Entscheidungsdatum
29.01.2018Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
W173 2012724-1/2E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag der XXXX , vertreten durch RA Dr. Christian STOCKER, Herzog Leopold-Straße 26, 2700 Wiener Neustadt, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 23.09.2014, Zl. VA/ED-K-0211/2014, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag der römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Christian STOCKER, Herzog Leopold-Straße 26, 2700 Wiener Neustadt, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 23.09.2014, Zl. VA/ED-K-0211/2014, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG, zu Recht erkannt:
I.) Die Beschwerde wird in Verbindung mit dem Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen.römisch eins.) Die Beschwerde wird in Verbindung mit dem Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen.
II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 16.04.2014 übermittelte die Finanzpolizei Team 27, für das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt, der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag betreffend XXXX (in der Folge BF) samt Anlagen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung.1. Mit Schreiben vom 16.04.2014 übermittelte die Finanzpolizei Team 27, für das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt, der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag betreffend römisch 40 (in der Folge BF) samt Anlagen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung.
In dem beigelegten Antrag vom 16.04.2014 an das Magistrat-MA1 in Wiener Neustadt betreffend eine Übertretung des ASVG durch die BF wurde ausgeführt, dass anlässlich der Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team 27 am 20.03.2014 um 10:15 Uhr in einer Mietwohnung in 2700 Wr. Neustadt, Zehnergasse 6-8/2/9, der rumänische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , (Betretene) in der Küche bei der Verlegung eines Abgasrohres von der Gastherme in die Mauer angetroffen worden sei. Die Eingangstüre sei den Kontrollorganen vom Mieter der Wohnung, XXXX , geb. XXXX , deutscher Staatsangehöriger, geöffnet worden. Dieser habe auch die Anzeige gemacht und bereits vor der Kontrolle vereinbart, dass eine telefonische Rückmeldung durch ihn erfolge, sobald der Arbeiter mit den Arbeiten beginne. Außerdem sei die Vermieterin der Wohnung, die BF, geb. 27.03.1973, die nicht selbst gearbeitet habe, ebenfalls anwesend gewesen. Es sei sowohl mit Herrn XXXX als auch mit Herrn XXXX eine Niederschrift aufgenommen worden.In dem beigelegten Antrag vom 16.04.2014 an das Magistrat-MA1 in Wiener Neustadt betreffend eine Übertretung des ASVG durch die BF wurde ausgeführt, dass anlässlich der Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team 27 am 20.03.2014 um 10:15 Uhr in einer Mietwohnung in 2700 Wr. Neustadt, Zehnergasse 6-8/2/9, der rumänische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 , (Betretene) in der Küche bei der Verlegung eines Abgasrohres von der Gastherme in die Mauer angetroffen worden sei. Die Eingangstüre sei den Kontrollorganen vom Mieter der Wohnung, römisch 40 , geb. römisch 40 , deutscher Staatsangehöriger, geöffnet worden. Dieser habe auch die Anzeige gemacht und bereits vor der Kontrolle vereinbart, dass eine telefonische Rückmeldung durch ihn erfolge, sobald der Arbeiter mit den Arbeiten beginne. Außerdem sei die Vermieterin der Wohnung, die BF, geb. 27.03.1973, die nicht selbst gearbeitet habe, ebenfalls anwesend gewesen. Es sei sowohl mit Herrn römisch 40 als auch mit Herrn römisch 40 eine Niederschrift aufgenommen worden.
Herr XXXX habe dabei angegeben, seit August 2012 Mieter der Wohnung zu sein, welche er von der BF gemietet habe. Dafür liege ein schriftlicher Hauptmietvertrag vor. Weiter führte er aus, dass Herr XXXX die komplette Heizungsanlage (Zentralheizung) montiert sowie die Therme in der Küche angeschlossen habe. Herr XXXX sei erstmalig im Februar 2013 in der Wohnung gewesen und habe ein Wasserleck bei der alten Therme repariert. Im September 2013 hätten die Arbeiten an der neuen Therme begonnen. Bis zum heutigen Tag habe Herr XXXX etwa fünf bis sechs Mal in der Wohnung gearbeitet. Auch am Geburtstag des Mieters am 25.11.2013 habe Herr XXXX den ganzen Tag an der Gasanlage gearbeitet. Der Arbeiter habe stets alleine gearbeitet, wobei BF ebenfalls immer anwesend gewesen sei, ohne jedoch zu arbeiten. Ein Unternehmen habe nicht an der Heizung gearbeitet, weshalb der Mieter auch die Anzeige vorgenommen habe.Herr römisch 40 habe dabei angegeben, seit August 2012 Mieter der Wohnung zu sein, welche er von der BF gemietet habe. Dafür liege ein schriftlicher Hauptmietvertrag vor. Weiter führte er aus, dass Herr römisch 40 die komplette Heizungsanlage (Zentralheizung) montiert sowie die Therme in der Küche angeschlossen habe. Herr römisch 40 sei erstmalig im Februar 2013 in der Wohnung gewesen und habe ein Wasserleck bei der alten Therme repariert. Im September 2013 hätten die Arbeiten an der neuen Therme begonnen. Bis zum heutigen Tag habe Herr römisch 40 etwa fünf bis sechs Mal in der Wohnung gearbeitet. Auch am Geburtstag des Mieters am 25.11.2013 habe Herr römisch 40 den ganzen Tag an der Gasanlage gearbeitet. Der Arbeiter habe stets alleine gearbeitet, wobei BF ebenfalls immer anwesend gewesen sei, ohne jedoch zu arbeiten. Ein Unternehmen habe nicht an der Heizung gearbeitet, weshalb der Mieter auch die Anzeige vorgenommen habe.
