufnahme der BF zu.
5. Bei der niederschriftlichen Einvernahme der BF vor dem BFA am 17.08.2017 gab diese an, dass sie an chronischem Bluthochdruck leide und dagegen Medikamente nehme. Beim Arzt wäre sie deswegen hier noch nicht gewesen, sie messe ihren Blutdruck selber und habe bei ihrer Ausreise Medikamente mitgenommen.
Hier in Österreich würde sie bei ihrer Tochter und ihrem Enkel in XXXX wohnen. Es gäbe eine gemeinsame Geldkassa, die BF würde Unterkunft, Verpflegung und alles, was sie zum Leben benötige, von der Tochter erhalten. Ihre Tochter studiere noch und sei von 6 bis 19 Uhr außer Haus. Sie sei alleinerziehende Mutter und deshalb benötige sie die Unterstützung der BF, die auf den Enkel während dieser Zeit aufpasse. Sie wolle nicht in die Schweiz, sondern hier bei ihrer Familie bleiben. Ihre Tochter hätte vor sechs Jahren die Heimat verlassen, zuvor hätten sie zusammen gewohnt. Es hätte seither zwar telefonischen Kontakt gegeben, wiedergesehen hätte die BF ihre Tochter jedoch erst hier in Österreich.Hier in Österreich würde sie bei ihrer Tochter und ihrem Enkel in römisch 40 wohnen. Es gäbe eine gemeinsame Geldkassa, die BF würde Unterkunft, Verpflegung und alles, was sie zum Leben benötige, von der Tochter erhalten. Ihre Tochter studiere noch und sei von 6 bis 19 Uhr außer Haus. Sie sei alleinerziehende Mutter und deshalb benötige sie die Unterstützung der BF, die auf den Enkel während dieser Zeit aufpasse. Sie wolle nicht in die Schweiz, sondern hier bei ihrer Familie bleiben. Ihre Tochter hätte vor sechs Jahren die Heimat verlassen, zuvor hätten sie zusammen gewohnt. Es hätte seither zwar telefonischen Kontakt gegeben, wiedergesehen hätte die BF ihre Tochter jedoch erst hier in Österreich.
Abschließend legte die BF ein Schreiben ihrer Tochter vor, aus dem hervorgeht, dass diese seit 2011 in Österreich sei und seit 2015 die Rot-Weiß-Rot-Karte besitze. Von 2015 bis 2017 habe sie in einem Krankenhaus als Reinigungskraft gearbeitet, seit Mai 2017 bis 2019 mache sie nunmehr eine Ausbildung zur Altenbetreuerin. Da sie von morgens bis abends deshalb außer Haus sei, kümmere sich die BF um ihren Sohn. Beigelegt waren eine Kursbesuchsbestätigung der Tochter, ein Schulungsplan sowie die Anwesenheitsliste der Tochter in einem Seniorenheim.
6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 18.08.2017 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages der BF gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF in die Schweiz gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 18.08.2017 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Schweiz für die Prüfung des Antrages der BF gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF in die Schweiz gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum schweizerischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G.Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum schweizerischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 5, BFA-G.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in der Schweiz wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (Schreibfehler nicht korrigiert):
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2015
Schweiz
39.450
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 3.3.2016a)
Erstinstanzliche Entscheidungen
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
1. Qu. 2015
5.895
1.660
830
1.565
1.835
2. Qu. 2015
5.505
1.885
775
1.370
1.470
3. Qu. 2015
5.020
1.435
565
1.240
1.785
4. Qu. 2015
5.420
1.305
460
905
2.750
GESAMT
21.840
6.285
2.630
5.080
7.840
Die Daten werden auf
die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016b)
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ist die für das erstinstanzliche Asylverfahren in der Schweiz verantwortliche Behörde. Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:
Bild kann nicht dargestellt werden
(AIDA 10.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).
Quellen:
2. Dublin-Rückkehrer
Es konnten keine Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer in der Schweiz festgestellt werden (AIDA 10.2015).
Quellen:
3. Non-Refoulement
Es kann mehrere Gründe für Unzulässigkeit eines Asylantrags geben. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags wird auch eine Liste sicherer Drittstaaten herangezogen. Bei einem Drittstaat, der nicht laut Liste als sicher gilt, werden etwaige Unzulässigkeitsgründe nicht schlagend, wenn es Hinweise gibt, dass dieser Staat im konkreten Einzelfall das Refoulement-Prinzip verletzt (AIDA 10.2015).