XXXX habe niederschriftlich einvernommen angegeben, dass die im Sachverhalt angegebene Tat stimme, er aber nur für ein paar Tage bei der Familie XXXX zu Besuch sei und auch in Rumänien bei der Landwirtschaft dieser Familie mithelfe. Nach Österreich sei er erstmalig im Jahr 2006 gekommen. Vor etwa zwei Jahren sei er erstmalig bei der Familie der BF zu Besuch gewesen. Nunmehr sei er vor zwei oder drei Tagen gekommen. Wenn er auf Besuch bei der Familie der BF sei, wohne er bei der Familie zu Hause in XXXX . Dies sei ein Einfamilienhaus, in welchem die ganze Familie wohne. Dieses Mal sei es so gewesen, dass er ( XXXX ) ein bisschen geholfen habe, um die Verlegung des Rohres durchzuführen. Zwei Minuten vor der Kontrolle habe er mit der Arbeit, das alte Rohr zu entfernen, begonnen. Auf die Frage, wie oft er in der Wohnung gearbeitet habe, habe Herr XXXX angegeben, "heute den ersten Tag um 10:00 Uhr". Auf Vorhalt der Aussage des Mieters, dass Herr XXXX schon fünf bis sieben Mal in der Wohnung bei der Reparatur der Gastherme und einmal den ganzen Tag tätig gewesen sei, habe Herr XXXX vorgebracht, dass er nach seiner Erinnerung schon voriges Jahr für etwa eine halbe Stunde in der Wohnung einen Heizkörper, der ein Leck gehabt habe, repariert habe. Auf Vorhalt, dass er laut dem Mieter die komplette Heizungsanlage in der Wohnung verlegt und auch die Therme angeschlossen habe, habe er ausgeführt, mit dieser Aussage nicht einverstanden zu sein. Wahrscheinlich wolle der Mieter der Vermieterin irgendetwas antun. Die Arbeit sei von ihm nicht durchgeführt worden. Er sei insgesamt nur heute und ein Mal im vorigen Jahr in der Wohnung gewesen. Er bekomme für diese Tätigkeit keine Entlohnung, aber nehme viele Sachen mit, die er gerne esse.römisch 40 habe niederschriftlich einvernommen angegeben, dass die im Sachverhalt angegebene Tat stimme, er aber nur für ein paar Tage bei der Familie römisch 40 zu Besuch sei und auch in Rumänien bei der Landwirtschaft dieser Familie mithelfe. Nach Österreich sei er erstmalig im Jahr 2006 gekommen. Vor etwa zwei Jahren sei er erstmalig bei der Familie der BF zu Besuch gewesen. Nunmehr sei er vor zwei oder drei Tagen gekommen. Wenn er auf Besuch bei der Familie der BF sei, wohne er bei der Familie zu Hause in römisch 40 . Dies sei ein Einfamilienhaus, in welchem die ganze Familie wohne. Dieses Mal sei es so gewesen, dass er ( römisch 40 ) ein bisschen geholfen habe, um die Verlegung des Rohres durchzuführen. Zwei Minuten vor der Kontrolle habe er mit der Arbeit, das alte Rohr zu entfernen, begonnen. Auf die Frage, wie oft er in der Wohnung gearbeitet habe, habe Herr römisch 40 angegeben, "heute den ersten Tag um 10:00 Uhr". Auf Vorhalt der Aussage des Mieters, dass Herr römisch 40 schon fünf bis sieben Mal in der Wohnung bei der Reparatur der Gastherme und einmal den ganzen Tag tätig gewesen sei, habe Herr römisch 40 vorgebracht, dass er nach seiner Erinnerung schon voriges Jahr für etwa eine halbe Stunde in der Wohnung einen Heizkörper, der ein Leck gehabt habe, repariert habe. Auf Vorhalt, dass er laut dem Mieter die komplette Heizungsanlage in der Wohnung verlegt und auch die Therme angeschlossen habe, habe er ausgeführt, mit dieser Aussage nicht einverstanden zu sein. Wahrscheinlich wolle der Mieter der Vermieterin irgendetwas antun. Die Arbeit sei von ihm nicht durchgeführt worden. Er sei insgesamt nur heute und ein Mal im vorigen Jahr in der Wohnung gewesen. Er bekomme für diese Tätigkeit keine Entlohnung, aber nehme viele Sachen mit, die er gerne esse.
Nach Ansicht der Finanzpolizei seien die Aussagen der Auskunftsperson eine reine Schutzbehauptung, da es unwahrscheinlich sei, dass ein rumänischer Staatsangehöriger mit einem Microbus, in welchem mehrere Personen mitfahren würden, Euro 50,- bis Wien bezahle, um nur einen Besuch bei der Familie XXXX zu bestreiten. Daher werde davon ausgegangen, dass Herr XXXX in Österreich arbeitssuchend sei, um auch etwas Geld zu verdienen.Nach Ansicht der Finanzpolizei seien die Aussagen der Auskunftsperson eine reine Schutzbehauptung, da es unwahrscheinlich sei, dass ein rumänischer Staatsangehöriger mit einem Microbus, in welchem mehrere Personen mitfahren würden, Euro 50,- bis Wien bezahle, um nur einen Besuch bei der Familie römisch 40 zu bestreiten. Daher werde davon ausgegangen, dass Herr römisch 40 in Österreich arbeitssuchend sei, um auch etwas Geld zu verdienen.
Die Finanzpolizei schloss auf Grund des oben angeführten Sachverhaltes bzw. der Aussage der Auskunftsperson XXXX , dass die BF als Vermieterin der Wohnung den rumänischen Staatsangehörigen XXXX illegal beschäftigt habe. Da die BF somit den Arbeiter nicht vor Arbeitsantritt zur österreichischen Sozialversicherung gemeldet habe, liege eine Übertretung des ASVG vor. Der Arbeitsantritt sei somit zumindest am 20.03.2014 um 10:05 Uhr gewesen, somit sei dies auch der Tatzeitpunkt.Die Finanzpolizei schloss auf Grund des oben angeführten Sachverhaltes bzw. der Aussage der Auskunftsperson römisch 40 , dass die BF als Vermieterin der Wohnung den rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 illegal beschäftigt habe. Da die BF somit den Arbeiter nicht vor Arbeitsantritt zur österreichischen Sozialversicherung gemeldet habe, liege eine Übertretung des ASVG vor. Der Arbeitsantritt sei somit zumindest am 20.03.2014 um 10:05 Uhr gewesen, somit sei dies auch der Tatzeitpunkt.
Weiters lagen dem Schreiben der Finanzpolizei zwei Niederschriften, ein Personenblatt sowie Fotos bei. In der beiliegenden, von Herr XXXX nach Durchsicht unterzeichneten Niederschrift war Nachfolgendes festgehalten:Weiters lagen dem Schreiben der Finanzpolizei zwei Niederschriften, ein Personenblatt sowie Fotos bei. In der beiliegenden, von Herr römisch 40 nach Durchsicht unterzeichneten Niederschrift war Nachfolgendes festgehalten:
" .
Sachverhalt
Bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei Team 27 am 20.3.2014 gegen 10:15 Uhr in XXXX wurde der rumänische Staatsbürger XXXX , geb. XXXX bei Arbeiten in der Küche angetroffen. Weiters war anwesend die Wohnungsinhaberin Fr. XXXX , geb. XXXX wie auch der Mieter der Wohnung XXXX , geb. XXXX .Bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei Team 27 am 20.3.2014 gegen 10:15 Uhr in römisch 40 wurde der rumänische Staatsbürger römisch 40 , geb. römisch 40 bei Arbeiten in der Küche angetroffen. Weiters war anwesend die Wohnungsinhaberin Fr. römisch 40 , geb. römisch 40 wie auch der Mieter der Wohnung römisch 40 , geb. römisch 40 .
Aussage der Auskunftsperson
F: Ist dies richtig?
A: ja
F: Seit wann sind sie Mieter dieser Wohnung?
A: Seit August 2012.
F: Von wem haben sie die Wohnung gemietet?
A: Von Frau XXXX.A: Von Frau römisch 40 .
F: Was zahlen sie an Miete?
A: Ich bezahle € 550,-- inkl. Betriebskosten.
F: Was macht dieser rumänische Staatsbürger in ihrer Mietwohnung?
A: Er hat die komplette Heizungsanlage (Zentralheizung) verlegt sowie er hat auch die Therme angeschlossen.
F: Wann hat er heute begonnen zu arbeiten?
A: Um 10:05 Uhr ist er gekommen und hat sogleich zu arbeiten begonnen.
F: Was hat er heute gemacht?
A: Es sollte ein Rohr im Kamin verlegt werden.
F: Können sie sich erinnern wann er das erste Mal in der Wohnung gearbeitet hat?
A: Auf den Tag genau nicht es war im Februar 2013 für einen Tag. Er hat bei der alten Gastherme ein Wasserleck repariert. Dann im September 2013 haben die Arbeiten an der neuen Therme begonnen. Mit heute war er ca. 5 bis 6 Mal in der Wohnung und hat gearbeitet. Er hat an meinem Geburtstag den 25.11.2013 den ganzen Tag gearbeitet, an das kann ich mich erinnern. An diesem Tag wurde die Gasanlage angeschlossen.
F: Hat er immer allein gearbeitet?
A: ja er war immer alleine. Frau XXXX war immer anwesend.A: ja er war immer alleine. Frau römisch 40 war immer anwesend.