Die Verfassung verbietet die Abschiebung von Flüchtlingen, die in ihren Herkunftsländern Verfolgung ausgesetzt sind und stellt auch fest, dass niemand in ein Land geschickt werden darf, in dem ihm Folter oder andere entwürdigende und grausame Behandlung droht. Die Regierung zwingt generell keine Asylwerber zur Rückkehr in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht sein könnte. Jedoch verurteilt der UN-Ausschuss gegen Folter die gewaltsamen Abschiebungen aus der Schweiz und rügt die angewendeten Mittel zur Abschiebung von Personen nach Sri Lanka und Somalia. Der UN-Ausschuss befindet, dass nicht genügend offizielle Garantien vorhanden sind, um sicherzustellen, dass zurückkehrende Flüchtlinge in ihren Heimatländern nicht gefoltert werden (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
4. Versorgung
Die materielle Versorgung der AW besteht aus Unterbringung und Verpflegung, medizinischer Versorgung und finanzieller Unterstützung. Unterstützung gibt es nur, wenn ein Antragsteller bedürftig ist. Unterbringung in einem Zentrum steht aus organisatorischen Gründen hingegen allen AW offen. Im Rahmen der Erstaufnahme auf Bundesebene ist die Versorgung überall gleich. Diese dauert in der Regel bis zu 90 Tage (Zulassungsverfahren). Später werden die ASt dann auf die Kantone verteilt, wo sich die Bedingungen deutlich unterscheiden können, da die Kantone weitgehend selbst entscheiden, wie Bundesbestimmungen umgesetzt werden. Das Recht auf Versorgung besteht bis zum Ende des Verfahrens (Ende der Beschwerdefrist gegen erstinstanzliche Entscheidung bzw. negative Entscheidung der Beschwerdeinstanz im Falle einer Beschwerde). Momentan findet in Zürich gerade ein Testlauf bezüglich einer Beschleunigung des Verfahrens statt, den manche ASt. durchlaufen. Dort ist die Versorgung etwas anders geregelt, aber auch sie haben ein Recht auf Unterbringung, Sozialhilfe, Krankenversorgung und Bildung für Kinder unter 16 Jahren. Wenn ein ASt das Land verlassen muss, kann er keine herkömmliche Versorgung mehr erhalten, sondern nur noch Unterstützung im Rahmen des Notfallschemas. Gleiches gilt für Folgeantragsteller, da für sie immer noch eine verbindliche Entscheidung zur Außerlandesbringung vorliegt, selbst wenn diese suspendiert wird (AIDA 10.2015).
Die Kantone sind zuständig für die Gewährleistung der Sozialhilfe an AW. Pro AW, der von der Sozialhilfe unterstützt werden muss, erhält der Kanton einen Pauschalbetrag, mit dem der Kanton die gesamten Ausgaben für die Unterbringung, die Unterstützung, die obligatorische Krankenversicherung und für allfällig weitere medizinische Versorgung (z.B. Zahnbehandlungskosten) finanziert. Die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen erfolgt durch die Kantone oder Gemeinden bzw. durch beauftragte Dritte. Die Unterbringung von AW erfolgt zum Teil in Gemeinschaftsunterkünften, zum Teil – insbesondere wenn es sich um Familien handelt – in Wohnungen. Die übrige Unterstützung soll nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen ausgerichtet werden, ansonsten in Geldform. Sozialhilfeleistungen für AW sind im Vergleich zu schweizerischen Sozialhilfeempfängern generell um ca. 20% niedriger. (SEM 19.10.2015a). Mitte 2014 betrug die monatliche Zuwendung maximal CHF
1.128 / €940, abhängig von der Bedürftigkeit des Empfängers. In den föderalen Zentren, wo die meiste Unterstützung in Sachleistungen geschieht, liegt die übrige Unterstützung bei lediglich 3 CHF täglich. Die Höhe der Zuwendungen richtet sich nach dem Grad der Bedürftigkeit. Mitte 2014 erhielten 87,5% aller AW in der Schweiz Sozialhilfe, wovon 92% keine weitere Einkommensquelle hatten. Das Notfallschema umfasst kantonale Leistungen für Personen, die sich andernfalls nicht erhalten könnten und wird daher auch von den Kantonen festgelegt, ist also Schwankungen unterworfen. In manchen Kantonen ist diese Aufgabe an Gemeinden oder Hilfsorganisationen ausgelagert. Die Nothilfe besteht wann immer möglich aus Sachleistungen, inklusive Unterbringung in Notfallzentren, die für ihre eher unbequemen, minimalistischen Bedingungen bekannt sind. Die Finanzierung der Nothilfe ist pro Person mit 8 CHF pro Tag zu bestreiten. Was nicht in Sachleistungen gewährt wird, wird in Gutscheinen ausgegeben, die in bestimmten Supermärkten angenommen werden. Nothilfe muss immer gewährt werden, sie kann folglich auch nicht aberkannt werden (AIDA 10.2015).