F: Hat Frau XXXX an der Errichtung der Therme mitgearbeitet?F: Hat Frau römisch 40 an der Errichtung der Therme mitgearbeitet?
A: Nein sie hat nur daneben gestanden.
F: Wurde die Miete nach dem Thermenanschluss erhöht?
A: Nein.
F: Hat jemals eine Firma an der Heizung gearbeitet?
A: Nein.
Frau XXXX hat auf meine Anfrage ob eine Firma tätig sei, und auch den Namen der Firma bekanntgegeben. Das Schreiben kann ich vorlegen.Frau römisch 40 hat auf meine Anfrage ob eine Firma tätig sei, und auch den Namen der Firma bekanntgegeben. Das Schreiben kann ich vorlegen.
Meine Gattin und ich haben Fotos gemacht, wie die Therme repariert wurde. Ich kann diese auch vorlegen. Ich werde sämtliche Unterlagen, sowie den Mietvertrag vorlegen.
."
In der beiliegenden Niederschrift über die Aussagen von Herrn XXXX unter Beiziehung der Dolmetscherin, XXXX , war Nachfolgendes festgehalten:In der beiliegenden Niederschrift über die Aussagen von Herrn römisch 40 unter Beiziehung der Dolmetscherin, römisch 40 , war Nachfolgendes festgehalten:
" Sachverhalt
Am 20.3.2014 um 10:15 Uhr, wurde seitens der Finanzpolizei Team 27, eine Kontrolle nach § 89 Abs. § EStG in XXXX vorgenommen. Dabei wurde rumänische StA. XXXX , geb. XXXX , die Vermieterin, XXXX , geb. XXXX , in der Wohnung des Untermieters XXXX , geb. XXXX angetroffen. Beim Betreten der Wohnung wurde der rum. StA: XXXX in der Küche beim Verlegen eines Rohres, das von der Gastherme in die Mauer verlaufen ist, gesichtet. Er war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Sozialversicherung gemeldet.Am 20.3.2014 um 10:15 Uhr, wurde seitens der Finanzpolizei Team 27, eine Kontrolle nach Paragraph 89, Abs. Paragraph EStG in römisch 40 vorgenommen. Dabei wurde rumänische StA. römisch 40 , geb. römisch 40 , die Vermieterin, römisch 40 , geb. römisch 40 , in der Wohnung des Untermieters römisch 40 , geb. römisch 40 angetroffen. Beim Betreten der Wohnung wurde der rum. StA: römisch 40 in der Küche beim Verlegen eines Rohres, das von der Gastherme in die Mauer verlaufen ist, gesichtet. Er war zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht zur Sozialversicherung gemeldet.
Aussage der Auskunftsperson
Der mir vorgehaltene Sachverhalt stimmt. Ich bin nur als Gast für ein paar Tage bei der Familie XXXX und ich helfe auch in Rumänien bei der Landwirtschaft.Der mir vorgehaltene Sachverhalt stimmt. Ich bin nur als Gast für ein paar Tage bei der Familie römisch 40 und ich helfe auch in Rumänien bei der Landwirtschaft.
Frage: Wie weit entfernt befindet sich ihr Wohnort zu dem Wohnort in Rumänien?
Antwort: 10-15 Kilometer.
F: Wann ist er das erste Mal nach Österreich gekommen?
A: Im Jahr 2006.
F: Wann waren sie das erste Mal in Österreich bei der Familie auf Besuch?
A: in etwa vor zwei Jahren und auf Besuch vor zwei oder drei Tagen.
F: Wo wohnen sie, wenn sie in Österreich bei der Familie XXXX auf Besuch sind?F: Wo wohnen sie, wenn sie in Österreich bei der Familie römisch 40 auf Besuch sind?
A: Bei der Familie zu Hause in XXXX . Das ist ein Familienhaus, dort wohnt die ganze Familie XXXX .A: Bei der Familie zu Hause in römisch 40 . Das ist ein Familienhaus, dort wohnt die ganze Familie römisch 40 .
F: Wann hat er das erste Mal für die Familie XXXX gearbeitet?F: Wann hat er das erste Mal für die Familie römisch 40 gearbeitet?
A: Dieses Mal war es so, dass ich ein bißchen geholfen habe, um die Verlegung des Rohres durchzuführen.
F: Wann genau hat er mit der Verlegung des Rohres begonnen?
A: Zwei Minuten bevor sie gekommen sind. Ich habe gerade das alte Rohr entfernt.
F: Wie oft haben sie in der Wohnung gearbeitet?
A: Heute den ersten Tag um 10:00 Uhr.
F: Was sagen sie dazu, wenn ihnen vorgehalten wird, dass der Mieter der Wohnung die Aussage getätigt hat, dass sie schon 5-7mal in der Wohnung bei der Reparatur der Gastherme tätig waren und sogar einmal den ganzen Tag?
A: Voriges Jahr war nach meiner Erinnerung auch schon Mal in der Wohnung zirka eine halbe Stunde und habe dort einen Heizkörper, der ein Leck hatte, repariert.
F: Der Mieter hat uns niederschriftlich mitgeteilt, dass sie in der Wohnung die komplette Heizungsanlage (Zentralheizung) verlegt haben und auch die Therme angeschlossen haben?
A: Ich bin damit nicht einverstanden, was der Mieter behauptet. Die Arbeit wurde von mir nicht durchgeführt.
F: Wie oft waren sie insgesamt in der Wohnung um zu arbeiten?
A: Heute und voriges Jahr jeweils einmal.
F: Es wurden von ihnen vom Mieter Fotos gemacht, die beweisen, dass sie schon des öfteren in der Wohnung waren?
A: Vielleicht möchte der Mieter der Wohnung der Vermieterin irgendetwas antun, aber ich war sicher nicht öfters in der Wohnung.
F: Bekommen sie einen Lohn für diese Tätigkeit?
A: Nein, ich brauche kein Geld, ich bin nicht für Geld in Österreich.
F: Bekommen sie Essen und Trinken von der Familie XXXX ?F: Bekommen sie Essen und Trinken von der Familie römisch 40 ?
A: Ich nehme viele Sachen mit, die ich gerne esse.
F: Wie sind sie nach Österreich gekommen?
A: Mit einem Microbus, wo mehrere Personen mitfahren. Hierfür habe ich € 50,00 bis Wien bezahlt.
F: Wovon bestreiten sie den Lebensunterhalt in Rumänien?
A: Ich bin in Rumänien als Zimmerer bei einer Firma beschäftigt und dort bekomme ich einen Lohn von zirka € 450,00.
F: Wem gehört das Werkzeug mit dem sie die Tätigkeit ausgeübt haben?
A: Der Familie XXXX , auch das benötigt Silikon.A: Der Familie römisch 40 , auch das benötigt Silikon.
F: Wann fahren sie wieder nach Rumänien?
A: Diese Woche am Sonntag oder spätestens am Montag.
"
Weiters war dem Schreiben ein Personenblatt in rumänischer und deutscher Sprache mit folgenden ausgefüllten Daten beigelegt:
Name: XXXX ; Geburtsdatum: XXXX ; Wohnadresse: XXXX ;Name: römisch 40 ; Geburtsdatum: römisch 40 ; Wohnadresse: römisch 40 ;
Staatsangehörigkeit: Rumänien; beobachtete Tätigkeit: Verlegung eines Rohres bei der Gastherme in der Küche; Bekleidung: "[ ] Schnürlsamthose, blaues Gelee, Pullover"; sonstige Vermerke: "Bei Vermieterin Einkünfte aus V + V?"Staatsangehörigkeit: Rumänien; beobachtete Tätigkeit: Verlegung eines Rohres bei der Gastherme in der Küche; Bekleidung: "[ ] Schnürlsamthose, blaues Gelee, Pullover"; sonstige Vermerke: "Bei Vermieterin Einkünfte aus römisch fünf + V?"
Dem Schreiben lagen außerdem Fotos bei, die XXXX in Arbeitskleidung in einer Küche bei Arbeiten an einem bzw. beim Verlegen von einem Rohr abgebildete haben. Auf einem der Fotos war im Vordergrund außerdem die BF zu sehen.Dem Schreiben lagen außerdem Fotos bei, die römisch 40 in Arbeitskleidung in einer Küche bei Arbeiten an einem bzw. beim Verlegen von einem Rohr abgebildete haben. Auf einem der Fotos war im Vordergrund außerdem die BF zu sehen.
2. Mit Bescheid vom 10.07.2014, Zl. VA/ED-K-0211/2014, hinterlegt am 14.07.2014, hat die belangte Behörde der BF gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 1.300,-- vorgeschrieben. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung für XXXX , VSNR XXXX , als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zumindest am 20.03.2014 nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Dies sei im Rahmen der am 20.03.2014 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 27 - für das Finanzamt Neunkrichen/Wr. Neustadt - in XXXX , festgestellt worden. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag (Euro 1.300,--) setze sich aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in der Höhe von Euro 500,-- sowie aus einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in der Höhe von Euro 800,-- zusammen.2. Mit Bescheid vom 10.07.2014, Zl. VA/ED-K-0211/2014, hinterlegt am 14.07.2014, hat die belangte Behörde der BF gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 1.300,-- vorgeschrieben. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung für römisch 40 , VSNR römisch 40 , als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zumindest am 20.03.2014 nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Dies sei im Rahmen der am 20.03.2014 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 27 - für das Finanzamt Neunkrichen/Wr. Neustadt - in römisch 40 , festgestellt worden. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag (Euro 1.300,--) setze sich aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in der Höhe von Euro 500,-- sowie aus einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in der Höhe von Euro 800,-- zusammen.