Um die wachsende Anzahl von Asylwerbern unterzubringen, werden weiterhin hunderte AW in entlegenen ländlichen Gebieten oder in ehemaligen Militäreinrichtungen untergebracht, viele der letzteren sind unterirdische Anlagen. Es gibt aber auch Unterbringung in Privathäusern, oder in ehemaligen Hotels, Kirchen oder Zivilschutzeinrichtungen. Manche Kantone griffen temporär auf Zelte zurück. Platzknappheit ist bei der Versorgung von AW ein Problem (USDOS 13.4.2016).
In den Zentren auf föderaler Ebene sind die Bedingungen für Familien, Kinder und Frauen eher rau. In der Praxis versucht man für diese Personen möglichst rasch eine geeignete kantonale Unterbringung zu finden, wo Familien nach Möglichkeit individuell untergebracht werden. Die Unterbringung von UMA wird in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt. Manche verfügen über spezialisierte Zentren, andere nicht, was auf Kritik von NGOs stößt. Jüngere Kinder werden oft in Pflegefamilien oder Kinderheimen untergebracht (AIDA 10.2015).
Quellen:
4.1. Medizinische Versorgung
AW haben ein Recht auf medizinische Basisversorgung (USDOS 13.4.2016).
Laut Gesetz ist Asylwerbern während des gesamten Verfahrens, sowie nach negativer Entscheidung im Rahmen des Notfallschemas, der Zugang zu medizinischer Versorgung zu garantieren. Jeder AW wird bei der nationalen Krankenversicherung versichert (auch Notfallschema), welche auch psychologische und psychiatrische Behandlung abdeckt. Während des Aufenthalts in föderaler Unterbringung ist die medizinische Versorgung föderale Angelegenheit und erfolgt im Zentrum, danach geht sie auf den jeweiligen Kanton über. Bei Ankunft im föderalen Zentrum werden AW einer medizinischen Untersuchung unterzogen. Ansonsten geschieht medizinische Versorgung entweder im Zentrum bzw. in weiterer Folge in örtlichen Spitälern. Auf kantonaler Ebene ist die Situation ähnlich. Auch dort ist nicht in jedem Zentrum rund um die Uhr medizinisches Personal anwesend (AIDA 10.2015).
Mehrere Organisationen bieten Hilfe für traumatisierte Asylwerber. Die Ambulanz für Opfer von Folter und Krieg in Bern bietet eine breite Palette von Therapien, welche Sozialarbeit und verschiedene Behandlungen für traumatisierte Gewaltopfer kombinieren. Ähnliche zivilgesellschaftliche Initiativen gibt es in Genf, Lausanne und Zürich, jedoch reichen die Kapazitäten dieser Einrichtungen nicht aus. Gemäß nationalem Recht unterstützt die Asylbehörde SEM ebenfalls finanziell den Aufbau von Einrichtungen zur Behandlung von traumatisierten Asylbewerbern (AIDA 10.2015).
Quellen:
5. Schutzberechtigte
Erhält ein ASt einen Schutztitel, wird er im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialhilfe unterstützt (AIDA 10.2015).
Die Kantone sind auch bei anerkannten Flüchtlingen für die Gewährung der Sozialhilfe zuständig. Für die Ausrichtung und Bemessung der Sozialhilfeleistungen gilt kantonales Recht. Aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention sind Flüchtlinge bei der Sozialhilfe Schweizer Staatsbürgern gleichgestellt. Das Bundesrecht hält zudem fest, dass der besonderen Lage von Flüchtlingen bei der Unterstützung Rechnung zu tragen ist; namentlich soll die berufliche und soziale Integration erleichtert werden. Die Hälfte der Kantone hat Hilfswerke mit der Führung der Sozialdienste für die anerkannten Flüchtlinge beauftragt. In den anderen Kantonen sind die Sozialdienste der Gemeinden zuständig oder es wurden spezielle kantonale Sozialdienste für Flüchtlinge geschaffen. Der Bund erstattet den Kantonen die Kosten der Sozialhilfe für anerkannte Flüchtlinge. Pro Flüchtling, der von der Sozialhilfe unterstützt werden muss, erhält der Kanton einen Pauschalbetrag, mit dem die gesamten Ausgaben für die Unterbringung, die Unterstützung, die Gesundheitsversorgung und für allfällig weitere besondere Bedürfnisse einzelner Flüchtlinge finanziert werden. Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Kantone für die Integration der anerkannten Flüchtlinge (SEM 19.10.2015b).