3. Gegen den Bescheid vom 10.7.2014 erhob die BF mit Schriftsatz vom 07.08.2014 fristgerecht Beschwerde. Der angefochtene Beschied sei auf Grund der mangelhaften Bescheidbegründung rechtswidrig. Da die BF insofern über die getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet werde, sei sie an einer Überprüfung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich seiner Rechtsmäßigkeit seines Inhaltes gehindert. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den im konkreten Fall festgestellten Sachverhalt mit den hierbei als feststehend angenommenen Tatsachen darzulegen sowie auszuführen, auf Grund welcher Sachverhaltsannahmen sie zu der angefochtenen Entscheidung gelangt sei. Es fehle am festgestellten Sachverhalt, an einer Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, an einer Beweiswürdigung sowie an Erwägungen, welche zu der Beweiswürdigung und letztlich zu den Sachverhaltsfeststellungen geführt hätten.
Inwiefern ein zwischen XXXX und der BF ein beitragspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegen würde, sei nicht nachvollziehbar. Bei ausreichender und gesetzmäßiger Auseinandersetzung, wäre die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen, dass kein beitragspflichtiges Arbeitsverhältnis zwischen der BF und XXXX vorliege. Aus den Aussagen des vernommenen XXXX , wonach XXXX bereits mehrmals Arbeiten in der gegenständlichen Wohnung verrichtet habe, sowie der Niederschrift seien keinerlei weitere Beweisergebnisse dahingehend zu gewinnen, dass zwischen der BF und Herrn XXXX ein beitragspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegen würde. Es gehe nicht hervor, ob Herr XXXX für die Arbeiten entlohnt worden wäre oder auf Weisung der BF gearbeitet bzw. von dieser Arbeitsgeräte beigestellt erhalten hätte. Der bloße Umstand, dass XXXX allenfalls Arbeiten in der gegenständlichen Wohnung durchgeführt habe, begründe noch kein Arbeitsverhältnis im Sinne des ASVG.Inwiefern ein zwischen römisch 40 und der BF ein beitragspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegen würde, sei nicht nachvollziehbar. Bei ausreichender und gesetzmäßiger Auseinandersetzung, wäre die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen, dass kein beitragspflichtiges Arbeitsverhältnis zwischen der BF und römisch 40 vorliege. Aus den Aussagen des vernommenen römisch 40 , wonach römisch 40 bereits mehrmals Arbeiten in der gegenständlichen Wohnung verrichtet habe, sowie der Niederschrift seien keinerlei weitere Beweisergebnisse dahingehend zu gewinnen, dass zwischen der BF und Herrn römisch 40 ein beitragspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegen würde. Es gehe nicht hervor, ob Herr römisch 40 für die Arbeiten entlohnt worden wäre oder auf Weisung der BF gearbeitet bzw. von dieser Arbeitsgeräte beigestellt erhalten hätte. Der bloße Umstand, dass römisch 40 allenfalls Arbeiten in der gegenständlichen Wohnung durchgeführt habe, begründe noch kein Arbeitsverhältnis im Sinne des ASVG.
Die BF und XXXX hätten aber dargelegt, dass kein Arbeitsverhältnis vorliege, sondern Herr XXXX der BF auf freiwilliger Basis und unentgeltlich der BF bei Arbeiten in der Wohnung aushelfe. Der Unentgeltlichkeit stehe auch nicht entgegen, dass Herr XXXX hinsichtlich der Frage zum Erhalt von Essen und Trinken von der Familie XXXX geantwortet habe, viele Sachen mitzunehmen, die er gerne esse. Diese Aussage könne auch in dem Sinne verstanden werden, dass diese von ihm bereits aus Rumänien mitgebracht würden. Abgesehen davon, sei die Einvernahme offensichtlich nicht in der Muttersprache des rumänischen Staatsbürgers Alexandru XXXX erfolgt, sondern zur Vernehmung ein Dolmetsch für die ungarische Sprache beigezogen worden. Dazu sei in der Niederschrift vom 20.03.2014 vermerkt, dass der Vernommene rumänischer Staatsbürger sei und die Niederschrift von der Dolmetscherin XXXX ungarisch übersetzt und vorgelesen worden sei. Bei mangelfreier Verfahrensführung wäre die Vernehmung in der Muttersprache des Herrn XXXX durchzuführen und ein Dolmetsch für die rumänische Sprache beizuziehen gewesen. Durch die Vernehmung in einer für den Vernommenen fremden Sprache bestehe das Risiko von Missverständnissen.Die BF und römisch 40 hätten aber dargelegt, dass kein Arbeitsverhältnis vorliege, sondern Herr römisch 40 der BF auf freiwilliger Basis und unentgeltlich der BF bei Arbeiten in der Wohnung aushelfe. Der Unentgeltlichkeit stehe auch nicht entgegen, dass Herr römisch 40 hinsichtlich der Frage zum Erhalt von Essen und Trinken von der Familie römisch 40 geantwortet habe, viele Sachen mitzunehmen, die er gerne esse. Diese Aussage könne auch in dem Sinne verstanden werden, dass diese von ihm bereits aus Rumänien mitgebracht würden. Abgesehen davon, sei die Einvernahme offensichtlich nicht in der Muttersprache des rumänischen Staatsbürgers Alexandru römisch 40 erfolgt, sondern zur Vernehmung ein Dolmetsch für die ungarische Sprache beigezogen worden. Dazu sei in der Niederschrift vom 20.03.2014 vermerkt, dass der Vernommene rumänischer Staatsbürger sei und die Niederschrift von der Dolmetscherin römisch 40 ungarisch übersetzt und vorgelesen worden sei. Bei mangelfreier Verfahrensführung wäre die Vernehmung in der Muttersprache des Herrn römisch 40 durchzuführen und ein Dolmetsch für die rumänische Sprache beizuziehen gewesen. Durch die Vernehmung in einer für den Vernommenen fremden Sprache bestehe das Risiko von Missverständnissen.
Bei mängelfreier Verfahrensführung und rechtsrichtiger Beweiswürdigung sowie Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hätte sich ergeben, dass ein beitragspflichtiges Arbeitsverhältnis im gegenständlichen Fall nicht vorliege und hätte die belangte Behörde von der verfahrensgegenständlichen Beitragsvorschreibung absehen müssen. Es werde daher beantragt, die angefochtene Entscheidung infolge Rechtswidrigkeit aufzuheben und von einer Beitragsvorschreibung abzusehen, in eventu, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
4. Mit E-Mail vom 16.09.2014 teilte die Finanzpolizei Team 27 mit, dass die Niederschrift des XXXX, rumänischer Staatsangehöriger, deshalb auf Ungarisch übersetzt worden sei, da er darauf bestanden habe. Weiters werde festgehalten, dass die Dolmetscherin die Übersetzung auch auf Rumänisch vornehmen hätte können.4. Mit E-Mail vom 16.09.2014 teilte die Finanzpolizei Team 27 mit, dass die Niederschrift des römisch 40 , rumänischer Staatsangehöriger, deshalb auf Ungarisch übersetzt worden sei, da er darauf bestanden habe. Weiters werde festgehalten, dass die Dolmetscherin die Übersetzung auch auf Rumänisch vornehmen hätte können.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2014, Zl. VA/ED-K-0211/2014, der BF zugestellt am 25.09.2014, wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 07.08.2014 gegen den Bescheid vom 10.07.2014, Zl. VA/ED-K-0211/2014, als unbegründet ab.
In den Feststellungen zum Sachverhalt stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Strafanzeige der Finanzpolizei vom 16.4.2014 und die diesbezüglichen Niederschriften zu den Aussagen von Herrn XXXX und Herr XXXX sowie auf die E-Mail-Mitteilung der Finanzpolizei vom 16.9.2014. Daraus ergebe sich, dass XXXX, VSNR XXXX, im Rahmen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei Team 27 in der Mietwohnung des XXXX in XXXX, in der Küche bei der Verlegung eines Abgasrohres von der Gastherme in die Mauer arbeitend in Anwesenheit der BF als Vermieterin der Wohnung angetroffen worden sei. Herr XXXX, der die Wohnung seit August 2012 von der BF gemietet zu haben, habe bestätigt, dass Herr XXXX die komplette Heizungsanlage verlegt sowie die Therme angeschlossen habe. Zum ersten Mal sei Herr XXXX im Februar 2013 tätig gewesen, wobei im September 2013 die Arbeiten an der neuen Therme begonnen hätten. Am 25.11.2013 habe der Betretene den ganzen Tag gearbeitet, wobei an diesem Tag die Gasanlage angeschlossen worden sei. Herr XXXX habe 5 bis 6 Mal in der Wohnung des Herrn XXXX gearbeitet. Herr XXXX habe bestätigt bereits im Jahr 2013 in besagter Wohnung Arbeiten verrichtet zu haben. Das nötige Werkzeug werde von der Familie XXXX zur Verfügung gestellt und erhalte er für seine Tätigkeit jedenfalls Essen.In den Feststellungen zum Sachverhalt stützte sich die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Strafanzeige der Finanzpolizei vom 16.4.2014 und die diesbezüglichen Niederschriften zu den Aussagen von Herrn römisch 40 und Herr römisch 40 sowie auf die E-Mail-Mitteilung der Finanzpolizei vom 16.9.2014. Daraus ergebe sich, dass römisch 40 , VSNR römisch 40 , im Rahmen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei Team 27 in der Mietwohnung des römisch 40 in römisch 40 , in der Küche bei der Verlegung eines Abgasrohres von der Gastherme in die Mauer arbeitend in Anwesenheit der BF als Vermieterin der Wohnung angetroffen worden sei. Herr römisch 40 , der die Wohnung seit August 2012 von der BF gemietet zu haben, habe bestätigt, dass Herr römisch 40 die komplette Heizungsanlage verlegt sowie die Therme angeschlossen habe. Zum ersten Mal sei Herr römisch 40 im Februar 2013 tätig gewesen, wobei im September 2013 die Arbeiten an der neuen Therme begonnen hätten. Am 25.11.2013 habe der Betretene den ganzen Tag gearbeitet, wobei an diesem Tag die Gasanlage angeschlossen worden sei. Herr römisch 40 habe 5 bis 6 Mal in der Wohnung des Herrn römisch 40 gearbeitet. Herr römisch 40 habe bestätigt bereits im Jahr 2013 in besagter Wohnung Arbeiten verrichtet zu haben. Das nötige Werkzeug werde von der Familie römisch 40 zur Verfügung gestellt und erhalte er für seine Tätigkeit jedenfalls Essen.
Hingewiesen wurde darauf, dass die BF nicht bestreite, dass Herr XXXX in ihrem Auftrag Arbeiten in der genannten Wohnung verrichtet habe. Unter Verweis auf die entsprechenden Gesetzesbestimmungen des ASVG sowie die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führte die belangte Behörde aus, dass Herr XXXX beim Verlegen eines Abgasrohres betreten worden sei, was er im Auftrag der BF durchgeführt habe. Bereits aus diesen Umständen sei von einem Dienstverhältnis im Sinn des ASVG auszugehen gewesen. Weder in der Beschwerde vom 07.08.2014 noch im Rahmen der Betretung sei von der BF bzw. von Herrn XXXX vorgebracht worden, dass ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst bzw. dass eine derart enge und spezifische Bindung vorliege, die bei der Verrichtung von kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Diensten zur Qualifizierung als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst geeignet wäre. Dass in der Beschwerde nunmehr behauptet werde, dass Herr XXXX lediglich auf freiwilliger Basis Arbeiten für die BF verrichtet habe, sei unglaubwürdig, da er von seinem Wohnort in Rumänien nicht den weiten Weg nach Österreich aufnehme, nur um der BF unentgeltlich freiwillige Leistungen zu erbringen.Hingewiesen wurde darauf, dass die BF nicht bestreite, dass Herr römisch 40 in ihrem Auftrag Arbeiten in der genannten Wohnung verrichtet habe. Unter Verweis auf die entsprechenden Gesetzesbestimmungen des ASVG sowie die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führte die belangte Behörde aus, dass Herr römisch 40 beim Verlegen eines Abgasrohres betreten worden sei, was er im Auftrag der BF durchgeführt habe. Bereits aus diesen Umständen sei von einem Dienstverhältnis im Sinn des ASVG auszugehen gewesen. Weder in der Beschwerde vom 07.08.2014 noch im Rahmen der Betretung sei von der BF bzw. von Herrn römisch 40 vorgebracht worden, dass ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst bzw. dass eine derart enge und spezifische Bindung vorliege, die bei der Verrichtung von kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Diensten zur Qualifizierung als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst geeignet wäre. Dass in der Beschwerde nunmehr behauptet werde, dass Herr römisch 40 lediglich auf freiwilliger Basis Arbeiten für die BF verrichtet habe, sei unglaubwürdig, da er von seinem Wohnort in Rumänien nicht den weiten Weg nach Österreich aufnehme, nur um der BF unentgeltlich freiwillige Leistungen zu erbringen.
Betreffend die Frage nach einer Beschäftigung gegen Entgelt führte die belangte Behörde aus, dass Herr XXXX in der Niederschrift vom 20.03.2014 allenfalls bekanntgegeben habe, Essen zu erhalten. Tatsache sei, dass freie Kost bzw. Quartier als Entgelt (Sachbezug) zu werten sei.Betreffend die Frage nach einer Beschäftigung gegen Entgelt führte die belangte Behörde aus, dass Herr römisch 40 in der Niederschrift vom 20.03.2014 allenfalls bekanntgegeben habe, Essen zu erhalten. Tatsache sei, dass freie Kost bzw. Quartier als Entgelt (Sachbezug) zu werten sei.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit finde ihren Ausdruck im Fehlen der in eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und sei deshalb bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit. Dies treffe auch im gegenständlichen Fall zu.
Die vorgebrachten Umstände seien zweifelsohne Indizien für ein Dienstverhältnis. Herr XXXX sei am Betretungstag, an dem er für die BF tätig geworden sei, naturgemäß auf Grund der von ihm durchzuführenden Tätigkeit, nämlich dem Verlegen eines Abgasrohres, an einen von der BF vorgegebenen Arbeitsort, der Wohnung in XXXX, gebunden gewesen.Die vorgebrachten Umstände seien zweifelsohne Indizien für ein Dienstverhältnis. Herr römisch 40 sei am Betretungstag, an dem er für die BF tätig geworden sei, naturgemäß auf Grund der von ihm durchzuführenden Tätigkeit, nämlich dem Verlegen eines Abgasrohres, an einen von der BF vorgegebenen Arbeitsort, der Wohnung in römisch 40 , gebunden gewesen.
Ebenso sei das benötigte Werkzeug von der BF zur Verfügung gestellt worden. Der Betretene habe demnach lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und habe im eigenen Namen auch keinerlei Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für die BF wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel gehabt, weshalb von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber der BF ausgegangen werden könne.
Aus den von Herrn XXXX in der Niederschrift vom 20.03.2014 getätigten Aussagen gehe eindeutig hervor, dass dieser in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber der BF gestanden und demnach als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG anzusehen sei. Herr XXXX habe ausschließlich für die BF eine wirtschaftlich wertvolle Arbeitsleistung erbracht und diese auch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit gehabt habe, durch Weisungen und Kontrolle auf die Tätigkeit des Arbeiters Einfluss