Quellen:
Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO Schweiz für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Im gegenständlichen Fall sei keine drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte der BF im Falle ihrer Überstellung in die Schweiz ersichtlich. Auch sei das private Interesse an einem Fortbestand der Wohngemeinschaft mit der erwachsenen Tochter und dem achtjährigen Enkelsohn im gegenständlichen Fall jedenfalls geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordnetem Zuzug nach Österreich, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO Schweiz für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Im gegenständlichen Fall sei keine drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte der BF im Falle ihrer Überstellung in die Schweiz ersichtlich. Auch sei das private Interesse an einem Fortbestand der Wohngemeinschaft mit der erwachsenen Tochter und dem achtjährigen Enkelsohn im gegenständlichen Fall jedenfalls geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordnetem Zuzug nach Österreich, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
7. Am 18.08.2017 stellte das BFA der BF gemäß § 52 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) amtswegig zur Seite.7. Am 18.08.2017 stellte das BFA der BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) amtswegig zur Seite.
8. Mit Schriftsatz vom 01.09.2017 wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei und keine Einzelfallzusicherung eingeholt worden wäre, obwohl die BF an körperlichen Beschwerden leide. Die Länderberichte seien unvollständig, einseitig und nicht mehr aktuell. Auch bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung. Ferner wurde erneut auf die Familie der BF in Österreich verwiesen und eine Zeugeneinvernahme der Tochter angeregt. Abschließend wurden Unterlagen betreffend die Ausbildung der Tochter der BF vorgelegt.
9. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 07.09.2017.9. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG erfolgte am 07.09.2017.
10. Die BF wurde am 09.11.2017 in die Schweiz überstellt (Bericht des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 09.11.2017).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
2. Feststellungen:
2.1. Die BF reiste Anfang 2017 von der Mongolei über Russland nach Österreich und stellte am 17.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie verfügte über ein von 28.01.2017 bis 22.02.2017 gültiges Visum, ausgestellt durch die Vertretungsbehörde der Schweiz in Peking/Volksrepublik China.
2.2. Das BFA richtete am 19.07.2017 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an die Schweiz. Am 26.07.2017 lehnten die schweizerischen Behörden das Aufnahmeersuchen ab. Nach Erstattung einer Remonstration durch das BFA am 27.07.2017 stimmte die Schweiz mit Schreiben vom 31.07.2017 (eingelangt am 02.08.2017) gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO der Aufnahme der BF zu.2.2. Das BFA richtete am 19.07.2017 ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an die Schweiz. Am 26.07.2017 lehnten die schweizerischen Behörden das Aufnahmeersuchen ab. Nach Erstattung einer Remonstration durch das BFA am 27.07.2017 stimmte die Schweiz mit Schreiben vom 31.07.2017 (eingelangt am 02.08.2017) gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO der Aufnahme der BF zu.
2.3. Das BVwG schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat an. Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit der Schweiz wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Am 09.11.2017 wurde die BF in die Schweiz überstellt.
2.4. Die BF gab an, an chronischem Bluthochdruck zu leiden und dagegen Medikamente zu nehmen. Sie hat somit keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme oder Beeinträchtigungen geltend gemacht.
2.5. Es befinden sich die Tochter der BF sowie ihr achtjähriger Enkel im österreichischen Bundesgebiet, mit denen von Anfang 2017 bis zur Überstellung der BF in die Schweiz ein gemeinsamer Haushalt bestand.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg der BF, zu ihrem durch die schweizerische Vertretungsbehörde ausgestellten Visum sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde von der BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II.4.3.1.2.). Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in der Schweiz wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II.4.3.1.1.).3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg der BF, zu ihrem durch die schweizerische Vertretungsbehörde ausgestellten Visum sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde von der BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren (siehe Punkt römisch zwei.4.3.1.2.). Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in der Schweiz wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt römisch zwei.4.3.1.1.).
3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf